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09.06.2005 · IWW-Abrufnummer 051574

Bundesfinanzhof: Beschluss vom 29.03.2005 – IX B 174/03

Im Fall der Überlassung eines betrieblichen PKW an einen Arbeitnehmer zu dessen privater Nutzung richtet sich die im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (Wert des Sachbezugs) zu ermittelnde AfA nicht notwendig nach den Ansätzen, die der Arbeitgeber bei seiner Gewinnermittlung geltend gemacht hat. Vielmehr ist im Regelfall von einer AfA für PKW von 12,5 v.H. der Anschaffungskosten entsprechend einer achtjährigen Gesamtnutzungsdauer des PKW auszugehen.


Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Überlassung firmeneigener Personenkraftwagen (PKW) an einen Arbeitnehmer ein unterschiedlicher Ansatz der Abschreibung bei diesem und in der Gewinnermittlung beim Arbeitgeber möglich ist, obwohl es sich um dasselbe Wirtschaftsgut handelt, ist so zu entscheiden, wie es das Finanzgericht (FG) entsprechend der Rechtslage im Streitfall getan hat; sie ist daher als geklärt anzusehen. Diese Auffassung entspricht auch der im Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Meinung (Paus, Finanz-Rundschau 1996, 314; Birk in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 8 EStG Anm. 101 a.E.; Blümich/Glenk, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 8 EStG Rz. 117; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 8 EStG Rn. 436; Jachmann in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 8 Rz. 117; a.A. wohl Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "Kraftfahrzeuggestellung" Rz. 38).

Im Fall der "privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs" kann nach § 8 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der (als Sachbezug zu berücksichtigende) Wert nach den Sätzen 2 und 3 (der Vorschrift) mit dem auf diese Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen --bei entsprechendem Nachweis-- angesetzt werden. Zu den Kraftfahrzeugaufwendungen zählt auch die auf die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs vorzunehmende Absetzung für Abnutzung --AfA-- (s.a. R 31 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 der Lohnsteuer-Richtlinien). Dementsprechend hat das FG "die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstandenen (tatsächlichen) Aufwendungen" bei der Bemessung des Sachbezugs zugrunde gelegt, und nicht die vom Arbeitgeber im Rahmen seiner Gewinnermittlung in Ansatz gebrachten Aufwendungen.

Für die Bemessung der AfA ist die voraussichtliche "Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung" (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG; s.a. § 11c Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung --EStDV--) zu schätzen (vgl. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, § 7 Rz. 82; Blümich/Brandis, a.a.O., § 7 EStG Rz. 346 f.; Keller in Korn, Einkommensteuergesetz, § 7 Rz. 89, 90). Zwar hat die Finanzverwaltung die "betriebsgewöhnliche (technische und wirtschaftliche) Nutzungsdauer" (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG) für PKW in den sog. amtlichen AfA-Tabellen mit fünf Jahren festgelegt, diese Schätzung gilt auch für die voraussichtliche (technische und wirtschaftliche) Gesamtnutzungsdauer im Bereich der Überschusseinkünfte. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. Urteile vom 26. Juli 1991 VI R 82/89, BFHE 165, 378, BStBl II 1992, 1000; vom 8. November 1991 VI R 88/89, BFH/NV 1992, 300; vom 11. Dezember 1992 VI R 12/92, BFH/NV 1993, 362) ist jedoch von einer AfA für PKW von 12,5 v.H. der Anschaffungskosten entsprechend einer achtjährigen (Gesamt-)Nutzungsdauer des Fahrzeugs auszugehen; dem ist das FG im Streitfall gefolgt.

Dem entspricht es, dass die Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse im Rahmen der Gewinnermittlung des Arbeitgebers einerseits und der Überschusseinkünfte des Arbeitnehmers andererseits einen unterschiedlichen Ansatz hinsichtlich der Nutzungsdauer gerade nicht ausschließen. Das zeigt sich vor allem, wenn im Rahmen der Gewinnermittlung des Arbeitgebers erhöhte AfA oder Sonderabschreibungen geltend gemacht werden, deren betriebsindividuelle Voraussetzungen beim Arbeitnehmer nicht vorliegen (können). Insbesondere fehlt es an einer Rechtsgrundlage, die den vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) verfolgten korrespondierenden Ansatz auf Arbeitgeber- wie Arbeitnehmer-Seite vorschreibt. Der anderweitige Ansatz auf der Arbeitnehmerseite ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber anderen Arbeitnehmern gerechtfertigt.

RechtsgebietEStGVorschriftenEStG § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG § 8 Abs. 2 Satz 4

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