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10.06.2005 · IWW-Abrufnummer 051626

Amtsgericht Recklinghausen: Urteil vom 08.03.2005 – 11 C 393/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


11 C 393/04

Amtsgericht Recklinghausen

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Reckinghausen auf die mündliche Verhandlung vom 15.2.2005 durch den Richter am Amtsgericht Dr. Vach

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 370 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 8.10.2004 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen.

Entscheidungsqründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Gemäß § 3 Nr. 1 PflVersG steht der Klägerin gegenüber der Beklagten der aus dem Tenor ersichtliche Zahlungsanspruch zu.

Durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 18. Mai 2004 in Recklinghausen ist an dem klägerischen Kraftfahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten. Nach dem Gutachten des RWTÜV beträgt der Wiederbeschaffungswert des verunfallten klägerischen Kraftfahrzeugs 1.900,-?; der Restwert des Fahrzeuges wird in dem Gutachten mit 100,- ? angegeben.

Soweit die Beklagte die Rechtsauffassung vertritt, die Klägerin müsse sich im Rahmen des Restwertes über den Betrag, den der Sachverständige ermittelt hat, einen weiteren Betrag anrechnen lassen, der durch einen von der Beklagten benannten Restwertaufkäufer gezahlt werden würde, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Der Geschädigte kann grundsätzlich zwischen der Reparatur des verunfallten Kraftfahrzeuges und Geldersatz zur Beschaffung eines gleichwertigen Kraftfahrzeuges wählen, § 249 BGB. Der von der Klägerseite beanspruche Schadensersatzbetrag muss jedoch dem Gebot der wirtschaftlichen Vernunft entsprechen. Im Rahmen des hier zur Entscheidung anstehenden wirtschaftlichen Totalschadens und seines wirtschaftlichen Ausgleiches bedeutet dies, dass die Klägerin grundsätzlich den von dem Gutachter ermittelten Wiederbeschaffungswert abzüglich eines Restwertes beanspruchen kann. Die Höhe des Wiederbeschaffungswertes steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Bei der Ermittlung der Höhe des anzusetzenden Restwertes gilt ebenfalls das Wirtschaftlichkeitspostulat wie auch bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 219/98 -). Dieses Gebot der Wirtschaftlichkeit wird hier von der Klägerin hinreichend beachtet. Denn auch bei der Ermittlung des Restwertes darf die Klägerin den von einem anerkannten Sachverständigen geschätzten Restwert durchaus zugrunde legen. Denn das Gutachten eines solchen anerkannten Sachverständigen bildet in der Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung des im Einzelnen anzusetzenden Restwertes. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der vorgenannte Grundsatz auch Ausnahmen beinhaltet. So ist es durchaus denkbar, dass bei der Gesamtabrechnung des wirtschaftlichen Totalschadens ein höherer Restwertpreis eines insofern spezialisierten Restwertaufkäufers zu berücksichtigen sein wird. Denn es sind durchaus Fälle konkret denkbar, in denen der Kläger schon aus dem Rechtsgedanken des § 254 Absatz 2 BGB gehalten ist, ein solches für ihn günstigeres Restwertangebot eines spezialisierten Restwertaufkäufers in Anspruch zu nehmen. Eine solche Obliegenheit trifft den Kläger jedoch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben in Verbindung mit § 254 Absatz 2 BGB nur in den Fällen, in denen er auch tatsächlich sein verunfalltes Fahrzeug, bei dem ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist, verkaufen möchte oder aber anderweitig in Zahlung geben möchte. Denn nur in solchen Fällen hat er auch tatsächlich die konkrete Möglichkeit, das erhöhte Angebot des Restwertaufkäufers in Anspruch zu nehmen. Im zur Entscheidung anstehenden Fall hat die Klägerin jedoch das verunfallte Kraftfahrzeug behalten und selbst wieder instand gesetzt. Sie konnte insofern das Angebot des Restwertaufkäufers, welchen ihr die Beklagte benannt hat, gar nicht annehmen. In einem solchen Fall verbleibt es aber bei dem bereits oben nieder gelegten Grundsatz, wonach der Geschädigte den ermittelten Restwertbetrag dem Sachverständigengutachten entnehmen und bei der Schadensabrechnung zugrunde legen darf.

Das führt in der Sache dazu, dass die Klägerin von der Beklagten den aus dem Tenor ersichtlichen Differenzbetrag zwischen dem Restwertangebot der Beklagten und der Restwertermittlung des Gutachters verlangen kann.

Der darüber hinaus geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 Absatz 1 BGB begründet.

Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO, 708 Nr. 11, 711,713 ZPO.

RechtsgebieteBGB, PflVersGVorschriften§ 249 BGB, 254 Abs. 2 BGB , § 3 Nr. 1 PflVersG

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