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17.03.2005 · IWW-Abrufnummer 050750

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 06.04.2001 – 14 U 230/00

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
URTEIL

I-14 U 230/00

Verkündet am 06.04.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. D, den Richter am Oberlandesgericht S und den Richter am Landgericht T

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2.b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25.09.2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 10.500 DM,

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Rückzahlung des Kaufpreises für den verkauften PKW Mazda verlangen.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger eine entsprechende Zusage des Beklagten nicht bewiesen hat. Der Aussage der Tochter des Klägers lässt sich schon nicht mit Sicherheit entnehmen, dass zwischen den Parteien eine verbindliche Vereinbarung über die Rückabwicklung des Kaufvertrages getroffen worden ist. Danach soll der Beklagte während des 10 bis 15 Minuten andauernden Telefonats es abgelehnt haben, den Wagen zurückzunehmen, worüber sich der Kläger sehr aufgeregt habe. Schließlich soll der Beklagte schlicht "ja" gesagt haben, als der Kläger erklärt habe, er wolle das Fahrzeug zurückgeben und das Geld zurückbekommen. Dieses schlichte "ja" bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass der Beklagte mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages einverstanden war. Unter Berücksichtigung der Erklärung des Beklagten in seiner Anhörung vor dem Landgericht am 28.08.2000 kann dies auch auf einem Missverständnis zwischen den Parteien beruhen, zumal für einen Sinneswandel des Beklagten nach dem längeren Telefonat kein Grund ersichtlich ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte in seinem Schreiben vom 20.10.1999 (Bl. 6 d.A.) ebenfalls ausgeführt hat, er könne eine Rücknahme des Wagens nicht akzeptieren, wiederhole aber sein Angebot, den Fehler auf seine Kosten zu beheben bzw. den Kaufpreis entsprechend zu mindern. Hinzu kommt, dass auch der Kläger in dem Anwaltsschreiben vom 29.10.1999 sich nicht auf die angebliche Vereinbarung zwischen den Parteien bezogen hat und diese nicht einmal in der Klageschrift vom 22.12.1999 erwähnt hat. Vielmehr wird die angebliche Zusage erstmals im Schriftsatz vom 11.04.2000 in den Prozess eingeführt. Die danach verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des Klägers, der für die behauptete Vereinbarung beweispflichtig ist.

Eine Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen gemäß § 448 ZPO ist nicht veranlasst, da unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände nicht mehr für die Behauptung des Klägers als gegen sie spricht.

Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers aus § 463 Satz 2 BGB verneint, da der Beklagte keinen Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB arglistig verschwiegen hat. Dabei greift die Arglisthaftung des Verkäufers ohnehin nur beim Verschweigen eines erheblichen Fehlers im Sinne dieser Vorschrift ein (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl. Rdnr. 1853; Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl., § 463 Rdnr. 11). Hier ist bereits fraglich, ob es sich bei dem Defekt der Heckklappendämpfer um einen Fehler im Sinne des § 459 BGB handelt, denn dazu gehören nicht normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen, die bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner Laufleistung normalerweise zu beobachten sind (Reinking/Eggert, a.a.O. Rdnr. 1562). Darauf, ob Heckklappendämpfer, wie der Kläger vorträgt, bei Fahrzeugen im Allgemeinen regelmäßig mehr als zehn Jahre halten, kommt es nicht an. Wenn nämlich die Heckklappe, wie der Beklagte geltend macht, für die Dämpfer überdimensioniert wurde, dann ist bei Fahrzeugen des hier verkauften Typs von einer geringeren Lebensdauer der Dämpfer auszugehen. Der Kläger hat im Übrigen nicht konkret dargelegt, dass der streitgegenständliche Defekt auf einer übermäßigen Beanspruchung der Dämpfer oder einer mechanischen Beschädigung beruht.

Selbst wenn aber der Defekt hier als Fehler anzusehen wäre, wäre die durch ihn bedingte Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Fahrzeuges nur unerheblich, denn der Defekt lässt sich mit geringem Kostenaufwand beseitigen. Bei einem von privat gekauften sechs Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Gesamtfahrleistung von 65.000 km sind Reparaturkosten von nicht einmal 250,00 DM noch als geringfügig anzusehen. Danach fehlt es bereits am objektiven Tatbestand des Verschweigens eines Mangels.

Im Übrigen ist das Landgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass der subjektive Tatbestand der Arglist ebenfalls nicht erfüllt ist, weil dem Beklagten der Defekt der Heckklappendämpfer beim Vertragsschluss nicht nachweislich bewusst gewesen ist. Insoweit muss der Kläger als Käufer den Einwand des Vergessens entkräften (vgl. BGH, NJW 1996, 1205, 1206; Reinking/Eggert, a.a.O. Rdnr. 1858). Hier ist dem Beklagten aber nicht zu widerlegen, dass er an diesen Defekt nicht gedacht hat. Ausweislich des Vertrages hatte das Fahrzeug vor dem Beklagten keine Vorbesitzer; der Beklagte hat das Fahrzeug also sechs Jahre in Besitz gehabt. Die Wirkung der Heckklappendämpfer hat nach seinen Angaben etwa drei Jahre vor dem Verkauf nachgelassen. Während einer derart langen Zeit kann der ein oder andere Fahrzeugmangel durchaus in den Augen des privaten Fahrzeugeigentümers an Bedeutung verloren haben (Reinking/Eggert, a.a.O.). Insbesondere dann, wenn man den Defekt routinemäßig dadurch kompensiert, dass man die Heckklappe mit einer Hand festhält, ist es durchaus nachvollziehbar, dass man diesen Defekt mit der Zeit nicht mehr bewusst wahrnimmt.

Der Defekt an den Heckklappendämpfern fällt auch nicht unter die Zusicherungshaftung des Beklagten gemäß § 463 Satz 1 BGB. Ausweislich des Vertrages hat der Beklagte zugesichert, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden und keine sonstigen Beschädigungen erlitten hat. Darunter fallen jedenfalls keine verschleißbedingten Defekte des Fahrzeuges. Aus. dem Zusammenhang der Regelung ergibt sich vielmehr, dass mit den "sonstigen" Beschädigungen nur solche gemeint sind, die - wie ein Unfallschaden - durch äußere Einwirkung entstanden sind. Das hat der. Kläger hinsichtlich des Defekts der Heckklappendämpfer jedoch nicht dargelegt.

Mangels Arglist des Beklagten greift schließlich auch die vom Kläger hilfsweise erklärte Anfechtung des Kaufvertrages gemäß § 123 Abs. 1 BGB nicht durch.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz und die Beschwer des Klägers betragen 10.500,00 DM (Klageantrag zu 1: 10.000 DM; Klageantrag zu 2: 500 DM).

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

RechtsgebieteZPO, BGBVorschriftenZPO § 448 BGB § 123 Abs. 1 BGB § 459 BGB § 459 Abs. 1 BGB § 463 Satz 1 BGB § 463 Satz 2

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