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13.08.2003 · IWW-Abrufnummer 031766

Landgericht Bochum: Urteil vom 04.03.2002 – 6 S 11/01

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


6 S 11/01
Verkündet am 04.03.2002

LANDGERICHT BOCHUM

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit XXX

hat die 6. Zivilkammer des Landgericht Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht...
den Richter am Landgericht ... und den Richter ...

für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juli 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten als Erbin des von dem Kläger behandelten verstorbenen Ehemannes die Begleichung des Restbetrages seiner ärztlichen Honorarrechnung vom 29.02.2000 in Höhe von 9.293,25 DM (4.751,56 EUR) verlangen.

1.
Soweit die Beklagte ohne nähere Begründung die medizinische Notwendigkeit der Behandlung ihres verstorbenen Ehemannes bestreitet, ist ihr Vorbringen unerheblich. Der Ehemann der Beklagten ist von dem Kläger umfassend über Befund, Diagnose und Therapie aufgeklärt worden (vgl. Blatt 22 der Gerichtsakten). Der Ehemann der Beklagten war sich unstreitig auch der Schwere seine Erkrankung bewusst und über dies mit dem von dem Kläger als ultima ratio unternommenen Versuch, sein Leben durch eine Hemihepatektomie zu retten bzw. jedenfalls zu verlängern, einverstanden. Ebenso war ihm bewusst, dass es sich um eine schwierige, anspruchsvolle und dementsprechend auch kostspielige Behandlung handeln würde. Er wusste auch selbstredend, dass insgesamt höhere Kosten als die von ihm bereits als Vorauszahlung geleisteten 10.000,00 DM entstehen würden; anderenfalls wäre nämlich die von ihm unterzeichnete Erklärung vom 22.12.1999 über Honorarvereinbarung und etwaige Mehrkosten ohne Sinn, wenn mit den geleisteten 10.000,00 DM bereits die ärztlichen Leistungen vollständig abgegolten werden wären.

Die Behauptung der Beklagten, ihr Ehemann sei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig gewesen und habe nicht verstanden, was er unterzeichne, ist zum einen unsubstantiiert und zum anderen auch im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer und den von ihm in Deutschland ausgeübten Beruf als Gebrauchtwagenhändler mit Kontakt zu deutschen Kunden nicht nachvollziehbar. Das Amtsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass der Beklagte die Erklärung unterzeichnet und sich den Behandlungsmaßnahmen willentlich unterzogen hat. Dies zeigt zum einen die von ihm geleistete Vorauszahlung in Höhe von 10.000,00 DM. Zum anderen ist weder substantiiert dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass der Ehemann der Beklagten auch nur eine einzige der abgerechneten ärztlichen Leistungen nicht wollte. Dass der Kläger den Ehemann der Beklagten falsch behandelt hat, behauptet die Beklagte selbst nicht.

2.
Auch im Hinblick auf die Angemessenheit der Gebührensätze bleibt das Berufungsvorbringen der Beklagten ohne Erfolg. Der Kläger hat seinen Anspruch schlüssig dargelegt und auch der Höhe nach mit seiner Rechnung vom 29.02.2000 belegt. Er verlangt nicht ohne Begründung einen Betrag von etwa 19.000,00 DM; vielmehr ist die Rechnung zum Zwecke der Nachprüfbarkeit auf neun Seiten im Sinne der Vorschriften der GOÄ spezifiziert. Das hiergegen gerichtete pauschale Bestreiten der Angemessenheit der abgerechneten Gebühren ist unerheblich. Nur soweit der Mittelwert überschritten wird, hat der Arzt nämlich die Gründe hierfür darzulegen und zu beweisen (vgl. OLG Koblenz, NJW 1988, 2309).

a)
Nach der herrschenden Meinung der Regelsatz bei ärztlichen Leistungen mit 2,3 und bei medizinisch-technischen Leistungen 1,8 anzusetzen (vgl. OLG Koblenz, NJW 1988 2309; Wezel/Riebold, GOÄ, Stand 2002, Kommentar zu § 5 Abs 2).

b)
Nach anderer Ansicht (vgl. AG Essen, NJW 1988, 1525; Miebach, NJW 2001, 3386 bis 3388 mit weiteren Nachweisen auf eine insbesondere von einigen Amtsgerichten vertretene abweichende Rechtsprechung) ist lediglich der 1,7-fache Satz als Mittelgebühr ärztlicher Leistungen anzusetzen, da es sich hierbei um den mathematisch zutreffenden ? aufgerundeten ? Durchschnitt zwischen den einfachen und dem 2,3-fachen Satz handele.

c)
Die Kammer folgt der unter a) dargestellten herrschenden Meinung. § 5 Abs. 2 S. 4 GOÄ will nämlich ersichtlich keine weitere Mittelgebühr zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen Satz schaffen, sondern stellt als Beweislastgrenze gerade den Mittelsatz zwischen dem einfachen und dem 3,5-fachen Satz dar (so zu Recht OLG Koblenz, aaO.). Danach ist bis zum Regelsatz von 2,3 grundsätzlich keine Begründung des Arztes erforderlich; vielmehr muß der Patient in diesem Fall Gründe für das Unterschreiten darlegen und beweisen. Derartige Gründe, warum der Kläger Veranlassung gehabt haben sollte, den Mittelsatz zu unterschreiten, sind nicht ansatzweise von der Beklagten dargelegt worden. Überdies würde die unstreitige besondere Schwere der Erkrankung des Ehemannes der Beklagten auch durchaus höhere Gebührensätze rechtfertigen. Lediglich Hinblick auf die 3,5-fache Beratungsgebühr (vgl. Seite 7 der ärztlichen Honorarrechnung) ist ein konkreter Berufungsangriff der Beklagten erfolgt. Wie bereits dargelegt, ist aber im Hinblick auf die besondere Schwere der Krankheit und Therapie der 3,5-fache Satz nicht zu beanstanden. Eine Hemihepatektomie gehört zu den schwierigsten Eingriffen der Medizin überhaupt; eine Beratung über weitere Behandlungsmöglichkeiten geht in diesen Fällen ersichtlich deutlich über das durchschnittliche Maß hinaus.

d)
Soweit die Beklagte sich im übrigen dagegen wendet, dass der Kläger einen Zuschlag von 1,0 auf Seite 2 der Rechnung mit den Nummern 404 und 401 sowie einen Zuschlag von 1,0 auf Seite 7 der Rechnung mit der Nummer 401 berücksichtigt hat, ist ihr Vorbringen ebenfalls unbegründet. Diese Zuschläge sind nämlich in der GOÄ unter den vorgenannten Ziffern das sogenannte Duplex-Verfahren (Nr. 401) und Dopplersonographische Leistungen (Nr. 404) ausdrücklich vorgesehen.

Nach allem war die Berufung der Beklagten mit der sich aus der § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

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