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03.08.2005 · IWW-Abrufnummer 052126

Finanzgericht des Saarlandes: Urteil vom 12.04.2005 – 1 K 139/02

1. Eine allgemeine, auf der Lebenserfahrung beruhende Regel-Vermutung dafür, dass bei einem Einzelunternehmen Zweit- und Drittfahrzeuge zu weniger als 10% unternehmerisch genutzt werden, besteht nicht (gegen BMF-Schreiben vom 29. Mai 2000, BStBl. I 2000, 819).



2. Bei der Schätzung der privatanteiligen Kosten zu Zwecken der Umsatzsteuer, kommt die 1%-Regel grundsätzlich nicht zur Anwendung. Hält ein Einzelunternehmer mehrere, ausschließlich von ihm genutzte KFZ im Unternehmensvermögen, so ist - soweit der Unternehmer nicht das Gegenteil nachweist - davon auszugehen, dass alle KFZ auch privat genutzt werden.


FG Saarbrücken

Urteil vom 12.4.2005

1 K 139/02

Tenor

1. Unter Änderung des Bescheides vom 20. Dezember 2001 wird die Umsatzsteuer 1999 unter Berücksichtigung weiterer Vorsteuerbeträge i.H.v. 14.576,97 EUR (28.510,08 DM) und weiterer Umsatzsteuern auf Privatanteile i.H.v. 3.510,38 (6.865,72 DM) festgesetzt. Dem Beklagten wird aufgegeben, den Steuerbetrag unter Beachtung der Ausführungen unter Nr. 4 der Entscheidungsgründe (S. 11 ff.) zu berechnen.

2. Im übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden zu ¾ dem Beklagten und zu ¼ dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger erklärt als ?IT Trainer/Dozent? Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seine Jahresabschlüsse weisen u.a. folgende Daten aus:

Jahr/1996/1997/1998/1999
Umsatz/724.693/798.241/1.038.844/765.179
Gewinn/302.570/359.022/312.599/310.073

Die Tätigkeit ist mit zahlreichen Geschäftsreisen und Übernachtungen verbunden (Bl. 9 Rbh). Dem Unternehmen standen nach Darlegung des Klägers folgende Fahrzeuge zur Verfügung (Bl. 10f. Rbh; Bl. 139 ff.):

PKW 1: Mercedes Benz 600 L - Kennzeichen A
PKW 2: Jaguar XK 8 - Kennzeichen B
PKW 3: Jaguar Double Six - Kennzeichen C
PKW 4: Jaguar XKR - Kennzeichen D
PKW 5: Mercedes CL 600 Coupe - Kennzeichen E

Daten im Überblick :

Wert in DM brutto/Erwerb durch/Besitzdauer/Km-Leistung/Sonstiges

PKW 1
203.347+30.502,08/Leasing/5/94 ? 8/97/ca. 140.000/Keine Leasingabrechnung

PKW 2
127.121+ 24.069 s. Bl. 149/Mietkauf/4/97 ? 12/01/28.4.01: 53.953/
Kein Vertrag über den Verkauf - oder Mietkaufabrechnung; - Kein Privatanteil

PKW 3
214.997+32.249 s. Bl. 152/Mietkauf/8/97 ? 2/01 ?/25.11.00: 85.217
Kein Vertrag über den Verkauf oder Mietkaufabrechnung;/ Kein Privatanteil

PKW 4
145.689+28.415 s. Bl. 162/Mietkauf/6/99 - ?/04/7/2001: 25.358/ Unfall-+ Motorschaden; - Kein Vertrag über den Verkauf - oder Mietkaufabrechnung; - Privatanteil nach der 1%-Regel, s. Bl. 117

PKW 5
215.240+ 34.438 s. Bl. 171/Kauf/12/00 - ?/04/4.2.02: 45.584/
Kein Vertrag über den Verkauf; - Kein Privatanteil

Von Dezember 2001 bis Oktober 2002 wurde beim Kläger eine Außenprüfung für 1995 bis 1997 durchgeführt. Auf Seite 5 seines Berichtes vom 28. Oktober 2002 legte der Prüfer bezüglich der Fahrzeuge dar (Bl. 11 BpA):

?Der Stpfl. hat nicht ausreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht, dass mehr als ein PKW in wesentlichem Unfang betrieblich genutzt wurde. In einer -im Rahmen der ESt-Veranlagung angeforderten- Stellungnahme vom 28.4.97 begründete der Steuerberater des Stpfl. die betriebliche Notwendigkeit damit, daß ein PKW freien Mitarbeitern des Stpfl. zur Verfügung gestellt wurde. Nach Feststellung der BP ist diese Behauptung jedoch unzutreffend, da alle freien Mitarbeiter eigene PKW nutzten und die Kosten dem Stpfl. in Rechnung stellten. Daher wurden seitens der BP die Kosten und Vorsteuern nur für einen PKW berücksichtigt. Soweit eine Trennung der Kosten nicht möglich war, erfolgte eine Kürzung um (50% x 8/12 zeitant. ab Mai) = rd. 33%.?

In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Juli 1999 und Dezember 2000 hat der Kläger u.a. folgende Vorsteuerbeträge geltend gemacht:

Zeitraum/PKW/Vorsteuer
Juli 1999/Nr. 4/28.510,08 DM
Dezember 2000/Nr. 5/34.438,40 DM

In den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden für Juli 1999 vom 7. Februar 2001 und Dezember 2000 vom 5. Februar 2001 hat der Beklagte diese Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zugelassen. Grundlage hierfür war eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum Juli 1999, die am 25. Oktober 2000 beim Kläger durchgeführt worden ist. Auf Seite 4 des Prüfungsberichtes vom 18. Januar 2001 heißt es (Bl. 4 RbhA):

?Anlässlich der Prüfung in den Praxisräumen des bevollmächtigten RA L unter Anwesenheit des Stber. S konnte kein Nachweis über den Anteil der unternehmerischen/privaten Nutzung insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften des § 15 Abs. 1 b UStG (ab 01.04.99) erbracht werden. Seitens der Steuerberatung wurde zugesagt, den Nachweis kurzfristig erbringen zu wollen.?

Nach der erfolglosen Durchführung eines Einspruchsverfahrens, in dem er mit Schriftsatz vom 14. März 2001 eine ?Erläuterung zur Fahrzeugnutzung? gegeben hatte (Bl. 9-11 RbhA), erhob der Kläger am 19. September 2001 Klage. Am 28. August 2001 hat der Beklagte den Umsatzsteuerjahresbescheid 1999 (geändert am 20. Dezember 2001) erlassen (Bl. 53, 55).

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Bescheides die Jahresumsatzsteuer 1999 um 14.005,25 EUR (27.391,88 DM) herabzusetzen.

Der Kläger sei wegen seiner Seminare und Beratungen mehr als 200 Tage im Jahr im gesamten Bundesgebiet tätig. Er habe eine Jahresfahrleistung von rund 50.000 km. Es gebe weder eine Familie noch eine Lebenspartnerin, die die Fahrzeuge nutzen könnten. Auch für Urlaubsreisen nutze der Kläger die PKW im Regelfall nicht, da er üblicherweise Flugreisen unternehme (Bl. 45, 47). Das Fahrzeug sei im Anlagevermögen aktiviert. Der Privatanteil der KFZ-Nutzung sei mit 1 % des Listenpreises (= DM 1.456,-- pro Monat x 6 Monate = DM 8.736,-- für 1999) als Ertrag erfasst (Bl. 116).

Seit 1997 hätten sich im Betriebsvermögen der PKW 2 (angeschafft im April 1997 und auch für Privatfahrten genutzt) sowie der PKW 3 (angeschafft im August 1997 und ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt) befunden. Im Juni 1999 habe der Kläger den streitigen PKW Nr. 4 angeschafft. Dieses Fahrzeug habe am 31. Dezember 2000 einen Km-Stand von rund 22.000 km gehabt. Allein 1999 sei der Kläger mit diesem Wagen rund 7.200 km für betriebliche Zwecke gefahren, so dass der Anteil von 10% überschritten sei (Bl. 45, 116).

Die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 29. Mai 2000, BStBl I 2000, 819 ff., Ziffer 2.1.1 an den Nutzungsnachweis für Zweit- oder Drittfahrzeuge (Führung eines Fahrtenbuches) seien überzogen. Dies gehe auch aus dem Schreiben der OFD Hannover vom 13. September 1999, S-227 -323-StH 221 hervor (Bl. 46).

Durch das Urteil des EUGH vom 29. April 2004, C-17/01 habe sich die Rechtslage dahingehend geändert, dass sich der Kläger für Anschaffungen vom 1. April 1999 bis zum 4. März 2000 auf die günstigere Regelung des Artikels 17 der Sechsten EG-Richtlinie berufen könne, so dass ihm die ganze Vorsteuer aus dem Kauf des PKW Jaguar XKR in Höhe von insgesamt DM 28.510,08 zum Abzug gemäß § 15 Abs. 1 UStG zustehe. Der Kläger übe dieses Wahlrecht dahingehend aus, dass er den Vorsteuerabzug in vollem Umfang beantrage und gleichzeitig die Privatnutzung gemäß § 3 Abs. 9a Satz 1 Ziffer 1 UStG versteuere (Bl. 117).

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung im übrigen trägt der Beklagte vor, der Vorsteuerabzug für die Anschaffung der PKW 4 und 5 sei versagt worden, weil nicht ersichtlich sei, ob die Fahrzeuge zu mehr als 10 % unternehmerisch genutzt worden seien (Bl. 50). Bei Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern sei nach Tz. 2.1.1 des BMF-Schreibens vom 29. Mai 2000 ? BStBl. I S. 819 regelmäßig davon auszugehen, dass derartige Kfz zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt würden (Bl. 18). Ein höherer Nutzungsgrad müsse grundsätzlich an Hand eines Fahrtenbuches nachwiesen werden. Der dem Urteil des BFH vom 28. Februar 2002, V R 25/96 zugrundeliegende Sachverhalt sei nicht mit dem des Streitfalles vergleichbar.

Der Rat der Europäischen Union habe mit der Entscheidung vom 28. Februar 2000 die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, von den Artikeln 6 und 17 der 6. EG-Richtlinie abweichende Maßnahmen (Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug) einzuführen. Durch diese Ermächtigung seien sowohl die 10 % Grenze in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG als auch die Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei Fahrzeugen nach § 15 Abs. 1b UStG ab 1. April 1999 rechtlich abgesichert worden. Während die Regelung des § 15 Abs. 1b UStG vom EuGH beanstandet worden sei, habe er die 10 % Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ab 1. April 1999 nicht gerügt. Die 10 % Regelung sei vom Rat der Europäischen Union (Entscheidung vom 19. November 2004 - 2004/817/EG, Abl.EU Nr. L 357 v. 2. Dezember 2004, 33) bis zum 31. Dezember 2009 sogar verlängert worden.

Auch der Erlass des BMF vom 27. August 2004 IV B 7 - S 7300 - 70/04, BStBl. I 2004, 864 halte nach wie vor an der 10%-igen unternehmerischen Mindestnutzung für eine Zurechnung des Wirtschaftsguts zum unternehmerischen Bereich fest.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Akten des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil auch begründet. Der Kläger kann zwar die gesamte Vorsteuer für den streitigen PKW 4 abziehen; er muss sich jedoch einen Privatanteil für die im Unternehmensvermögen befindlichen KFZ (PKW 2, 3 und 4) anrechnen lassen.

1. Umfang des Vorsteuerabzuges nach § 15 Abs. 1 b UStG

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S.d. § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Nach der durch das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) eingeführten Neuregelung des § 15 Abs. 1 b UStG sind nur zu 50 v.H. Vorsteuerbeträge abziehbar, die auf die Anschaffung von Fahrzeugen i.S.d. § 1b Abs. 2 UStG entfallen, die auch für den privaten Bedarf des Unternehmers oder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet werden.

§ 15 Abs. 1 b UStG ist nach § 27 Abs. 3 UStG erstmals auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. März 1999 angeschafft oder hergestellt, eingeführt, innergemeinschaftlich erworben oder gemietet werden. Ein Unternehmer, der das Fahrzeug insgesamt dem Unternehmen zugeordnet hat und den uneingeschränkten Vorsteuerabzug begehrt, kann sich jedoch unmittelbar auf Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen, weil Art. 3 der Entscheidung des Rates vom 28. Februar 2000 (2000/186/EG) zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, von Art. 6 und Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Regelungen einzuführen, ungültig ist, soweit er die rückwirkende Geltung der Ermächtigung ab dem 1. April 1999 vorsieht (dazu eingehend: BFH vom 15. Juli 2004 V R 30/00, BStBl. II 2004, 1025 m.w.N.). In einem solchen Falle ist dann auch der private Verwendungseigenverbrauch nach § 3 Abs. 9 a Satz 1 Nr. 1 UStG für das Fahrzeug uneingeschränkt zu versteuern.

2. Voraussetzung des Vorsteuerabzuges nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG gilt die Lieferung eines Gegenstandes nicht als für das Unternehmen ausgeführt, wenn ihn der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt. Auch diese Vorschrift ist - wie § 15 Abs. 1 b UStG - durch das StEntlG 1999 mit Wirkung zum 1. April 1999 in das UStG eingefügt und die gemeinschaftsrechtliche Ermächtigung zur Einschränkung des Vorsteuerabzuges durch die Entscheidung des Rates vom 28. Februar 2000 (2000/186/EG) mit Rückwirkung erteilt worden. Deshalb werden in der Literatur gegen die Rückwirkung dieser Ermächtigung entsprechende Wirksamkeitszweifel geltend gemacht wie gegen die Rückwirkung der entsprechenden Ermächtigung zu § 15 Abs. 1 b UStG (s. Sölch/Ringleb, Kommentar zur Umsatzsteuer, Stand 1. April 2004, § 15 Anm. 414 ff.; Küffner/Zugmaier, DStR 2005, 280 jew. m.w.N.).

Das Gesetz selbst sagt nichts darüber aus, in welchem Zeitraum die 10%-ige unternehmerische Nutzung stattfinden muss. Nach allgemeiner Ansicht sind die Nutzungsverhältnisse im Erwerbsjahr entscheidend und mangels tatsächlicher Nutzung, die objektiv belegte Nutzungsabsicht. Der Unternehmer trägt die Beweislast dafür, dass der Gegenstand zu mehr oder weniger als 10% unternehmerisch genutzt wird (s. z.B. BMF, Schreiben vom 29. Mai 2000, BStBl I 2000, 819; Nieskens in Rau/Dürrwächter u.a., Kommentar zur Umsatzsteuer, Stand Juli 2004, § 15 Anm. A 11 m.w.N.).

3. Schätzung der privatanteiligen KFZ-Kosten für die Umsatzsteuer

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 b (ab 1. April 1999: § 3 Abs. 9a) , § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG ist die private PKW-Nutzung mit den Kosten zu versteuern. Dabei bleiben die Kosten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, außer Ansatz (EuGH v. 25. Mai 1993 C-193/91, BStBl. II 1993, 812). Dem gemäß sind die Kosten, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, auf die privaten und unternehmerischen Fahrten aufzuteilen. Soweit diese Kosten und der Umfang der Privatfahrten nicht ermittelt werden können, sind sie zu schätzen. Die 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist für das UStG grundsätzlich - falls der Steuerpflichtige sie nicht aus Vereinfachungsgründen selbst zugrunde legt - kein geeigneter Maßstab, um die Kosten auf die Privatfahrten und die unternehmerischen Fahrten aufzuteilen. Denn der Wert der Nutzungsentnahme geht vom Listenpreis des Fahrzeugs aus und berücksichtigt weder die tatsächlich auf den Betrieb des Fahrzeugs entfallenden Kosten noch die konkreten Nutzungsverhältnisse im Einzelfall (BFH vom 11. März 1999 V R 78/98, BFHE 188, 160; HFR 1999, 569; DStR 1999, 848; v. 4. November 1999 V R 35/99, BFH/NV 2000, 759). Wird der umsatzsteuerliche Eigenverbrauch nach der 1%-Regelung angesetzt, so kann der Unternehmer wegen der nicht vorsteuerbelasteten Kosten einen pauschalen Abschlag von der Bemessungsgrundlage nach Abschnitt I Abs. 2 des BMF-Schreibens vom 21. Februar 1996, BStBl. I 1996, 151 vornehmen (BFH v. 11. April 1996 V B 133/95, UR 1996, 337). Bei einer Schätzung nach allgemeinen Grundsätzen ist dieser pauschale Abschlag jedoch nicht vorzunehmen (BFH v. 10. Juni 1999 V R 87/98, BStBl. II 1999, 580).

4. Anwendung auf den Streitfall

Bei Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundsätze auf den Streitfall hat der Kläger zwar die auf den streitigen PKW 4 entfallende Vorsteuer i.H.v. 14.576,97 EUR (28.510,08 DM) zu Recht geltend gemacht; er muss sich allerdings einen angemessenen Privatanteil für die im Streitjahr im Unternehmensvermögen befindlichen PKW 2 bis 4 anrechnen lassen.

a. § 15 Abs. 1 b UStG

Die Vorschrift kommt auf das streitige Fahrzeug nicht zur Anwendung, weil es im Juni 1999 und damit nicht im zeitlichen Wirkungsbereich der Vorschrift (s. Nr. 1) angeschafft worden ist.

b. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG

§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG ist ? unabhängig von den Zweifeln gegen seine Wirksamkeit im Streitjahr (s. Nr. 2) - nicht einschlägig, weil von einer mehr als 10%-igen Nutzung des Fahrzeugs im Unternehmen des Klägers auszugehen ist.

Bezüglich der Feststellung der zum Vorsteuerabzug erforderlichen unternehmerischen Mindestnutzung der Fahrzeuge i.H.v. 10% gelten die allgemeinen Beweisregeln. Ein (ordnungsgemäß geführtes) Fahrtenbuch liefert wohl den klarsten Nachweis, ist aber keineswegs die einzige Erkenntnismöglichkeit. Der Senat kann auch auf alle sonstigen Umstände des Falles zurückgreifen. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 FGO). Eine allgemeine, auf der Lebenserfahrung beruhende Regel-Vermutung dafür, dass bei einem Einzelunternehmen Zweit- und Drittfahrzeuge zu weniger als 10% unternehmerisch genutzt werden, besteht nicht. Der Senat folgt nicht der Auffassung, die der BMF in seinem Schreiben vom 29. Mai 2000, BStBl. I 2000, 819, 820 unter Tz 2.1.1 vertritt. Es im Gegenteil nicht generell unplausibel, dass ? wie im Streitfall - bei einer umfangreichen, umsatz- und gewinnträchtigen sowie stark reiseabhängigen persönlichen Tätigkeit des Unternehmers zwei Fahrzeuge (soweit eines davon wegen größerer Reparaturen längere Zeit ausfällt, u.U. auch drei Fahrzeuge) ständig in nicht unerheblichem Umfang unternehmerisch genutzt werden.

Im Streitfall hat der Kläger nach den mit Schriftsatz vom 1. April 2005 (Bl. 139 ff.) vorgelegten Nachweisen jährlich weit mehr als 30.000 Km in seinen Fahrzeugen zurückgelegt. Dies ist offensichtlich auch zum überwiegenden Teil im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen, von umfangreichen Reisen abhängigen Tätigkeit geschehen. Die Nachweisanforderungen an den Einzelunternehmer sollen nicht überspannt werden, wenn sich die mehr als unwesentliche betriebliche Nutzung ? wie im Streitfall - bereits aus den allgemeinen betrieblichen Gegebenheiten erkennen lässt. Immerhin hat der BFH in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 V R 25/96, BStBl. II 2003, 815 bereits in der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Unternehmensvermögen gesehen. Der Vertreter des Klägers hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es aufgrund dieser betrieblichen Gegebenheiten schwerer vorstellbar ist, die seien Fahrzeuge eher privat als unnehmerisch genutzt worden.

c. Privatanteilige KFZ-Kosten

Selbst wenn man grundsätzlich von einer mehr als unerheblichen Nutzung der Fahrzeuge im Unternehmen des Klägers ausgeht, ist es nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass die unternehmerische Tätigkeit des Klägers (?IT Trainer/Dozent?), die auf ihn persönlich zugeschnitten ist, den ausschließlich unternehmerischen Einsatz mehrerer PKW erforderlich macht. Immerhin haben sich seit der Anschaffung des PKW 4 insgesamt 3 hochwertige, keineswegs wirtschaftlich verbrauchte Fahrzeuge im Unternehmensvermögen befunden. Dies deutet darauf hin, dass den Kläger mit diesen Fahrzeugen mehr als die rein unternehmenstechnischen Erfordernisse verbinden. Es ist dem Kläger bei zwei Außenprüfungen nicht gelungen, den Prüfern die betriebliche Nutzung der Fahrzeuge plausibel zu machen; er hat hierbei zum Teil auf nachweislich unwahre Behauptungen (Nutzung durch freie Mitarbeiter) zurückgegriffen. Auch seine Behauptung, Urlaubsreisen ?im Regelfall? nicht mit dem PKW durchzuführen (Bl. 47), hat er nicht glaubhaft gemacht. Zum Zeitpunkt der Beendigung der unternehmerischen Nutzung waren die Fahrzeuge jeweils nicht wirtschaftlich verbraucht, sondern verfügten noch über erhebliche Restwerte. Verträge oder Abrechnungen darüber, zu welchen Konditionen die Fahrzeuge nach Ablauf der unternehmerischen Nutzung abgegeben worden sind, sind ? trotz Aufforderung hierzu - nicht vorgelegt worden. Zwar weist der Kläger darauf hin, dass es keine Familie oder Lebenspartnerin gebe, die die Fahrzeuge nutzen könnten; ob dies allerdings so ist oder nicht, ist weder nachgewiesen noch nachprüfbar und kann durchaus bezweifelt werden. Lebensfremd erscheint dem Senat insbesondere der Vortrag des Klägers, er habe lediglich eines der Fahrzeuge für private Fahrten genutzt. Soweit ? wie im Entscheidungsfall ? nichts anderes nachgewiesen ist, ist nach der Lebenserfahrung vielmehr davon auszugehen, dass ? je nach Bedarf ? jedes der Fahrzeuge beruflich und privat genutzt worden ist. Dies alles spricht dafür, dass der Einsatz der hochwertigen Fahrzeuge nicht zuletzt auch aus Gründen erfolgt ist, die nicht allein im Unternehmensbereich zu finden sind. Im Hinblick darauf, dass der Kläger mit seiner unternehmerischen Tätigkeit unstreitig zu den sog. ?Vielfahrern? gehört, schätzt der Senat den Privatanteil auf 25% der Kosten.

Die KFZ-Kosten des Streitjahres haben ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung sowie nach den Angaben des Klägers insgesamt 171.643 DM netto betragen, so dass auf den Privatanteil eine Umsatzsteuer i.H.v. 6.865,72 DM entfällt:

Konto/1999
6220 - Abschreibung, Bl. 176/99.946
6520 - Versicherungen/13.166
6530 - Laufende Betriebskosten, Bl. 141/10.022
6540 - Reparaturen/46.030
7685 - Steuer/480
/171.643

Privatanteil 25%/42.910,75
Umsatzsteuer 16%/ 6.865,72
In Euro 3.510,38

5. Der Klage war nach alledem im dargelegten Umfang stattzugeben; im übrigen war sie abzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens werden gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO dem Beklagten zu ¾ und dem Kläger zu ¼ auferlegt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Verpflichtung des Beklagten zur Berechnung der Steuer beruht auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen der Frage zugelassen, wie bei Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG die Verwendung von Zweit- bzw. Drittfahrzeugen im Rahmen eines Einzelunternehmers festzustellen ist.

Sonstiger Langtext

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof (Anschrift siehe unten) schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen.

Bei der Einlegung und Begründung der Revision sowie in dem weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

RechtsgebietUmsatzsteuerVorschriften§ 15 UStG

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