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18.02.2005 · IWW-Abrufnummer 050465

Amtsgericht Eggenfelden: Urteil vom 16.08.2004 – 1 C 196/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Eggenfelden

Az: 1 C 196/04

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Abgabe einer Willenserklärung

erlässt das Amtsgericht Eggenfelden im vereinfachten schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO aufgrund der bis 30.7.2004 eingereichten Schriftsätze folgendes Urteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem online-Auktionshaus ebay zu erklären, dass die beiden negativen Bewertungen hinsichtlich des Klägers, der den Benutzernamen ?sunpearl? bei ebay verwendet, in folgendem Umfang gelöscht werden soll.

a) ?Nach kauf mehr Porto verlangt und ?
b) ?mehr porto verlangt wollt schon weiter verkaufen wenn ich nicht zahle sofort gez?.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger ¼, die Beklagte ¾.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Tatbestand:

Von der Darstellung wird gemäß § 313 a Abs. I S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Veranlassung der Löschung der durch die Beklagten gegenüber dem online-Auktonshaus abgegebenen Bewertungen, soweit darin behauptet wird, der Kläger habe nach Vertragsschluss mehr Porto verlangt und unberechtigter Weise seinerseits die Lieferung verweigert, analog § 1004 Abs. I BGB. Hierbei handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, die vom wirklichen Geschehen nicht gedeckt sind. Mit E-Mail vom 16.10.2003, 1836 Uhr, verlangte der Kläger von der Beklagten ausdrücklich 7,50 Euro für Porto. Dass der Kläger später 2,00 Euro nachforderte, beruhte auf einem Rechenfehler bei der Ermittlung des Gesamtrechnungsbetrages, hat jedoch mit dem expliziert aufgeführten Portoentgelt nichts zu tun. Vielmehr war es die Beklagte, die mit E-Mail vom 25.10.2003, 1025 Uhr, unzutreffend behauptete, ein Porto von 6,00 Euro sei ausreichend. Die Unterstellung einer falschen Behauptung beeinträchtigt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel 1 Abs. I i.V. mit § 2 Abs. I GG. Dies muss er nicht hinnehmen. Auch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit im Sinne von Artikel 5 Abs. I S. 1 GG gibt der Beklagten nicht die Befugnis, falsche Tatsachenbehauptungen in Bezug auf den Kläger aufzustellen.

Dagegen muss der Kläger es analog § 1004 Abs. II BGB hinnehmen, dass die Beklagte ihn als ?unglaublich unverschämt? bezeichnet. Es erscheint zwar nachvollziehbar, dass der Kläger aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung um den Differenzbetrag und die Portohöhe den Boden einer höflichen Diskussion verlassen hat. Tatsache ist jedoch, dass er in diesem Zusammenhang gegenüber der Beklagten Ausdrücke wie ?Null Ahnung von Porto und Verpackung?, ?Gezeter?, ?fast eine Frechheit?, ?vielleicht liegts ja auch am Alter?, verwendete, während der Beklagte durchaus sachlich blieb. Hier darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Meinungsverschiedenheiten letztlich an einem Rechenfehler des Klägers entzündeten und die Beklagte ihre negativen Bewertungen erst abgab, nachdem der Kläger seinerseits die Beklagte im online-Auktionshaus negativ bewertet hatte.
Insbesondere die in diesem Rahmen vom Kläger aufgestellte Behauptung ?falsche Adressangabe? ist zumindest grob verkürzt, da es sich hierbei um offensichtliche Schreibversehen der Beklagten handelte, insoweit vergleichbar dem Rechenfehler des Klägers. Im Unterschied zu den weiteren Bewertungselementen enthält die Bezeichnung als ?unglaublich unverschämt? keine Tatsachenbehauptung, sondern eine bloße Wertung. Diese unterfällt dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG und entzieht sich einer Einstufung als richtig oder falsch, als vertretbar oder unvertretbar.
Zwar ist ihr ein ehrenrühriger Gehalt im Sinne von Artikel 5 Abs. II GG nicht abzusprechen, hier muss jedoch beachtet werden, dass diese Schranke ihrerseits in Wechselwirkung mit dem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit steht. Im Hinblick auf das geschilderte Vorverhalten der Beteiligten muss die Abwägung der widerstreitenden Interessen in diesem Punkt zu Gunsten der Beklagten ausgehen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. I S. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollsteckbarkeit auf § 708 Nr. 11 ZPO.

RechtsgebieteKaufrecht, ebayVorschriften§ 1004 BGB

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