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17.03.2005 · IWW-Abrufnummer 050746

Amtsgericht Nienburg: Urteil vom 30.06.1993 – 6 C 199/93

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Nienburg

Az: 6 C 199/93

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Nienburg/Weser gem. § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 30.6.1993 durch XXX für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Von der Erstellung eines Tatbestandes wurde abgesehen (§ 495 a ZPO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wandlung des mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages über den Pkw VW-Golf.

Ein Wandlungsrecht des Klägers ergibt sich nicht bereits aus der Äußerung der Beklagten, ?der Pkw komme auf jeden Fall durch den TÜV?, weil hierin keine Zusicherung einer Eigenschaft zu sehen ist. Anders als bei einem Kauf von einem Gebrauchtwagenhändler müssen bei dem Kauf von einem Privaten strenge Anforderungen an das Vorliegen einer zugesicherten Eigenschaft gestellt werden. Eine Zusicherung ist nur dann anzunehmen, wenn der Käufer zu erkennen gegeben hat, dass er für den Bestand der betreffenden Eigenschaften alle Folgen trotz Fehlens einstellen will. Dies ist bei der vom Kläger geschilderten Äußerung der Beklagten nicht der Fall.
Die Beklagte hat lediglich ihre Einschätzung wiedergegeben, dass der Pkw durch den TÜV kommen werde. Als Versprechen einer Einstandspflicht durfte der Kläger diese Äußerung einer Laien jedoch nicht verstehen.

Ein Wandlungsrecht ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger vorgetragenen Rostschäden. Zwar stellen Rostschäden auch bei älteren Fahrzeugen jedenfalls dann einen Fehler dar, wenn sie dazu führen, dass die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet ist. Dies ist bei den vom Kläger geschilderten Durchrostungen tragender Teile der Fall. Der Anspruch des Klägers scheitert im vorliegenden Fall jedoch an § 460 BGB, da der Fehler dem Kläger in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Der Kläger trägt selbst vor, bei der Besichtigung des Fahrzeugs seien umfangreiche Rostschäden, insbesondere ein Rostblock in der Tür sichtbar gewesen. Weiterhin sei erkennbar gewesen, dass bereits in der Nähe des Reserverads ein Blech eingeschweist worden sei.

Im Hinblick auf diese Anhaltspunkte hätte der Kläger gerade auch im Hinblick auf das hohe Alter des Fahrzeuges eine nähere Untersuchung des Fahrzeugs vornehmen müssen. Dies gilt umso mehr, als er, im Gegensatz zur Beklagten kein vollkommener Laie war, sondern in einer Kfz-Werkstatt arbeitete, wo er unschwer die Möglichkeit gehabt hätte, das Fahrzeug zu untersuchen. Dadurch, dass er dies nicht getan hat, hatte er die ihm obliegende Sorgfalt im besonders schweren Maße vernachlässigt, was zum Ausschluss seines Anspruchs führen muss.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

RechtsgebieteSchuldrecht, AutokaufVorschriften§§ 459 a.F., 460 a.F. BGB

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