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15.03.2005 · IWW-Abrufnummer 050705

Amtsgericht Landau/Pfalz: Urteil vom 22.02.2005 – 4 C 1337/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


050705
Aktenzeichen: 4 C 1337/04
Verkündet am: 22.02.2005
XXX

Amtsgericht
Landau in der Pfalz

Im Namen des Volkes
Endurteil

In dem Rechtsstreit

XXX

Klägerin

Prozessbevollmächtigter: XXX

gegen

XXX

Beklagte

Prozessbevollmächtigter: XXX

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Landau in der Pfalz durch den Richter am Amtsgericht XXX auf die mündliche Verhandlung

vom 18.01.2005

f ü r R e c h t e r k a n n t:

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 03.01.2004 von dem Beklagten einen Pkw SEAT Arosa zum Preis von 8.745,-- Euro. Im Vertrag wurde eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr vereinbart.

Am 03.02.2004 wurde wegen Ölverlust auf Kosten des Herstellers im Rahmen der Herstellergarantie ein neues Getriebe eingebaut. Der Austausch erfolgte durch die Firma XXX.

Anlässlich einer Probefahrt am 11.03.2004 stellte die XXX fest, dass Schaltprobleme bei dem Getriebe vorhanden waren.

Nach Rücksprache der Firma XXX mit dem Hersteller hätte erneut ein Austausch des Getriebes nur kulanzweise erfolgen können, da die Herstellergarantie am 31.01.2004 abgelaufen war. Die Klägerin hätte sich an den Kosten des Austausches mit 500,-- Euro beteiligen müssen.

Die Klägerin forderte daraufhin den Beklagten mit Schreiben vom 27.04.2004 auf, den Fehler am Getriebe im Rahmen der vertraglichen Gewährleistung zu beseitigen. Dies lehnte der Beklagte ab.

Die Klägerin trägt vor:

Ihr Anspruch auf Nachbesserung sei durch den Austausch des Getriebes durch die Firma XXX nicht erloschen. Der Beklagte sei aufgrund seiner eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Beseitigung des Mangels nach wie vor verpflichtet.

Sie könne deshalb von dem Beklagten die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten verlangen. Die Kosten für den Getriebeaustausch würden sich auf netto 1.526,40 Euro belaufen.

Die Klägerin stellt den Antrag aus der Klageschrift.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor:

Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Instandsetzung zu, da sie bereits durch die Erteilung eines Reparaturauftrages in Eigeninitiative an einen Dritten ohne vorherige Aufforderung an ihn zur Nacherfüllung eventuelle Ansprüche verwirkt habe.

Bei den nach dem Austausch des Getriebes aufgetretenen Defekten handle es sich zudem um einen durch fehlerhafte Reparatur eines Dritten beziehungsweise durch die Fehlbedienung der Klägerin herbeigeführten Defekt und nicht um einen Sachmangel.

Es treffe auch nicht zu, dass er die Klägerin an die Firma XXX verwiesen habe. Bei der Firma XXX sei lediglich telefonisch nachgefragt worden, ob für das Fahrzeug der Klägerin noch eine Herstellergarantie bestehen würde. Diese Frage sei von der Firma XXX positiv beantwortet worden. Die Klägerin habe sich daraufhin selbst mit der Firma XXX in Verbindung gesetzt und dort den Auftrag zum Austausch des Getriebes erteilt. Ansprüche hinsichtlich des missglückten Getriebeaustausches seien somit gegen die Firma XXX zu richten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus ihren Geschäftsbedingungen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.01.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte lediglich bei der Firma XXX angefragt hat, ob noch eine Herstellergarantie für das Fahrzeug besteht. Nachdem diese Frage positiv beantwortet ist, hat die Klägerin über ihren Ehemann direkt Kontakt mit der Firma XXX aufgenommen. Dort wurde im Rahmen der Herstellergarantie das Getriebe kostenlos ausgetauscht. Irgendwelche vertraglichen Beziehungen zwischen dem Beklagten und der Firma XXX bestanden somit nicht.

Die Klägerin hat zwar zunächst den Mangel bei dem Beklagten angezeigt, von diesem aber keine Nacherfüllung verlangt, sondern sich dann entschieden, bei der Firma XXX im Rahmen der Herstellergarantie das Getriebe austauschen zu lassen.

Grundsätzlich kann dann, wenn die Nacherfüllung mangelhaft ist, der Käufer Nacherfüllung verlangen oder ohne Fristsetzung zurücktreten und Schadenersatz verlangen.

Der Beklagte hat jedoch im vorliegenden Falle die mangelhafte Nacherfüllung nicht zu vertreten, da das Getriebe im Rahmen der Herstellergarantie von der Firma XXX ausgetauscht worden ist. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, wer den Mangel nach dem Austausch des Getriebes zu vertreten hat.

Der Beklagte weist jedoch zutreffend darauf hin, dass er auf jeden Fall für den Mangel nicht verantwortlich ist, da sich das Austauschgetriebe zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht in dem Fahrzeug befunden hat. Dies folgt auch aus den Geschäftsbedingungen des Beklagten, welche zum Gegenstand des Vertrages gemacht worden sind. Nach Absatz VII. Nr. 2 d ist aufgeführt, dass der Käufer für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen kann.

Der Beklagte hat jedoch im Rahmen der Nacherfüllung das Getriebe gerade nicht eingebaut, weshalb der Klägerin insoweit keine Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten zustehen.

Eventuelle Schadenersatzansprüche der Klägerin können deshalb allenfalls gegen die Firma XXX geltend gemacht werden.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

XXX
Richter am Amtsgericht

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 2400 VV RVG

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