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04.01.2005 · IWW-Abrufnummer 050008

Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 11.05.2004 – 3 UF 365/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OBERLANDESGERICHT HAMM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

3 UF 365/03 OLG Hamm

Verkündet am 11. Mai 2004

In der Familiensache

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dunschen sowie die Richter am Oberlandesgericht Schwarze und Dr. Brüske

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetter vom 21.05.2003 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.608,27 ¤ Trennungsunterhalt zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten erster Instanz trägt die Klägerin zu 2/3, der Beklagte zu 1/3.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

(Gründe gemäß § 540 ZPO)

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Trennungsunterhalt für den Zeitraum von Februar 2001 bis einschließlich Dezember 2001 in Anspruch. Seit Oktober 1999 leben die Parteien voneinander getrennt; die kinderlos gebliebene Ehe ist seit dem 05.01.2002 rechtskräftig geschieden.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Beklagten zur Zahlung von Trennungsunterhalt für den genannten Zeitraum in Höhe von insgesamt 7.151,00 ¤ verurteilt. Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte die Reduzierung des ausgeurteilten Trennungsunterhalts auf nicht mehr als 4.608,27 ¤.

Die Klägerin verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat in dem geltend gemachten Umfang Erfolg.

Der Beklagte ist der Klägerin gemäß § 1361 BGB zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von 4.608,27 ¤ verpflichtet.

Dies ergibt sich aus folgenden Bewertungen und Berechnungen des Senates:

I.

Der Bedarf der Klägerin richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien (§ 1578 BGB). Diese waren geprägt durch die beiderseitigen Einkünfte aus vollschichtiger Tätigkeit bzw. dem Bezug von Krankengeld auf Seiten des Beklagten, das Wohnen in der im Alleineigentum der Klägerin stehenden Eigentumswohnung sowie durch weitere Miet- und Kapitaleinkünfte auf Seiten der Klägerin.

II.

Das Einkommen der Klägerin bemißt sich wie folgt:

1. im Jahre 2000:

Das Erwerbseinkommen bemißt sich mit (6/7 von 2.782,16 DM) = 2.384,71 DM. Mit dem angefochtenen Urteil geht der Senat davon aus, daß der Wohnvorteil, der der Klägerin für das Bewohnen der nunmehr von ihr allein genutzten Eigentumswohnung zuzurechnen ist, bis einschließliche September 2000 mit 700,00 DM brutto und - nach Ablauf des Trennungsjahres - ab Oktober 2000 mit 1.150,00 DM brutto angemessen und zutreffend bewertet ist. Demgegenüber erscheint dem Senat eine Zurechnung des nur angemessenen Wohnwertes während des gesamten hier maßgeblichen Unterhaltszeitraums auf Grund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, aber auch angesichts der zügigen Durchführung des Scheidungsverfahrens, das eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwarten ließ, nicht sachgerecht. Der Bruttowohnwert von 700,00 DM bzw. von 1.150,00 DM ab Oktober 2000 mindert sich um die unstreitige Zinsbelastung in Höhe von 547,08 DM und um verbrauchsunabhängige Nebenkosten, die der Senat unter Berücksichtigung der überreichten Jahresabrechnungen mit monatlich 100,00 DM ansetzt.

Danach errechnet sich ein Nettowohnvorteil in Höhe von 52,92 DM für den Zeitraum von Februar bis einschließlich September 2000 und in Höhe von 502,92 DM ab Oktober 2000.

Hinzuzurechnen sind unstreitige Kapitaleinkünfte der Klägerin für das Jahr 2000 in Höhe von 1.120,00 DM, mithin monatlich 93,33 DM.

Das anrechenbare Einkommen der Klägerin für das Jahr 2000 errechnet sich daher insgesamt wie folgt:

2.384,71 DM Erwerbseinkünfte zu 6/7

+ 52,92 DM Wohnvorteil netto

+ 92,33 DM Kapitaleinkünfte

insgesamt somit 2.530,96 DM

Ab Oktober 2000 beträgt das Einkommen auf Grund des höheren Nettowohnvorteils 2.980,96 DM.

2. im Jahre 2001:

Das Erwerbseinkommen der Klägerin beträgt (6/7 von 3.791,86 DM) = 3.250,16 DM. Hinzukommen Mieteinkünfte aus dem vermieteten Appartement in Höhe von monatlich netto 68,30 DM sowie unstreitige Kapitaleinkünfte in Höhe von 1.369,00 DM, mithin monatlich 114,08 DM.

Zutreffend rügt der Beklagte, daß laut Änderungsbescheid vom 30.08.2001 für das Jahr 2000 (vgl. Bl. 88, 89 GA) im Jahre 2001 bereits weitere 4.755,88 DM Steuern erstattet worden sind, die das angefochtene Urteil nicht berücksichtigt hat. Damit ergeben sich einkommenserhöhende Erstattungen im Jahre 2001 für das Jahr 1999 gemäß Bescheid vom 12.02.2001 und für das Jahr 2000 gemäß Bescheid vom 30.08.2001 in Höhe von insgesamt 10.304,02 DM. Das monatliche Einkommen erhöht sich damit um 858,67 DM.

Damit errechnet sich das anrechenbare Einkommen der Klägerin im Jahre 2001 insgesamt wie folgt:

3.250,16 DM Erwerbseinkommen zu 6/7

+ 502,92 DM Wohnvorteil netto

+ 68,30 DM Mieteinkünfte

+ 114,08 DM Kapitaleinkünfte

+ 858.67 DM Steuererstattung

insgesamt somit 4.794,13 DM.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch nicht eine Schieflage durch Berücksichtigung der von ihr im Jahre 2001 zusätzlich erhaltenen Steuererstattung. Zum einen hat auch der Beklagte im Jahre 2001 einen weiteren Erstattungsbetrag erhalten, der vom angefochtenen Urteil bislang nicht berücksichtigt worden ist, wie noch auszuführen sein wird. Zum anderen hat bereits das Familiengericht das Einkommen des Beklagten für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2001 unter Berücksichtigung der erhaltenen Abfindung auf insgesamt 5.000,00 DM netto monatlich erhöht, was von der Berufung nicht angegriffen wird. Auch dadurch ist den Belangen der Parteien hinreichend Rechnung getragen.

III. Einkommen des Beklagten:

1. im Jahre 2000

Das Erwerbseinkommen des Beklagten beziffert sich mit (6/7 von 4.250,70 DM) = 3.643,00 DM.

2. im Jahre 2001:

a) Januar bis September 2001:

Der Nettoverdienst des Beklagten beträgt insgesamt 30.671,59 DM. Hinzu kommt ein Krankengeldbezug in Höhe von 19.244,18 DM, insgesamt somit 49.915,77 DM (vgl. Bl. 13 der Gründe des angefochtenen Urteils). Daraus folgt ein Monatsbetrag von 5.546,20 DM.

Auch der Beklagte hat im Jahre 2001 eine höhere Steuererstattung erhalten, als vom angefochtenen Urteil bereits berücksichtigt worden ist. So handelt es sich bei dem Steuerbescheid vom 22.08.2001 für das Jahr 1999 ebenfalls um einen abgeänderten Bescheid (vgl. Bl. 53, 54 GA). Der im Jahre 2001 dem Beklagten zugeflossene Erstattungsbetrag beträgt insgesamt 5.865,47 DM, mithin monatlich 488,80 DM.

Damit errechnet sich das Einkommen wie folgt:

5 546,20 DM Nettoverdienst

+ 488,80 DM anteilige Steuererstattung

6.035,00 DM

- 650.00 DM Unterhaltsleistungen des Beklagten

verbleiben 5.385,00 DM.

6/7 hiervon betragen 4.615,71 DM.

b) Zeitraum von Oktober bis Dezember 2001:

Mit dem angefochtenen Urteil ist von einem (fiktiven) Nettoeinkommen infolge der teilweisen Berücksichtigung der Abfindungszahlung von monatlich 5.000,00 DM auszugehen. Vermindert um die Unterhaltsleistungen von 650,00 DM ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von 4.350,00 DM.

IV.

Danach errechnet sich der geschuldete Trennungsunterhalt im einzelnen wie folgt:

1. Februar bis September 2000:

3.643,00 DM Einkommen des Beklagten

- 2.530.00 DM Einkommen der Klägerin

1.113,00 DM Differenz

1/2 = 556,50 DM

556,50 DM x 8 = 4.452,00 DM.

2. Zeitraum von Oktober bis Dezember 2000:

3.643,00 DM Einkommen des Beklagten

- 2.980.00 DM Einkommen der Klägerin

663,00 DM Differenz

1/2 = 331,50 DM

331,50 DM x 3= 994,50 DM.

3. Zeitraum von Januar bis September 2001:

4.615,00 DM Einkommen des Beklagten

- 4.795,00 DM Einkommen der Klägerin

Das Einkommen der Klägerin übersteigt das Einkommen des Beklagten; es ergibt sich kein Anspruch.

4. Zeitraum von Oktober bis Dezember 2001:

4.350,00 DM Einkommen des Beklagten

4.795,00 DM Einkommen der Klägerin

Das Einkommen der Klägerin übersteigt das Einkommen des Beklagten; es ergibt sich kein Unterhaltsanspruch.

5.

Daraus errechnet sich ein Gesamtanspruch für den Zeitraum von Februar 2000 bis einschließlich Dezember 2001 in Höhe von 5.446,50 DM. Dies entspricht 2.784,75 ¤, gerundet 2.785,00 ¤.

V.

Auf die Berufung des Beklagten ist das angefochtene Urteil wie geschehen abzuändern. Die weitergehende Klage ist abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 1361

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