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01.12.2004 · IWW-Abrufnummer 043070

Amtsgericht Neukölln: Urteil vom 07.10.2004 – 4 C 179/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Neuköln

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 4 C 179/04
verkündet am: 07.10.2004

In dem Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Neuköln, Zivilprozessabteilung 4, auf die mündliche Verhandlung vom 19.08.2004 durch den Richter am Amtsgericht ... für Recht erkannt.

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 105,00 ? nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2004 sowie weitere 5,00 ? Mahnkosten zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung des Beklagten wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist praktizierende Zahnärztin, der Beklagte war ihr Patient. Der Beklagte unterzeichnete am 9. Mai 2003 ein vorgedrucktes ?Anmeldungsformular?, in das jemand handschriftlich seine persönliche Daten eingetragen und das Ankreuzfeld ?privat versichert? markiert hatte. Im vorgedruckten Text heißt es auszugsweise.

?...

Unsere Praxis wird nach einem Bestellsystem geführt. Wir bitten Sie daher ? Termine pünktlich einzuhalten
- falls erforderlich, Termine frühzeitig, spätestens aber 24 Stunden vorher abzusagen
- reservierte, aber nicht spätestens 24 Stunden vorher abgesagte Termine werden in Rechnung gestellt, und zwar analog BUGO-Z DM 75;- pro Halbe Stunde.

Ich habe das oben aufgeführte zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden?.
[es folgen Datum und Unterschrift]

Der vorgedruckte Betrag von DM 75,- war handschriftlich gestrichen und statt dessen der Wert 35 ? eingesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des ?Anmeldeformulars? wird auf dessen Kopie (Anlage K 1 Bl. 11 d. A.) verwiesen.

Im Juni 2003 vereinbarten die Parteien einen Behandlungstermin für den 9. Juli 2003, den der Beklagte, ohne die Klägerin zuvor darüber zu unterrichten, nicht wahrnahm. Mit Schreiben vom 10. Juli 2003 stellte die Klägerin den Beklagten ein ?Ausfallhonorar 30 Minuten? in Höhe von 38,35 ? in Rechnung, wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Rechnung (Anlage K2, Bl. 12 d. A.) verwiesen.

Danach vereinbarten die Parteien einen weiteren Behandlungstermin für den 21. August 2003, den der Beklagte vermittels eines Telefax-Schreibens, welches am frühen Morgen des 21. August 2003 in der Praxis der Klägerin einging, absagte. Dort heißt es auszugsweise: ?Leider kann ich den Termin, am Donnerstag den 21.08.2003, aus beruflichen Gründen nicht wahrnehmen und bitte Sie um einen neuen Termin?. Die Klägerin stellte dem Beklagten mit Schreiben vom 21. August 2003 (Anlage K 3, Bl. 20 d. A.) ein ?Ausfallhonorar 60 Minuten? in Höhe von 76,70 ? in Rechnung.

Auf die Rechnungen von 10. Juli 2003 und vom 21. August 2003 leistete der Beklagte keine Zahlungen; die Klägerin versagte am 8. September 2003, am 10. Oktober 2003 und am 10. November 2003 Mahnschreiben, mit denen sie um den Ausgleich des Gesamtbetrages von insgesamt 116,05 ? bat. Zusätzlich ließ sie den Beklagten durch Schreiben ihren Prozessbevollmächtigten vom 22. Januar 2004 zur Zahlung des Betrages auffordern.

Die Klägerin trägt vor, sie habe den Beklagten im Zuge der Begründung des Patientenverhältnisses darüber belehrt, dass sie eine Praxis nach einem Bestellsystem führe und es daher dringend erforderlich sei, dass der Beklagte zu vereinbarten Behandlungsterminen pünktlich erscheine. Eine etwaige Terminsabsage müsse mindestens 24 Stunden im Voraus erfolgen, weil sie andernfalls keine anderen Patienten einbestellen könne und ihr deshalb sonst ein Verdienstausfall entstehe. Im Übrigen sei der Beklagte als selbstständiger Kaufmann geschäftlich erfahren, so dass ihm die Bedeutung einer Unterschrift unter einem Schriftstück habe bewusst sein müssen. Überdies sei dem Beklagten der Inhalt des ?Anmeldeformulars? erläutert worden (Beweis: Zeugnis ...). Der für den 9. Juli 2003 vereinbarte Termin sei für eine Behandlungsdauer von 30 Minuten angesetzt gewesen, die für den 21. August 2003 vorgesehene Behandlung habe eine Stunde ? und zwar nicht zur Mittagszeit, sondern ab 8:30 Uhr ? andauern sollen; es sei eine Kronenpräparation vorgesehen gewesen, die diesen Zeitraum erfordere (Beweis: Zeugnis ...). Die Klägerin sei daher am 9. Juli 2003 für eine halbe und am 21. August 2003 für eine ganze Stunde beschäftigungslos gewesen, denn andere Patienten haben sie so kurzfristig nicht einbestellen können, und das Wartezimmer sei leer gewesen (Beweis: Zeugnis ...). Nachvollziehbare Gründe dafür, dass der Beklagte gar nicht der erst unmittelbar vor dem geplanten Behandlungsbeginn abgesagt habe, seien nicht ersichtlich; er müsse deshalb dafür einstehen, dass der gesamte Betrieb mit drei Helferinnen und einer Auszubildenden praktisch stillgelegt war.

Die Klägerin hat die Klage in der mündlichen Verhandlung am 18. August 2004 in der Hauptsache um 10,05 ? und wegen eines Teils der Zinsforderung zurückgenommen. Sie beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 105,00 ? nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Februar 2004 sowie weitere 5,00 ? Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, er habe das ?Anmeldeformular? zwar unterschrieben; er habe es aber inhaltlich nicht ordentlich zur Kenntnis nehmen können, weil es ihm erst unmittelbar vor der Behandlung mit der Forderung, es zu unterschreiben ausgehändigt worden sei. Gerade die von der Klägerin benannte Zeugin ... habe ihm den Inhalt des Formulars keineswegs erläutert, sondern ihm angetrieben, das Formular ? angesichts des Umstände ungelesen ? zu unterschreiben. Den für den 9. Juli 2003 vereinbarten Behandlungstermin habe er aus dringenden geschäftlichen Gründen nicht wahrnehmen können, die eine vorherige Absage unmöglich gemacht hätten (Beweis: Zeugnis...). Eine Bauabnahme im Umland von Berlin habe auf Wunsch eines Kunden der Firma des Beklagten dringend auf den 9. Juli 2003 verlegt werden müssen, weil es sonst zu Verzögerungen in den weiteren baulichen Abläufen gekommen wäre (Beweis: Zeugnis ...). Mit Nichtwissen sei zu bestreiten, dass keine weiteren Patienten im Wartezimmer gesessen hätten, die die Klägerin habe vorziehen können. Außerdem hätte die Klägerin auch administrative Aufgaben erledigen können. Den Termin am 21. August 2003 habe er aus beruflichen Gründen abgesagt und zwar schon mit Telefax vom 20. August 2003. An diesem Tage habe sich wegen schwerer Reklamationen eines Kunden dringender Gesprächsbedarf mit dem Hauptlieferanten der Firma des Beklagten ergeben, weshalb der Zeuge ... eigens am 21. August 2003 nach Berlin angereist sei (Beweis: Zeugnis ..., Zeugnis ...) . Aus welchen Gründen das Telefax erst am Morgen des 21. August bei der Klägerin eingegangen sei, könne der der Beklagte nicht sicher sagen; möglicherweise hänge dies jedoch mit einem Komplettausfall der Computeranlage in der Firma des Beklagten am 20. August 2003 zusammen. Jedenfalls sei die Absage aber noch rechtzeitig erfolgt, denn der Termin sei erst für die Mittagszeit angesetzt gewesen. Es treffe nicht zu, dass eine einstündige Behandlung vereinbart worden sei. Die Vereinbarung eines ?Ausfallhonorars? sei aber auch schon dem Grunde nach unwirksam; einem Arzt könne nur dann ein Schadensersatzanspruch erwachsen, wenn der Patient die Versäumung eines Termins zu vertreten habe und der Arzt seine Arbeitszeit nicht anderweitig einsetzen könne. Die Klägerin hätte aber ohne weiteres andere Patienten vorziehen oder administrative Dinge erledigen können, so dass ihr jedenfalls kein Schaden entstanden sei.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Beklagte ist auf Grund der Vereinbarung vom 9. Mai 2003 in Verbindung mit §§ 611, 615 BGB verpflichtet, an die Klägerin eine Vergütung in Höhe von insgesamt 105,00 ? (1,5 Stunden x 35,00 ?/Halbstunde) zu zahlen.

Indem der Beklagte das ?Anmeldeformular? unterzeichnet, unterwarf er sich der dort vorgesehenen Bedingungen für die Behandlung in der Praxis der Klägerin, kam mit ihr insbesondere darüber überein, dass der Klägerin für etwaige Ausfallzeiten, die durch von ihm zu vertretende Terminsversäumnisse entstehen, eine pauschale Vergütung in Höhe von 35,00 ? je halber Stunde zustehen sollte. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beklagte den Text des ?Anmeldeformulars? tatsächlich inhaltlich prüfte oder auch nur zur Kenntnis nahm, bevor er das Blatt unterzeichnet. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass der Beklagte es sich als selbstständiger Unternehmer gefallen lassen muss, als geschäftserfahren zu gelten und deshalb durch die Unterzeichnung des Formulars im Sinne der §§ 133, 157 BGB ? nicht nur aus Sicht der Klägerin, sondern auch aus Sicht eines fiktiven neutralen Beobachters ? zumindest den ihm zurechenbaren Eindruck hinterließ, mit den in dem Formular festgehaltenen Regelungen einverstanden zu sein. Von dieser seiner aus objektiver Sicher vorliegenden Willenserklärung kann sich der Beklagte nicht rückwirkend lösen, indem er auf angebliche Unregelmäßigkeiten im Zuge der Formularunterzeichnung verweist. Die mit Abgabe seiner Zustimmungserklärung zu Stande gekommen Vereinbarung hätte er rückwirkend allenfalls gemäß §§ 119, 123 BGB durch eine Anfechtungserklärung beseitigen können.

Die den Beklagten danach bindende Vereinbarung über ein Ausfallhonorar ist auch wirksam, verstößt insbesondere weder gegen die Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte (?GOZ?, von der Klägerin in dem bewussten Formular als ?BUGO-Z? bezeichnet), noch gegen diejenigen des nunmehr in §§ 305 ff. BGB kodifizierten Gesetzes über Allgemeine Geschäftbedingungen (AGBG a. F.). Inhaltlich handelt es sich nämlich nicht um die Vereinbarung einer außerhalb der Vorschriften der GOZ stehenden ?Sondergebühr?, die gemäß §§ 2, 6 GOZ strengen Formvorschriften unterläge. Vielmehr handelt es sich um die Vereinbarung einer Pauschale zum Ausgleich der durch ein Bundesgesetz ? namentlich durch das BGB in §§ 611, 615 ? abstrakt definierten Ansprüche einer zur Dienstleistung verpflichteten Person, die die ihr obliegenden Leistungen pünktlich erbringen will, aber nicht erbringen kann, weil ihr Vertragspartner deren Annahme verweigert.

Die Vereinbarung einer solchen Pauschale verstößt nicht gegen §§ 1 ff. GOZ, denn diese Vorschriften verhalten sich nur über die Vergütungen für tatsächlich erbrachte Leistungen, betreffen aber nicht die Ermittlung eines Vergütungsanspruchs für verabredete Dienstleistungen, die mangels erforderlicher Mitwirkung des Dienstberechtigten tatsächlich nicht erbracht werden können und daher gemäß § 615 BGB nur insoweit zu vergüten sind, als der Dienstverpflichtete nicht ?infolge des Unterbleibens der Dienstleistung? Einsparungen erzielt oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste Einnahmen erzielt oder dies böswillig unterlässt. Da die in der GOZ festgelegten Gebührensätze Sach- und sonstige variablen Kosten umfassen, die durch die Erbringung der jeweiligen ärztlichen Leistung entstehen, erscheint es auch durchaus sachgerecht, einen pauschalen Betrag für ?Ausfallzeiten? im Sinne des § 615 BGB festzulegen, der die durch die Nichterbringung der für einen konkreten Behandlungsfall vorgesehenen Leistungen erzielten Einsparungen bereits berücksichtigt.

Die Vereinbarung verstößt auch nicht gegen §§ 305, 307 ff. BGB. Sie steht insbesondere nicht mit den ?wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung? im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Konflikt, denn das Gesetz sieht in § 615 BGB ausdrücklich vor, dass dem Dienstverpflichteten im Falle des Annahmeverzugs des Dienstberechtigten grundsätzlich seine volle Vergütung erhalten bleibt. Die Regelung lässt sich danach als bloß deklaratorische Vereinbarung im Sinne des § 8 AGBG a. F. begreifen, die wohl auch nach der Neufassung durch das SchuModG vom 26. November 2001 der Inhaltskontrolle entzogen bleibt (vgl. dazu zuletzt BGH ZIP 2004, 1041 m. w. N.). Auch die Ratio des ? vorliegend nicht unmittelbar anwendbaren, da lediglich pauschalierte Schadensersatzansprüche betreffenden - § 309 Nr. 5 a) BGB steht der Vereinbarung der Pauschale nicht entgegen, denn der Höhe nach erscheint diese angemessen. So sieht Nr. 56 der Gebührenordnung für Ärzte (?GOÄ?) für den Fall, dass der Arzt ohne konkrete medizinische Dienstleistung bei einem Patienten verweilt, eine Vergütung in Höhe von 18,88 ? je halber Stunde (1,8-facher Satz) vor. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der verweilende Arzt ? im Gegensatz zu seinem von einem unerwarteten ?Patientenausfall? betroffenen Kollegen ? in dieser Zeit keinen funktionierenden Praxisbetrieb vorhalten muss, ist die knapp doppelt so hohe Pauschale nicht zu beanstanden.

Der Beklagte ist danach verpflichtet, der Klägerin den geforderten Betrag in Höhe von insgesamt 105,00 ? zu zahlen. Er war mit der Annahme der für den 9. Juli 2003 und der für den 21. August 2003 vereinbarten Dienstleistungen der Klägerin im Sinne der §§ 293 ff. BGB in Verzug, denn er hat die Behandlungstermine aus freiem Entschluss und aus Handlungsmotiven, die ausschließlich in seiner Risikosphäre lagen, nicht wahrgenommen; diese Motive des Beklagten liegen weit abseits dessen, was sich als ?höhere Gewalt? begreifen lässt und waren deswegen aus Sicht der zur Dienstleistung verpflichteten und bereiten Klägerin unbeachtlich. Die Vergütungspflicht des Beklagten ist auch nicht deswegen entfallen, weil er - was gemäß § 627 Abs. 1 BGB jederzeit ohne Begründung möglich gewesen wäre ? den Behandlungsvertrag insgesamt gekündigt hätte. Vielmehr machte er durch sein erst am 21. August 2003 bei der Klägerin eingegangenes Telefax vom 20. August 2003 deutlich, dass er an dem Arzt-Patienten-Verhältnis als solchem festhalten wollte. Anders lässt sich der Umstand, dass er um einen neuen Behandlungstermin bat, nicht deuten.

Soweit der Beklagte durch schlichtes Bestreiten in Abrede stellen will, dass für den 21. August 2003 eine Kronenpräparation vorgesehen war, die eine Stunde der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch genommen hätte, ist dies gemäß § 138 Abs. 1 und Abs. 4 ZPO unbeachtlich. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über solche Umstände zulässig, die einer Prozesspartei nicht bekannt sind. Der Beklagte hatte aber mit der Klägerin unstreitig den Behandlungstermin am 21. August 2003 vereinbart, wusste also auch zumindest in groben Zügen, welche ärztlichen Leistungen die Klägerin an diesem Tage erbringen sollte und welcher ungefähre Zeitaufwand dafür zu veranschlagen war. Diese Erkenntnisse hätte er ? worauf das Gericht im Rahmen der Erörterung am 19. August 2004 hingewiesen hat ? vortragen müssen, statt sich auf ein schlichtes Bestreiten des klägerischen Vortrages zu beschränken.

Schließlich kann dahinstehen, ob die Klägerin ? was der Beklagte behauptet, sie aber bestreitet - die durch den Ausfall des Beklagten freigewordene Arbeitszeit hätte verwenden können, um einen anderen Patienten zu behandeln oder ?administrative Aufgaben zu erledigen. Der Beklagte verkennt, dass die Klägerin ? so wie er selbst ? selbstständig tätig ist und der ?Ausfall eines Patienten? - jedenfalls so lange dieser das Vertragsverhältnis nicht endgültig beendet und deshalb Kapazitäten für die Aufnahme eines neuen Arzt-Patienten-Verhältnisses entstehen ? mit dem ?Wegfall eines Kundenauftrages? vergleichbar ist, sich mithin in einer Minderung des Umsatzes niederschlägt. Die zwischen den Parteien vereinbarte Pauschale dient gerade dazu, diese Umsatzminderung und den damit verbundenen Einkommensverlust auszugleichen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die durch den Wegfall der am 9. Juli 2003 und am 21. August 2003 ausgefallenen Behandlungstermine entstehenden Umsatzeinbußen anderweitig hätte kompensieren können, sich ihr also gerade wegen des Fernbleibens des Beklagten die Option eröffnet hätte, zusätzliche Umsätze zu erzielen, die sie bei abredegemäßen Verhalten des Beklagten nicht hätte erzielen können, liegen aber nicht vor.

Die begehrten Zinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB zu, denn sie hat den Ausgleich der streitgegenständlichen Forderung unstreitig mehrfach, zuerst mit Schreiben vom 8. September 2003, angemahnt. Daneben steht ihr nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB Ersatz für die durch die weiteren Mahnschreiben vom 10. Oktober 2003 und vom 10. November 2003 entstandenen Aufwendungen zu, deren Höhe das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 5,00 ? schätzt. Die Kostenentscheidung folgt §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die anteilige Klagerücknahme betrifft einen verhältnismäßig geringfügigen Anteil der Gesamtforderung, der auf die Gesamtkosten des Rechtsstreites keinen Einfluss hat; das Gericht hält es deswegen für angemessen, dem im wesentlichen unterliegenden Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO ist die Berufung des Beklagten zuzulassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, denn sie wirft eine ?entscheidungserhebliche? klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage? auf, ?welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann? (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 V ZB 16/02). Bisher ist nicht obergerichtlich geklärt, ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Einschränkungen die Vereinbarung eines ?Ausfallhonorars? zulässig ist.

RechtsgebieteVersicherungsrecht, GebührenrechtVorschriftenBGB, GOZ, GOÄ, AGBG a.F., ZPO

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