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26.01.2005 · IWW-Abrufnummer 043144

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 02.09.2004 – 4 K 2030/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


FINANZGERICHT RHEINLAND-PFALZ

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Finanzrechtsstreit XXX

wegen Einkommensteuer 2003

4 K 2030/04

hat der 4. Senat durch XXX

am 2. September 2004 für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Rahmen der Veranlagung der Kläger zur Einkommensteuer 2003 eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewähren ist.

Die Kläger sind Eheleute, die im Veranlagungszeitraum 2003, dem Streitjahr, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Der Kläger ist Finanzwirt, die Klägerin kaufmännische Angestellte.
In Zeile 46 auf Seite 2 des Mantelbogens ihrer Einkommensteuererklärung 2003 beantragten die Kläger, die tarifliche Einkommensteuer um "Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen ab 1.1.2003" i.H.v. 600,- ? zu ermäßigen. Ihrer Steuererklärung fügten die Kläger eine Auftragsbestätigung vom 16. Mai 2003 und eine Rechnung vom 1. August 2003 ? beide Belege ausgestellt von einer "Türenstudio ... GmbH" ? über die Lieferung von Innentürelementen mit Zubehör und kompletter Montage zum Preis von 6.952,81 ? sowie eine Rechnung einer "Sanitär ... GmbH" über Sanitär , Heizungs , Elektro und Fliesenarbeiten sowie die Lieferung von Sanitär-Einrichtungsgegenständen (Duschwanne, Waschtisch, WC etc.) und installationsmaterial zum Preis von 23.500 ? bei.

In seinem Einkommensteuerbescheid 2003 vom 10. März 2004 gewährte der Beklagte die beantragte Steuerermäßigung nicht. Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch machten die Kläger geltend, nach § 35a EStG seien Aufwendungen steuerbegünstigt, die handwerkliche Tätigkeiten und Schönheitsreparaturen beträfen. Der Einbau neuer Türen und die Renovierung des Bades in der 20 Jahre alten Eigentumswohnung des Klägers stellten solche Aufwendungen dar. Der Kläger habe die entsprechenden Arbeiten von Betrieben ausführen lassen, da er selbst handwerklich nicht begabt sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2004 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung z.T. unter Berufung auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 14. August 2003 IV A 5 ? S 2296b ? 13/03 (Zweifelsfragen zur Steuermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen gem. § 35a EStG, BStBl I 2003, 408; BMF, Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2003, Anhang 17b) u.a. aus, es lägen im Streitfall keine steuerbegünstigten Aufwendungen i.S. des § 35a EStG vor. Die Vorschrift enthalte selbst keine Bestimmung, was unter einer "haushaltsnahen Dienstleistung" zu verstehen sei. Nach dem Wortlaut könnten damit nur Dienstleistungen gemeint sein, die die Haushaltsführung des Steuerpflichtigen selbst beträfen oder in einem engeren Zusammenhang mit dieser stünden. Die teilweise Sanierung von Wohnräumen betreffe nicht unmittelbar die laufende Haushaltsführung des Steuer-pflichtigen, zu der nur die üblichen haushaltswirtschaftlichen Besorgungen des täglichen Lebens zu rechnen seien. Auch erfasse § 35a Abs. 2 EStG ausdrücklich bloße Dienstleistungen und keine Werklieferungsverträge, wie sie im Streitfall vorlägen. Handwerkerleistungen für Wohnräume könnten lediglich dann "haushaltsnahe Dienstleistungen" sein, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder Ausbesserungsarbeiten handele, die üblicherweise durch eine Wohnungsnutzung und damit die (laufende) Hausführung selbst erforderlich würden.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend (Prozessakte Bl.7a ff.), für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Renovierung eines Badezimmers und mit dem Austausch von Wohnungstüren sei ein Steuerermäßigungsbetrag i.S. von § 35a EStG i.H.v. 600,- ? zu gewähren. Der Beklagte werte zu Un-recht die von zwei Handwerksunternehmen erbrachten Leistungen einheitlich, ohne die einzelnen Komponenten der durchgeführten Arbeiten zu beachten. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass neben der Lieferung von Bauelementen Dienstleistungen erbracht worden seien. So seien vorhandene Türen und Sockelleisten zum Preis von (brutto) 229,68 ? demontiert worden. Auch die Sanitärfirma habe vorhandene Einrichtungen abgebrochen, Installationen vorgenommen und Reinigungsarbeiten durchgeführt. Diese Dienstleistungen hätten zwar im Zusammenhang mit den Renovierungsarbeiten gestanden, hätten aber nicht zwingend von den von den Klägern beauftragten Unternehmen durchgeführt werden müssen. Es handele sich um der Handwerkerleistung vorgelagerte einfache Renovierungsarbeiten, die üblicherweise auch von Haus- und Wohnungsinhabern erbracht würden. Damit lägen insoweit haushaltsnahe Dienstleistungen vor. Nach den vorgelegten Belegen betrage der Wert solcher Dienstleistungen mehr als 3.000,- ?, so dass der Höchstbetrag von 600,- ? als Steuerermäßigung zu gewähren sei.

Neben den bereits mit der Steuererklärung vorgelegten Belegen haben die Kläger ihrer Klagebegründung noch einen Materialschein betr. Fliesenarbeiten beigefügt, der u.a. Pauschalpreise für verschiedene Handwerkerleistungen für Bad (2.400,- ?) und Balkon (320,- ?) ausweist. In der Auftragsbestätigung betr. die Lieferung von Innentürelementen haben die Kläger die Positionen gelb markiert, die ihrer Ansicht nach für die Bestimmung haushaltsnaher Dienstleistungen von Bedeutung sind (PA Bl.9): Die "Demontage der vorhandenen Positionen zum pauschalen Sonderpreis" von (netto) 112,- ? sowie die "Demontage, Anpassung und Wiederanbringung der Sockelleisten zum pauschalen Sonderpreis" von (netto) 86,- ?. In der Rechnung über die Badrenovierung haben sie die nicht mit einem Einzelpreis versehenen Positionen "Abkleben und Abdecken der Wege, Türen und Reinigung, Staubschutzvorhang im Flur anbringen, Demontage der vorhandenen Einrichtungsgegenstände, Abschlagen der Bodenfliesen, Stemmarbeiten ausführen" sowie "Durchspülung und Reinigung der vorhandenen Abwasserleitung" besonders gekennzeichnet (vgl. PA 11 f.). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen (PA Bl.7d ff.).

Der Kläger beantragen sinngemäß,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2004 den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 10. März 2004 dahin zu ändern, dass die tarifliche Einkommensteuer gemäß § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz um 600,- ? ermäßigt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus (PA Bl.21), es komme nicht darauf an, ob einzelne abgerechnete Arbeiten für sich betrachtet die Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllen würden, wenn sie gesondert ausgeführt worden wären. Die bautechnisch ineinander greifenden Maßnahmen stellten einen einheitlichen Sachverhalt dar, der steuerrechtlich einheitlich beurteilt werden müsse. Demontagearbeiten, das Abschlagen von Bodenfliesen etc. seien keine Dienstleistungen, die üblicherweise im Rahmen einer Haushaltsführung und ohne nachfolgende weitergehende, nicht steuerbegünstigte handwerkliche Arbeiten anfielen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Senat vermag sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die Kläger durch die Versagung der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG in ihren Rechten verletzt sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte und das von ihm zugrunde gelegte BMF-Schreiben vom 14. August 2003 (a.a.O.) auf einer fehlerhaften Auslegung (zu den möglichen Auslegungsmethoden vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 5. Mai 1982 VII R 96/78, BFHE 136, 319, und vom 1. Dezember 1998 VII R 21/97, BFHE 187, 177; BFH/NV 1999, 565) der durch Artikel 8 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4621) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 (vgl. § 52 Abs. 50b EStG) in das Einkommensteuergesetz eingefügten Vorschrift des § 35a EStG beruht.

1. Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der im Veranlagungszeitraum 2003 gültigen Fassung die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ist nach Satz 3 der Vorschrift, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.

2. Die Vorschrift des § 35a EStG war im Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN des Deutschen Bundestages - Entwurf eines Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BTDrucks 15/26 vom 5. November 2002, nicht enthalten.
Erst in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit des Deutschen Bundestages, BTDrucks 15/77 vom 13. November 2002 (S. 5 und 53 ff.), wurde die Einfügung eines § 35a EStG vorgeschlagen, der u.a. in seinem Absatz 2 für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen eine Steuerermäßigung von 8 vom Hundert, höchstens 480 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen vorsah.
Im Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit, BTDrucks 15/91 vom 14. November 2002 (S. 19 f.), wird diese Änderung des Gesetzentwurfes (BTDrucks 15/26) näher begründet: Die Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" habe eine steuerliche Förderung von Dienstleistungen in privaten Haushalten vorgeschlagen, um einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen. Zur Umsetzung dieses Zieles solle für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen eine Steuerermäßigung gewährt werden. Haushaltsnah sei das Beschäftigungsverhältnis oder die Dienstleistung, wenn es eine haushaltsnahe Tätigkeit zum Gegenstand habe. Haushaltsnahe Tätigkeiten seien: die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen. Die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 solle für haushaltsnahe Tätigkeiten ? die Begründung bezieht sich dabei ausdrücklich auf die zuvor genannte Definition dieses Begriffs ? gewährt werden, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden, z.B. wenn der Steuerpflichtige seine Fenster durch ein Unternehmen reinigen lasse.
Der Vorschlag des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit hat schließlich ? mit erhöhten Förderbeträgen ? Eingang in Artikel 8 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (a.a.O.) gefunden.

3. Das BMF hat zu haushaltsnahen Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 EStG in seinem Schreiben vom 14. August 2003 (a.a.O., unter I.4.) u.a. ausgeführt, dazu gehörten alle Tätigkeiten, die auch Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein könnten. Begünstigt seien daher z.B. die Inanspruchnahme haushaltsnaher Tätigkeiten über eine Dienstleistungsagentur, die Tätigkeit eines selbständigen Fensterputzers oder Pflegedienstes, Gartenpflegearbeiten durch einen selbständigen Gärtner.
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehörten nur Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt würden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfielen. Handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen seien nur begünstigt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handele. Sie seien insoweit nicht begünstigt, als sie zu Herstellungskosten für den Grund und Boden oder das Gebäude führten (z.B. die erstmalige Errichtung einer Gartenanlage, das Pflanzen einer Hecke oder der Einbau einer Sonnenmarkise).

4. Ausgehend von der gesetzgeberischen Begründung des § 35a Abs. 2 EStG (oben 2.) und dem darin zum Ausdruck gebrachten Gesetzeszweck vermag der Senat zunächst nicht zu erkennen, dass das BMF in seinen Verwaltungsanweisungen (oben 3.), auf die sich der Beklagte gestützt hat, zu einer zu engen Auslegung dieser Vorschrift gelangt wäre.
Die Gesetzesbegründung zeigt mit ihrer Umschreibung der haushaltsnahen Tätigkeiten hinreichend klar und deutlich auf, dass von der einkommensteuerlichen Förderung nur typischerweise und mit einiger Regelmäßigkeit im laufenden privaten Haushalt ? oder anders formuliert "durch die Haushaltung" (vgl. Glanegger in Schmidt, EStG, 23. Aufl. 2004, § 35a Rn. 5) anfallende Tätigkeiten umfasst sein sollen, die auch unter den Begriff des "Wirtschaftens im Haushalt" (vgl. Fischer in Kirchhof, EStG, 4. Aufl. 2004, § 35a Rn. 2) gefasst werden können. Für eine weiter gehende Auslegung der Norm des § 35a EStG besteht kein Raum, weil die Vorschrift gesetzessystematisch eine bloße Lenkungsnorm darstellt; sie bewirkt nicht nur eine Ausnahme von dem auch in § 12 EStG zum Ausdruck kommenden einkommensteuerlichen Grundsatz, dass Aufwendungen für die Lebensführung die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern dürfen, sondern sie gewährt eine direkte Subvention für bestimmte vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommene Dienstleistungen, die nicht der Sphäre der Einkünfteerzielung zuzuordnen sind. Deshalb hat sich ihre Anwendung eng an dem in der Gesetzbegründung umschriebenen Förderzweck zu orientieren.
Im Ergebnis werden damit ? wie es auch das BMF zutreffend würdigt - handwerkliche Tätigkeiten nur als regelmäßig anfallende, laufende "Wartungsarbeiten" im Haushalt von der Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG umfasst; das BMF umschreibt solche Tätigkeiten in seinem Schreiben vom 14. August 2003 (a.a.O., unter I.4.) zutreffend auch mit "Schönheitsreparaturen und kleinen Ausbesserungsarbeiten". Nicht erfasst werden sollen hingegen z.B. grundlegende Renovierungsarbeiten sowie Aus- und Umbauten, die eine von einem Privathaushalt genutzte Immobilie betreffen; das BMF führt deshalb unter Benennung verschiedener Beispiele ebenfalls im Einklang mit dem Gesetzeszweck aus (a.a.O.), dass handwerkliche Tätigkeiten insoweit nicht begünstigt seien, als sie zu Herstellungskosten für den Grund und Boden oder das Gebäude führten. Dabei bestehen nach Ansicht des Senats auch keine gleichheitsrechtlichen Bedenken, die steuerliche Förderung des § 35a EStG auf so verstandene haushaltsnahe Tätigkeiten zu beschränken; die Gesetzesbegründung nennt in Gestalt der dort aufgeführten arbeitsmarktpolitischen Erwägungen einen ausreichend sachlichen Grund für diese Differenzierung.

5. Diese Auslegung des § 35a Abs. 2 EStG zugrundegelegt, ist nach Auffassung des Senats auch die vom Beklagten vorgenommene Würdigung der streitbefangenen Aufwendungen im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der Bezug der Vorschrift auf typischerweise in einem Privathaushalt anfallende laufende Tätigkeiten verbietet es, aus einer einheitlichen handwerklichen Werkleistung wie etwa dem im Streitfall vorliegenden Einbau neuer Innentüren oder eines neuen Bades fiktiv einzelne Arbeitsgänge herauszulösen, die hypothetisch auch als einzelne Dienstleistung im laufenden Haushalt anfallen und auch durch Mitglieder des privaten Haushalts selbst bewerkstelligt werden könnten. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine handwerkliche Dienstleistung tatsächlich als einzelne Maßnahme angefallen ist. Dies schon unabhängig von der Überlegung, dass auch Herstellungskosten i.S. von § 255 Abs. 2 Handelsgesetzbuch nicht um Nebenkosten und Dienstleistungen gemindert werden dürfen, die ohne Vorliegen einer "Herstellung" sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand sein könnten.

6. Nach alledem kann es im Streitfall dahinstehen, ob sich in den von den Klägern vorgelegten Unterlagen überhaupt hinreichend deutlich Positionen ausmachen und abgrenzen lassen, die losgelöst von den vorgenommenen beiden Bauprojekten als Abrechnung von haushaltsnahen Tätigkeiten gedacht werden könnten und die zudem in ihrer Summe Aufwendungen entsprechen, von denen 20 vom Hundert den Höchstbetrag von 600 ? ergeben. Ebenso braucht nicht darauf eingegangen werden, ob bzw. inwieweit der in § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG geforderte Nachweis im Streitfall gegeben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen nach Auffassung des Senats nicht vor. Jedenfalls für die im Streitfall gegebene Fallkonstellation ergeben sich keinerlei Zweifel im Hinblick auf Inhalt und Reichweite der mit der Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG angestrebten Förderung. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit, dass § 35a Abs. 2 EStG die hier streitige Konstellation nicht erfassen soll, ohne dass verschiedene Aufwandsarten gegeneinander abzugrenzen wären.

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

Rechtsmittelbelehrung: XXX

RechtsgebietEinkommensteuerVorschriften§ 35a Absatz 2 EStG

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