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09.06.2005 · IWW-Abrufnummer 051609

Finanzgericht Niedersachsen: Beschluss vom 23.05.2005 – 7 S 4/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT

BESCHLUSS

vom 23.05.2005

Az.: 7 S 4/03

Unanfechtbarer Beschluss

Gründe:
I. Im Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten darum, ob die (ungebundenen) Einkünfte und Bezüge der am 6. Dezember 1982 geborenen, in Ausbildung befindlichen Tochter des Antragstellers die Grenzbeträge nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG der Jahre 2001 (14.040 DM) und 2002 (7.188 ?) übersteigen.

II. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Antragsteller kann, wie aus seinen hinreichend belegten Angaben in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ersichtlichtlich ist, die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und sich auch nicht durch monatliche Raten an den Kosten beteiligen (§ 142 FGO in Verbindung mit § 115 ZPO).

Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für seinen Eintritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Für die Gewährung der Prozesskostenhilfe kommt es wesentlich darauf an, ob bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der vom Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat, eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten ist insoweit jedoch nicht erlaubt (BFH-Beschluss vom 23. Januar 1991 II S 15/90, BStBl II 1991, 366, 367 mit weiteren Nachweisen).

Diese Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen vor. Bei summarischer Prüfung ist die Klage nicht mutwillig erhoben und bietet hinreichende Erfolgsaussichten. Es kommt in Betracht, dass die von der Tochter in den Jahren 2001 und 2002 gezahlten Rentenversicherungsbeiträge als vorab veranlasste Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG abzuziehen bzw. entsprechend negative sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen sind und folglich die oben genannten Grenzbeträge nicht überschritten werden.

Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen; sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen bei der sie erwachsen sind. Die im Jahr 1982 geborene Tochter des Antragstellers wird die aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu leistende Rente bei einem zu prognostizierenden regulären Rentenbeginn mit dem 65. Lebensjahr (das heißt Rentenbeginn nach dem Jahr 2040) gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG in der ab dem Jahr 2005 geltenden Fassung zu 100 v.H. zu versteuern haben. Da diese Rente auch auf den in den Jahren 2001 und 2002 von ihr geleisteten Rentenversicherungsbeiträgen beruhen wird, kommt bei summarischer Prüfung in Betracht, dass die in den Jahren 2001 und 2002 gezahlten Rentenversicherungsbeiträge als Aufwendungen zur Erwerbung der zukünftigen (voll steuerpflichtigen) Einnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abzuziehen sind (so auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 16. April 2003 7 K 723/98 Ki, EFG 2003, 1250, 1257; Heidrich, FR 2004, 1321, DStR 2005, 861; Balke, Consultant 3/2005, 43; Schneider, AktStR 2/2005, 351; wohl auch Kreft, in: Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG, Loseblatt, § 9 Anm. 164 unter ?sonstige Einkünfte?, Stand: März 2005; allgemein zum Verhältnis Altersvorsorgeaufwendungen zu voll steuerpflichtigen Alterseinkünften vgl. Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Band II, 2. Auflage 2003, 743; Söhn, StuW 2003, 332; a.A. Fischer, BB 2003, 873).

Der Einwand der Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsbeiträge seien zwar begrifflich vorab entstandene Werbungskosten, sie seien aber konstitutiv und ausschließlich den Sonderausgaben zugeordnet und damit nicht als Werbungskosten abzugsfähig, führt zu keiner anderen Würdigung. Nach dem Eingangssatz des § 10 Abs. 1 EStG auch in der für die Jahre 2001 und 2002 geltenden Fassung sind Sonderausgaben (nur) Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, so dass (rechtslogisch) vorrangig zu prüfen ist, ob Rentenversicherungsbeiträge (vorab veranlasste) Werbungskosten sind. Die Ausführungen in dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juli 2004 (X R 72/01, BFH/NV 2005, 513, 515; ähnlich Beschluss des BFH vom 17. März 2004 IV B 185/02, BFH/NV 2004, 1245), das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe die Einordnung der Rentenversicherungsbeiträge als (beschränkt abzugsfähige) Sonderausgaben nicht beanstandet (Beschluss vom 20. August 1997 1 BvR 1523/88, HFR 1998, 397, 398) führen ebenfalls zu keiner anderen Würdigung, weil der Beschluss des BVerfG vom 20. August 1997 zur alten Rechtslage ergangen ist. Für die Entscheidung des Streitfalles ist dagegen die Neugestaltung der Rechtslage (ab dem Jahr 2005 mit Wirkung für vorangegangene Zeiträume) maßgeblich, die auf die Entscheidung des BVerfG vom 6. März 2002 (2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73; BStBl. II 2002, 618) zurückzuführen ist, wonach die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem Jahr 1996 mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist. Daneben beachten die Ausführungen des BFH im Urteil vom 21. Juli 2004 nicht die Entscheidungsgründe des BVerfG vom 6. März 2002, in denen Folgendes ausgeführt wird: ?Dem Arbeitnehmer ist zwar Bruttoarbeitslohn einschließlich des abzuführenden Rentenversicherungsbeitrags im Sinne des Einkommensteuerrechts zugeflossen. Dieser Teil des Lohns war ihm wirtschaftlich jedoch genauso wenig verfügbar wie dem Beamten dessen ?fiktiver? Beitrag? (so BVerfGE 105, 73, 125; BStBl. II 2002, 618, 637). Auch hiernach kommt in Betracht, daß auf der Grundlage dieser Rechtsprechung, dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit folgend, die Rentenversicherungsbeiträge (im Ergebnis wie die fiktiven Pensionsbeiträge der Beamten, die schon nicht als zugeflossene Lohnbestandteile gelten) einkommensteuerrechtlich zu neutralisieren sind (durch den Abzug als vorab veranlasste Werbungskosten).

Im Übrigen hat das BVerfG mit Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 entschieden, dass die Einbeziehung der Sozialversicherungsbeiträge des Kindes in den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfassungswidrig ist, und hat eine anderslautende Entscheidung des BFH aufgehoben (vgl. Presserklärung vom 13. Mai 2005 unter www.bundes-verfassungsgericht.de; so schon - gegen die BFH-Rechtsprechung - Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. Juli 1999 VII 471/98 Ki, EFG 1999, 1137; vom 16. April 2003 7 K 723/98 Ki, EFG 2003, 1250; vom 13. August 2003 4 K 174/00, EFG 2003, 1798; vom 15. August 2003 4 K 365/01, EFG 2004, 746; Beschluss vom 8. September 2003 7 K 119/02, EFG 2004, 408 - im Kern zustimmend Greite, FR 2003, 865; ?inzwischen restlos überzeugt? Kanzler, FamRZ 2003, 1886). Das BVerfG hat dabei nicht geprüft, ob ein Teil der Sozialversicherungsbeiträge, nämlich die Rentenversicherungsbeiträge, bereits vorrangig als Werbungskosten zu behandeln sind und bereits auf der Einkünfteebene aus dem Rechenwerk ausscheiden. Dies kann hier jedoch dahinstehen, da auch das BVerfG im Ergebnis zum vollen Abzug der Rentenversicherungsbeiträge kommt.

Nach alledem wird ? ohne die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen zu wollen ? aufgrund summarischer Prüfung Prozesskostenhilfe gewährt.

RechtsgebietEStGVorschriften§ 32 Abs. 4 EStG

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