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15.09.2005 · IWW-Abrufnummer 052638

Landgericht Kaiserslautern: Urteil vom 29.07.2005 – 2 O 771/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Aktenzeichen: 2 O 771/04

Verkündet am: 29. Juli 2005

Landgericht Kaiserslautern

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

xxx

wegen Schadensersatzes aus Nichterfüllung,

hat die Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch den Vizepräsidenten des Landgerichtes Berzel als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2005.
für Recht erkannt.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.948,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11. August 2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 7 % und die Beklagte 93 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen des Kostenanteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin betreibt in Kaiserslautern ein Autohaus, das sich mit dem Verkauf und der Wartung von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen der Marke Audi befasst.

Mit Antrag vom 26. Mai 2004 bestellte die Beklagte bei der Klägerin einen fabrikneuen Audi A 6 Limousine 2.4 zum Preis von 35.400,-- EUR inklusive Mehrwertsteuer. Dieser Bestellung lagen die allgemeinen Verkaufsbedingungen für Audi-Automobile (Neuwagenkauf) zugrunde, deren Ziffer V. 2. wie folgt, lautet:

?Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist? (vgl. 7 ? 10 d. A.).

Die Klägerin hat diesen Antrag der Beklagten angenommen und das Fahrzeug am 3. Juni 2004 ausgeliefert. Bei Übergabe des Pkws erklärte die Beklagte, sie werde den Kaufpreis umgehend noch am gleichen Tag überweisen. Eine Zahlung folgte jedoch weder zu diesem Zeitpunkt noch in der Folgezeit. Die ausbleibende Zahlung entschuldigte die Beklagte mit unvorhergesehenen Schwierigkeiten bei der geplanten Finanzierung des Neuwagenskaufs.

Nach diversen Telefonaten und nicht eingehaltenen Zahlungsversprechen schaltete die Klägerin ihren späteren Prozessbevollmächtigten ein, der mit Schreiben vom 23. Juni 2004 eine Regulierungsfrist bis 30. Juni 2004 setzte. Nachdem auch diese Frist fruchtlos verstrichen ist, hat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 3. Juli 2004 den Rücktritt von Kaufvertrag erklärt und die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Schadensersatzpauschale aus dem Nettokaufpreis geltend gemacht.

Diese Schadensersatzforderung in Höhe von 4.577,59 EUR ist Gegenstand der Klage, mit der die Klägerin zugleich auch eine 8/10 Geschäftsgebühr in Höhe von 741,60 EUR begehrt.

Die Klägerin trägt vor,
die in den AGB vorgesehene Schadensersatzpauschale sei wirksam vereinbart worden. Sie entspreche dem üblichen Gewinn, den ein Händler beim Verkauf eines Neufahrzeugs verdienen könne. Der konkrete eingetretene Schaden sei sogar noch Höher, weil sie als Großhändlerin mit einer Marge von 18,13 % des Kaufpreises kalkulieren könnte. Mir den Hilfsanträgen werde der konkret eingetretene Schaden geltend gemacht, 4.945,57 EUR aus dem Bruttobetrag bzw. 4.263,42 EUR aus dem Nettobetrag jeweils zzgl. der vorgerichtlichen Anwaltskosten vgl. Berechnung im Schriftsatz vom 17.03.05).

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.319,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11. August 2004 zu zahlen.

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.687,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2004 zu zahlen;

höchst hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, 5.005,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:
Die Klausel in Ziffer V. Nr. 2 der Verkaufsbedingungen sei unwirksam und verstoße gegen § 309 Ziffer 5 a BGB. Zum einen werde mit den Überführungskosten eine nicht ersetzbare Position einbezogen; zum anderen sei eine Pauschale von 15 % nicht mehr zeitgemäß. Die Gewinne im Neuwagenhandel seien schon vor Jahren erheblich geschrumpft und stagnierten auf einem niedrigen Niveau. Der Bruttoertrag des Kfz-Händlers betrage im Schnitt nur noch 7 ? 9 %. Bei einem Zulassungszeitraum von nicht einmal einem halben Jahr und einer Laufleistung von nur 500 km betrage der entgangene Gewinn durch den geringeren Wiederverkaufswert maximal 1.000,-- EUR netto. Die geltend gemachte Geschäftsgebühr sei bereits in der Schadensersatzpauschal enthalten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben zum Beweisthema ?Gewinnermittlung? durch Vernehmung des Zeugen Klaus Jörg. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1. Juli 2005 (Bl. 99 ? 101 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Das Schadensersatzverlangen der Klägerin findet seine Rechtsgrundlage in §§ 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 i. V. m. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB.

Die Beklagte hat die ihr aus dem Kaufvertragsverhältnis obliegende Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises nicht erfüllt. Ihr wurde erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt, die sie nicht eingehalten hat. Aus diesem Grund war die Klägerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz geltend zu machen.

Die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes bestimmt sich nach Ziffer V. Nr. 2 der Vertragsbestandteil geworden Verkaufsbedingungen für Audi-Automobile.

Gegen die Wirksamkeit dieser Schadensersatzpauschalierung bestehen keine durchgreifenden Bedenken (vgl. BGH NJW 1982, 2316, 2317; OLG Naumburg NJW-RR 2000, 720, 721). Nach Vernehmung des Zeugen Klaus Jörg geht das erkennende Gericht davon aus, dass eine Pauschale von 15 % des Kaufpreises noch zeitgemäß ist und der Gewinnspanne entspricht, die zumindest ein Großhändler beim Verkauf eines Neufahrzeugs noch zu erlangen vermag. Der bereits seit mehreren Jahren in der Kfz-Branche tätige und somit auch sachkundige Zeuge erläuterte dem Gericht überzeugend, wie sich der zu erzielende Gewinn des Händlers ermittelt. Ausgangspunkt ist eine so genannte Grundmarge von 10 %, die regelmäßig jedem Kfz-Händler zugebilligt wird, der Fahrzeuge der Marke Audi als Vertragshändler verkauft. Hinzu kommen jedoch weitere Margen, die abhängig sind von der Erfüllung zusätzlicher Vorgaben des Herstellerwerkes. Die CI-Marge beträgt maximal 2,5 % des Listenpreises, wenn der Händler den Verkaufsraum so gestaltet und die personelle Ausstattung des Betriebs so wählt, wie das Werk dies wünscht. Mit weiteren Kundenzufriedenheits-Margen, einem Modellbonus, einen Planungsbonus und einem Volumenbonus kann der Großhändler eine mittlere Handelsspanne von ca. 17 ? 18 % erreichen. Wenn man diese Werte zugrunde legt, liegt die 15 %ige Pauschale noch in einem Rahmen, der als üblich zu bezeichnen ist. Durch die glaubhafte Vermittlung der Geschäftspraxis und der auch heutzutage noch erzielbaren Gewinnspanne erübrigt sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ausgehend von der konkreten Darlegung der zu erzielenden Händlerspanne im Termin vom 1. Juli 2005 ist es der Beklagten auch nicht gelungen, im konkreten Fall darzulegen, dass der tatsächliche Schaden der Klägerin geringer ausgefallen ist als die Pauschale. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann entweder in Höhe der Differenz zwischen den Selbstkosten und dem Vertragspreis oder in der Differenz zwischen dem einem Deckungsverkauf erzielten niedrigen Verkaufserlös und dem Verkaufspreis liegen (vgl. BGHZ 1077, 67, 69). Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2005 hat die Beklagte vortragen lassen, beim Weiterverkauf sei ein Kaufpreis erzielt worden, der weit unterhalb der geltend gemachten Schadenspauschale liege. Abweichend hat sie mit Schriftsatz vom 4. April 2005 erklärt, nach ihren Informationen sei ein Kaufpreis von 35.000,-- EUR erzielt worden. Dabei handelt es sich jedoch erkennbar um eine Behauptung, die ins Blaue hinein aufgestellt wurde. Eine auf diesen in sich widersprüchlichen Sachvortrag bezogene Beweisaufnahme würde auf einen Ausforschungsbeweis hinauslaufen.

Bei der Berechnung der Schadensersatzpauschale ist vom Nettokaufpreis auszugehen. Dieser beinhaltet auch die Überführungskosten, weil diese Kosten tatsächlich auch angefallen sind und die Klägerin keine Möglichkeit hat, sie auf einen Ersatzkäufer abzuwälzen. Überführungskosten können nur beim Neuwagenverkauf angesetzt werden. Da der Audi A 6 bereits auf den Vater der Beklagten zugelassen war und vorübergehend auch genutzt wurde, ist der zu einem Gebrauchtwagen geworden, sodass beim Weiterverkauf einem Zweitkäufer die Überführungskosten nicht in Rechnung gestellt werden konnten.

Neben der wirksam vereinbarten Schadensersatzpauschale schuldet die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verzugs noch die der Klägerin durch die vorgerichtliche Geltendmachung eines Rücktrittsrechtes entstandenen Anwaltskosten. Dieser Verzugsschaden ist noch nicht in der vertraglich vereinbarten Schadensersatzpauschale enthalten, weil diese nur den Schadensersatzanspruch aus Nichterfüllung abdeckt. Allerdings sind diese Kosten zur Hälfte auf die im Prozess verdienten Gebühren anzurechnen (vgl. Absatz 4 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV RVG). Gesondert erstattungsfähig sind somit nur 370,80 EUR.

Die so ermittelte Urteilssumme ist unter den Gesichtspunkt des Verzuges seit dem 11. August 2004 zu verzinsen, weil die Beklagte die auf den Vortag gesetzte Regulierungsfrist nicht eingehalten hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird auf § 709 und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO gestützt.

RechtsgebietBGBVorschriften§ 309 Zi. 5a BGB § 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB § 281 Abs. 1 S. 1 BGB

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