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28.04.2003 · IWW-Abrufnummer 030764

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 08.07.2002 – 5 K 1209/01

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


FINANZGERICHT RHEINLAND-PFALZ

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Finanzrechtsstreit
des Herrn ...
- Kläger -

prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
...

gegen

Arbeitsamt ...,
- Beklagter -

prozessbevollmächtigt: ...,
...

wegen Kindergeldstreitigkeiten

5 K 1209/01

hat der 5. Senat durch
den Richter am Finanzgericht ... Einzelrichter aufgrund mündlicher Verhandlung vom 08. Juli 2002 am 27. November 2002 für Recht erkannt:

I. Unter Änderung des Bescheides vom 07. November 2000 und der Einspruchsentscheidung vom 04. Januar 2001 wird Kindergeld für das Kind Josefine Gall für den Zeitraum April 1998 bis Oktober 1998, April 1999 bis Oktober 1999 sowie April 2000 bis Juli 2000 in der gesetzlichen Höhe festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 45 v. H., der Beklagte 55 v. H. zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Tochter des Klägers im Zeitraum Dezember 1997 bis einschließlich Juli 2000 eine Berufsausbildung absolviert hat.

Die Tochter des Klägers, die Zeugin ... geboren am ... Dezember 1979, hat am 30. November 1997 ihre Schulausbildung am ...-Gymnasium in ... beendet. Im Abgangszeugnis vom 30. November 1997 heißt es unter den ?Bemerkungen?: ?Die Schülerin verläßt die Schule, um eine Berufsausbildung zu beginnen.?
In einer Bescheinigung des ... Golfclubs ... vom 28. September 2000 heißt es:

?Hiermit bescheinigen wir, das Frau ... seit dem 01.01.1998 im ... Golfclub ... e. V. in Vorbereitung (Praktikum) auf eine Ausbildung (Lehre) zur Golflehrerin trainiert.

Die zum Ausbildungsbeginn erforderliche Spielstärke (Handicap ?8) hat Frau ... im Laufe des Monats August 2000 durch intensives Training (6-8h Täglich) unter der Anleitung unserer Golflehrer erreicht.?

Mit Schreiben vom 05. September 2000 des Beklagten an den Kläger teilte dieser mit, dass Nachweise über die eigenen Bemühungen der Tochter um einen Ausbildungsplatz bislang nicht vorgelegt worden seien. Die Ausbildung zum Golfprofi könne bei der Kindergeldzahlung nicht berücksichtigt werden. Die Festsetzung des Kindergeldes sei daher möglicherweise ab Dezember 1997 rechtswidrig. Im Antwortschreiben vom 07. September 2000 teilte der Kläger mit, dass der Beklagte den Begriff des Profis eventuell mißverstanden habe. Jeder Golflehrer gelte als Profi bzw. Professional, da man als Golflehrling den Amateurstatus verliere. Die dreijährige Golflehre sei eine normale Berufsausbildung, während der auch Kindergeld gezahlt werde. In Vorbereitung auf eine Ausbildung als Golflehrerin (Professional) benötige die Tochter die Zeit zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die die Ausübung des angestrebten Berufs ermöglichten. Im Januar 1998 habe die Tochter lediglich die Spielstärke Handicap 16 gehabt, womit sie die Lehre habe noch nicht antreten können. Die zum Ausbildungsbeginn erforderliche Spielstärke habe die Tochter mittlerweile erreicht, jedoch sei ein Ausbildungsbeginn nicht jederzeit möglich, sondern erst ab dem Frühjahr 2001.

Mit Bescheid vom 07. November 2000 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind ... ab Dezember 1997 gem. § 70 Abs. 2 EStG auf und führte zur Begründung im wesentlichen aus, dass die Tochter die Schulausbildung beendet bzw. abgebrochen habe und sich somit nicht mehr in Ausbildung befinde. Die Ausbildung zum Golfprofi könne nicht als Ausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes anerkannt werden, auch weil es sicht nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf handele. Das Kindergeld sei mithin für die Zeit von Dezember 1997 bis Juli 2000 in Höhe von insgesamt 9.600,-- DM überbezahlt worden. Dieser Betrag sei vom Kläger nach § 37 Abs. 2 AO zu erstatten. Der hiergegen vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Einspruch führte in der Sache nicht zum Erfolg; mit Einspruchsentscheidung vom 04. Januar 2001 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 05. Februar 2001 bei Gericht eingegangenen Klage. Er trägt zur Begründung im wesentlichen vor, dass der Beklagte verkenne, das für die Anerkennung eine Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 EStG keineswegs ein Ausbildungsgang nach dem Berufsbildungsgesetz erforderlich sei. Letzteres regele vielmehr die Ausbildung nur für einen Teil der Berufe (Hinweis etwa auf FG München vom 16. Juli 1997 ? 9 K 2264/96). Entscheidend sei allein, dass die Ausbildung für einen künftigen Beruf erfolge und hierfür Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch genommen werde, ohne dass generell ein bestimmtes Verhältnis zwischen Unterricht und häuslicher Nachbereitung vorliegen müsse. In diesem Zusammenhang sei zunächst klarzustellen, dass von der Tochter die Ausbildung zur Golflehrerin und damit gleichzeitig zum Golfprofi betrieben werde, was im Golfsport deckungsgleich sei; ausgebildete Golflehrer seien mithin als Amateure nicht zugelassen und würden mithin als Professionals gelten.

Voraussetzung für den Beginn einer Ausbildung zum Golflehrer sei ein Spielerhandicap von mindestens 8, das die Tochter ... im Rahmen einer zielgerichteten geordneten Ausbildung zum 31. Oktober 2000 erreicht habe. Seither habe sich die Tochter zielstrebig um den Erhalt einer Ausbildungsstelle bemüht. Hierzu lege er eine Reihe von Bewerbungsschreiben nebst Absagen vor. Allerdings sei auch die bis dahin zurückgelegte Zeit als Ausbildungszeit anrechenbar, da während dieser Zeit der Vorbereitung auf Berufsausbildung die Voraussetzungen nur Aufnahme des entgeltlichen Ausbildungsverhältnisses durch ständiges und planmäßiges Training unter Anleitung des bei dem Golfclub ... e. V. ansässigen Landesjugendwartes des Deutschen Golfverbandes, des Herrn ... habe geschaffen werden müssen. J ... habe während dieser Zeit mit Ausnahme des darauf entfallenden Urlaubs mindestens 6 Stunden am Tag ? auch an Sonn- und Feiertagen ? konsequent trainiert. Ohne derartiges intensives Training habe sie dieses Handicap nicht erreichen können.

Nach Erhebung der Klage habe die Tochter nunmehr zum 01. März 2002 ein Berufsausbildungsverhältnis zum Beruf des Golfprofessionals bei der Golfanlage ... in ... angetreten. Die Auffassung des Beklagten, die Trainingsintensität während der hier maßgeblichen Zeit zum Erreichen des Handicaps 8 sei im wesentlichen von der Tochter selbst bestimmt worden, sei unzutreffend. Richtig sei vielmehr, dass die Einhaltung der dargelegten Trainingszeiten von dem Trainer ... kontrolliert worden sei, der auch den Inhalt des Trainingsablaufs vorgegeben habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 07. November 2000 und die Einspruchsentscheidung vom 04. Januar 2001 ersatzlos aufzuheben.

Der Beklagte beantragt.

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Er bestreitet zwar nicht, dass auch eine Ausbildung zur Golflehrerin grundsätzlich eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a EStG begründen könne. Soweit die Tochter in dem hier streitigen Zeitraum die Voraussetzungen zur Aufnahme des einzigen Ausbildungsverhältnisses (Handicap 8) geschaffen habe, handele es sich dabei nicht um eine Maßnahme der Berufsausbildung. Es fehle schon an der erforderlichen und planmäßigen Ausgestaltung im Hinblick auf das angestrebte Berufsziel; die Trainingsintensität sei im wesentlichen von der Tochter des Klägers selbst bestimmbar gewesen.

Auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigung des Trainers Martin Westphal vom 06. Oktober 2002 gehe er, der Beklagte, nicht davon aus, dass eine Berufsausbildung in dem hier streitigen Zeitraum vorgelegen habe. Insbesondere handele es sich bei den in den Monaten April bis Oktober absolvierten Trainerstunden bzw. bei den in den übrigen Monaten ausgeführten Konditions- und Körpertrainingseinheiten nicht um Maßnahmen der Berufsausbildung. Vergleiche man die Situation beispielsweise mit einem Fußball- oder Tennislehrer, der als Berufsziel Profispieler bzw. Trainer anstrebe, so setze dies u. a. zweifelsfrei neben entsprechenden Talent ebenfalls eine gewisse Spielstärke und ein stetiges, auch mit Nachhaltigkeit betriebenes Training voraus. Jedoch auch hierbei wäre es nach Auffassung des Beklagten abwegig, entsprechendes sportliches Mannschafts- oder individuelles Training als Maßnahmen der Berufsausbildung anzusehen. Auch von einem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefordert planmäßigen Erwerb beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten könne demnach nicht ausgegangen werden.

Der Einzelrichter hat am 08. Juli 2002 einen Beweisbeschluss gefasst zu der Frage, welcher Tätigkeit die Tochter des Klägers, Frau J ..., im Zeitraum von Dezember 1997 bis Juli 2000 nachgegangen ist. Die Tochter des Klägers ist dazu in der mündlichen Verhandlung am 08. Juli 2002 als Zeugin vernommen worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 hat der Kläger eine Bescheinigung des Herrn ... vom 06. Oktober 2002 vorgelegt, in der es heißt.

?...
gerne bestätige ich Ihnen, dass Ihre Tochter J ... von mir im ... Golfclub ... unterrichtet wurde.
Wie Sie wissen, wurden die Trainerstunden seinerzeit unentgeltlich im Rahmen des Clubmannschaftstraining geleistet und durch weitere kontrollierte Trainingseinheiten bis zum Erreichen von Handicap 8 ergänzt.
Josi hat sich im Laufe ihres Praktikums als hervorragender Golfer entwickelt und ihre Leistung mit dem Titel des Clubmeisters bestätigt. Ihre Einsätze als Spieler der Clubmannschaft führten zu entsprechenden Klassenerhalte in der Landes- und Bundesliga. Das angestrebte Handicap wurde durch entsprechende Tages- Wochen- und Monatpläne strukturiert geplant und zielstrebig erreicht. J... lernte es schnell und selbständig zu arbeiten und gewünschte Vorgaben umzusetzen. Dem einzelnen Nachweis über entsprechende Planung ihres Trainings können wir leider nicht mehr nachkommen, da in unseren Computern gespeicherte Daten über Trainingspläne turnusgemäß gelöscht und ersetzt werden.

Ich kann aber versichern, dass jeweils in der Zeit von April bis Oktober entsprechend den vorgegebenen Trainingsplänen in der Zeit von Dienstag bis Sonntag (09.00 ? 12.00 und 14.00 ? 17.00) unter meiner Leitung oder der meiner Assistenten Außentraining stattgefunden hat. In der dazwischen liegenden Jahreszeit hat J ... entsprechend den hierfür erstellten Trainingsplänen Konditions- und Körpertraining, wiederum unter unserer regelmäßigen Kontrolle, ausgeführt.
...?

Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage führt in der Sache teilweise zum Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten.

Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass für den gesamten hier streitigen Zeitraum, nämlich von Dezember 1997 bis Juli 2000, von der Tochter des Klägers eine Berufsausbildung nicht absolviert ist. Dementsprechend hat der Beklagte teilweise zu Unrecht die Kindergeldfestsetzung gem. § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben und das bereits gezahlte Kindergeld nach § 37 Abs. 2 AO zur Erstattung gestellt.

Die Klage hat für die Zeiträume April 1998 bis Oktober 1998, April 1999 bis Oktober 1999 sowie April 2000 bis Juli 2000 Erfolg; in diesen Zeiträumen hat die Tochter des Klägers eine Berufsausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG absolviert. Im übrigen war die Klage abzuweisen.

Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird gem. § 62 Abs. 1, § 63 Abs.1 Satz 1 und Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Das Tatbestandsmerkmal ?für einen Beruf ausgebildet? wird allerdings im Gesetz nicht näher definiert. Durch die Verweisung in § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG auf § 32 Abs. 4 EStG hat der Gesetzgeber allerdings klargestellt, dass der steuerrechtliche Begriff der Berufsausbildung seit der Systemumstellung zum 01. Januar 1996 auch im Kindergeldrecht anzuwenden und somit eine einheitliche steuerrechtliche Auslegung geboten ist. Auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte zum Bundeskindergeldgesetz a. F. kann daher nur in eingeschränkter Weise zurückgegriffen werden, da das Kindergeld ? ebenso wie der Kinderfreibetrag ? in erster Linie der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes bei den Eltern dient, § 31 Satz 1 EStG. Nur sobald das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie, § 31 Satz 2 EStG (zum Ganzen etwa Hildesheim in Bordewin/Brandt, EStG § 62 Rz. 5 ff.). Dieser nachrangige Förderzweck vermag jedoch an der einheitlichen steuerrechtlichen Beurteilung des Kindergeldes nichts zu ändern (BFH vom 09. Juni 1999 ? VI R 33/98, BStBl II 1999, 710 unter Hinweis auf § 31 Satz 3 EStG).

Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze, denen das Gericht folgt, ist das Tatbestandsmerkmal ?für einen Beruf ausgebildet? nach den steuerrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen (BFH vom 11. Oktober 1984 ? Vl R 69/83, BStBl II 1985, 91). In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet (BFH vom 23. April 1997 ? Vl R 135/95, BFH/NV 1997, 655). Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

Entgegen der vom Beklagten noch im Verwaltungsverfahren geäußerten Auffassung kann aus der gesetzlichen Formulierung ?für einen Beruf ausgebildet wird? nicht gefolgt werden, dass die Ausbildungsmaßnahme in einer Ausbildung- oder Studienordnung vorgeschrieben sein muss oder ? mangels solcher Regelungen ? jedenfalls zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen muss, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind. Die Auslegung hat vielmehr den Sinn und Zweck des seit dem 01. Januar 1996 geltenden steuerrechtlichen Kindergeldes zu berücksichtigen, das Existenzminimum eines Kindes von der Besteuerung auszunehmen, weil durch den kindbedingten Aufwand die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern gemindert wird (BVerfG vom 29. Mai 1990 ? 1 BvL 20/84, 1 BvL 4/86, BStBl II 1990, 653, 658). Die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern ist aber auch dann gemindert, wenn sich Eltern unabhängig vorgeschriebenen Studiengängen in Ausbildung befinden und von ihren Eltern unterhalten werden (vgl. nur FG Nürnberg vom 10. Juli 1998 ? VII (V) 747/97, EFG 1999, 295 und FG Düsseldorf vom 18. September 1997 ? 10 K 1201/97 Kg, EFG 1998, 103).

Das Berufsziel wird nach ständiger Rechtsprechung von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt. Denn den Eltern und dem Kind kommt bei der Gestaltung der Ausbildung von Verfassungswegen ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Das Berufsziel ist nicht ohne weiteres dann als erreicht anzusehen, wenn das Kind die Mindestvoraussetzungen für die Ausbildung des von ihm gewählten Berufs erfüllt (BFH vom 08. November 1972 ? VI R 54/70, BStBl II 1973, 138). Die technische und wirtschaftliche Entwicklung in praktisch allen Berufszweigen lässt es vielmehr als geboten erscheinen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die über das vorgeschriebene Maß hinausgehen. Kindern muss daher zugebilligt werden, zur Vervollkommnung und Abrundung von Wissen und Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs zu ergreifen. Demgegenüber kann aus der Definition der Berufsausbildung im Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl I 1969, 1112) für die Auslegung des steuerrechtlichen Begriffs der Berufsausbildung in § 32 EStG nichts gewonnen werden (vgl. zuletzt BFH vom 09. Juni 1999 ? VI R 33/98, BStBl II 1999, 701).

Entgegen der Auffassung der Verwaltung kann auch nicht gefordert werden, dass die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nehmen muss. Ein solches einschränkendes Erfordernis lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Für eine einschränkende Auslegung besteht auch deshalb kein Anlass, weil der Gesetzgeber den Umfang schädlicher berufsbegleitender Tätigkeiten typisierend über die Höhe der Einkünfte und Bezug des Kindes in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geregelt hat.

Dem Tatbestandsmerkmal ?für einen Beruf ausgebildet wird? ist allerdings zu entnehmen, dass das Gesetz nicht jeder Tätigkeit im Rahmen einer Vorbereitung auf einen Beruf als Berufsausbildung anerkennt. So hat der Bundesfinanzhof im Rahmen der Beurteilung eines Auslandsaufenthaltes entschieden, dass Sprachaufenthalte im Ausland nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden können, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht dem ausbildungswilligen Kind allein überlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden. Eine Ausbildung in diesem Sinne sei ohne weiteres dann anzunehmen, wenn der Sprachaufenthalt mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden werde, z. B. mit dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule, eines Colleges oder einer ausländischen Universität. Darüber hinaus könnten Auslandssprachaufenthalte z. B. im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses regelmäßig nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet würde (BFH vom 09. Juni 1999 ? Vl R 33/98, BStBl II 1999, 701).

Nach Maßgabe dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, der das Gericht folgt, konnte jedenfalls in den ?Sommermonaten? des hier streitbefangenen Zeitraumes eine Berufsausbildung der Tochter des Klägers angenommen werden. Das Gericht hatte dabei im Streitfall den Besonderheiten des von der Tochter des Klägers gewählten Berufswunsches Rechnung zu tragen. Die Besonderheit besteht darin, dass bereits der Beginn einer Ausbildung zum Golflehrer bzw. Golfprofi bestimmte Voraussetzungen verlangt (Handicap 8), die von dem angehenden Auszubildenden zu erbringen sind. Der Beklagte bestreitet bereits diesen rechtlichen Ansatz. Seiner Auffassung nach sei die Situation vergleichbar mit einem Fußball- oder Tennisspieler, der sich auf seine Tätigkeit als Profi vorbereite. Das Gericht vermag dieser im übrigen nicht näher begründeten Auffassung nicht zu folgen. Es ist anerkannt, dass der Vorbereitung auf ein Berufsziel und damit der Berufsausbildung alle Maßnahmen dienen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausbildung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind (BFH vom 09. Juni 1999 ? Vl R 33/98, BStBl II 1999, 701).

Die Tätigkeit als Golftrainer bzw. Professional ist unzweifelhaft ein Beruf. Wenn dem aber so ist, vermag das Gericht nicht nachvollziehen, waren die hierauf gerichteten Maßnahmen zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht grundsätzlich als Berufsausbildung anerkannt werden sollen.

Richtig ist allerdings der weitere Einwand des Beklagten, dass ein planmäßiger Erwerb beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich ist. Insoweit ist das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung der vom Trainer V ... vorgelegten Bescheinigung der Auffassung, dass ein derartiges planmäßiges Vorgehen nur den Sommermonaten von jeweils April bis Oktober vorgelegen hat. Insoweit haben nach der glaubhaften Darstellung des Trainers Trainingspläne jeweils für die Zeit von Dienstag bis Sonntag vorgelegen; während diese Zeit fand jeweils unter der Leitung dieses Trainers bzw. seines Assistenten ein Außentraining statt. In Ansehung der Gesamtumstände hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die für diese Zeitabschnitte vorgegebenen Trainingspläne geeignet waren, die Tochter des Klägers auf das Erreichen des erforderlichen Handicaps vorzubereiten und dass das Kind ernsthaft in dem angegebenen Umfang die Trainingseinheiten absolviert hat.
Keinen planmäßigen Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnisse sieht das Gericht allerdings gegeben für die Wintermonate jeweils von November bis März. Zwar hat die Zeugin - insoweit bestätigt durch die Bescheinigung des Trainers ? vorgetragen, dass sie hier gemäß den hierfür erstellten Trainingsplänen Konditions- und Körpertraining betrieben habe; diese allgemein gehaltenen Angaben reichen aber nicht aus, um einer Planmäßigkeit im vorgenannten Sinne zu genügen. Im übrigen hat das Gericht Zweifel, ob für die Berufsausbildung zum Golftrainer ein derart umfangreiches Konditions- und Körpertraining notwendig ist.

Der Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO teilweise stattzugeben.

Rechtsmittelbelehrung:

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.

Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Straße 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/9231-201.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

gez. ...

RechtsgebieteKindergeld, EinkommensteuerVorschriften§ 32 Absatz 4 EStG

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