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17.03.2005 · IWW-Abrufnummer 050751

Landgericht Köln: Urteil vom 16.06.2004 – 18 O 102/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


18 O 102/04
Verkündet am 16. Juni 2004

LANDGERICHT KÖLN

Im Namen des Volkes

Urteil

in dem Rechtsstreit xxx

hat die 18. Zivilkammer des Landgericht Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 19.5,2004
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Peuster als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin, ein überregional tätiger Autovermieter, macht mit der vorliegenden Klage Schadensersatz hinsichtlich eines Mietfahrzeugs geltend, welches von der Beklagten zu 1) bei ihr angemietet und sodann bei einem Unfall erheblich beschädigt worden war, als der Beklagte zu 2) (ein Angestellten des Beklagten zu 1) vor einer Ampel auf ein stehendes Fahrzeug auffuhr.

Die Klägerin, die bei Unfallschäden angemieteten Fahrzeuge in der Regel auch bei Verschulden des Mieters lediglich eine Selbstbeteiligung von 550,- Euro berechnet, welche vorliegend unstreitig gezahlt ist, macht eine weitergehende Haftung geltend, da der Beklagte zu 2) zum Unfallzeitpunkt den Mietwagen nicht als berechtigter Fahrer genutzt habe, mithin beklagtenseits gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen habe. Denn nach diesen müsse ein Fahrer ein Mindestalter von 25 Jahren aufweisen, so dass der Beklagte zu 1) dem Beklagten zu 2), der zum Unfallzeitpunkt erst 20 Jahre alt gewesen sei, nicht habe überlassen dürfen.

Im einzelnen bezieht sich die Klägerin auf den Mietvertrag der Parteien, die ?Hertz-Mietbedingungen? sowie die auf den ?Standardtarifen ? General Rates? der Klägerin befindlichen ? mit ?Unsere Mietbedingungen? überschrieben ? weiteren AGB.

Im Mietvertrag befindet sich unter der Unterschriftsleiste weiterer Text, in welchem es u. a. heißt:

?Anreise in bestimmte Länder ist untersagt (§ 5 Abs. 1 AGB)! Ich erkenne den Mietvertrag mit allen Bedingungen an und habe umseitig genannten Bedingungen einschließlich der eventuellen Schadensersatzverpflichtungen gelesen. Ich bestätige, dass die genannten Angaben korrekt sind. Ich willige in die Speicherung meiner Daten gemäß Ziff. 6 ein.?

In den ?Hertz-Mietbedingungen befinden sich mehrere überschriebene Rubriken, von deren sich Ziff. 3 (in Fettdruck) mit ?Verlust, Beschädigung oder Diebstahl? des Fahrzeugs befasst. Dort heißt es u. a.:

?Bei Verlust, Beschädigung oder Diebstahl des Fahrzeuges ... hat der Mieter ... Schadensersatz zu leisten, wenn er oder der Fahrer den Schaden zu vertreten oder gegen Bedingungen dieses Vertrages verstoßen hat ...

Die Haftung des Mieters für durch Fahrlässigkeit ... verursachte Schäden reduziert sich auf die umseitig angegebene Selbstbeteiligung je Schadensfall ... Die Haftungsbeschränkung umfasst nicht ... Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung entstehen.?

Unter Ziff. 5 (? Benutzung des Fahrzeuges?) heißt es sodann:

? Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln, insbesondere darf es nicht benutzt werden:

a) ...
b) ...
c) ...
d) ...

e) durch dritte Personen, es sei denn, dass solche Personen im voraus benannt und von Hertz durch Eintragung der umseitig vorgesehenen Zeile anerkannt sind oder dass es sich um Arbeitnehmer oder sonstige direkte Firmenangehörige des Mieters handelt, die seit mehr als einem Jahr im Besitz eines gültigen Führerschein sind. Bezüglich des Mindestalters eines Fahrers gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Preisliste, der Mieter hat sich davon zu überzeugen, dass der Fahrer die vorstehende Qualifikation erfüllt;

f) zur Einreise oder zur Durchreise in die Länder Albanien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Griechenland, Jugoslawien, Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldawien, Nord-Afrika, Rumänien, Russland, Türkei Ukraine und Weiß-Rußland.

...?

Es folgt unter Ziff. 6 (ebenfalls fett gedruckt) eine Klausel über die über die Speicherung und ggf. Weitergabe personenbezogener Daten.

Darüber hinaus gibt es ? in englischer und deutscher Sprache ? ?Unsere Mietbedingungen?, die u.a. folgende Klauseln enthalten:

?I. Mietbedingungen

Die vollständigen Bedingungen finden Sie auf der Rückseite jedes Hertz-Mietvertrags. Mieter werden gebeten, diesen sorgfältig durchzulesen. Die Mieter müssen alle von Hertz gestellten Qualifikationen erfüllen wie Mindestalter (25 Jahre),
Führerschein und Bonität.

...

IV. Fahrer

Nur der Mieter und von Hertz anerkannte und auf dem Mietvertrag eingetragene Personen sind zum Fahren des Fahrzeugs berechtigt. Die zusätzlichen Fahrer müssen auf dem Mietvertrag eingetragen sein. Für diese Fahrer wird eine Gebühr erhoben.?

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertrages geworden seien, da sich die ?Hertz-Mietbedingungen? auf der Rückseite des Vertragstextes befänden, und durch die Bezugnahme auf der Vorderseite in den Vertrag einbezogen worden seien. Soweit es die weiteren Bedingungen aus den ?Standardtarifen? betreffe, hätten diese ausgelegen; im übrigen hätten sich die Beklagten bei Vertragsschluss nach diesen erkundigen können.

Nach allem seien die Beklagten ? da sie gegen diese Bedingungen verstoßen hätten ? für den gesamten Schaden haftbar.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 11.547,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2003 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass sie nicht in zumutbaren Weise von der Mindesterklärung hätten Kenntnis erlangen könnten. Die Regeln seien unübersichtlich, und die entscheidende Stelle (Mindestalter: 25 Jahre) ergebe sich lediglich aus einem Nebensatz in den Klauseln der ?Standardtarife?, welche der Beklagten zudem nicht übergeben werden seien.

Wegen weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten keinerlei Ansprüche im Hinblick auf die Unfallschäden. Zwar ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) den Unfall schuldhaft verursacht hat. Angesichts des allgemeinen Haftungsausschlusses bei gleichzeitiger Selbstbeteiligung von 550,- Euro, die beklagtenseits unstreitig bezahlt wurden, könnte die Klägerin ihre Ansprüche nur aus Ziff. 2, 5e der Allgemeinen Bedingungen in Verbindung mit Ziff. I der ?Standardtarife? ableiten. Dieses Berufen ist ihr aber aus Gründen des AGB-Rechts verwehrt. Es kann dahinstehen, ob die Klauseln überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurden; denn jedenfalls handelt es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine ?überraschende? im Sinne des § 305c BGB, so dass sie unwirksam und mithin für das Vertragsverhältnis der Parteien unbeachtlich ist.

Allerdings hat die Kammer bereits unter dem Gesichtspunkt der zumutbaren Kenntnisnahme Zweifel, ob das Klauselwerk der Klägerin generell wirksam in den Vertrag einbezogen ist. Denn abgesehen davon, dass bei Geschäften des täglichen Lebens (wie es die Anmietung eines Fahrzeuges darstellt) die Beifügung eines umfangreichen Klauselwerks, das zu lesen (und zu verinnerlichen!) regelmäßig die Zeit fehlt, schon generell fragwürdig erscheint, fällt im konkreten Fall auf, dass das ganze Vertragswerk in einer in extrem kleinen Schriftgrößen (der Vertrag in Schriftgröße 8, die Hertz-Mietbedingungen in Schriftgröße 7 und die Bedingungen in den Standardtarifen Schriftgröße 5) gehalten ist, die das Lesen unzumutbarer Weise erschwert und für viele Kunden gar unmöglich macht. (Zu berücksichtigen vorliegende allerdings, dass beim Ausmessen von Schriftgrößen in Kopien geringfügige Abweichungen gegenüber dem Original auftreten können; da sich solche Abweichungen aber, wenn überhaupt, in Größenordnungen von unter einer vollen Schriftgröße bewegen und mithin keinen entscheidenden Unterschied bewirken, kann hier die mögliche Ungenauigkeit der Messung außer Betracht bleiben.)

Mag noch ein Normalsichtigen (mit Mühe) in der Lage sein, die einzelnen Wörter des Textes als solche zu erkennen und daraus die einzelnen Sätze herauszulesen, so stößt ein Sehbehinderter schon an seine Grenzen, die das Lesen als extrem schwierig und anstrengend erscheinen lassen; ein stark Sehbehinderter gar wird auch mit seiner üblichen Sehhilfe ? die auf normale Sehbedingungen eingerichtet ist ? nicht mehr in der Lage sein, den vollständigen Text im einzelnen wahrzunehmen.

Es kommt hinzu , dass es auch für einen Normalsichtigen mit dem bloßen Wahrnehmen der Worte als solchen nicht getan ist, das Lesen vielmehr selbstredend den Sinn hat, auch den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Diese Kenntnisnahme wird aber in unzumutbarer Weise erschwert, wenn bereits das Erfassen der einzelnen Wörter ungewöhnlich schwierig wird, da die Konzentration (anders als beim Lesen ?normaler? Texte) angesichts der extrem kleinen Druckschriftgröße notwendigerweise abgelenkt und die Aufmerksamkeit beim Erfassen des Sinns überfordert wird. Handelt es sich darüber hinaus um komplizierte juristische Texte die schon bei normaler Lesbarkeit überdurchschnittliche Anforderungen an das Textverständnis stellen, so ist bei einem Druckbild in extrem kleiner Druckgröße auch der an sich versierte Kunde regelmäßig überfordert.

Es erscheint der Kammer auch lebensfremd zu argumentieren, der Kunde müsse sich die Zeit nehmen, den Text sorgfältig durchzulesen und notfalls Rückfrage halten. Die Dinge liegen nur einmal in der Praxis so, dass bei Geschäften des täglichen Lebens diese Zeit regelmäßig nicht zur Verfügung steht, zudem der durchschnittliche Angestellte von Autovermietungen - bei unterstellten Rückfragen ? zu näheren Erläuterungen juristischer Klauseln auch kaum in der Lage sein wird. Im übrigen erscheint es augenfällig, dass ? spinnt man den Faden weiter und unterstellt eine Reihe von Kunden, die im Vermietungsbüro den Vertragstext sorgfältig lesen und bei jeder schwer verständlichen Frage um nähere Erläuterung bitten (oder die gar, weil sie den Text wegen der Schriftgröße schon nicht mehr lesen können, um Vorlesen der gesamten Bedingungen bitten) ? ggf. der Betrieb des Autovermieters derart blockiert wäre, dass er zur Bewältigung der notwendigen Erläuterungsarbeit zusätzliche qualifizierte Mitarbeiter einstellen müsste.

Vor diesem Hintergrund drängt sich der Eindruck geradezu auf, dass die Verwendung extrem kleiner Drucktypen (wie sie in Druckwerken des täglichen Lebens nie und selbst in Fußnoten wissenschaftlicher Fachtexte kaum aufzufinden sind) Methode hat, um zu bewirken oder zumindest zu fördern, dass ? da das bloße Lesen gegenüber Lesen alltäglicher Texte ungewöhnlich schwer fällt ? keine Fragen gestellt und die Texte ungewöhnlich schwer fällt ? keine Fragen gestellt und die Texte möglichst gar nicht gelesen werden, das mit anderen Worten von vornherein darauf spekuliert wird, dass selbst hartnäckige Leser, die das Kleingedruckte an sich lesen wollen, nach kurzer Lektüre ? da das Lesen extremen Kleindrucks extrem schwerfällt ? kapitulieren.

Die aufgezeigten Gesichtspunkte, die nach Ansicht der Kammer jedenfalls für ?normale? Kunden gelten, mögen ihre Grenzen haben, sofern der Kunde selbst als Kaufmann am Geschäftsleben teilnimmt, so dass eine besondere Versiertheit vorauszusetzen ist; entsprechend klammert § 310 BGB die Anwendbarkeit (u. a.) des § 305 Abs. 2 BGB (zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit der AGB) auf Geschäfte zwischen Unternehmern aus. Allerdings liegt es angesichts des hier klägerseits verwendeten extremen Kleindrucks nahe, die Dinge ? über § 305 Abs. 2 BGB hinausgehend ? unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu betrachten, erscheint es doch auch im Verhältnis zu einem kaufmännischen Geschäftspartner treuwidrig, Klauseln zu verwenden, deren Lesbarkeit extrem eingeschränkt, wenn nicht ? bei stark kurzsichtigen Kaufleuten ? gar praktisch ausgeschlossen ist.

Es kann jedoch hier dahinstehen, ob der Beklagte zu 1), wofür vieles spricht, der Regelung des § 310 BGB unterfällt und ob gegenüber ihm ggf. der Gesichtspunkt von Treu und Glauben zum Tragen kommt. Denn jedenfalls ist zumindest die Anwendbarkeit der Mindestalterklausel ausgeschlossen, da es sich um eine unwirksame Überraschungsklausel im Sinne des § 305c BGB handelt.

Die Klägerin hat vorliegend die Mindestalterregelung in einer Weise versteckt, dass sie nur für einen besonders aufmerksamen Leser zu finden war. Es geht schon damit los, dass im Vertragstext die Bezugnahme auf die AGB nicht vor, sondern unterhalb der Unterschrift des Kunden steht, streng genommen also von der Unterschrift gar nicht gedeckt ist. Der Hinweis ist auch nicht ? etwa durch Fettdruck ? optisch hervorgehoben.

Selbst wer den Hinweis auf die auf der Rückseite befindlichen AGB liest, wird ? was die Mindestalterklausel betrifft ? abgelenkt, werden doch in diesem Hinweis bestimmte Bereiche (Beschränkung von Auslandsfahrten in bestimmte Länder, Schadensersatzverpflichtungen und Datenschutz) besonders hervorgehoben, was zur Suggestion führen kann, als wären die anderen Klauseln nicht so wichtig. Dieser Eindruck wird noch verstärkt, wenn man vom Hinweis auf der Vorderseite zu den ?Hertz-Bedingungen? gelangt, wo erneut besagte Punkte ? Schadensersatz, Auslandsfahrten, Datenschutz ? durch Fettdruck besonders hervorgehoben sind. Im Umkehrschluß wird der Leser dazu verleitet, die weiteren Klauseln als ?weniger wichtig? anzusehen.

Aber auch der Leser, der bis zur Klausel Ziff. 5e gelangt, findet nicht etwa eine klare Regelung, wonach Angestellten des Fahrzeugmieters, die jünger als 25 Jahre sind, der Wagen nicht überlassen werden darf, es wird hinsichtlich des Mindestalters vielmehr nur allgemein auf die ?Bestimmungen der jeweils gültigen Preisliste? verwiesen. Auch diese Preisliste wird dem Kunden ? wie die Klägerin selbst einräumt ? nicht etwa mit dem Vertragstext überreicht, sondern offenbar nur ausgelegt und auf ausdrückliche Anforderung zur Kenntnis gegeben. Die konkret verwendete ?Preisliste? heißt zudem nicht etwa ?Preisliste?, sondern ?Standardtarife?, und die fragliche Klausel findet sich nicht etwa, wie an sich zu erwarten wäre, unter dem Thema ?IV. Fahrer?, sondern in einer Klammer versteckt an anderer Stelle.

Ist nach allem davon auszugehen, dass ein Kunde der Klägerin die Mindestalterklausel nur nach aufwendiger Lektüre der Vertragsbedingungen und nach ausdrücklicher Anforderung oder Rückfrage hinsichtlich der ?Preisliste? finden kann, so ist des weiteren festzuhalten, dass die Klausel nicht selbstverständlich erscheint. Es ist sicherlich so, dass eine Reihe von Regeln, die für Mietfahrzeuge gelten, so naheliegend ist, dass man mit ihnen auch dann rechnen muss, wenn man von einer Lektüre der AGB absieht; so drängt es sich beispielsweise auf, dass der Fahrer, der das Mietfahrzeug führen soll, eine Fahrerlaubnis besitzen muss oder dass er mit dem Mietwagen nicht in europäische Krisengebiete fährt. Dass aber ein Mindestalter von 25 Jahren gefordert wird, mag aus der Sicht des Vermieters seinen Sinn haben; dieser Sinn aber ist nicht derart selbstverständlich, dass er sich jedem Kunden geradezu automatisch aufdrängen muss. Angesichts dessen, dass der Gesetzgeber seit Jahrzehnten den Erwerb der Fahrerlaubnis mit 18 Jahren zulässt, bedarf es vielmehr schon einer besonderen Hervorhebung, wenn der Vermieter von Kraftfahrzeugen die Nutzung durch Fahrer, die das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben, ausschließen will. Für eine solche deutliche Hervorhebung bestand hier um so mehr Anlass, als an das Nichtbeachten der Klausel weitreichende Konsequenzen geknüpft werden.

Die Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91, 709 ZPO.

RechtsgebieteVerkehrsrecht, AGB, SchadenersatzVorschriften§§ 305, 305c BGB

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