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26.02.2003 · IWW-Abrufnummer 030390

Landgericht Ellwangen: Urteil vom 13.12.2002 – 3 O 219/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftsnummer: Verkündet am
3 O 219/02 13. Dezember 2002

Landgericht Ellwangen
3. Zivilkammer
Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Nacherfüllung

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2002 durch XXX

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte ? 3.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.05.2002 zu bezahlen Zug um Zug gegen die Beseitigung nachfolgend aufgeführter Mängel am Fahrzeug des Klägers VW Golf,
a. defekter Fensterheber an der hinteren linken Tür,
b. Roststellen im Bereich beider Scharniere des Kofferraumdeckels auf einer Fläche von 3-5 cm zwischen den Scharnieren und dem Autodach auf Kosten der Beklagten
gegen Stellung eines Ersatzfahrzeugs, das dem Kläger gebracht und welches nach Gebrauch abgeholt wird, zu beseitigen, wobei das Fahrzeug zum Zwecke der Mangelbeseitigung beim Kläger abgeholt und zu ihm nach erfolgter Reparatur verbracht wird.

3. Es wird festgestellt, dass sich der Kläger mit der Annahme des Reparaturangebots der Beklagten und Durchführung der Reparatur in Annahmeverzug befindet.

4. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:
1. Klage ?
2. Widerklage ?

Tatbestand

Der Kläger fordert die Nachlieferung eines Neuwagens VW-...; widerklagend verlangt die Beklagte Zahlung des restlichen Kaufpreises.

Am 3.4.2002 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über einen Neuwagen ...,55 Kilowatt, fünf Gänge, Ausstattung ?Spezial? zum Kaufpreis von Euro ... (Anlage K1 zu Blatt 6 der Akten). Auf den Kaufpreis leistete der Kläger eine Anzahlung von ... EUR, weitere 7.395,00EUR wurden finanziert, so dass ein Restbetrag von ... EUR noch zur Zahlung offen steht.

Der PKW wurde am 5.4.2002 vom Kläger abgeholt. Unter diesem Datum wurde seitens der Beklagten auch die Rechnung (Anlage K 2 zu Blatt 6 der Akten) erstellt und dem Kläger übergeben. Kurz darauf stellte der Kläger fest, dass der Fensterheber an der hinteren linken Tür defekt ist und sich im Bereich der Scharniere des Kofferraumdeckels Roststellen befinden. Die Beseitigung dieser Mängel erfordert einen Kostenaufwand von Euro .... Darüber hinaus stellte der Kläger fest, dass das Fahrzeug in Südafrika produziert wurde.

Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom ... 2002 (Anlage K 4 zu Blatt 6 der Akten) forderte dieser die Beklagte zur Neulieferung eines mangelfreien Pkws auf. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom ... 2002 (Anlage B 4 zu Blatt 20 der Akten) lehnte die Beklagte die Neulieferung ab, bot jedoch Nachbesserung an. Durch Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom ... 2002 wurde erneut zur Nachlieferung aufgefordert, eine Nachbesserung wurde abgelehnt. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom ...2002 die Nachlieferung endgültig ab.

Der Kläger behauptet, im Rahmen der Kaufverhandlungen sei ihm erklärt worden, das Fahrzeug sei in Deutschland bzw. einem EU-Land produziert worden. Der Kläger ist der Meinung, die Nachlieferung sei im vorliegenden Fall nicht unzumutbar. Des Weiteren sei § 439 Abs. 3 BGB auch auf Fälle der Stückschuld anwendbar, so weit es sich um den Kauf einer vertretbaren Sache handele.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Neuwagen auszuliefern und übereignen, der folgende Merkmale aufweist:
Golf
2. Zug um Zug gegen
a. Rückgabe des Fahrzeugs
b. Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von ?
c. Zahlung einer Nutzungsentschädigung von ?
3. Es wird festgestellt, dass sich die Klägerin mit der Rückgabe des im Klageantrag Ziff.1 a. bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte:

1. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte ? ... Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem ......2002 zu bezahlen Zug um Zug gegen die Beseitigung nachfolgend aufgeführter Mängel am Fahrzeug des Klägers
2. a. defekte Fensterheber an der hinteren linken Tür,
b. Roststellen im Bereich beider Scharniere des Kofferraumdeckels auf einer Fläche von ca. 3-5 cm zwischen den Scharnieren und dem Autodach auf Kosten der Beklagten gegen Stellung eines Ersatzfahrzeugs, das dem Kläger gebracht und welches nach Gebrauch abgeholt wird, zu beseitigen, wobei das Fahrzeug zum Zwecke der Mangelbeseitigung beim Kläger abgeholt und zu ihm nach erfolgter Reparatur verbracht wird.
3. Es wird festgestellt, dass sich der Kläger mit der Annahme des Reparaturangebots der Beklagten nach Maßgabe Ziffer 1 des Widerklageantrags und Durchführung der Reparatur in Annahmeverzug befindet.

Der Kläger anerkennt den Widerklageantrag Ziffer 1 mit der Maßgabe, dass die Zahlung von ? ... Zug um Zug gegen Nachlieferung des Pkws wie im Klageantrag Ziffer 1 erwähnt, geleistet werde.

Im übrigen beantragt er,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte meint, die Nachlieferung eines Pkws sei im Hinblick auf den ihr entstehenden Kostenaufwand unzumutbar gem. § 439 Abs. 3 BGB. Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, bei dem Stückkauf ergebe sich aus der Natur der Sache die Reduzierung der Nacherfüllungsmöglichkeiten im Sinne des §§ 439 BGB auf die Nachbesserung.
Die Beklagte behauptete, für den streitgegenständlichen Pkw gegenüber VW ... EUR entrichtet zu haben. Dieser sei als Spezialmodell in einer kontingentierten Versionen für Vertragshändler zu erwerben gewesen. Das streitgegenständliche Modell sei an die Beklagte am ...2002 ausgeliefert worden. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Nacherfüllungsverlangens am ...2002 hätte der an VW zu zahlende Preis Euro ...,00 ausgemacht. Die Beklagte behauptet darüber hinaus, alleine durch die erfolgte Zulassung habe der streitgegenständliche PKW einen Wertverlust von 20% des Neupreises erlitten. Letztlich trägt die Beklagte vor, der Verkaufsaufwand für den streitgegenständlichen Golf würde ... EUR betragen, wovon ein Teilbetrag für Werbungskosten und der andere Teilbetrag für die Provision des Verkäufers zu verwenden wäre.

Bezüglich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gemacht würden.

Hinsichtlich des Ablaufs der mündlichen Verhandlungen wird auf die Protokolle vom ... 2002 (Blatt 29 bis 31 der Akten) und ... 2002 (Blatt 59 bis 64 der Akten) Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Achim Krause sowie Thomas Jenak Akten. Hinsichtlich des Inhalts der Aussagen der Zeugen wird auf das Protokoll der Beweisaufnahme (Blatt 60 bis 64 der Akten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist das Feststellungsinteresse bezüglich des Antrags Ziffer 2 gegeben (BGH, WM 1987, 1496)

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache nach §§ 439 Abs. 1, 437 Nr. 1, 434, 433 BGB zu.

a. Der streitgegenständliche Pkw weist ? zumindest ? zwei Sachmängel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB auf, wobei nach neuem Schuldrecht auf die vereinbarten subjektiven Beschaffenheitsvereinbarung abzustellen ist (vgl. Palandt-Putzo, 62. Auflage, § 434, Rdnr. 1). Eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung ist nicht vorgetragen, so dass auf § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BGB abzustellen ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass am Pkw VW Golf der linke hintere Fensterheber nicht funktioniert und an den Kofferraumscharnieren Roststellen vorhanden sind. Ein Käufer kann selbstverständlich erwarten, dass solche negativen Eigenschaften an einem neu angeschafften Pkw nicht vorhanden sind.

b. Der Kläger hat als weitere Anspruchsvoraussetzung (§ 437 Nr.1 BGB) auch Nacherfüllung in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt. Unter Nachlieferung ist die vom Verkäufer veranlasste oder vorgenommene unentgeltliche Lieferung einer anderen Sache, die der verkauften Sache gleich, aber mangelfrei ist (Palandt-Putzo, aaO, § 437, Rdnr. 7).

c. Dem Anspruch stünde auch nicht die ? bestrittene ? Behauptung der Beklagten entgegen, es habe sich beim Kauf um einen ?Stückkauf? gehandelt, da ein konkretes Fahrzeug ausgewählt worden sei, das bereits auf dem Hof der Beklagten gestanden habe.
Das Gericht ist der Ansicht, dass auch im Falle des Stückkaufs die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung grundsätzlich möglich ist, sofern es sich um Sachen handelt, die einer vertretbaren Sache wirtschaftlich entsprechen und das Leistungsinteresse des Käufers zufrieden stellen (Bitter/Meidt, ?Nacherfüllungsrecht und Nichterfüllungspflicht der Verkäufers im neuen Schuldrecht?, ZIP 2001, S. 2114 (2116) Palandt-Putzo, aaO, § 439, Rdn. 15 / Haas/Medicus/Roland/Schäfer/Wendland-Haas, Das neue Schuldrecht, S. 184). Eine Unterscheidung ist deshalb nicht mehr erforderlich, da das neue Schuldrecht bzgl. der Rechte des Käufers bei mangelhafter Lieferung nicht zwischen Stück- und Gattungsschuld differenziert (a. A. Huber, ?Der Nacherfüllungsanspruch im neuen Kaufrecht, NJW 2002, S. 1004 (1006)). Teilweise wird sogar die Möglichkeit der Nachlieferung eines gebrauchten Vorführwagens bejaht (Canaris, Schuldrechtsmodernisierung 2002, zitiert nach Palandt-Putzo, aaO).

d. Die Beklagte konnte jedoch den ihr obliegenden Nachweis führen, die Nachlieferung sei ihr im Verhältnis zur Nachbesserung unzumutbar. § 439 Abs. 3 BGB ist als Einrede ausgestaltet (BT-Drucksache 14/6040, S. 232 / Huber, aaO, S. 1007 / Henssler/Graf von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, § 439, Rdnr. 17). Nach allgemeinen Regeln der Beweislast hat somit die Beklagte die tatsächlichen Voraussetzungen darzutun.

aa. Bei der Bestimmung der Unzumutbarkeit sind insbesondere der Wert der Sache im mangelfreien Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte (§ 439 Abs. 3 S. 2 BGB).

bb. Das Gericht ist der Ansicht, dass im konkreten Fall die Nachlieferung jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn der Kostenaufwand hierfür 30% über dem Kostenaufwand für die Nachbesserung liegt (sogenannter ?interner Kostenvergleich, vgl. hierzu Bitter/Meidt, aaO, S. 2120, 2122f. / Schubel, JZ 2001, S. 1113 (1116)), wenn man die ? bestrittene ? Behauptung unterstellt, dem Kläger sei bei Vertragsschluss erklärt worden, der Pkw sei in Deutschland bzw. einem anderen EU-Land hergestellt worden.
Ausgangspunkt der Überlegungen zur Unzumutbarkeit muss § 251 BGB n. F. sein, der unverändert § 251 BGB a. F. übernommen hat. § 251 Abs. 2 BGB spricht von ?unverhältnismäßigen Aufwendungen?, § 439 Abs. 3 BGB von unverhältnismäßigen Kosten?, weshalb schon nach dem Wortlaut davon auszugehen ist, dass der grundsätzliche Maßstab der Gleiche sein dürfte. Für § 251 Abs. 2 ? BGB a. F. hatte sich in der Rechtsprechung grundsätzlich ? vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalls ? eine ?Faustformel? von 30% entwickelt (Palandt-Heinrichs, aaO, § 251, Rdnr. 7). Im Hinblick darauf, dass insoweit eine Änderung des Schuldrechts nicht erfolgt ist, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass von der ?Faustformel? Abstriche zu machen sind. Es ist jedoch bei allgemeiner Betrachtung zu sehen, dass bei der Bestimmung dieser Faustformel regelmäßig um unfallbedingt beschädigte Kraftfahrzeuge ging und man deshalb das ?Affektionsinteresse? des Eigentümers der verunfallten Pkws berücksichtigt hat. Im vorliegenden Fall ist ein solches Affektionsinteresse gerade nicht gegeben, da eine gegenteilige Interessenlage vorliegt. Der Kläger möchte gerade nicht seinen Pkw behalten, zu dem er im Lauf der Zeit eine ?Beziehung? aufgebaut hat, sondern vielmehr einen Neuwagen im Austausch gegen sein Fahrzeug erhalten. Das Gericht übersieht hierbei nicht, dass der Gesetzgeber im Rahmen der amtlichen Begründung (BT-Drucksache 14/6040, S. 232) ein Extrembeispiel der Unzumutbarkeit gegeben hat (?Waschmaschinenbeispiel?).
Es ist in diesem Zusammenhang nämlich auch zu sehen, dass der Gesetzgeber sich bei der Ausgestaltung des § 439 Abs. 3 BGB an der bisherigen werkvertraglichen Vorschrift des § 633 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. orientiert hat (Huber, aaO, S. 1007), so dass- unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Unterschiede zwischen Werkvertrags- und Kaufrecht, die Rechtsprechung des BGH zu § 633 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. in die Überlegungen einbezogen werden kann (Huber, aaO, S. 1007 / Henssler/Graf von Westphalen, aaO, Rdnr. 18f.).
Das Gericht ist vor diesem Hintergrund der Ansicht, dass als Faustformel für den ?internen Vergleich? in Fällen völliger Beseitigung der Sachmängel durch Nachbesserung eine Grenze von 20% anzusetzen ist (Bitter/Meidt, aaO, S. 2122 schlagen sogar eine solche von nur 10% vor).
Bei der konkreten, fallbezogenen Bestimmung der Unzumutbarkeit war also zu sehen, dass die unstreitig ? vorhandenen Mängel durch Nachbesserungsarbeiten vollumfänglich beseitigt werden, dem Kläger allerdings im Verhältnis zur Neulieferung der Nachteil verbleibt, einen ? wenn auch fachgerecht ? reparierten Wagen zu haben. Hierbei ist zu sehen, dass es sich um kleine Mängel handelt, so dass das Gericht einen Wertverlust, der mit diesen Reparaturarbeiten einhergeht, nicht erkennen kann. Des Weiteren ist einzustellen, dass nach durchgeführter Nachbesserung die Tatsache verbleibt, dass der Pkw entgegen der klägerseits behaupteten Zusage nicht in einem EU-Land, sondern in Südafrika hergestellt wurde. Das Gericht geht davon aus, dass es sich hierbei um einen Mangel im Sinne des § 434 BGB handelt, nachdem, wie oben ausgeführt, der Sachmängelbegriff an die konkrete Beschaffenheitsvereinbarung angeknüpft. Im Hinblick auf ein nunmehr unstreitig vorhandenen subjektiven Fehlerbegriff (vgl. u. a. BT-Drucksache 14/6040, S. 211) kann in dieser Konstellation nicht darauf zurückgegriffen werden, dass beispielsweise eine Herkunft aus Lagerbestand beim Neuwagenkauf keinen Sachmangel im Sinne des § 459 BGB a. F. darstellte (BGH, NJW 2000, S. 2018). Zu einer erheblichen Änderung der Zumutbarkeitsgrenze führt dies jedoch nicht, da aus dem sonstigen Vortrag des Klägers nicht ersichtlich wird, dass er auf diesen Umstand gesteigerten Wert gelegt hat. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass im Klageantrag nicht die Neulieferung eines Pkws verlangt wird, der in der EU hergestellt wurde.

cc. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Kosten der Nachlieferung 565% über den Kosten der Nachbesserung liegen. Als Kosten der Nachlieferung ergeben sich folgenden Posten:
- Listenpreis für einen neuen Golf der gleichen Baureihe ?
- Aufpreis für Extras, dass dieser bzgl. der Ausstattung einem Sondermodell
?Spezial? gleichkommt ?
- Abzüglich 15,2% Händlerrabatt - ?
- Neupreis des streitgegenständlichen Golfs - ?
- 15% Wertverlust dieses Modells ?
- Gesamtkosten der Nachlieferung ?
Die festgestellten Werte ergeben sich aus der glaubhaften, in sich schlüssigen, nachvollziehbaren und von schriftlichen Unterlagen unterstützten Angaben des Zeugen Krause, bei dessen Aussageverhalten auch zu sehen war, dass er keinerlei Belastungs- bzw. Entlastungstendenzen zeigte und zudem tatsächlich nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt ist. Der Zeuge Krause führte zum einen nachvollziehbar aus, dass die Kosten einer Neulieferung eines Golfs der fraglichen Baureihe den oben aufgezeigten Betrag ausmachen, der Händlerrabatt insbesondere nicht verhandelbar sei und eine Ersatzbeschaffung aus dem Kontingent des Sondermodells zum fraglichen Zeitpunkt nicht möglich war. Die Angaben des Zeugen zur Höhe der Anschaffungskosten und des Händlerrabatts decken sich auch mit den vorgelegten Unterlagen (Anl. B6 zu Bl. 39 d. A.). Des Weiteren führte er überzeugend aus, dass der Wertverlust durch die Zulassung bei einem VW Golf ca. 15% betrage. Dies deckt sich im übrigen mit dem gerichtsbekannten Wertverlust von Pkws dieser Klasse durch die Zulassung. Des Weiteren ist insoweit zu sehen, dass es sich hierbei auch um einen Betrag handelt, der sich in der juristischen Literatur in Beispielsfällen zum neuen Kaufrecht findet (vgl. Heinrich, ?Die Schuldrechtsreform?, S. 57, aus www.schuldrechtsreform.com).

2. Nachdem ein Anspruch nicht besteht, liegt zwingend auch kein Annahmeverzug vor.

II.
Die Widerklage ist zulässig und begründet.

Gegen die Zulässigkeit bestehen keine Bedenken. Wie unter l. ausgeführt ist bzgl. der Feststellung des Annahmeverzugs ein Feststellungsinteresse gegeben.

1. Die Beklagte hat gegen den Kläger Anspruch auf Zahlung restlichen Kaufpreises in Höhe von ? 3.000,00 aus § 433 Abs. 2 BGB.

a. Zwischen den Parteien besteht unstreitig ein Restzahlungsanspruch in Höhe von ? 3.000,00 aufgrund Kaufvertrags vom 03.04.2002.

b. Wie oben ausgeführt sind am vorhandenen Kaufobjekt Mängel vorhanden, die dem Kläger aus §§ 439, 437 Nr. 1, 434 BGB ein Recht auf Nachbesserung geben, welches dem Käufer die Möglichkeit der Erhebung der Einrede des nichterfüllten Vertrags (§§ 320, 433 BGB) ermöglicht. In einem solchen Fall ist nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung möglich. Nachdem eine solche beantragt wurde, steht dem Klaganspruch nichts entgegen.

c. Der Zinsanspruch beruht auf den § 286 Abs. 3 BGB, nachdem der Kläger eine Rechnung über den streitgegenständlichen Pkw am 05.04.2002 erhalten hat.

2. Der Kläger befindet sich mit der Annahme des Nachbesserungsanspruchs auch im Annahmeverzug (§ 293 BGB), da er die angebotene Nachbesserung durch die Beklagte zumindest mit Schreiben vom 06.05.2002 endgültig ablehnte (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO, § 293, Rdnr. 8ff.).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger in vollem Umfang unterlegen ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass der ursprünglich formulierte Antrag der Beklagten dergestalt zu verstehen war, dass eine Verurteilung zur Zahlung des Kaufpreises ohne die Zug-um-Zug-Verpflichtung gewollt war. Die Beklagte hat zunächst den klageweis geltendgemachten Anspruch dergestalt anerkannt, das nachgebessert werde. Widerklagend wurde von der ausdrücklichen Formulierung die Zahlung des Kaufpreises verlangt. Hieraus ist zu sehen, dass die Beklagte von Anfang an eine Zug-um-Zug-Verpflichtung erreichen wollte. Nach Hinweis durch das Gericht im Termin vom 12.11.2002 zu § 308 ZPO wurde der Antrag klargestellt.

RechtsgebietKaufrechtVorschriften§ 439 BGB § 251 BGB

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