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10.06.2005 · IWW-Abrufnummer 051630

Amtsgericht Schweinfurt: Urteil vom 09.03.2005 – 3 C 1782/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Schweinfurt

3 C 1782/04

Urteil

vom 29.3.2005

Das Amtsgericht Schweinfurt erlässt durch Richterin am Amtsgericht XXX in dem Rechtsstreit XXX

wegen Schadensersatzes

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2005 folgendes
Endurteil:

1. Der Beklagte hat an die Klägerin 1.212,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.7.2004 zu bezahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Der Pkw Renault Clio 1,5 Dci Blue Sensation, amtliches Kennzeichen XXX, dessen Halterin und Leasingnehmerin die Klägerin war, wurde am 3.5.2004 gegen 10.35 Uhr, auf der BAB A7, Kilometer 638 bei einem Unfall beschädigt, der allein vom Fahrer des ausländischen Lkw, amtliches Kennzeichen XXX verschuldet war. Bis auf einen Teil der Mietwagenkosten ist der Schaden der Klägerin reguliert. Die Klägerin mietete während der Zeit der Reparatur vom 3.5. bis 17.5.2004 einen Ersatz-Pkw, für den Kosten in Höhe von 2.413,96 Euro anfielen. Abzüglich einer Eigenersparnis von 10 % machte die Klägerin 2.212,00 Euro geltend, worauf die unterbevollmächtigte Versicherung des Beklagten 1.000,00 Euro bezahlt hat.

Die Klägerin stellt daher den Antrag,

den Beklagten zur Zahlung von 1.212,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.7.2004 an die Klägerin zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Er legt dar, dass die Klägerin mangels Aufklärung durch die Mietwagenfirma XXX über die unterschiedlichen Tarife den hohen Unfallersatztarif nicht zu bezahlen brauche, so dass sie insofern gar keinen Schaden habe. Der Beklagte :macht desweiteren ein Zurückbehaltungsrecht geltend bis zur Beantwortung der Klägerin des Fragebogens zur Anmietung. Schließlich ist der Beklagte der Meinung, die Klägerin müsse darlegen und beweisen, dass die Mietwagenfirma berechtigt war, einen gegenüber dem Normaltarif erhöhten Unfallersatztarif zu verlangen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. .Der Beklagte ist unstreitig aufgrund internationalen Abkommens gemäß § 6 AuslPflVG in Verbindung mit § 3 PflVG für den von dem slowenischen Lkw. in Deutschland angerichteten Schaden passiv legitimiert.

2. Es besteht, auch kein Streit über die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin den entstandenen Schaden voll zu ersetzen (§ 823 Abs. 1 BGB, 3 PfIVG). Zu diesem zu erstattenden Schaden gehören auch die Kosten der Anmietung eines Pkw, durch die Klägerin während der Reparaturzeit des geschädigten. Fahrzeugs; der Beklagte hat insofern bereits einen Teil erstattet.

3. Die Einwendungen des Beklagten zu der Restmietwagenforderung sind unbegründet.

a) Unzutreffend ist schon die Meinung, die Klägerin habe keinen Schaden mehr, weil die Mietwagenfirma nicht mehr als den bereits erstatteten Betrag verlangen dürfe. Es liegt die Rechnung der Firma XXX über 2.413,96 Euro vor. Wenn die Klägerin diese nicht begleicht oder bei bereits erfolgter Zahlung einen Teil zurückfordern wollte, müsste. sie es auf einen Aktiv- oder Passivprozess mit der Mietwagenfirma ankommen lassen.
Keinesfalls mindert sich die Forderung ohne weiteres nur aufgrund der Einwendungen des Beklagten, die Firma XXX habe eine zu hohe Rechnung gestellt. Auf einen Prozess mit der Firma XXX muss sich die Klägerin aber im Verhältnis zum Beklagten nicht verweisen lassen. Denn zur Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmens hat der BGH ausgeführt, sie komme nur für den Fall einer ausdrücklichen Frage des Kunden in Frage (BGH NJW 96, 1965, 1966); zudem meint der BGH, dass auch die Annahme einer Schadensersatzpflicht des Mietwagenunternehmens gegenüber dem Kunden wegen Unterlassens des Hinweises auf einen billigeren Tarif sich im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem nicht zu Lasten des Geschädigten auswirken dürfe (BGH NJW 1996, 1958, 1959).

b) Zwar hat der Haftpflichtversicherer des Schädigers gegenüber dem Geschädigten Anspruch auf Erteilung erforderlicher Auskünfte zur Höhe des Schadens.
Keinesfalls kann der Beklagte jedoch von der Klägerin verlangen, die einzelnen Zeilen des ihr zugesandten Fragebogens auszufüllen. Denn die Klägerin hat die Fragen, die in diesem Fragebogen enthalten sind mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.7.2004 beantwortet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Beklagten deshalb nicht zu.

c) Im Hinblick auf zwei neuere Urteile .des BGH hält der Beklagte die Klägerin für verpflichtet darzulegen, woraus sich die Erforderlichkeit eines gegenüber Normaltarifen erhöhten Unfallersatztarifes der Mietwagenfirma ergebe. Der Beklagte übersieht dabei, dass der BGH in den zitierten Entscheidungen dieses Vorbringens nur für erforderlich hält, solange dem Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, dass ein Normaltarif existiert und dieser für ihn zugänglich ist.
Dies behauptet der Beklagte im Hinblick auf die Klägerin gar nicht. Die Besonderheit in dem vom BGH entschiedenen Verfahren war dazu, dass nicht der Geschädigte jeweils Kläger war, sondern die Mietwagenfirma nach Forderungsabtretung, die zudem an Erfüllungs statt durch den Geschädigten erfolgte und somit der Kläger in diesen Verfahren in der Situation entsprechender Kenntnisse und Darlegungsmöglichkeiten war. Dass dies auch der Klägerin im vorliegenden Verfahren zur Verfügung steht, behauptet der Beklagte nicht einmal. Wenn nun die Klägerin eine Kalkulation der Firma XXX vorgelegt hat, so ändert dies an dem grundsätzlichen Einwand gegenüber dem Verlangen des Beklagten nichts: Jeder Einwand des Beklagten zu der vorgelegten Kalkulation der Firma XXX bringt die. Klägerin erneut in Darlegungs- und Beweislast, die sie nur mit Hilfe der Firma XXX beseitigen könnte: Dies ist ihr im Verhältnis zum Beklagten nicht zuzumuten.'

Darüber hinaus hat der Beklagte auch nicht das Vorbringen der Klägerin bestritten, dass Unfallgeschädigte grundsätzlich von Mietwagenfirmen nur Unfallersatztarife angeboten bekommen und dass überregionale Anbieter überhaupt keine Mietpreise nennen, wenn sie von Geschädigten befragt werden.
Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, wie ein Geschädigter einerseits an ein Mietfahrzeug gelangen soll, andererseits dem Unfallersatztarif so überhaupt Mietwagenunternehmer unterschiedliche Tarife haben, entgehen kann. Wie nun ein Geschädigter darlegen soll, dass Unfallersatztarife im konkreten Fall einer konkreten Mietwagenfirma .einem berechtigten kalkulierten Aufwand entsprechen, kann das Gericht auch nicht begreifen.

4. Der Höhe nach ist der Anspruch der Klägerin schlüssig dargelegt und nicht bestritten~

Zinsen: §§ 286, 288BGB

5. Kosten: § 91 ZPO

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

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