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21.07.2004 · IWW-Abrufnummer 041932

Amtsgericht Kenzingen: Urteil vom 27.04.2004 – 2 C 56/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.



Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da beim LG Freiburg Berufung eingelegt wurde.


Geschäftsnummer: 2 C 56/03

verkündet am 27.04.2004

Amtsgericht ...

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Sachmängelgewährleistung aus Gebrauchtwagenverkauf

hat das Amtsgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 30.03.2004 durch Richterin am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. ? 950,00 abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit gleicher Höhe leisten.

Streitwert ? 3.593.50

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Sachmängelgewährleistung aus dem Kauf eines Gebrauchtwagens.

Die Klägerin besuchte mit ihrem Ehemann, dem Zeugen..., am 22.03.2002 das Autohaus ... um ein Gebrauchtfahrzeug zu kaufen. Sie verhandelte dort mit einem Herr ... Sie einigte sich mit ihm auf einen Opel Astra G Caravan 1,7 TD zum Preis von ? 8.88,00 inkl. Car Garantie (1 Jahr) und Mehrwertsteuer. Nach Abschluss der Verhandlungen legte Herr ... der Klägerin ein Bestellformular des Autohauses vor, auf welchem das Autohaus firmiert als Autohaus ... Opel-Vertragshändler. Laut der später übergebenen Rechnung sowie laut Impressum im Internet lautet die Firma des Autohauses dagegen... GmbH & Co KG. Sicherheitshalber verklagte die Klägerin deshalb beide Personen. Laut der beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Verjährung der Gewährleistungsansprüche auf ein Jahr ab Ablieferung des Wagens an den Kunden verkürzt. Die Klägerin zahlte ? 8.000,00 an. Am 26.03.2002 holte die Klägerin den Wagen ab und erhielt die Rechnung, welche anschließend durch Bankeinzug beglichen wurde. Die Klägerin macht vorliegend folgende Mängel geltend:

1.
Am 18.04.2002 sei der Keilriemen kaputt gegangen (Motorgeräusche). Nach Sachlage müsse er schon bei Übergabe mangelhaft gewesen sein, sonst könnten nicht innerhalb dreier Wochen solche Motorgeräusche entstehen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass gemäß § 476 BGB der Verkäufer die entsprechende Beweislast trage. Die Klägerin wandte sich gemäß § VI 2 b der Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die Firma .... in ... § VI 2 b hat folgenden Wortlaut: Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet. Die Rechnung belief sich auf ? 46,81, die weder von den Beklagten noch von der Car Garantie erstattet wurden.

2.
Praktisch zeitgleich habe sich ein Mangel an der Bremsanlage gezeigt. Dieser Mangel wurde ebenfalls bei ..., beseitigt, wobei die Car Garantie zwei Drittel der Kosten übernahm. Es verblieben bei der Klägerin ein Eigenanteil an den Reparaturkosten in Höhe von ? 196,00 sowie die Kosten für die Prüfung der Bremsanlage i. H. von ? 13,22. Für das Vorhandensein des Mangels bei Übergabe geltet das oben zum Keilriemen Gesagte entsprechend.

3.
Im August 2002 trafen Treibstoffverluste auf, die mit einem Aufwand von ? 15,20 beseitigt wurden, wiederum bei ... und ohne Erstattung seitens der Beklagten oder der Car Garantie. Hierbei handelte es sich darum, dass aufgrund des Treibstoffverlustes neue Scheibenwischer gekauft werden mussten.

4.
Mitte November trat wieder ein größerer Mangel zu Tage, und zwar an der Heizungsanlage. Deren Defekt führte dazu, dass Wasser ins Wageninnere floss. Die Reparaturkosten wieder ..., beliefen sich auf ? 172,13 und ? 256,95. Zugleich musste die Klägerin einen Mietwagen nehmen der ? 40,00 kostete.

5.
Bezüglich des Betrages von ? 256,95 handelte es sich bei der Rechnung um eine durchgeführte Jahresinspektion. Hierbei behauptet die Klägerin, bei Vertragsabschluss sei zugesagt worden, es werde eine Übergabeinspektion durchgeführt. Dies sei vertragswidrig nicht geschehen, weshalb diese Kosten von den Beklagten zu erstatten seien.

Mit Schreiben vom 25.11.2002 verlangte die Klägerin von den Beklagten Ersatz der genannten Aufwendungen und erneut mit Schreiben von 03.12.2002. Hierauf folgte keine Antwort

6.
Im Februar 2003 trat wiederum ein Mangel zu Tage. Die Windschutzscheibe beschlug. Offenbar wegen eines Fehlers Stellmotor der Klimaanlage. Die Rechnung der Firma ... belief sich auf ? 174,30. Weder die Beklagte noch die Car Garantie beteiligten sich an der Behebung des Schadens.

7.
Bei den Kaufvertragsverhandlungen war die Rede davon, wie viele Vorbesitzer des Fahrzeug gehabt habe. Der Verkäufer der Beklagten habe gesagt, im Kraftfahrzeugbrief stünden zwar 2 Vorbesitzer. Die Eintragung des 2. Vorbesitzers beruhe aber auf einem reinen Versehen. Bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle seien Briefe vertauscht worden und daher sei der formelle Zweithalter, ..., mit Datum vom 14.03.2002 nur irrtümlich eingetragen worden. Tatsächlich sei das Fahrzeug immer nur von der Erstbesitzerin ... gefahren worden und von dieser unmittelbar auch an die Beklagte gelangt. Auch im Hinblick hierauf rechtfertige sich der Kaufpreis, den die Klägerin alsdann auch im guten Glauben auf die dargelegten Zusicherung bezahlt habe. Tatsächlich habe der eingetragene Zweitbesitzer ... das Fahrzeug seinerseits tatsächlich erworben gehabt. Durch dieses Verhalten die Klägerin geschädigt worden. Aufgrund dieser Täuschungshandlung des Verkäufers der Beklagten sei eine Kaufpreisüberhöhung von ? 2.000,00 gegeben. Im Übrigen hätte die Klägerin bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes, den die Beklagte listigerweise durch deren Verkäufer auch noch im Kaufvertrag verschleiert habe, nur einen deutlich geringeren Preis für das Auto bezahlt, denn im Gebrauchtwagenhandel sei es bekanntermaßen für die Bildung des Preises von erheblicher Bedeutung, wie viele Vorbesitzer ?echt? im Kraftfahrzeugbrief eingetragen seien. Aufgrund der Behauptung des Verkäufers sei das Fahrzeug wertvoller dargestellt worden, als es tatsächlich gewesen sei.

8.
Laut beigefügter Rechnung der Firma ..., ... vom 30.09.2003 musste die Unterdruckdose des Motors (in der Rechnung Luftmesser) ausgetauscht werden. Erstmals zeigten sich hier im Juni 2003 Unregelmäßigkeiten. Die Kontrollleuchte am Armaturenbrett gab zunächst sporadisch das Signal elektronische Steuerung gestört. Am 09.09.2003 gab sie dann dauernd diese Signal. Da eine Fahrt zur Beklagten nach ... unzumutbar gewesen sei, wie früher schon, gab die Klägerin das Auto wieder der Opelwerkstatt ... in ... . Diese behob die Störung, wodurch Kosten i. H. v. 346,46 entstanden. Diese Unterdruckdose, die also ausgetauscht werden musste, sei kein Verschleißteil. Sie habe einen Riss gehabt, der schon von Anfang an bestanden habe, also auch bei Übergabe des Autos am 26.03.2002. Es handele sich um einen Materialmangel aus der Produktion. Für zwei Tage Mietfahrzeug, über die sich die Reparatur hinzog, berechnete die Firma ... weitere 30,00.

9.
Für die Behebung von Kraftstoffverlusten (Diesel) musste die Firma ..., ..., eingeschaltet werden und berechnete laut Rechnung vom 20.10.2003 ? 134,94 und vom 22.10.2003 ? 167,59. Bereits am 28.08.2002 anlässlich eines notwendigen Werkstattbesuches der Klägerin bei der Beklagten in ... war Kraftstoffverlust aufgetreten. Die Beklagte befasste sich mit der Behebung des Defekts und behauptete danach, die Reparatur sei erfolgreich durchgeführt. Derselbe Defekt sei jedoch am 17.10.2003 einem Freitagabend 18.00 Uhr, im Bereich ... wieder aufgetreten. Man merkte dies am Geruch verbrannten Kraftstoffes, der aus einer undichten Leckstelle der Leitung auf heiße Motorteile tropfte. Die Werkstatt ... hatte schon geschlossen und arbeitete am Samstag nicht, wie sonst auch nicht. Deshalb sei man zur Firma ..., gegangen. Man sagte der Klägerin am Montag, 20.10.2003, 14.00 Uhr, als sie das Auto wieder abholte, man hoffe, den Defekt durch einfaches Reinigen der Düse behoben zu haben. Man hoffe, dass man so die erheblichen Kosten vermeiden könne, die eine Auswechslung der Düsen machen müsste. 3 Tage später stellte sich jedoch derselbe Mangel wieder ein. Die Klägerin musste das Auto, wieder wegen Kraftstoffverlustes, am Dienstagabend, 21.10.2003, erneut zur Werkstatt bringen. Nach Überprüfung des Sachverhalts sagte man dort sinngemäß: ?Die Düse ist doch kaputt, sie muss ausgetauscht werden. Es liege ein Materialmangel vor, der bereits das neue Auto hatte.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten hätten für die sämtlich genannten Positionen einzustehen. Es handele sich hierbei um Mängel, die von Anfang an vorhanden gewesen seien und für die Beklagten eintrittspflichtig seien. Es sei der Klägerin nicht zumutbar gewesen, zunächst die Beklagte zur Nachbesserung aufzufordern. Im Übrigen sei bezüglich der Rechnung vom 19.11.2002 über ? 256,95 auszuführen, dass ausweislich der Eintragungen im Wartungsbuchs des Fahrzeugs die letzte Wartung sehr lange vor der Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin, nämlich schon am 24.10.2001, gelegen habe, also ein halbes Jahr zurück. Beim Abschluss des Kaufvertrages sei eine Übergabeinspektion zugesagt worden. Diese sei jedoch nicht eingetragen worden weshalb davon auszugehen sei, dass diese auch nicht stattgefunden habe.

Bezüglich der Mängelbehebung sei auszuführen, dass aus der Grundlage der abgeschlossenen Car Garantie, die die Beklagte auf Kosten der Klägerin abgegeben hat, festzustellen sei, dass die Beklagte für eine Garantielaufzeit von 12 Monaten nach Maßgabe der Garantiebedingungen für die kostenlose Behebung von Störungen aufzukommen habe, gleichgültig, ob diese auf Fehler, die schon bei Übergabe bestanden, zurückzuführen seien oder nicht. Die Klägerin müsse also keinesfalls beweisen, dass entsprechende Fehler bei Übergabe bestanden hätten. Diese Rechtsproblematik sei vielmehr unerheblich. Die Beklagte habe die Klägerin über die Tragweite der Car Garantie vorsätzlich im Unklaren gelassen und ihr demgemäss vertragswidrig Entgelte berechnet für Reparaturaufwendungen, die sie innerhalb der einjährigen Garantiefrist kostenlos hätte erbringen müssen. Krasser Beispielsfall hierfür sei die Bremsreparatur. Nur aufgrund dieses unlauteren Vorgehens der Beklagten habe die Klägerin bezahlt. Sie dürfe daher Rückforderung der gezahlten Beträge geltend machen.

Die Klägerin beantragt daher: Die Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin ? 1593,50 nebst 5 % über Basiszinssatz aus ? 914,61 seit Klagerhebung und aus ? 678,99 seit Zustellung des Schriftsatzes von 31.10.2003 zu zahlen,
2. an die Klägerin einen nach dem Ermessen des Gerichts zu schätzenden Schadensersatz (hilfsweise ? 2.000,00) zu zahlen dafür, dass das am 22.03.2002 der Klägerin verkaufte Fahrzeug schon zwei Vorbesitzer statt nur einen Vorbesitzer hatte.

Die Beklagten beantragen Klagabweisung.

Bezüglich des Beklagten Ziffer 1 wurde eingewandt, dass dieser nicht Vertragspartner geworden sei. Unstreitig sei Vertragspartner die ... GmbH & Co KG.

Im Übrigen sei die Klage aber auch in der Sache selbst nicht begründet. Soweit die Klägerin behaupte, dass am 18.04.2002 der Keilriemen kaputt gegangen sei, sei darauf hinzuweisen, dass dieser angebliche Mangel der Beklagtenseite zu keinem Zeitpunkt vorab mitgeteilt worden sei. Deshalb müsse bestritten werden, dass dieser Mangel überhaupt eingetreten sei. Gemäß der durch die Klägerin selbst in Bezug genommenen Vorschrift § VI 2b der AGB könne sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an einen anderen geeigneten Reparaturbetrieb wenden. Auch diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
Hinsichtlich der für die Reparatur der Bremsanlage anteilig geltend gemachten Kosten verschweige die Klägerin folgenden Sachverhalt: Der Klägerin sei angeboten worden, das Fahrzeug mit gebrauchten, gleichwohl neuwertigen und voll funktionsfähigen Ersatzteilen nachzubessern. Dies habe die Klägerin abgelehnt, sondern habe Neuteile verwendet wissen wollen. Sie habe sich dazu bereit erklärt, die hier entstehende Differenz als Zuzahlung zu tragen. Hieraus dann Ansprüche gegen die Beklagten herzuleiten sei nicht möglich. Dass im Gegenteil die als Rückversicherer für die Zahlung zuständige Firma Car Garantie sogar 2/3 statt der Hälfte der Kosten übernommen habe sei mehr als kulant einzustufen.

Auch hinsichtlich der Treibstoffverluste sei keinerlei Anzeige bzw. Rücksprache mit der Beklagten erfolgt. Auch hier müsse das Vorhandensein des Mangels bestritten werden.

Die Schäden am Heizungskühler seien der Beklagten am 19.11.2002 bei einem Kilometerstand von 98.123 gemeldet worden. Das Fahrzeug sei somit in 238 Tagen rund 12.000 Kilometer bewegt worden, bevor der Schaden eingetreten sei. Die Sechsmonats-Frist sei hier bei weitem verstrichen gewesen, so dass die Beweislastumkehr nicht gelte. Daher werde bestritten, dass der Schaden zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden gewesen sei. Auch sei ein gebrauchtes Fahrzeug verkauft worden und es handle sich um einen schlichten Verschleiß, nicht aber um einen haftungsbegründeten Sachmangel.

Noch deutlicher zeige sich die Nichteintrittspflicht der Beklagten hinsichtlich des angeblichen Fehlers am Stellmotor der Klimaanlage. Dieser Mangel sei bei Übergabe nicht gegeben gewesen. Das Fahrzeug sei bei der Übergabe mangelfrei gewesen.

Was den Einwand anbetreffe, es sei über die Zahl der Vorbesitzer getäuscht worden, sei dies nicht zutreffend. Es sei ordnungsgemäß darauf hingewiesen worden, dass zwei Vorbesitzer vorhanden gewesen seien.

Bezüglich dem Luftmassenmesser handele es sich um ein klassisches Verschleißteil. Hätte dieses Teil im Übrigen einen Mangel aufgewiesen, der von Anfang an, genauer bereits bei Übergabe, bestanden habe, sei es ausgeschlossen, dass, was ohnehin zu bestreiten sei, im Juni 2003 erstmals merkbare Beeinträchtigungen zu verzeichnen gewesen seien. Auch hier habe die Klägerin es verabsäumt, Kontakt zur Beklagten aufzunehmen.

Genauso verhalte es sich mit der angeblich defekten Kraftstoffdüse. Hier habe die mit der Reparatur befasste Werkstatt den eigentlichen Grund des Kraftstoffverlustes nicht erkannt. Bei Kraftstoffdüsen geschehe es in seltenen Fällen, dass salzbedingt Roststellen aufträten, welche aber durch einfaches Ausbauen und gründliches Reinigen der befallenen Stellen zu beseitigen seien. Die Kraftstoffdüse sei dann wieder neuwertig. Die Mängel seien darüber hinaus erst über 1 ½ Jahre nach dem Kauf des Fahrzeuges aufgetreten. Demgemäß obliege der Klägerin die Beweislast dafür, dass diese angebliche Mängel bereits bei der Übergabe vorhanden gewesen seien.

Die Rechnungen seien auch überhöht gewesen.

Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei Gericht eingereichten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht ... verwiesen.

Es wurde Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen ... und .... Diesbezüglich wird auf die gerichtliche Niederschrift vom 30.03.2004 (AS 201ff) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Was die Begründetheit der Klage bzgl. des Erstbeklagten angeht, so ist die Klage von vorn herein unbegründet. Der Erstbeklagte ist nicht Vertragspartner der Klägerin geworden.

Aber auch bezüglich der Zweitbeklagten ist die Klage unbegründet. Die Klägerin kann gegen die Beklagten keinerlei Ansprüche aus Sachmängelgewährleistung geltend machen.

1.
Soweit die Klägerin einen Anspruch in Höhe von 46,81 ? bezüglich des defekten Keilriemens vom 18.04.2002 geltend macht ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach Durchführung der Beweisaufnahme mehr als fraglich ist, ob hier überhaupt ein Sachmangel vorgelegen hat. Der Zeuge ... hat nämlich ausgeführt, dass beim Bremsen seltsame Geräusche aufgetreten seien. Man sei dann zu der Firma ... einem Opelhändler ... gefahren und diese hätten dann den Keilriemen gesehen, der ausgefranst gewesen sei. Dies sei ca. 14 Tage nach der Abholung des Fahrzeuges bei der Beklagten Ziffer 2 gewesen. Der Keilriemen sei dann ausgetauscht und mitgeteilt worden, dass man wiederkommen solle, wenn wieder Geräusche auftreten würden bzw. die Geräusche nicht weg wären. Die Geräusche seien aber noch immer nicht weg gewesen. Aus diesen Ausführungen des Zeugen ... ergibt sich, dass der Keilriemen ca. Mitte April 2002 ausgefranst war. Insoweit ist aber darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ein gebrauchtes Kraftfahrzeug gekauft hat. Nach § 434 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Vorliegend wurde keine Beschaffenheit vereinbart. Deshalb ist darauf abzustellen, dass die Klägerin einen PKW Opel gekauft hat, der bei der Übergabe einen Kilometerstand von 86.239 aufwies. Hierbei ist weiter zu sehen, dass der Keilriemen ein typisches Verschleißteil darstellt, so dass es durchaus möglich ist, dass hier der Keilriemen ausgefranst war, dies aber noch keinen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB darstellt.
Unabhängig von dieser Frage aber ist unstreitig zwischen den Parteien, dass bezüglich dieses Mangels die Beklagte nicht zur Nachbesserung mit Fristsetzung aufgefordert wurde. Hierzu aber wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, da sie ansonsten gemäß § 437 BGB keinen Schadensersatz verlangen kann. Nach der Vorschrift des § 437 BGB kann der Käufer zunächst die Nachbesserung verlangen und erst nach dem fruchtlosen Verstreichen einer entsprechenden Frist Schadensersatz verlangen, § 437 BGB i. V. m. § 440 BGB. Nur wenn diese nicht möglich oder verweigert wird kann Schadensersatz ohne entsprechende Fristsetzung verlangt werden. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben.
Damit aber ist die Klägerin verpflichtet, die Kosten für den Austausch des Keilriemens selbst zu tragen.

2.
Soweit die Klägerin Kosten für die Reparatur der Bremsanlage, hier insbesondere den Eigenanteil i. H. v. 196,00 ?, ersetzt verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass auch dieser Betrag nicht verlangt werden kann. Zwar ist hier davon auszugehen, dass ein Sachmangel des Fahrzeuges gemäß § 434 BGB vorgelegen hat. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht aber fest, dass zwischen den Parteien darüber geredet wurde, ob Neuteile oder aber Gebrauchtteile eingebaut werden würden. Hierbei hat die Klägerin selbst entschieden, dass statt Gebrauchtteilen Neuteile eingesetzt werden müssen. Auch hierbei ist zu beachten, dass die Klägerin ein Fahrzeug mit mehr als 86.000 Kilometern Laufleistung gekauft hat weshalb die Klägerin hier auch nicht den Einbau neuer Teile verlangen kann. Wenn die Klägerin auf den Einbau neuer Ersatzteile besteht, so ist sie verpflichtet, den entsprechenden Wertausgleich für die Neuteile zu tragen. Dies wird im Übrigen auch in den Vertragsbedingungen der Car Garantie so geregelt. Gemäß § 6 der Garantiebedingungen G 2002 unter Ziffer 2 werden bezüglich des geschädigten Bauteils folgende Quoten bezahlt: bis 50.000 Kilometer werden 100 % bezahlt, bis 80.000 Kilometer dann 70 % und bis 90.000 Kilometer 60 % sowie bei 100.000 Kilometer 50 %.

Vorliegend wurde von der Car Garantie bezüglich der Teile 60 % übernommen, womit ein Eigenanteil für die Klägerin in Höhe von 40 % verblieb. Dies entspricht aber den Garantiebedingungen der Car Garantie unter § 6 Ziffer 2. Auch bezüglich der Prüfung der Bremsanlage i. H. v. ? 13,23 kann die Klägerin keinen Ersatz verlangen. Hier wäre sie verpflichtet gewesen, die Prüfung durch die Beklagte selbst vornehmen zu lassen.

3.
Soweit die Klägerin für Treibstoffverluste einen Ersatz von ? 15,20 begehrt, ist auch dieser Anspruch zurückzuweisen. Die Klägerin macht hier einen sogenannten Folgeschaden geltend.
Nach der glaubhaften Angabe des Zeugen ... war es so, dass Treibstoffverlust auftrat und dass der Diesel die Scheibe verschmutzte, weshalb die Scheibenwischer ausgetauscht werden mussten. Insoweit ist aber nicht ersichtlich, dass die Beklagte Ziffer 2 gemäß §§ 280, 281 BGB diesen Mangel zu vertreten hätte, weshalb auch dieser Anspruch abzulehnen war.

4. Soweit die Klägerin für die Heizungsanlage i. H. v. 172,13 ? begehrt, ist ein Anspruch ausgeschlossen, da hier zum einen bereits der Nachweis fehlt, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe vorhanden gewesen ist. Nach den Angaben des Zeugen ... trat dieser Mangel nämlich erst am 19.11.2002 auf, so dass also die Beweislastregelung des § 476 BGB nicht mehr greift, wonach bei einem Sachmangel, der innerhalb der Sechsmonats-Frist seit Übergabe der Kaufsache auftritt, davon auszugehen sei, dass dieser Sachmangel bereits bei Übergabe vorhanden gewesen sei. Zum anderen gilt diesbezüglich das zur Bremsanlage ausgeführte entsprechend. Es ist nämlich so, dass es sich bei diesem Betrag ebenfalls um den Eigenanteil für ein Neuteil handelt, welcher von der Car Garantie entsprechend ihrer Bedingungen nicht übernommen wird. Da die Klägerin hier ein Neuteil einbauen ließ muss sie den entsprechenden Eigenanteil tragen. Im Übrigen ergab sich durch die Vernehmung des Zeugen ..., dass die Beklagte Ziffer 2 durchaus in der Lage gewesen wäre, ein gebrauchtes Teil zu liefern. Die Klägerin hatte jedoch ebenfalls beschlossen, ein neues Anlagenteil einbauen zu lassen.

5.
Soweit die Klägerin die Kosten für die Jahresinspektion i. H. v. 256,95 ? sowie Mietwagenkosten ersetzt verlangt hat die Beweisaufnahme ergeben, dass eine Übergabeinspektion vereinbart worden ist. Insoweit aber hat der Zeuge ... glaubhaft und nachvollziehbar erklärt, dass es sich hierbei nicht um eine Jahresinspektion handele, sonder um eine sogenannte Übergabeinspektion welche beinhalte, dass die früheren Inspektionen überprüft würden. Dies habe aber mit den regelmäßig anfallenden Jahresinspektionen nichts zu tun. Angesichts dessen ist die Klägerin den Nachweis schuldig geblieben, dass hier tatsächlich eine Jahresinspektion vereinbart gewesen sei. Unstreitig war eine Übergabeinspektion vereinbart. Auch die Angaben des Zeugen ... führten zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage. Dieser gab zwar an, dass eine Inspektion vereinbart worden sei. Insoweit waren aber die Angaben des Zeugen ... durchaus nachvollziehbar und glaubhaft, dass es sich hierbei um eine Übergabeinspektion und nicht um eine Jahresinspektion gehandelt habe. Aufgrund dessen lag schon kein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vor, da keine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, weshalb die Klägerin die Inspektion sowie auch die angefallenen Mietwagenkosten i. H. v. 40,00 ? zu bezahlen hat.

6.
Soweit die Klägerin Ersatz für den Austausch des Stellmotors an der Klimaanlage verlangt, wobei dieser Defekt im Februar 2003 auftrat, so ist ein Anspruch deshalb ausgeschlossen, da nicht nachgewiesen wurde, dass es sich um einen Sachmangel handelt, der bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden war. Auch fehlt es hier ebenfalls an der erforderlichen Aufforderung zur Nachbesserung durch die Beklagte Ziffer 2 und eine etwaige Fristsetzung.

7.
Soweit die Klägerin darüber hinaus einen Schadensersatzanspruch i. H. v. 2.000,00 geltend macht wegen der falsch angegebenen Anzahl der Vorbesitzer ist festzuhalten, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis, dass tatsächlich eine Täuschung durch den Verkäufer der Beklagten Ziffer 2 stattgefunden habe, dass es sich um ein Versehen gehandelt habe, dass der 2. Vorbesitzer im Fahrzeugbrief eingetragen worden sei. Demgegenüber gab der Verkäufer der Beklagten Ziffer 2, der Zeuge ... an, dass er den Sachverhalt wahrheitsgemäß geschildert habe. Dies ergebe sich insbesondere auch aus dem Kaufvertrag, in welchem vermerkt wurde, dass Anzahl der Vorbesitzer laut Vorbesitzer und Anzahl der Vorbesitzer laut Fahrzeugbrief jeweils zwei seien.

Angesichts dieser Beweissituation konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass tatsächlich eine Täuschung durch die Beklagte Ziffer 2 stattgefunden habe, zumal sich aus dem Kaufvertrag auch die richtige Anzahl der Vorbesitzer ergibt. Vorliegend aber wäre die Klägerin dafür beweispflichtig gewesen, dass hier tatsächlich eine entsprechende Täuschung bzw. Zusicherung vorgelegen hat. Da ihr dieser Beweis nicht gelungen ist, war auch diesbezüglich die Klage abzuweisen.

8. und 9.
Soweit die Klägerin vorliegend wegen des Austausches der Unterdruckdose bzw. des Luftmessers sowie des Treibstoffverlustes weitere Ansprüche geltend macht ist auszuführen, dass hier eine Schadensersatzanspruch nur unter den Voraussetzungen des § 434 BGB in Betracht kommt. Dabei ist aber zum einen darauf hinzuweisen, dass die Beweislastumkehr des § 476 BGB nicht mehr greift, wonach vermutet wird, dass Mängel, die innerhalb der Sechsmonatsfrist seit Übergabe auftreten, von Anfang an vorhanden gewesen seien. Diese hier geltend gemachten Mängel traten erst ein Jahr nach Übergabe des Autos auf. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich des Wechsels der Unterdruckdose bzw. Luftmessers und des Kraftstoffverlustes die Klägerin die Beklagte Ziffer 2 nicht erst zur Nachbesserung aufgefordert hat. Hierzu wäre sie aber verpflichtet gewesen. Es wäre ihr durchaus zumutbar gewesen, mit der Beklagten Ziffer 2 Kontakt aufzunehmen und diese zur Nachbesserung aufzufordern. Im Übrigen war das Fahrzeug auch noch betriebsbereit. Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass der Betrag i. H. v. ? 134,94 bzgl. des Kraftstoffverlustes von vornherein nicht ersetzt verlangt werden kann. Insoweit wurde durch die behebenden Firma eine Arbeit durchgeführt, die zur Behandlung des Mangels nicht erforderlich war, weshalb dieser Betrag von vornherein nicht zu zahlen ist. Jedenfalls aber scheidet ein entsprechender Erstattungsanspruch gemäß § 437 Ziffer 3 BGB aus, da hier keinerlei Nachbesserung verlangt wurde und auch keine Frist zur Nachbesserung gesetzt wurde. Erst nach Verstreichen einer entsprechenden Frist kann Schadensersatz verlangt werden.

Da die Mängel auch mehr als ein Jahr nach Übergabe des Fahrzeuges aufgetreten sind kann die Klägerin auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Car Garantie einen Ersatzanspruch geltend machten.

Insgesamt stehen der Klägerin damit keinerlei Ansprüche aus Sachmängelgewährleistung zu.

Die Kostenentscheidung beruht vorliegend auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

RechtsgebietBürgerliches GesetzbuchVorschriften§ 434 BGB § 437 BGB § 440 BGB § 476 BGB

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