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08.10.2004 · IWW-Abrufnummer 042612

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 15.12.2003 – 1 U 51/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Düsseldorf
1. Zivilsenat

Urteil
Aktenzeichen: I-1 U 51/02

Tenor:

Auch die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels da! am 11. Januar 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind. den Klägern zu 1), zu 2) und zu 3) im Umfang von 75 % allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Verkehrsunfall vom 28. Oktober 1999 zwischen dem Beklagten zu 1) und dem dabei tödlich verletzten Herrn Dr. H. W. K. entstanden ist und noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Insoweit ist die Haftung der Beklagten zu 2) auf einen Kapitalbetrag von 255.645,94 EUR (500.000,-- DM) oder auf einen Rentenbetrag von bis zu 15.338,76 EUR (30.000,-- DM) jährlich begrenzt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden zu 25 % den Klägern und zu 75 % den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung ir Höhe von 60.000,-- EUR abzuwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- EUR abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 28. Oktober 1999 gegen 19.15 Uhr auf der Kstraße 19 zwischen Wanlo und Jüchen-Hochneukirch ereignet hat und bei welchem der Ehemann der Klägerin zu 1) und der Vater der Kläger zu 2) und 3), Herr Dr. H. W. K., tödlich verunglückt ist.

Herr Dr. K. befuhr mit seinem Rennrad die K.straße in Fahrtrichtung Hochneukirch. Gleichzeitig näherte sich ihm aus der Gegenrichtung der Beklagte zu 1), der einen auf die Beklagte zu 2) zugelassenen PKW Marke Audi A 6 mit dem amtlichen Kennzeichen HOL - DH 79 steuerte. Im Bereich einer - aus der Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) gesehen langgezogenen Linkskurve vor einer Autobahnüberführung kam es infolge eines im einzelnen streitigen Unfallgeschehens zu einem Frontalzusammenstoß zwischen dem Fahrrad und dem PKW. Der auf der SteHe getötete Dr. K. wurde an der Fahrzeugfront aufgeladen und anschließend in Fahrtrichtung Wanlo durch die Luft geschleudert, wobei sein Körper in der Endphase der Bewegung nach dem Abriss des linken Beins auf der Straße eine Blutrutschspur hinterließ.

Aus der Sicht des Beklagten zu 1) verläuft links neben der Straße ein durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn abgetrennter asphaltierter Weg. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich dabei um einen von Dr. K. zu benutzenden Fahrradweg handelte.

Noch am Unfalltag wurde der Sachverständige Sch. von der D. Automobil AG mit der Erstellung eines verkehrsanalytischen Gutachtens beauftragt. Dieser traf gegen 20.40 Uhr an der UnfallsteIle ein.

Der verunglückte Dr. K. hinterlässt auch eine geschiedene Ehefrau. Er war sowohl ihr als auch den aus erster Ehe hervorgegangenen vier Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Im Jahre 1998 hatte er eine radiologische Arztpraxis eröffnet, für die er Kredite in Höhe von ca. 2 Mio DM aufgenommen hatte. Darüber hinaus war er Eigentümer eines Mehrfamilienhauses. Schließlich hatte er drei Lebensversicherungen über eine Summe von insgesamt 750.000,-- DM abgeschlossen.

Das Amtsgericht Grevenbroich hat den Beklagten zu 1) in dem Verfahren 5 Os 182/006 Js 1355/99 am 23. August 2001 wegen fahrlässiger Tötung rechtskräftig zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. In diesem Verfahren hatte im Auftrag des Beklagten zu 1) der Sachverständige Dip!. Ing. N. unter dem Datum des 28.April 2000 ein Gutachten erstattet. Darin hat der Sachverständige die Ansicht vertreten, Dr. K. sei mit seinem Fahrrad auf die durch den Beklagten zu 1) benutzte Richtungsfahrbahn Wanlo geraten. Daraufhin hat sich das Amtsgericht Grevenbroich veranlasst gesehen, das Ingenieurbüro Sch. und B. mit der Erstellung eines Obergutachtens zu beauftragen. Der mit der Erledigung dieses Auftrages befasst gewesene Dip!. Ing. S. hat in seinem Gutachten vom 30. April 2001 dargelegt, es sei davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) in die Gegenfahrbahn geraten und dort mit dem entgegen kommenden Radfahrer Dr. K. kollidiert sei, der sich innerhalb seines Fahrstreifens mehr zur Straßenmitte hin orientiert habe.

Die Kläger machen im Wege der Feststellungsklage Ersatzansprüche wegen ihrer materiellen Schäden gegen die Beklagten geltend.

Dazu haben sie behauptet, der Beklagte zu 1) sei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h bis 130 km/h gefahren. Er habe sich mit dem PKW Audi A 6 zum Kollisionszeitpunkt auf der durch Dr. K. benutzten Fahrspur befunden. Dies sei darauf zurück zu führen, dass der Beklagte zu 1) kurz zuvor den Zeugen L. mit mindestens 100 km/h bis 110 km/h überholt und den Überholvorgang noch nicht abgeschlossen gehabt habe. Entgegen den Feststellungen des Sachverständigen Sch. habe Dr. K. die Fahrbahn nicht mittig benutzt, sondern habe sich in der Mitte seiner rechten Fahrbahnhälfte befunden. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, den rechtsseitigen asphaltierten Weg zu benutzen, da dieser weder als Geh- noch als Fahrradweg ausgeschildert gewesen sei Überdies hätten diverse Hindernisse - u.a. Steine und Lehmbrocken - eine sichere Benutzung ausgeschlossen.

Die Kläger haben beantragt,

festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihnen allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Verkehrsunfall vom 28. Oktober 1999 zwischen dem Beklagten zu 1) und dem dabei tödlich verletzten Dr. K. entstanden ist und noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, der Beklagte zu 1) habe den PKW der Beklagten zu 2) vollständig auf der rechten Fahrbahnhälfte mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h geführt. Auf seiner Fahrspur sei ihm plötzlich Dr. K. mit dem Fahrrad entgegen gekommen. Dessen Vorderscheinwerfer sei nicht in Betrieb gewesen. Der Beklagte zu 1) habe instinktiv mit einer Körperbewegung nach links reagiert, auch eine Lenkbewegung nach links sei nicht auszuschließen. Dr. K. sei verpflichtet gewesen, den für die Benutzung durch Fahrräder ausgeschilderten asphaltierten Weg zu benutzen.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht antragsgemäß die gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten zu 1) bis 3) festgestellt, den Klägern zu 1) bis 3) allen materiellen Schaden zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang stattgefunden hat. Zur Begründung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Kläger hätten ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung gem. § 256 ZPO. Denn ihnen sei eine Zahlungsklage noch nicht möglich, da die Höhe des ihnen entstandenen materiellen Schadens noch nicht feststehe. So sei unklar, inwieweit ihnen Ansprüche aus den Lebensversicherungen zustünden und auch die Höhe der Unterhaltsansprüche sei noch offen.

Die Beklagten seien verpflichtet, den Klägern sämtlichen materiellen Schaden aus dem Unfallereignis gem. §§ 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 und Abs. 2,18 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 3 PflVG zu ersetzen. Der Beklagte zu 1) hätte den Unfall vermeiden können, wenn er seine rechte Fahrspur eingehalten hätte. Er habe die Kollision alleine verschuldet, da er in mehrfacher Hinsicht gegen seine straßenverkehrsrechtlichen Pflichten verstoßen habe. Er habe unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO die linke Fahrbahnseite benutzt. Ferner habe er § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO missachtet, da er seine Geschwindigkeit nicht den bestehenden Sichtverhältnissen angepasst habe. Er sei mit mindestens 90 km/h gefahren.

Den Fahrradfahrer Dr. K. treffe an dem Unfall kein Verschulden. Zwar sei er nicht am rechten Fahrbahnrand entlang gefahren, sondern habe sich mehr zur Straßenmitte hin orientiert. Diese Verkehrswidrigkeit sei jedoch für das Unfallgeschehen ohne Bedeutung gewesen. Denn das Rechtsfahrgebot diene ausschließlich dem Schutze des gleichgerichteten Autoverkehrs, nicht aber dem Schutz des Gegenverkehrs. Dem Radfahrer Dr. K. sei auch nicht vorzuwerfen, dass er nicht den rechtsseitigen asphaltierten Weg benutzt habe. Mangels einer Kennzeichnung durch Verkehrszeichen 237,240 oder 241 habe ihn keine Benutzungspflicht getroffen. Hinsichtlich ihrer Behauptung, an dem Fahrrad sei das Vorderlicht nicht in Betrieb gewesen, seien die Beklagten beweisfällig geblieben.

Die Tatsache, dass der Beklagte zu 1) mit dem PKW auf die falsche Spur geraten sei, ergebe sich aus der Beweisaufnahme, insbesondere aus den Gutachten der Sachverständigen Sch.-E., S. sowie S.. Letzterer habe dargelegt, dass der Zusammenhang zwischen einer in der Mitte des Fahrbahn festgestellten Reifenandruckspur und daneben befindlichen Radier- und Kratzspuren dafür spreche, dass sich die Kollision unmittelbar vor diesem Spurenbild auf der Richtungsfahrbahn Hochneukirch ereignet habe. Zudem hätten die durch den Sachverständigen Sch. am Unfallort nach ausführlicher Suche festgestellten Spuren schwerpunktmäßig auf der Richtungsfahrbahn Wanlo (richtig: Hochneukirch) gelegen. Dies gelte insbesondere für ein dort vorgefundenes Splitterfeld in einer Entfernung von knapp 30 Metern zum Kilometerstein 0,2. Der Umstand, dass sich auch auf der Fahrbahn in Richtung Wanlo eine Vielzahl von Unfallspuren hätten feststellen lassen, sei darauf zurück zu führen, dass sich die Splitter sowie die Blut- und Gewebeteilchen nach der Kollision V-förmig über die gesamte Fahrbahn verteilt hätten. Die durch den Sachverständigen Sch. gefundenen Ergebnisse fänden eine Bestätigung in den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Sch.. Ebenso sei der gerichtlich bestellte Sachverständige Sch.-E. zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Beklagte zu 1) zum Kollisionszeitpunkt in vollem Umfang auf der Richtungsfahrbahn Hochneukirch befunden habe.

Demgegenüber sei das durch den Beklagten zu 1) eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen N. nicht überzeugend. Insbesondere könne dem Versuch des Sachverständigen N. nicht gefolgt werden, durch eine gradlinige nach rückwärts gerichtete Verlängerung der Blutreibespuren einen Kollisionsort auf der Fahrbahnseite des Beklagten zu 1) zu rekonstruieren. Dagegen spreche, dass sich die überwiegende Zahl der Spuren kurz hinter der AnstoßsteIle auf der Fahrbahnhälfte des Fahrradfahrers befunden hätten. Der Sachverständige N. habe letztlich auch nicht nachvollziehbar erklären können, wie der durch ihn unterstellte Unfallhergang mit dem am Unfallort vorgefundenen Spurenbild in Einklang zu bringen sei. Zwar sei es möglich, dass einzelne Spuren durch herannahende Fahrzeuge verschoben worden seien. Dass jedoch der Schwerpunkt des Spurenbildes durch Fahrzeuge oder Fußgänger von der einen auf die andere Fahrbahnhälfte verschoben worden sein solle, sei als ausgeschlossen zu erachten.

Eine Abwägung der Verursachungsbeiträge ergebe, dass der Beklagte zu 1) den Zusammenstoß alleine zu verantworten habe. Er habe den Unfall verschuldet, indem er in mehrfacher Hinsicht gegen seine straßenverkehrsrechtlichen Pflichten verstoßen habe. Außerdem müsse er für die von seinem Fahrzeug ausgegangene Betriebsgefahr einstehen.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Zur Begründung ihres Rechtsmittels machen sie im Wesentlichen folgendes geltend:

Es fehle an einem Feststellungsinteresse, denn eine Bezifferung der Unterhaltsansprüche sei möglich. Überdies sei der Feststellungsausspruch zu weit gefasst - u.a. deswegen, weil die Schadensersatzverpflichtung im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes auf die Haftungshöchstgrenzen zu beschränken sei.

Das Landgericht habe verkannt, dass das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO auch den Gegenverkehr schütze. Der zur Entscheidung stehende Sachverhalt sei ein Paradebeispiel (Landstraße, Begegnungsverkehr im Kurvenbereich, Dunkelheit) dafür, dass ein Radfahrer äußerst rechts fahren müsse. Tatsächlich sei Dr. K. aber nach allen gutachterlichen Auffassungen im Bereich der Mittellinie gefahren. Deswegen sei zu Lasten der Kläger ein Mitverschulden gem. § 254 BGB zu berücksichtigen.

Dies auch aufgrund des Umstandes, dass Dr. K. nicht den neben der Straße zweckmäßig angelegten Geh- und Radweg benutzt habe. Dieser sei in Gegenrichtung speziell als Radweg ausgeschildert gewesen.

Ein unfallursächlicher Verstoß gegen das Sichtfahrgebot sei zu Lasten des Beklagten zu 1) nicht festzustellen, weil sich der Radfahrer auf der Richtungsfahrbahn Wanlo bewegt habe.

Ein Überfahren der Mittelleitlinie durch den Beklagten zu 1) sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ersichtlich. Im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit der durch das Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung vertreten die Beklagten die Ansicht, die eingeholten Gutachten reichten nicht aus, um sich im Wege des Strengbeweises von einem Verstoß des Beklagten zu 1) gegen das Rechtsfahrgebot zu überzeugen. Überdies sei zu berücksichtigen, dass wegen der Blendwirkung durch die Scheinwerfer des entgegen gekommenen Fahrzeuges der Beklagten zu 2) der Radfahrer Dr. K. seine Fahrspur nicht mehr habe sehen können und bei der Kurvenfahrt die eigene Fahrlinie in gerader Richtung verlassen habe. Unter Berücksichtigung der nach § 254 BGB gebotenen Ursachenabwägung könne eine Haftung dem Grunde nach im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes keinesfalls über einem Anteil von 2/5 liegen.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie machen sich die Gründe des angefochtenen Urteils zu eigen und treten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens dem gegnerischen Rechtsmittelvortrag im einzelnen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Strafakte 6 Js 1355/99 StA Mönchengladbach lag in Fotokopie vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Der Senat hat Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben. Zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17. November 2003 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

Das Rechtsmittel führt zum Haftungsgrund nur insoweit zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung, als im Feststellungstenor der Umfang der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der materiellen Schäden der Kläger auf eine Quote von 75 % zu beschränken ist. In Höhe eines Anteils von 25 % müssen sich die Kläger ein Mitverschulden des verstorbenen Dr. H. W. K. an der Entstehung der Frontalkollision anspruchsmindernd anrechnen lassen.

Da die Beklagte zu 2. nur im Rahmen der Halterhaftung des § 7 StVG für die klagegegenständlichen materiellen Schäden einstandspflichtig ist, haben zu ihren Gunsten die Haftungshöchstbeträge des § 12 Abs. 1 Ziff. 1 StVG in der zum Unfallzeitpunkt maßgeblichen Fassung Berücksichtigung zu finden mit der Folge, dass eine entsprechende Höhenbegrenzung ihrer Haftung in den FestersteIlungsausspruch aufzunehmen ist.

Im übrigen ist das Rechtsmittel der Beklagten unbegründet. Sie machen insbesondere ohne Erfolg geltend, dem Beklagten zu 1. sei kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot anzulasten, weil sich der Zusammenstoß auf der durch ihn benutzten Richtungsfahrbahn Wanlo ereignet habe.

Im einzelnen ist folgendes auszuführen:

I.

1 )
Rechtsgrundlage für das in dem genannten Umfang gerechtfertigte Feststellungsbegehren der Kläger sind in Bezug auf den Beklagten zu 1. die Vorschriften des §§ 7, 10, 18 StVG sowie §§ 823, 844 BGB.

Hinsichtlich der Beklagten zu 2. ergibt sich die einschlägige Rechtsgrundlage aus der Vorschrift des § 7 StVG. Unstreitig war die Beklagte zu 2. Halterin des durch den Beklagten zu 1. gesteuerten PKW Audi A 6. Eine Haftung aus unerlaubter Handlung gem. §§ 823 ff. BGB kommt nicht in Betracht, denn die Kläger tragen nicht vor, dass der Beklagte zu 1. anlässlich der Unfallfahrt als Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 2. im Sinne des § 831 BGB unterwegs war.

Die Beklagte zu 3) hat gem. § 3 PflVersG als Haftpflichtversicherung in dem gleichen Umfang wie die Beklagten zu 1. und 2...für die durch den Unfall entstandenen materiellen Schäden einzustehen. Da sie somit auch einem Direktanspruch der Klager aus unerlaubter Handlung wegen des schuldhaften Verursachungsbeitrages des Beklagten zu 1. als Fahrzeugführer ausgesetzt ist, beschränkt sich ihre Haftung nicht auf die für den Fall der Gefährdungshaftung gem. §§ 7 ff. StVG einschlägigen Haftungshöchstbeträge des § 12 StVG.

2 a)

Entsprechend den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme auch der Senat der Überzeugung, dass den Beklagten zu 1. in doppelter Hinsicht ein Verschulden an der Entstehung des Unfallereignisses trifft: Zum einen hat er unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO auf der K.straße 19 im Bereich der UnfallsteIle die durch Dr. K. benutzte Gegenfahrbahn mitbenutzt, indem er den PKW Audi A 6 mit mehr als der Hälfte seiner Fahrzeugbreite über die Leitlinie hinweg steuerte. Dabei stieß er frontal mit dem Fahrrad des Dr. K. zusammen, der sich auf seiner Fahrbahn im Bereich der Straßenmitte dicht an der Leitlinie entlang in Richtung Hochneukirch fortbewegte. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte zu 1. den sich auf den PKW des Zeugen L. beziehenden Überholvorgang abgeschlossen. Darüber hinaus ist ihm ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 anzulasten, denn im Moment des Zusammenstoßes fuhr er den PKW Audi A 6 im Kurvenbereich der Kreisstraße vor der Autobahnüberführung mit einer Geschwindigkeit von mindestens 90 km/ho Bei eingeschaltetem Abblendlicht hätte er sich allenfalls mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h fortbewegen dürfen, um dem Sichtfahrgebot Genüge zu tun.

Der Beklagte zu 1. hätte ohne weiteres den Unfall vermeiden können, indem er von einem Überfahren der Leitlinie abgesehen und den PKW ausschließlich auf der Fahrbahn in Richtung Wanlo gesteuert hätte. Eine Vermeidbarkeit wäre auch dann gegeben gewesen, wenn er die nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO gebotene Geschwindigkeit eingehalten hätte. Denn dann wäre dem Beklagten zu 1. zumindest noch so viel Zeit verblieben, dass er ohne Kollisionsfolge von der durch ihn benutzten Gegenfahrbahn in Richtung Hochneukirch rechtzeitig nach rechts auf die für seine Fahrtrichtung vorgesehene Straßenhälfte hätte ausweichen können.

b)
Indes trifft auch den verstorbenen Dr. K. ein Mitverschulden an der Entstehung des Frontalzusammenstoßes. Zwar war er mangels einer in seiner Fahrtrichtung aufgestellten Beschilderung nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO verpflichtet, den - aus seiner Sicht gesehen - am rechten Fahrbahnrand verlaufenden kombinierten Rad/Gehweg zu benutzen. Er war einerseits zum Befahren dieses Weges befugt. Andererseits kann kein Mitverschulden im Sinne der §§ 9 StVG, 254 BGB aus der Tatsache abgeleitet werden, dass er von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat. Insoweit folgt der Senat den Ausführungen im angefochtenen Urteil (BI. 10 UA; BI. 272 dA).

c)
Der Senat vermag sich nicht der durch das Landgericht vertretenen Auffassung anzuschließen, der Fahrradfahrer habe die Entstehung des Unfalls nicht mitverschuldet (BI. 9 UA; BI. 271 dA). Vielmehr hat er dadurch gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen, dass er sich kurz vor dem Zusammenstoß auf seiner Fahrbahnhälfte dicht an der Mittellinie entlang fortbewegt hat. Wäre er hingegen entsprechend dem Gebot des § 2 Abs. 2 StVO möglichst weit rechts auf seiner Richtungsfahrbahn gefahren, wäre der fatale Frontalzusammenstoß vermieden worden. Die Beklagten rügen in ihrer Berufungsbegründung zu Recht, dass das Landgericht den Schutzzweck dieser Bestimmung dadurch verkannt hat, dass es den Gegenverkehr als davon ausgenommen erachtet hat. Diesen Mitverschuldensanteil müssen sich die Kläger mit einer Quote von 25 % entgegenhalten lassen.

II.
D
ie Beklagten dringen zunächst nicht mit ihrem Einwand durch, der Feststellungsausspruch im angefochtenen Urteil sei zu weit gefasst (BI. 328, 329 dA).

1 )
Unstreitig ist die Klägerin zu 1. die Ehefrau des verstorbenen Dr. K. und die Kläger zu 2. und 3. sind dessen eheliche Kinder. Darüber hinaus sind aus seiner ersten Ehe weitere vier Kinder hervor gegangen und dem Vorbringen der Kläger zufolge ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Der zum Zeitpunkt des Todeseintritts 50 Jahre alte Dr. K. hatte seit August des Jahres 1998 eine radiologische Praxis betrieben, zu deren Eröffnung und Betrieb er dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Kläger zufolge Bankverbindlichkeiten von ca. 2 Mio DM eingegangen war. Die Praxis steht zwischenzeitlich zum Verkauf an. Unstreitig war Dr. K. zudem Eigentümer eines Mehrfamilienhauses und er hatte drei Lebensversicherungen abgeschlossen, in welchen jeweils unterschiedliche Bezugsrechte vorgesehen sind.

2)
Angesichts dieser Sachlage ist ohne weiteres die Richtigkeit des Vorbringens der Kläger nachvollziehbar, dass sich die Ermittlung und Berechnung der ihnen unfallbedingt entstandenen materiellen Schäden als sehr komplex darstellt und nicht zuletzt wegen der Fortentwicklung der Schadenssituation anlässlich der Einreichung der Klageschrift Anfang Juli 2000 eine abschließende Bezifferung der Schadenshöhe noch nicht möglich war. Die Kläger tragen in ihrer Berufungserwiderung unwidersprochen vor, dass ein Erbauseinandersetzungsvertrag erst unter dem Datum des 17. Dezember 2001 - und damit erst nach der erstinstanzlichen Schlussverhandlung - notariell beurkundet wurde (BI. 367 d.A.). Auch aus diesem Grund war bei Klageerhebung noch nicht absehbar, in welchem Umfang ein Schaden entstehen würde und eine abschließende Schadensbezifferung bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung war noch nicht möglich.

3 a)
Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist die Klage nicht nur auf Unterhaltssprüche gestützt. In der Klageschrift ist u.a. ausgeführt, dass auch der als sog. "Praxisproblematik" bezeichnete Sachverhaltskomplex wahrscheinlich zu erheblichen Schadensersatzforderungen unter Überschreitung der Millionengrenze führen werde (BI. 16 d.A.) Die Kläger haben ein unter dem Datum des 18. Mai 2002 erstelltes und den Praxisbetrieb betreffendes umfangreiches Verdienstausfallgutachten des Sachverständigen F. zu den Akten gereicht, in welchem u.a. ein kumulierter Ausfallschaden für die Zeitspanne 1999 bis 2014 beziffert ist.

b)
Die Kläger tragen in ihrer Berufungserwiderung zudem unwidersprochen vor, dass mit der Beklagten zu 3. an gedacht ist, nach rechtskräftiger Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach eine außergerichtliche Einigung über die klagegegenständlichen Ansprüche herbei zu führen. Auch in der Berufungsbegründung der Beklagten ist davon die Rede, es bestehe weiter Vergleichsbereitschaft für eine Gesamtbereinigung des Schadensfalles (BI. 343 d.A.).

4)
Bei dieser Sachlage bestehen keine Zweifel, dass für das Klagebegehren ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO besteht. Nicht zumutbar ist die Beachtung des Vorganges der Leistungsklage, wenn der Kläger seinen Anspruch auf Schadensersatz noch nicht oder nicht ohne Durchführung einer aufwendigen Begutachtung beziffern kann (Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 23. Aufl., § 256, Rdnr. 7 a mit Hinweis auf BGH NJW 2000,1256,1257). Selbst wenn den Klägern nunmehr mit Hilfe des bezeichneten Privatgutachtens in zweiter Instanz eine abschließende Bezifferung ihrer materiellen Schäden möglich wäre, wären sie nicht gehalten, im Wege einer Klageänderung zu einer bezifferten Leistungsklage überzugehen (vgl. Zöller/Greger a.a.O., Anm. 7 c mit Hinweis auf BGHZ 70,39). Überdies wird ein Feststellungsinteresse bejaht, wenn zu erwarten ist, dass ein Feststellungstenor zu endgültiger Streitbeilegung führt, weil der Beklagte erwarten lässt, dass er bereits auf die Feststellung hin leisten werde (Zöller/Greger a.a.O., Rdnr. 8 mit Hinweis auf BGH NJW 1999, 3774, 3775 für die Versicherungsgesellschaft).

III.

1)
Entgegen der durch die Beklagten geäußerten Ansicht steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme fest, dass der Beklagte zu 1. bei der Annäherung an die spätere UnfallsteIle unter Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO mit dem PKW Audi A 6 über die unterbrochene Leitlinie auf der Straßen mitte hinaus geraten ist und dass sich die Frontalkollision sodann auf der durch Dr. K. benutzten Richtungsfahrbahn Hochneukirch ereignet hat. Diese Feststellung ergibt sich aus den Ausführungen des durch das Landgericht beauftragten Sachverständigen Sch.-E. in seinem Gutachten vom 4. Juli 2001 (BI. 135 ff. d.A.). Darüber hinaus lässt sich diese Feststellung aus weiteren zu den Akten gelangten Unfallrekonstruktionsgutachten ableiten, die der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet. Es handelt sich dabei im einzelnen um das zeitnah zum Unfallgeschehen für die Kreispolizeibehörde Neuss unter dem Datum des 4. Januar 2000 erstattete Gutachten der D. Automobil AG, welches durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch. nebst einem Nachtragsgutachten vom 16. Juni 2000 - erstattet für die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach und insoweit in Zusammenarbeit mit Dipl.-Ing. D. - verfasst ist (BI. 17 ff. d.A.; BI. 100 ff. d.A.). Darüber hinaus verwertet der Senat im Wege des Urkundenbeweises die durch das Amtsgericht Grevenbroich in dem Strafverfahren 5 Os 182/006 Js 1355/99 als Obergutachten eingeholte verkehrsanalytische Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. vom 30. April 2001 (BI. 179 ff. d.A.).

2)
In Abweichung von den Ausführungen der vorgenannten Sachverständigen gelangt lediglich der durch den Beklagten zu 1. in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren als Privatgutachter beauftragte Sachverständige N. in seiner Stellungnahme vom 28. April 2000 in Verbindung mit einem Nachtrag vom 27. August 2001 zu dem Ergebnis, die Kollision habe sich auf der durch den Beklagten zu 1. benutzten Richtungsfahrbahn Wanlo ereignet, so dass Dr. K. der Unfallbeteiligte gewesen sei, der seine Fahrbahnhälfte verlassen und die Leitlinie überquert habe. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen im einzelnen der Unfallrekonstruktion des Sachverständigen N. nicht gefolgt werden kann. Auch der Senat hält die Schlussfolgerung dieses Sachverständigen aufgrund diverser Unstimmigkeiten für unzutreffend.

3)
Nachdem drei in sich schlüssige und sich im wesentlichen wechselseitig bestätigende verkehrsanalytische Sachverständigengutachten zu den Akten gelangt sind und der Senat zu dem Verkehrsverhalten des Beklagten zu 1. unmittelbar vor dem Kollisionsgeschehen den Zeugen L. befragt hat, ist der streitige Sachverhalt hinreichend aufgeklärt. Ein Anlass zu der seitens der Beklagten beantragten Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens im Sinne eines Obergutachtens besteht nicht. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2003 (BI. 430 dA) klargestellt, dass er keine mündliche Anhörung des Sachverständigen S.-E. beantragt. Nach dem bisherigen Beweisergebnis ist es auch nicht angezeigt, von Amts wegen eine mündliche Anhörung dieses Sachverständigen gem. § 411 Abs. 3 ZPO anzuordnen.

IV.

1)
Der Sachverständige Sch.-E. legt in seinem Gutachten vom 4. Juli 2001 überzeugend dar, dass bei der Bestimmung des Kollisionsortes sämtliche Spuren in ihrer Gesamtheit Berücksichtigung finden müssen. Der Sachverständige hat eine aus den Unfallortvermessungsaufnahmen des Landeskriminalamtes NRW vergrößerte Übersichtsaufnahme als Anlage C 1 zu seinem Gutachten überreicht, welche von einem Fixpunkt (KM 02) den Verlauf der K.straße 19 einschließlich der dort vorgefundenen Unfallspuren bis zur Endlage des getöteten Dr. K. hin zeigt (BI. 163 dA). Auf diesem Bildmaterial geht in Verbindung mit der Einzelspurnummerierung aus der polizeilichen Unfallzeichnung (BI. 7 ff. Beiakte) hervor, dass sich die Spuren ganz überwiegend auf der Richtungsfahrbahn Hochneukirch befanden. Dazu zählen die Endlage des Unfallopfers, die Endstellung des PKW Audi A 6, eine Vielzahl von Gewebespuren einschließlich eines - aus Fahrtrichtung Wanlo gesehen - am linken Straßenrand gelegenen abgerissenen Beins sowie Kleidungs- und Ausrüstungsstücke, wie etwa der rechte Schuh, eine Mütze, der Fahrradhelm, ein Zahnkranzteil sowie Halterungsteile. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das bereits im Urteil des Landgerichts erwähnte Splitterfeld in einer Entfernung von etwa 30 Meter zum Fixpunkt, welches aus einer Ansammlung von Glas-, Lack- (schwarz und blau) Splittern sowie aus Reflektorteilen besteht. Diese Ansammlung ist in der Zeichnung im Maßstab 1 :50 als Anlage zum Gutachten des Sachverständigen Sch. mit der fortlaufenden Spurennummerierung 4 bis 10 besonders deutlich zu erkennen (BI. 64 d.A.). Die blauen Lacksplitter sind dem Rennrad des Dr. K. zuzuordnen, da dieses nach einem polizeilichen Vermerk vom 30. Mai 20~0 (BI. 173 Beiakte) einen Rahme!.! in dieser Farbe hatte. Der durch den Beklagten zu 1: benutzte PKW war schwarz lackiert (Gutachten Sch. BI. 20 d.A.). Überzeugend ist die Darlegung im angefochtenen Urteil, die Lage des Splitterfeldes auf der durch Dr. K. benutzten Richtungsfahrbahn wäre nicht erklärlich, wenn sich die Kollision auf der Fahrbahn für den Gegenverkehr ereignet hätte (BI. 11 UA; BI. 273 d.A.).

2)
Zwar trifft es zu, dass nicht sämtliche Unfallspuren in eine Endlage auf der durch Dr. Kratz befahrenen Fahrbahnhälfte gelangt sind. Sein Fahrrad lag am Unfallort - wie sich auch aus einem polizeilichen Unfallfoto ergibt; BI. 45 Beiakte - am rechten Rand der Richtungsfahrbahn Wanlo. Dorthin fielen auch kleinere Fahrrad- und Fahrzeugteile, nämlichen u.a. eine Speiche, eine Felge, ein Kühlerteil, ein Kabelbremszug sowie ein "Audi"-Emblem. In diesem Zusammenhang sind auch die seitens der Beklagten hervorgehobenen Gewebespuren mit den laufenden Nummern 39 und 40 zu erwähnen (BI. 378, 384 dA). Indes stellen die Beklagten nicht in Abrede, dass die Mehrzahl der Unfallspuren konzentriert in eine Endlage auf der Richtungsfahrbahn Hochneukirch geraten ist. Auch nach der Auffassung des Sachverständigen Sch. in seinem Gutachten vom 30. April 2001 spricht die Anhäufung von Lackpartikeln, Gewebeteilchen und auch Bluttropfen für die Richtigkeit der Unfallschilderung der Kläger (BI. 189 d.A.). Die Einbeziehung der Richtungsfahrbahn Wanlo in das Spurenmuster erklärt sich nach Auffassung der Sachverständigen Sch.-E., S. und Sch. aus einer trichterförmigen Aufweitung des Spurenfeldes nach der heftigen Kollision mit der Folge einer weitflächigen Verteilung aller relevanten Unfallspuren (BI. 29, 144, 189 d.A.). Immerhin war der Aufprall so heftig, dass das linke Bein vom Körper des Unfallopfers Dr. K abgerissen und ausweislich der bezeichneten Übersichtsaufnahme (BI. 163 d.A.) in Verbindung mit der polizeilichen Unfallskizze vom Kollisionsort weggeschleudert wurde. Der Körper des bei dem Zusammenstoß sofort getöteten Dr. K. legte wegen der anstoßbedingten Beschleunigungswirkung über und auf der Fahrbahn unter Bildung von Blutrutschspuren bis zum Erreichen seiner Endlage noch eine Strecke von mehr als 75 Meter zurück. Es ist bei dieser Ausgangssituation ohne weiteres nachvollziehbar, dass den bei der heftigen Kollision entstandenen Körper- und Materialfragmenten unterschiedliche Beschleunigungen und Bewegungsrichtungen aufoktroyiert wurden. Infolge dessen bleibt die Endlage der Teile nicht auf den engen Raum Unfallbereich konzentriert, sondern es ergibt sich gewöhnlich eine großflächige Verteilung mit einer Streuwirkung. Die Beklagten räumen ein, dass ein Fall "idealer Streuung", also etwa nach Art eines geo- metrisch exakten Musters, nicht vorliegt (BI. 384 d.A.).

3)
Überdies darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass Dr. K. frontal mit einem Rennrad gegen die Front des PKW Audi A 6 stieß. Die Anstoßkonfiguration wird von allen Gutachtern - einschließlich des Sachverständigen N. - im wesentlichen identisch angegeben: Danach stießen das Fahrrad und der PKW im Rahmen einer Frontalberührung längsachsenparallel zusammen (BI. 64,197,152 dA; BI. 22 d. Gutachtens Nieländer vom 28. April 2000). Dabei prallte der Vorderreifen des Fahrrades - aus der Fahrtrichtung Dr. K. gesehen - in Höhe des äußersten linken Ringes des Audi-Emblems am Kühlergrill gegen den Stoßfänger des Fahrzeuges (vgl. Lichtbild Nr. 44 zum Gutachten Sch.; BI. 140 Beiakte). Da ein Fahrrad zu einem großen Teil aus beweglichen Komponenten besteht, die sich zudem bei einem Frontalaufprall verformen, ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass dem Zweirad bei dem Frontalaufprall eine andere Bewegungsrichtung aufgezwungen wurde als dem wesentlich schwereren Körper des Unfallopfers. Schließlich wurde in der Endphase des Zusammenstoßes der linke Lenkerarm des Fahrrades im mittleren Bereich des Armaturenbrettes des PKW Audi A 6 eingeklemmt (BI. 14 Gutachten N. vom 28. April 2000).

4)
Hinsichtlich der Lokalisierung des Ortes des Frontalzusammenstoßes ergeben sich zwischen den vier gutachterlichen Stellungnahmen keine gravierenden Unterschiede, soweit dessen Entfernung von dem Fixpunkt (KM 02) am linken Straßenrand in Fahrtrichtung des Beklagten zu 1. betroffen ist:

a)
Nach der Unfallzeichnung des Sachverständigen Sch. (BI. 64 d.A.) hat sich der Aufprall in Höhe einer Reifenandruckspur (Spur Nr. 1) ereignet, die in einer Teerfuge zwischen den Fahrbahnen vorgefunden wurde (Lichtbilder Nr. 17/21 zum 0.Gutachten; BI. 128/130 d.A.).

b)
Der Sachverständige N. hat in seiner Unfallzeichnung die Kollisionsposition des PKW "Position K 2" mit einer Frontentfernung von nur etwa 4 Metern zu der Andruckspur gegen die Fahrtrichtung des Beklagten zu 1. eingetragen (BI. 31 d. Gutachtens vom 28. April 2000).

c)
Unter der Prämisse, dass die Andruckspur von einem Vorderreifen des PKW Audi A 6 gebildet worden ist, gelangt der Sachverständige Sch.-E. zu der Feststellung, dass sich der Erstkontakt zwischen den Unfallbeteiligten - insoweit in weitgehender Übereinstimmung mit der Lokalisierung durch den Sachverständigen N. - rund 3 bis 4 Meter vor dem Abdruck ereignet haben muß. Er begründet dies plausibel damit, dass bei einem Zusammenstoß mit Fußgängern oder Radfahrern eine sog. "Spurverdickung" in dem Moment entsteht, in welchem die Körper auf das Fahrzeug aufschlagen. Mit Rücksicht auf die Kollisionsgeschwindigkeit des PKW Audi A 6 bringt er als Intervall zwischen dem Erstkontakt und dem Aufschlagen auf das Fahrzeug eine Zeitspanne von 0,10 bis 0,15 Sekunden in Ansatz und gelangt so zu dem Ergebnis, dass sich die in der Teerfuge abgebildete "Spurverdickung" erst nach einer Fahrtstrecke zwischen 3 Metern und 4 Metern nach dem Erstkontakt gebildet hat (BI. 142, 143 d.A.).

d)
Aufgrund identischer Überlegungen kommt der Sachverständige Sch. zu dem Ergebnis, dass sich der Zusammenstoß zwischen dem PKW und dem Fahrrad etwa 2,5 Meter bis 3,5 Meter vor dem Reifenspurfragment auf dem Bitumenstreifen zugetragen hat (BI. 188 d.A.). Nach einem Vergleich der auf den PKW Audi A 6 montierten Reifen mit dem am Unfallort vorgefundenen Spurfragment hat der Sachverständige Sch. zudem die Erkenntnis gewonnen, dass das Reifenspurfragment wegen der beschriebenen Erscheinung der "Blockierspurverdickung" durch den PKW Audi A 6 gezeichnet worden sein kann (BI. 187 d.A.).

5)
Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Erstkontakt zwischen den Unfallbeteiligten tatsächlich in einer Entfernung zwischen 2,5 Metern und 4 Metern von der Spur in der Bitumenfuge - gegen die Fahrtrichtung des Beklagten zu 1. gesehen - stattgefunden hat. Damit läßt sich dann auch die Tatsache erklären, dass vier Meter von der Reifenandruckspur in Richtung Hochneukirch entfernt eine erste, minimale Lackspur aufgefunden wurde (vgl. BI. 163 d.A.), sofern diese von einem der unfallbeteiligten Fahrzeuge hinterlassen wurde. Folglich ist im Ergebnis der Ort der Erstberührung des Fahrrades und des PKW etwa zwischen 21,5 Meter und 23 Meter von dem bezeichneten Fixpunkt entfernt in Ansatz zu bringen. Wie die nach der polizeilichen Unfallortvermessung im Maßstab 1 :100 erstellte Übersicht (BI. 163 d.A.) zu erkennen gibt, lässt sich eine gerade, mindestens 60 Meter lange Linie von dem Ort des Frontalzusammenstoßes bis hin zur Endposition des PKW Audi A 6 ziehen, die ausschließlich auf der Richtungsfahrbahn Hochneukirch verläuft, wenn man in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Sch.-E., S. und S. davon ausgeht, dass der Beklagte zu 1. im Moment des Zusammenstoßes die durch Dr. K. befahrene Gegenfahrbahn mitbenutzt hat.

6)
Für diese Feststellung spricht eine Tatsache, die der Sachverständige Sch. in seinem Nachtragsgutachten vom 16. Juni 2000 berücksichtigt hat (BI. 106 d.A.). Ausweislich der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige (BI. 1 Beiakte) hat der Beklagte zu 1. (Beteiligter 01) am Kollisionsort angegeben, Dr. K. (Beteiligter 02) "fuhr nicht möglichst weit rechts auf der Fahrbahn", "sondern befand sich unmittelbar vor dem Zusammenstoß in Höhe der Mittellinie". Wäre Dr. K. dem jetzigen Vorbringen der Beklagten entsprechend über die Leitlinie in der Straßenmitte hinaus auf die durch den Beklagten zu 1. benutzte Richtungsfahrbahn Wanlo geraten, hätte für diesen nichts näher gelegen, als bereits am Unfallort gegenüber der Polizei auf diesen Umstand mit aller Deutlichkeit hinzuweisen. Indes lässt der Inhalt der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige den Rückschluss darauf zu, dass sich Dr. K. auf seiner Fahrbahnhälfte dicht an der Mittellinie entlang fortbewegt hat. Wie bereits ausgeführt, hat sich die Erstberührung der Fahrzeuge in der Frontalbegegnung dadurch vollzogen, dass der Vorderreifen des Fahrrades an einer Stelle gegen den Stoßfänger des PKW geraten ist, welcher - aus der Fahrtrichtung Dr. K. gesehen - der Höhe des äußersten linken Ringes des Audi-Emblems auf dem Kühlergrill entspricht (vgl. die Zeichnung Anl. A 3 sowie das obere Lichtbild Anl. B 8 im Gutachten Sch.-E.; BI. 152, 161 d.A.). Benutzte nun aber dem Inhalt der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige gemäß der Radfahrer Dr. K. bei dem Frontalzusammenstoß die Richtungsfahrbahn Hochneukirch, und hätte er sich dabei straßenmittig so dicht an der Leitlinie entlang fortbewegt, das seine Reifen diese berührten, muss nach der Anstoßkonfiguration der 1,81 breite PKW Audi A 6 zwangsläufig mit etwas mehr als der Hälfte seiner Fahrzeugbreite auf die Gegenfahrbahn gesteuert worden sein, weil das bezeichnete Audi-Emblem am Kühlergrill genau mittig zur Fahrzeuglängsachse angebracht ist (vgl. Zeichnung Anl. A 3 im Gutachten S. vom 30. April 2001; BI. 197 dA). Diese Betrachtungsweise verschiebt sich zum Nachteil des Beklagten zu 1., je weiter man die Fahrlinie des Dr. K. - aus seiner Fahrtrichtung gesehen - von der mittleren Leitlinie nach rechts entfernt annimmt. Hätte er etwa einen Abstand von 0,75 Meter auf seiner ca. 3,5 Meter breiten Fahrbahnhälfte zu der Mittellinie eingehalten, hätte sich nach der Anstoßkonfiguration der vordere rechte Reifen des PKW Audi A 6 - wie sich der Aufsichtzeichnung in der Anlage A 3 zum Gutachten S. entnehmen lässt (BI. 197 d.A.) anlässlich des Frontalzusammenstoßes ziemlich genau auf der Fahrbahnmitte befunden. Da sich indes nicht mehr aufklären lässt, welchen Abstand Dr. K. zu der unterbrochenen Leitlinie eingehalten hat, geht der Senat bei der Abwägung der wechselseitigen Verschuldensbeiträge der Unfallbeteiligten von der Annahme aus, dass der Beklagte zu 1. den PKW Audi A 6 nur mit etwas mehr als der Hälfte seiner Fahrzeugbreite auf die durch Dr. K. benutzte Richtungsfahrbahn Hochneukirch gesteuert hat.

7)
Im übrigen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es nach dem vorkollisionären Geschehensablauf keinen plausiblen Grund dafür gab, dass Dr. K. von der ca. 3,5 Meter breiten Richtungsfahrbahn Hochneukirch entsprechend der Behauptung der Beklagten nach links auf die Fahrbahnhälfte für den Gegenverkehr geriet.

a)
Ausweislich der durch den Sachverständigen Sch.-E. gefertigten Lichtbilder (Anl. B 1/B 4 zum Gutachten vom 4. Juli 2001; BI. 154/157 dA) ist der Kollisionsort in der Nähe einer Autobahnüberführung der K. straße 19 gelegen. Dr. K. hatte als Radfahrer ausweislich des Lichtbildmaterials bis zum Erreichen der Brücke eine mäßige Steigung zu überwinden. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass er bei Erreichen des Kollisionsortes auf seinem Rennrad schon die damit erziel bare Höchstgeschwindigkeit erreicht hatte. Die ihm ihn Richtung Hochneukirch bis zum Kollisionsort zur Verfügung stehende Gefällestrecke (2,5 %) wirkte aller Wahrscheinlichkeit nach zwar als Beschleunigungsfaktor, war aber andererseits - wie sich aus dem Bild Nr. 10 der polizeilichen Lichtbildmappe er- gibt - nicht hinreichend lang, um das Rennrad auf der größten Übersetzung voll ausfahren zu können. Dem entspricht, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen N. in seinem Gutachten vom 28. April 2000 die Stellung der Schaltungshebel nicht auf die Einlegung des größten Ganges, sondern auf den 10. von insgesamt 12 möglichen Kettenschaltungsgängen schließen lässt (BI. 17 d. Gutachtens). Der Sachverständige Sch.-E. hat in seinem Gutachten vom 4. Juli 2001 keinerlei Angaben zu der Geschwindigkeit des Dr. K. gemacht. Der Sachverständige Sch. hat für den fahrradfahrenden Dr. K. eine normale bis zügige Fahrtgeschwindigkeit zwischen 25 km/h und 35 km/h unterstellt (BI. 34 d.A.). Der Sachverständige Sch. hat in seinem Gutachten vom 20. April 2001 für das Fahrrad eine etwas höhere Geschwindigkeit als 30 km/h angenommen (BI. 192 d.A.).

b)
Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die K.straße 19 im Unfallbereich in einer - aus der Fahrtrichtung des Dr. K. gesehen - nicht besonders ausgeprägten Rechtskurve verläuft, ist nicht nachvollziehbar, dass er etwa infolge überhöhter Geschwindigkeit von seiner Richtungsfahrbahn abgekommen und in die Fahrbahnhälfte für den Gegenverkehr geraten sein soll. Die Beklagten tragen unwidersprochen vor, Dr. K. habe die Unfallstrecke in beiden Richtungen ständig zu Trainingszwecken mit seinem Rennrad befahren (BI. 332 dA). Er war folglich mit dem Straßenverlauf vertraut, so dass auch nicht die Annahme gerechtfertigt ist, er sei wegen Unkenntnis der Örtlichkeit von seiner Richtungsfahrbahn abgekommen.

Zwar hat der Sachverständige N. in seinem Gutachten vom 28. April 2000 ausgeführt, Dr. K. habe "vermutlich auch ein nicht unerhebliches Tempo inne gehabt, welches möglicherweise auch so hoch gewesen sein könnte, dass der Radfahrer auf die Gegenfahrbahn geriet, als sich die Kurve für ihn möglicherweise etwas unerwartet gegen Ende weiter zuzog" (BI. 28 d. Gutachtens). Die Sachverständigen Sch.-E. und S. bezeichnen zu Recht diese Mutmaßung als abwegig (BI. 147, 192 d.A.).

c)
Ebenso wenig plausibel ist die durch die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung aufgezeigte Möglichkeit, Dr. K. habe durch den entgegenkommenden PKW der Beklagten zu 2. geblendet, die eigene, unzureichend ausgeleuchtete Fahrspur nicht mehr sehen und korrigieren können mit der Folge, dass er den Kurvenverlauf in gerader Ausrichtung verlassen habe und auf diese Weise in die Gegenfahrbahn geraten sei (BI. 342 d.A.).

aa)
Unstreitig war an dem PKW Audi A 6 zum Unfallzeitpunkt nicht das Fernlicht, sondern das Abblendlicht in Funktion. Zwar schließt dieser Umstand nicht zwingend eine einen entgegenkommenden Radfahrer beeinträchtigende Blendwirkung aus. Indes findet die zum Kollisionszeitpunkt geradlinige Bewegungsrichtung des Radfahrers Dr. K. keine schlüssige Erklärung in einer Beeinträchtigung der Einsehbarkeit seines weiteren Fahrraumes durch eine Scheinwerferblendung. Wie bereits ausgeführt, war er mit dem Streckenverlauf am Unfallort vertraut, wusste also auch um den dortigen Straßenverlauf in einer leichten Rechtskurve. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist es deshalb in keiner Weise plausibel, dass er weiter in Geradeausrichtung unbeirrt auf den ihn im Gegenverkehr blendenden PKW zugefahren sein soll mit der Konsequenz eines tangentialen Verlassens der Kurve seiner Richtungsfahrbahn. Vielmehr hätte es für ihn auf die Wahrnehmung des Gefahrensignals eines mit Blendwirkung entgegenkommenden PKW nahe gelegen, mit dem Lenker seines Fahrrades sofort von der Straßenmitte aus auf der ca. 3.5 Meter breiten Fahrbahnhälfte eine Ausweichbewegung zum rechten Straßenrand hin vorzunehmen. Bekanntlich neigen Verkehrsteilnehmer instinktiv dazu, einer plötzlichen potentiellen Gefahrensituation auszuweichen. Folgt man hingegen dem Vorbringen der Beklagten, müsste Dr. K. über mehrere Sekunden sozusagen "blind" und ohne jedes Ausweichbestreben, dabei seine Fahrbahn verlassend, in den Gegenverkehr hineingefahren sein. Eine solche Ausgangssituation erscheint so fernliegend, dass es zu der Aufklärung einer Blendwirkung nicht der Einholung des durch die Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens bedarf.

bb)
Ausweislich der Anstoßkonfiguration sind das Fahrrad und der PKW Audi A 6 längsachsenparallel zusammen gestoßen. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Radfahrer Dr. K. nicht infolge einer Blendwirkung eine Ausweichlenkung nach rechts unterlassen hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass er durch den Anblick des mit überhöhter Geschwindigkeit ihm auf seiner Richtungsfahrbahn im Kurvenbereich plötzlich entgegen kommenden PKW so überrascht war, dass er keine Gelegenheit zu einer Notreaktion mehr hatte.

8)
Die durch den Sachverständigen N. geäußerte Ansicht, der Frontalzusammenstoß habe sich auf der durch den Beklagten zu 1. benutzten Fahrbahnhälfte ereignet, beruht auf einer Unfallrekonstruktion anhand einer gradlinigen Verlängerung der Auslaufrutschlinie des Radfahrers. Verlängere man diese als gradlinig bezeichnete Linie in Richtung Hochneukirch, so zeige sich nach den Ausführungen des Sachverständigen, dass die Verlängerung die Fahrbahnmittellinie etwa 50 Meter hinter dem Fixpunkt (KM 02) - in Fahrtrichtung Wanlo gesehen - schneide, sich mithin die Kollision auf der Richtungsfahrbahn des Beklagten zu 1. ereignet haben müsse. Ebenso wie das Landgericht (BI.. 13, 14 UA; BI. 258, 259 d.A.) hält auch der Senat dieser Rekonstruktion für fehlerhaft.

a)
Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Blutrutschspuren vor der Endlage des Körpers nicht so gradlinig verlaufen, dass sie sich zu einer exakten linearen Verlängerung zwecks Ermittlung eines geometrischen Schnittpunktes mit der Leitlinie auf der Straßenmitte eignen. Auf den leicht bogenförmigen Verlauf der Spuren hat bereits der Sachverständige Sch. hingewiesen (BI. 189 d.A.). Zudem ist er anhand der nach der Unfallortvermessung erstellten Panoramaaufnahme (BI. 163 d.A.) sowie auf den von der Polizei unmittelbar nach der Kollision gefertigten Lichtbildern (BI. 45, 46 Beiakte) zu erkennen.

b)
Hinzu kommt folgender Gesichtspunkt: Eine gradlinige Verlängerung der Blutrutschspur zur Ermittlung der Flugbahn des Körpers Dr. K. und in der weiteren Konsequenz zur Bestimmung eines Schnittpunktes mit der Leitlinie setzt voraus, dass der PKW Audi A 6 jedenfalls im Moment des nach vorne gerichteten Abwurfes des Radfahrers zu Beginn der Flugbahn sich mit seiner Längsachse ebenfalls auf der durch den Sachverständigen N. angenommenen und gerade verlängerten Bewegungslinie mit dem Endstück der Blutrutschspur hätte befinden müssen. Dies ist jedoch nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen N. zumindest sehr zweifelhaft. Denn er legt dar, nach dem plötzlichen Anstoß gegen den mittleren Bereich der Windschutzscheibe habe der Beklagte zu 1. mit einem Verschwenken des Oberkörpers nach links reagiert, um dem Hindernis auszuweichen. Damit verbunden könne sich "durchaus ein gewisses nach Linksdrehen des Lenkrades eingestellt haben" (BI. 26 d. Gutachtens vom 28. April 2000). Da nach den weiteren Darlegungen des Sachverständigen davon auszugehen sein soll, dass der Radfahrer ein gewisses Stück mit dem PKW mitgerissen wurde, muss dessen Körper vor dem Wegschleudern auch noch die bezeichnete Richtungsänderung nach links mitgemacht haben. Bei dieser Ausgangssituation läßt sich aber kaum rekonstruieren, wie dann der Radfahrer nach einer geraden Flugbahn von mehr als 50 Metern trotz des nur leichten kurvenförmigen Verlaufs der Straße noch voll auf die Richtungsfahrbahn Hochneukirch aufgeschlagen sein soll. Vielmehr wäre wegen des nach links gerichteten Beschleunigungsimpulses im Moment des Abwurfes bei der Länge der Flugbahn und mit Rücksicht auf die nicht besonders ausgeprägte Linkskurvenführung zu erwarten gewesen, dass der Körper des Dr. K. - aus der Fahrtrichtung des Beklagten zu 1. gesehen - mit einem deutlichen Abstand zu dem Fahrbahnrand links neben der Richtungsfahrbahn Hochneukirch aufgeschlagen wäre.

c)
Nicht zwingend ist schließlich die Argumentation des Sachverständigen N., bei der durch das Landgericht in Übereinstimmung mit den übrigen Sachverständigengutachten angenommenen Kollisionspositionen des PKW Audi A 6 "hätte die Flug- und Rutschstrecke des Radfahrers quasi einen Linksbogen beschreiben müssen, um auf eine Position auf der linken Fahrbahnhälfte nach einer Flug- und Rutsch- und Mitnahmestrecke von insgesamt ca. 80 Meter gelangen zu können" (BI. 25 d. Gutachtens). Zwar trifft es zu, dass die Endlage der Leiche des Dr. K., bezogen auf den anzunehmenden gradlinigen Verlauf der Bewegungslinie nach dem Abwurf von dem PKW - in Fahrtrichtung des Beklagten zu 1. gesehen - nach links versetzt ist. Dieses Phänomen lässt sich jedoch ohne weiteres aufgrund der Tatsache erklären, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Sch.-E. die Linkskurve zur Innenseite hin eine Neigung von 4 % aufweist (BI. 138 d.A.). Dies hatte dann nach seiner plausiblen Schlussfolgerung zur Konsequenz, dass der Körper wegen der Fahrbahnneigung in seine Endlage zur Kurveninnenseite gerutscht ist (BI. 144 d.A.).

9)
Schließlich ergibt sich aus den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen N. keine schlüssige Erklärung für die Tatsache, dass die Unfallspuren - insbesondere die Lack- und Glassplitter - ganz überwiegend in eine Endlage geraten sind, welche auf der durch Dr. K. benutzten Fahrbahnhälfte konzentriert ist. Sein Erklärungsversuch, es seien Gewebeteile und kleine Splitterteilchen durch später die UnfallsteIle passierenden Verkehr in der ursprünglichen Lage möglicherweise verändert worden (BI. 25 d. Gutachtens), vermag nicht zu überzeugen. Denn er läßt sich nicht mit dem Inhalt der Aussage des Zeugen L. vereinbaren.

a)
Der Zeuge hat bereits bei seiner Befragung durch das Amtsgericht Grevenbroich an lässlich der Hauptverhandlung vom 23. August 2001 bekundet, er sei der erste Verkehrsteilnehmer gewesen, der rechts hinter dem Unfallauto angehalten habe. Ein sich aus der Gegenrichtung nähernder weiterer PKW sei nicht durchgefahren, sondern habe vor der UnfallsteIle angehalten. Auch die dann eintreffende Feuerwehr habe rechts hinter ihm am Straßenrand Position bezogen. Nach dem zusammenfassenden Eindruck des Zeugen "war da zu, da konnte man gar nicht links oder rechts vorbei fahren" (BI. 307 Beiakte).

b)
Diese Angaben hat der Zeuge L. bei seiner Befragung durch den Senat im Beweisaufnahmetermin am 17. November 2003 bestätigt. Danach hat der Fahrer, der sich aus der Gegenrichtung genähert hatte und den der Zeuge für einen Bekannten des Beklagten zu 1. hielt, seinen Wagen noch vor der Endposition des PKW Audi A 6 abgestellt. Dieser Fahrer hätte nach der anschaulichen Darstellung des Zeugen den Bereich der UnfallsteIle nicht passieren können, weil diese durch den PKW Audi A 6 und den Mercedes PKW des Zeugen blockiert wurde. Der Zeuge L. hat noch einmal verdeutlicht, dass nach seiner Beobachtung nach dem Unfallgeschehen niemand mehr durch die UnfallsteIle gefahren ist, auch nicht die Feuerwehr und die Polizei. Die Einsatzkräfte haben nach der Erinnerung des Zeugen ihre Fahrzeuge außerhalb der UnfallsteIle abgestellt. Konkret auf die Situation am Kollisionsort selbst angesprochen hat der Zeuge ergänzt, auch dort seien die Spuren unberührt geblieben, weil niemand mehr mit einem Fahrzeug durchgefahren sei.

c)
Die durch den Zeugen geschilderte Situation am Unfallort nach dem Eintreffen von Polizei und Feuerwehr wird durch die am Unfallort aufgenommenen Lichtbilder (BI. 44, 45 Beiakte) verdeutlicht, die der Senat dem Zeugen L. vorgelegt hat. Auch nach den Fotos deutet alles darauf hin, dass die Einsatzfahrzeuge nicht im Bereich des hier in Rede stehenden Spurenfeldes abgestellt worden sind, sondern jeweils am rechten und linken Straßenrand außerhalb des Fahrbahnraumes. Da nach der Aussage des Zeugen L. unmittelbar nach dem Unfall keine weiteren Fahrzeuge den Kollisionsort passiert haben und die Einsatzkräfte der Polizei eine Vollsperrung der K.straße vorgenommen haben, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Störung des authentischen Spurenfeldes durch fließenden Verkehr oder durch die Fahrzeuge der Polizei und der Feuerwehr. Ausweislich der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige trafen die ersten Polizeikräfte bereits um 19.37 Uhr, also noch nicht einmal eine Viertelstunde nach dem Kollisionsereignis, an der UnfallsteIle ein (BI. 2 Beiakte). Nach dem weiteren Inhalt der Anzeige fanden sich Knochen- und Gewebeteile über den gesamten Unfallort verstreut vor. Dem Inhalt des verkehrsanalytischen Gutachtens des Sachverständigen S. vom 4. Januar 2000 gemäß hat dieser um 20.40 Uhr mit der Besichtigung, Vermessung und fotografischen Dokumentation der Unfallspuren begonnen (BI. 18 d.A.). Nachdem bereits die Polizei eine Unfallzeichnung mit der Spurenlage gefertigt hatte (BI. 7 ff. Beiakte), führte die Spurensicherung des Sachverständigen S. zu der Anfertigung einer weiteren Zeichnung im Maßstab 1 :200 mit der Eintragung der vorgefundenen Spurenlage.

c)
Zwar lässt sich nicht ausschließen, dass durch den zuerst am Unfallort eingetroffenen PKW des Zeugen L. einzelne Spuren verschoben worden sind. Sollte dies der Fall gewesen sein, erklärt diese Möglichkeit indes nicht eine nachträgliche großflächige Verlagerung des weit ausgedehnten Spurenfeldes mit der Folge einer nicht authentischen Konzentration auf der Richtungsfahrbahn Hochneukirch. Die durch den Sachverständigen N. geäußerte Mutmaßung, es sei "mit Sicherheit davon auszugehen, dass das kollisionsbedingt entstandene Spurenfeld nicht sofort durch Einsatzkräfte abgesperrt wurde, sondern noch mit Einsatzkräften befahren wurde" (Nachtragsstellungnahme vom 27. August 2000 (BI. 221 d.A.) lässt sich weder mit der Aussage L. noch mit dem unmittelbar nach dem Unfall gefertigten polizeilichen Lichtbildmaterial vereinbaren. Dies zeigt - wie bereits ausgeführt - die Fahrzeuge der Einsatzkräfte am rechten und linken Straßenrand abgestellt (BI. 45,48 Beiakte).

10)

a)
Nach den Schlussfolgerungen der Sachverständigen S.-E., S. und S. hätte der Beklagte zu 1. den Frontalzusammenstoß vermeiden können, wenn er seinen PKW nicht auf die durch Dr. K. benutzte Gegenspur gesteuert hätte (BI. 148, 192, 148 d.A.). Anschaulich hat der erstgenannte Sachverständige in seinem Gutachten vom 4. Juli 2001 dargelegt, der Beklagte zu 1. hätte den Unfall vermieden, "wenn er seinen Fahrstreifen eingehalten und die Kurve nicht "angeschnitten" hätte" (BI. 148 d.A.). Nach Auffassung des Sachverständigen Sch. ist der Wechsel des Beklagten zu 1. auf die Gegenfahrspur nur dann nachvollziehbar, wenn er vor dem Zusammenstoß einen anderen PKW überholte, weil es dann - selbst nach einem teilweisen Abschluss des Überholvorgangs - fahrdynamisch Sinn machte, im Verlauf der Linkskurve noch linksseitig zu verbleiben, um den Kurvenradius zu vergrößern (BI. 106 d.A.). Der Sachverständige Sch. hat ausgeführt, entweder habe der Beklagte zu 1. die Kurve schneidend angefahren oder der Unfall habe sich in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem den Zeugen Lenzen betreffenden Überholmanöver ereignet (BI. 191 d.A.). Aus den Angaben, die der Zeuge L. bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung durch die Polizei am 24. November 1999 gemacht hat, hat der Sachverständige Sch.-E. geschlussfolgert, der Überholvorgang sei weit vor der UnfallsteIle abgeschlossen und nicht der Grund dafür gewesen, dass sich der PKW im Augenblick der Kollision auf der linken Fahrspur befunden habe (BI. 147, 148 d.A.). Nach den insoweit übereinstimmenden Einschätzungen der Sachverständigen Sch. und N. hätte der Kurvenverlauf für den Beklagten zu 1. mit einer Geschwindigkeit von bis zu 130 km/h unkritisch durchfahren werden können (BI. 107 d.A.; BI. 27 des Gutachtens N. vom 28. April 2000).

b)
Nach dem Ergebnis der Befragung des Zeugen L. durch den Senat im Termin am 17. November 2003 steht fest, dass der Beklagte zu 1. den Zeugen, der ebenfalls die K.straße 19 in Richtung Wanlo befuhr, kurz vor dem streitigen Zusammenstoß überholt hat. Allerdings ist nach den durch den Zeugen L. geschilderten Einzelheiten davon auszugehen, dass der Überholvorgang im Zeitpunkt des Zusammenstoßes mit dem entgegenkommenden Radfahrer Dr. K. durch den Beklagten zu 1. bereits abgeschlossen war.

Mit Hilfe der ihm vorgelegten Lichtbilder hat der Zeuge L. im einzelnen bekundet, dass der Beklagte zu 1. ihn am Ortsausgang von Hochneukirch bei Erreichen einer langgezogenen Rechtskurve vor einem rechtsseitig gelegenen Bauerngehöft in Höhe der letzten linksseitigen Hausbebauung "wie eine Rakete" überholt hat. Unmittelbar danach hat der Zeuge wegen der Rechtskurve den PKW Audi A 6 zunächst kurzzeitig aus den Augen verloren. Der Zeuge konnte insbesondere nichts dazu sagen, ob der Audifahrer auf die rechte Fahrbahn zurückgekehrt ist. Auch das Unfallgeschehen selbst hat der Zeuge nicht beobachtet. Der Straßenabschnitt, auf welchem der Zeuge überholt wurde, ist auf den Lichtbildern Nr. 1 und 2 zum Gutachten des Sachverständigen Sch. vom 16. Juni 2000 (BI. 183 Beiakte) abgebildet. Aus der Aussage des Zeugen L. in Verbindung mit den Folgebildern Nrn. 3 und 4 zum Gutachten Sch. ergibt sich, dass die Rechtskurve ca. 300 Meter vor dem Kollisionsort endet (BI. 184 Beiakte).

c)
Bei dieser Sachlage lässt sich kein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen dem durch den Zeugen L. wiedergegebenen Überholvorgang und der Kollisionsstelle im Bereich der mehrere hundert Meter entfernten Linkskurve feststellen. Damit musste der Beklagte zu 1. am Unfallort jedenfalls nicht zwingend wegen des sich ebenfalls in Fahrtrichtung Wanlo bewegenden Zeugen L. auf die Gegenspur ausweichen.

d)
Andererseits läßt sich aber auch nicht ausschließen, dass der Beklagte zu 1., nachdem er den Zeugen L. passiert hatte, nicht sogleich auf seine Fahrbahnhälfte zurückgekehrt ist, sondern in einer überzogenen Verlängerung der überholbedingten Bewegungslinie, die sich aus der Benutzung der Gegenfahrbahn ergab, an der UnfallsteIle noch nicht mit der vollen Breite seines Fahrzeuges die Richtungsfahrbahn Wanlo eingenommen hatte. Da der Zeuge L. das Verhalten der Unfallbeteiligten unmittelbar vor dem Zusammenstoß nicht beobachten konnte, vermag seine Aussage insoweit keine Klarheit zu verschaffen.

e)
Wie noch darzulegen sein wird, hatte der durch den Beklagten zu 1. gesteuerte PKW Audi A 6 im Moment des Zusammenstoßes eine Geschwindigkeit von mindestens 90 km/ho Zwar war dieses Tempo, wie bereits dargelegt, nicht so hoch, dass er die Linkskurve am Unfallort "schneiden" musste, um diese problemlos passieren zu können. Wie sich aber aus dem unteren Lichtbild auf der Anlage B 1 zum Gutachten des Sachverständigen S.-E. vom 5. Juli 2001 ergibt (BI. 154 d.A.), ist der weitere Verlauf der Linkskurve ca. 55 Meter vor der UnfallsteIle selbst bei Tageslicht nicht voll einsehbar. Um so weniger war für den Beklagten zu 1., der sich in der Dunkelheit mit Abblendlicht dem Kurvenbereich mit mindestens 90 km/h näherte, deren weiterer Verlauf überschaubar. In Betracht kommt deshalb die Möglichkeit, dass er in der Erwartung eines eventuell enger werdenden Kurvenradius im Bereich des von der Dunkelheit verhüllten Straßenabschnitts die langgezogene Linkskurve vorsorglich "angeschnitten" hat.

11)
Im Ergebnis lässt sich nicht mehr zweifelsfrei aufklären, aus welchem Grund der Beklagte zu 1. mit dem PKW der Beklagten zu 2. über die Leitlinie hinaus auf die Richtungsfahrbahn Hochneukirch geraten ist. Indes gibt die durch den Sachverständigen N. aufgezeigte Tatsache, dass der Beklagte zu 1. wegen seiner Fahrtgeschwindigkeit nicht zwingend auf die durch Dr. K. benutzte Fahrbahnhälfte ausweichen musste, keinen Anlass, die Richtigkeit der Schlussfolgerung der Sachverständigen Sch.-E., Sch. und Sch. in Zweifel zu ziehen, dass sich die Frontalkollision auf der Richtungsfahrbahn Hochneukirch ereignet hat. Zwar vermag sich der Senat nicht der durch den Sachverständigen Sch. vertretenen Ansicht anzuschließen, die auf dem Bitumenstreifen straßenmittig festgestellte Reifenandruckspur bilde mit den links daneben befindlichen Radier- und Kratzspuren ein einheitliches Bild mit der Folge, dass sich die Kollision unmittelbar vor diesem Spurenbild ereignet habe (BI. 104 d.A.). Wenn auch die dazu durch den Sachverständigen gemachte Ausführung, der Abstand zwischen der Fahrradreifenspur auf der Fahrbahn und der Reifenspur des PKW entspreche exakt dem Abstand zwischen den rechten Rädern des Audi A 6 und der AnstoßsteIle an dessen Front, plausibel erscheint, darf nicht das durch die Sachverständigen Sch.-E. und Sch. beschriebene Phänomen der "Spurverdickung" außer Acht gelassen werden. Danach kann sich der Reifenabdruck erst bei der Belastung des Vorderwagens mit dem aufgeschlagenen Radfahrer gebildet haben, so dass der tatsächliche Kollisionspunkt in einer Entfernung zwischen 2,5 Meter und 4 Meter vor der Reifenspur in Ansatz zu bringen ist. Wie der Sachverständige Sch. im einzelnen dargelegt hat, kann die scharf gezeichnete Profilierung auf dem Bitumenstreifen dem inneren Profilrand des auf den PKW Audi A 6 montierten Reifentyps Dunlop SP Sport 200 zugeordnet werden (BI. 187 d.A.).

V.

1)
In Bezug auf die Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1. ergeben sich aus den Sachverständigengutachten keine einheitlichen Schlussfolgerungen.

a)
Der Sachverständige Sch.-E. hält im Falle einer sofortigen Bremsung bei dem Anblick des Fahrradfahrers Dr. K. eine Geschwindigkeit zwischen 100 km/h bis 120 km/h für wahrscheinlich, erachtet aber andererseits ein Tempo zwischen 85 km/h bis 100 km/h für den Fall nicht als ausgeschlossen, dass der Beklagte zu 1. erst nach dem Zusammenstoß die Bremse betätigte (BI. 143, 146, 149 d.A.). Die Sachverständigen Sch. und Sch. geben die Kollisionsgeschwindigkeit des PKW Audi A 6 in der Größenordnung zwischen 90 km/h und 100 km/h an (BI. 34, 191 d.A.). Der Sachverständige N. hat rechnerisch eine Anstoßgeschwindigkeit zwischen 85 km/h und 100 km/h ermittelt, sieht sich jedoch in der Lage, die Größenordnung des durch den Sachverständigen Sch. ermittelten Kollisionstempos im Prinzip zu bestätigen (BI. 27).

b)
Da die Beklagten in der Klageerwiderung die Geschwindigkeit des Beklagten zu 2) mit ca. 90 km/h angegeben haben (BI. 90 d.A.), ist diese im Ergebnis als dessen Kollisionstempo zugrunde zu legen, das sich mit allen sachverständigen Schätzungen in Übereinstimmung bringen lässt.

2)
Es lässt sich nicht genau bestimmen, mit welcher Geschwindigkeit Dr. K. gegen die Front des PKW Audi A 6 geprallt ist. Der Sachverständige Sch.-E. geht aufgrund der Gefällestrecke von einem höheren Tempo als der Durchschnittsgeschwindigkeit eines 50jährigen Radfahrers (ca. 20 km/h) aus (BI. 147 d.A.). Der Sachverständige Sch. hält mit Rücksicht auf die Gefällestrecke eine Geschwindigkeit von etwa 30 km/h für möglich (BI. 192 d.A.). Der Sachverständige Sch. gibt die Annäherungsgeschwindigkeit des Radfahrers in der Größenordnung zwischen 25 km/h bis 35 km/h an, verbunden mit dem Hinweis, das Annäherungstempo des Dr. K. habe eine nur untergeordnete Rolle gespielt (BI. 34 d.A.). Mit Rücksicht darauf, dass Dr. K. aller Wahrscheinlichkeit nach den 12. von 10 möglichen Kettenschaltungsgängen an seinem Rennrad eingelegt hatte, hält auch der Senat wegen der Gefällestrecke eine Geschwindigkeit von bis zu 35 km/h für möglich. Aus den dargelegten Gründen erscheint es indes ausgeschlossen, dass die Annäherungsgeschwindigkeit so hoch war, das Dr. K. entsprechend der Mutmaßung des Sachverständigen N. die Kontrolle über sein Fahrrad verlor und über die Leitlinie hinaus auf die Gegenfahrbahn geriet.

3)
Auf der Grundlage der Feststellung einer Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1. von 90 km/h ist ihm ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 anzulasten. Danach darf ein Verkehrsteilnehmer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann.

a)
Unstreitig hatte der Beklagte zu 1) an dem PKW Audi A 6 zum Unfallzeitpunkt das Abblendlicht in Betrieb. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Sch. darf außerorts auf unbeleuchteten Landstraßen mit Abblendlicht nicht schneller als 50 bis 60 km/h gefahren werden, damit vor einem unbeleuchteten Hindernis noch rechtzeitig angehalten werden kann. Diese durch das Landgericht übernommene Feststellung des Sachverständigen Sch entspricht dem Erfahrungswissen des Senats in Verkehrsunfallsachen. Da die Kollisionsstelle im Bereich einer Linkskurve gelegen ist, hatte der Beklagte zu 1. umso mehr Veranlassung, sich an das Sichtfahrgebot zu halten und eine Annäherungsgeschwindigkeit noch unter 60 km/h einzuhalten.

b)
Damit ist im Ergebnis festzuhalten, dass er die nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO gebotene Geschwindigkeit um ca. 50 % überschritten hat.

4)
Überdies ergibt sich, dass der Beklagte zu 1. bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit den Zusammenstoß noch hätte vermeiden können.

a)
Sollte an dem Fahrrad des Dr. K. der Frontscheinwerfer nicht in Betrieb gewesen sein, wofür allerdings nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nichts spricht, konnte nach den Darlegungen des Sachverständigen Sch.-E. der Beklagte zu 1. erst ca. 1 Sekunde vor dem Zusammenstoß auf den Anblick des Hindernisses reagieren und bei einer unterstellten Reaktionsdauer von 1 Sekunde erst im Moment der Berührung eine Vollbremsung einleiten (BI. 145 d.A.). In gleicher Weise hat sich der Sachverständige Sch. geäußert (BI. 193 d.A.). Auf der Grundlage einer geometrischen Erkennbarkeitsentfernung von ca. 100 Metern geht der Sachverständige Sch. von der Annahme aus, der Beklagte zu 1. hätte bei einer unterstellten Annäherungsgeschwindigkeit von maxima1100 km/h dann die Kollision sicher vermeiden können, wenn er den Fahrradfahrer unmittelbar zu Beginn der bezeichneten Entfernung wahrgenommen und sofort reagiert hätte (BI. 35 d.A.).

b)
Hätte sich der Beklagte zu 1. hingegen mit einer Geschwindigkeit von maximal 60 km/h dem späteren Unfallort genähert, ist davon auszugehen, dass er dann den Zusammenstoß noch hätte vermeiden können - auch wenn an dem Fahrrad des Dr. K. der Frontscheinwerfer nicht in Betrieb gewesen wären -.

aa)
Vieles spricht für die Annahme, dass er dann bei Ausnutzung der durch den Sachverständigen Sch. bezeichneten Erkennbarkeitsentfernung und sofortiger Einleitung einer Vollbremsung den PKW Audi A 6 noch rechtzeitig vor dem Fahrrad hätte zum Stillstand bringen können. Für diese Schlußfolgerung spricht auch die kurze gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. aus dem Sachverständigenbüro Sch. und B. vom 28. März 2003, die der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet. Danach hätte der Beklagte zu 1. bei Einhaltung des Sichtfahrgebotes und bei einer unterstellten Vollbremsung an lässlich des Anblicks des im eigenen Scheinwerferkegels auftauchenden Hindernisses den PKW gerade noch rechtzeitig vor diesem zum Stillstand bringen können.

bb)
Im Ergebnis kann indes die Richtigkeit dieser Darlegung dahinstehen. Entscheidend ist jedenfalls, dass der Beklagte zu 1. bei Einhaltung des Sichtfahrgebotes noch soviel zeitlichen Handlungsspielraum gehabt hätte, dass er auf den Anblick des ihm frontal entgegen kommenden Radfahrers Dr. K. den PKW Audi A 6 in einer sofortigen Ausweichbewegung nach rechts auf die Richtungsfahrbahn Wanlo mit der Folge einer Kollisionsvermeidung hätte steuern können. Ausweis/ich der Anstoßkonfiguration ist der 1,81 Meter breite PKW Audi A 6 - aus der Fahrtrichtung des Beklagten zu 1. gesehen rechtsseitig dicht an der Fahrzeugmitte von dem Vorderaufbau des Fahrrades getroffen worden. Wäre es dem Beklagten zu 1. gelungen, den PKW in einem spitzen Winkel nur ca. einen Meter nach rechts in Fahrtrichtung Wanlo zu steuern, wäre Dr. K. mit seinem Fahrrad nicht mehr in den Profilraum des herannahendem PKW hinein geraten.

VI.
Indes trifft auch den verstorbenen Dr. K. ein Mitverschulden an der Entstehung der Frontalkollision.

1)
Aus den bereits durch das Landgericht zutreffend dargelegten Gründen kann kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 1 StVO festgestellt werden, wonach bei Dunkelheit die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen sind. Die Beklagten bleiben mit ihrer Behauptung beweisfällig, das Vorderlicht des Fahrrades sei außer Funktion gewesen (BI. 10 UA; BI. 272 d.A.).

2)
Allerdings hat das Landgericht rechtsfehlerhaft einen Verstoß des Radfahrers Dr. K. gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO verneint (BI. 9, 10 UA; BI. 271, 272 d.A.). Wäre er auf seiner Fahrbahnhälfte möglichst weit rechts gefahren, hätte auch er den fatalen Zusammenstoß vermeiden können. Dies ist die übereinstimmende Auffassung der Sachverständigen Sch.-E. (BI. 147 d.A.), Sch. (BI. 36 d.A.) sowie Sch. (BI. 179 d.A.).

a)
Die durch Dr. K. befahrene Straßenhälfte weist im Bereich des Unfallortes eine Breite von ca. 3,5 Metern auf. Selbst wenn der durch den Beklagten zu 1. gesteuerte PKW Audi A 6 mit seiner vollen Breite (1,81 Meter) auf die Richtungsfahrbahn Hochneukirch geraten wäre und bereits im Moment des Zusammenstoßes der rechte Vorderreifen des Fahrzeuges sich auf der Straßenmitte bewegt hätte, wäre zwischen dem PKW und dem Fahrrad des Dr. K. ein ausreichender Abstand von mehr als 0,5 Metern geblieben, wenn dieser zum rechten Fahrbahnrand hin den üblichen Sicherheitsabstand von 1 Meter (vgl. dazu BGH NJW 1979, 1363; weitere Nachweise bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 2 StVO Rdnr. 35) eingehalten hätte.

b)
Der Senat verkennt nicht, dass § 2 Abs. 2 StVO keine starre Regel aufstellt. Was "möglichst weit rechts" bedeutet, hängt von den Umständen ab, wie Örtlichkeit, Fahrbahnart und -beschaffenheit, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse, Vorhandensein von Gegenverkehr und dergleichen (BGH NJW 1979, 1363 m.w.N.). Dabei hat der Verkehrsteilnehmer einen gewissen Spielraum, so lange er sich wenigstens so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr "vernünftig" ist (BGH a.a.O.).

3)
Entgegen der durch die Kläger in ihrer Berufungserwiderung vertretenen Auffassung war Dr. K. nicht berechtigt, an der straßenmittigen Leitlinie entlang zu fahren (BI. 368 d.A.).

a)
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass Langsamfahrer, insbesondere auch Radfahrer, grundsätzlich äußerst rechts fahren müssen, auch bei mangelhaftem Fahrbahnrand (Hentschel a.a.O. mit Hinweis auf die Begründung zu § 2 Abs. 2 StVO). Ausweislich des Inhaltes der Lichtbildmappe "Tatortvermessung" der Polizei, welche aus alsbald bei Tageslicht nach dem Unfallgeschehen gefertigten Luftbildaufnahmen besteht, war der rechte Fahrbahnrand in der Fahrtrichtung des Dr. K. an der UnfallsteIle und in dem vorgelagerten Fahrbahnbereich mit keinen Hindernissen - wie etwa überwachsendem Buschwerk - versehen, welche die Einhaltung eines Seitenabstandes von mehr als 1 Meter hätten gebieten können. Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass Dr. K. den Streckenabschnitt bei Dunkelheit befahren hat. Auch er war gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO gehalten, seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen. Er musste deshalb seine Fahrtgeschwindigkeit so wählen, dass er möglichst weit rechts fahren konnte, ohne Gefahr zu laufen, in der Dunkelheit wegen eines zu hohen Tempos nach rechts von der Straße abzukommen.

b)
Nach Auffassung des Sachverständigen Sch. soll für den Radfahrer Dr. K. der PKW zumindest als entgegenkommendes Fahrzeug rechtzeitig zu erkennen gewesen sein, wobei lediglich dessen Position in Querrichtung aufgrund des Straßenverlaufs und der Dunkelheit möglicherweise nicht eindeutig wahrnehmbar gewesen sei (BI. 192, 193 dA). Sollte dies zutreffen, hatte Dr. K. wegen des Gefahrensignals der ihm entgegen kommenden Scheinwerfer allen Anlass, rechtzeitig den durch ihn befahrenen Bereich der Straßenmitte zu verlassen und an den rechten Straßenrand auszuweichen. Selbst wenn aber entsprechend dem Vorbringen der Kläger Dr. K. das Licht am Fahrzeug der Beklagten zu 2. nicht rechtzeitig erkennen konnte (BI. 370 d.A.), änderte dies nichts an der Feststellung seines ursächlichen Mitverschuldens. Denn dann hätte er wegen des kurvenförmigen Straßenverlaufs nur eine begrenzte Sichtweite in Fahrtrichtung Hochneukirch gehabt. Da er dann auch den Gegenverkehr nicht schon aus größerer Entfernung hätte erkennen können, wäre er ebenfalls gehalten gewesen, das Rechtsfahrgebot zu befolgen, um nicht von einem - etwa infolge eines Überholmanövers - auf seine Fahrspur geratenen PKW mit Kollisionsfolge überrascht zu werden.

4)
Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht schließt der Schutzzweck des § 2 Abs. 2 StVO nicht den Gegenverkehr aus. Das Rechtsfahrgebot dient dem Schutz des Gegen- und Überholverkehrs unter Ausschluss des hier nicht interessierenden - kreuzenden oder einmündenden Verkehrs (OLG Düsseldorf - 5. Strafsenat - NZV 1994, 328; weitere Nachweise bei Hentschel a.a.O., § 2 StVO, Rdnr. 33). Das in § 2 Abs. 2 StVO enthaltene Rechtsfahrgebot bezweckt dann nicht den Schutz des Gegenverkehrs, wenn die Fahrbahn durch eine ununterbrochene Mittellinie in zwei selbständige Straßen getrennt sind (OLG Stuttgart NZV 1991, 393 mit Hinweis auf BGH VersR 1968, 698). In einem in diesem Sinne unerlaubten Gegenverkehr bewegte sich der durch den Beklagten zu 1. gesteuerte PKW nicht, da die K.straße 19 im Bereich des Unfallortes eine unterbrochene Leitlinie aufweist.

5)
Zutreffend hat das Landgericht aber eine Verpflichtung des Dr. K. verneint, den rechts neben der Straße gelegenen asphaltierten Weg zu benutzen (BI. 10 UA; BI. 272 d.A.).

a)
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO müssen Radfahrer Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Diese Voraussetzung war für den asphaltierten Weg in der Fahrtrichtung des Dr. K. nicht gegeben. Ausweislich des durch den Sachverständigen Sch.-E. gefertigten Lichtbildes (Anlage B 4; BI. 857 unten d.A.) war zum Zeitpunkt des Aufnahmedatums - und damit auch am Unfalltag - der Beginn des Weges ohne jede Beschilderung. Nach der durch den Senat eingeholten Auskunft der Oberbürgermeisterin der Stadt Mönchengladbach Amt für öffentliche Ordnung - vom 17. März 2003 ist erst nachträglich die verkehrsrechtliche Anordnung zur Aufstellung der Beschilderung getroffen worden (BI. 411 d.A.).

b)
Die Benutzungspflicht von Radwegen besteht nach der Änderung der Straßenverkehrsordnung zum 1. Oktober 1998 nicht mehr als allgemeingültige Regelung, sondern bedarf der Anordnung im Einzelfall. Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO a.F., wonach bei vorhandenem Radweg eine allgemeine Radwegebenutzungspflicht (ohne entsprechendes Verkehrszeichen) statuiert war, ist durch die Neufassung dieser Norm im Jahre 1998 ausdrücklich aufgehoben worden und gilt seither nur noch im Falle der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung durch ein entsprechendes Verkehrszeichen. Danach dürfen Radfahrer regelmäßig trotz bestehender Radwege die Fahrbahn benutzen, es sei denn, die Straßenverkehrsbehörde ordnet im Wege der Ausnahmeanordnung zum Regelfall die Pflicht zur Benutzung des Radweges an. Dieses Regel-Ausnahmeverhältnis ergibt sich aus der Zusammenschau von § 2 Abs. 1 und Abs. 4 StVO, wonach Fahrzeuge - auch Fahrräder - die Fahrbahn benutzen müssen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVO), Radfahrer einzeln hintereinander herfahren müssen und nebeneinander nur dann fahren dürfen, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVO). Radwege müssen sie benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit den entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet ist, andere rechte Radwege dürfen sie benutzen (§ 2 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 StVO). Daraus wird deutlich, dass der Radfahrer im Regelfall wie der Kraftfahrer die Fahrbahn benutzen soll und nur dort, wo ausnahmsweise entsprechende Verkehrszeichen aufgestellt sind, der Radfahrer dem Verkehrsraum der Fußgänger zugeordnet wird (VG Hamburg NZV 2002,534).

c)
Dem steht nicht die Tatsache entgegen, dass der Asphaltweg für die Gegenrichtung aus Hochneukirch durch das Zeichen Nr. 240 zu § 41 StVO als gemeinsamer Fuß- und Radweg beschildert ist (vgl. Lichtbild Nr. 1 zum Gutachten des Sachverständigen Sch.; BI. 183 Beiakte). Zwar lässt die Stellungnahme der Stadt Mönchengladbach vom 17. März 2003 darauf schließen, dass die Aufstellung eines entsprechenden Zeichens für die Fahrtrichtung, aus welcher sich Dr. K. der UnfallsteIle näherte, infolge eines Versehens unterblieben ist. Auch mag dieser entsprechend dem Vorbringen der Beklagten wegen seiner Ortskunde davon Kenntnis gehabt haben, dass der asphaltierte Weg zu Beginn aus Fahrtrichtung Hochneukirch mit dem Zeichen Nr. 240 zu § 41 StVO versehen ist. Dies ändert indes nichts daran, dass für seine Wegstrecke zum Unfallzeitpunkt das bezeichnete Regel-Ausnahmeverhältnis nicht durchbrochen war und er zur Benutzung des asphaltierten Weges zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet war.

d)
Zwar ist der Mitverschuldenseinwand eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (BGH NJW 1982, 168), so dass sich die Frage stellt, ob es Dr. K. nach Lage der Dinge unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenvermeidung in vorwertbarer Weise unterlassen hat, von dem Recht der Benutzung des rechtsseitigen asphaltierten Weges Gebrauch zu machen. Diese Frage ist indes zu verneinen.

aa) Zum einen musste er auf dem relativ schmalen und nicht ausgeleuchteten Weg mit Gegenverkehr rechnen, der wegen der Dunkelheit und des kurvenförmigen Verlaufs der Straße im Bereich der UnfallsteIle vorher nur schlecht als solcher zu erkennen war. Dies galt insbesondere für dunkel gekleidete Fußgänger.

bb)
Darüber hinaus war wegen der Jahreszeit nicht auszuschließen, dass auf dem Weg rutschige Laubschichten, abgebrochene Zweige und ähnliche Hindernisse anzutreffen waren, die für die relativ dünnen Reifen des Rennrades ein besonderes Gefahrenpotential darstellten. Hingegen bot der Fahrweg der K.straße wegen des Aufwirbelungseffektes der durchfahrenden Fahrzeuge eher die Möglichkeit einer hindernisfreien Fahrt, da etwa Blätter und Zweige so vermehrt an den Straßenrand befördert wurden. Letztlich brauchte Dr. K. bei einer Fahrt über die Straße auch nicht zu befürchten, als Radfahrer von in der Dunkelheit schlecht erkennbaren, tief hängenden Ästen des rechtsseitigen Busch- und Strauchwerkes gestreift zu werden. Zwar sind derartige Hindernisse nicht auf den durch den Sachverständigen Sch.-E. gefertigten Lichtbildern auf dem asphaltierten Weg im Bereich der UnfallsteIle zu erkennen (BI. 154 - 159 dA). Ganz abgesehen davon, dass diese Fotos mehr als eineinhalb Jahre nach dem Unfall aufgenommen worden sind, war zum Unfallzeitpunkt andererseits eine Gefährdung des Dr. K. auf dem Weg durch jahreszeitlich bedingte Hindernisse nicht ausgeschlossen. Im Ergebnis kommt es deshalb nicht auf die Richtigkeit der Behauptung der Kläger an, der Weg sei u.a. wegen größerer Lehmbrocken, Laub, diverser Steine und Erde für einen Radfahrer gänzlich unpassierbar gewesen.

VII.

1)
Die Abwägung aller unfallursächlichen Umstände gern. §§ 17, 18 StVG iV.m. §§ 9 StVG, 254 BGB führt zu dem Ergebnis, dass sich die Kläger den auf Dr. K. entfallenden Mitverschuldensanteil zu einer Quote von 1/4 anspruchsmindernd entgegenhalten lassen müssen (§ 846 BGB).

a)
Der Beklagte zu 1. hat wegen einer Missachtung des Rechtsfahr- und des Sichtfahrgebotes in doppelter Hinsicht gegen seine straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten verstoßen. Hinzu kommt die von dem PKW Audi A 6 der Beklagten zu 2. ausgegangene Betriebsgefahr, die wegen der hohen Fahrtgeschwindigkeit bei Dunkelheit in einem unübersichtlichen Kurvenbereich unter gleichzeitiger Benutzung der Gegenfahrbahn ganz erheblich gesteigert war.

b)
Zu Lasten der Kläger wirkt sich nur der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot aus.
Eine Betriebsgefahr ist mit dem Führen des Fahrrades nicht in Verbindung zu bringen.

2 a)
Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 2., die nur die Halterhaftung aus § 7 StVG trifft, beschränkt sich auf die Höchstbeträge nach § 12 StVG in der zum Unfallzeitpunkt maßgeblichen Fassung.

b)
Die schuldhafte Herbeiführung des Kollisionsgeschehens durch den Beklagten zu 1. kann der Beklagten zu 2. nicht zugerechnet werden. Das Vorbringen der Klägerin gestattet nicht die Feststellung, dass der Beklagte zu 1. die schädigende Handlung in einer Eigenschaft als Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 2. im Sinne des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB verübt hat.

aa)
Zwar ist die Beklagte zu 2. Halterin des PKW Audi A 6. Indes kann die Haltereigenschaft nicht ohne weiteres mit der Geschäftsherreneigenschaft im Sinne der genannten Vorschrift gegenüber dem Fahrer gleichgesetzt werden (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 16 StVG, Rdnr. 158).

bb)
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. August 2001 vor dem Amtsgericht Grevenbroich hat der Beklagte zu 1. in seiner damaligen Eigenschaft als Angeklagter angegeben, er habe am Unfalltag zwei Kollegen aus Paris nach einem Termin zum Kölner Hauptbahnhof gebracht und dann habe sich der Unfall auf der Heimfahrt ereignet (BI. 303 der Beiakte). Wäre die Beklagte zu 2. die Arbeitgeberin des Beklagten zu 1., stünde jedenfalls fest, dass die schädigende Handlung nicht in Ausführung einer ihm übertragenen Verrichtung geschehen ist. Denn der Weg von und zur Arbeitsstelle ist grundsätzlich keine dem Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber übertragene Verrichtung (Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kapitel 9, Rdnr. 72).

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt entsprechend der
Wertfestsetzung am Ende des angefochtenen Urteils 500.000,-- EUR.

Die Beschwer der Parteien liegt jeweils über 20.000,-- EUR.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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