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26.04.2005 · IWW-Abrufnummer 021751

Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 18.07.2001 – 12 K 434/00

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In dem Finanzrechtsstreit xxx Kläger Prozessbevollmächtigter: xxx gegen Finanzamt xxx Beklagter wegen Eigenheimzulage 2000
hat der 12. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg ? aufgrund der mündlichen Verhandlung ? in der Sitzung vom 18. Juli 2001 durch
Vorsitzenden Richter am Finanzgericht xxx
Richter am Finanzgericht xxx
ehrenamtliche Richter xxx
für Recht erkannt:

1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens

Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung der Eigenheimzulage für eine im Ausland belegene Wohnung.
Die verheirateten Kläger haben ihren Familienwohnsitz in xxx.
Der Kläger bezieht als xxx Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, fr die das Besteuerungsrecht nach Art. 14 DBA-Frankreich der Bundesrepublik Deutschland zusteht, während seine Ehefrau nach den eingereichten Steuererklärungen der Jahre 1995 bis 1999 keine der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte erzielt. In den Jahren 1995 bis 1999 wurde für den Kläger eine Einzelveranlagung gemäß § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durchgeführt.

Mit Schreiben vom xxx beantragten die Kläger beim beklagten Finanzamt ?FA- für die mit Kaufvertrag vom xxx 2000 von ihnen je zur Hälfte erworbene Wohnung in xxx die Gewährung einer Eigenheimzulage sowie die Kinderzulage für das gemeinsame Kind. Mit Schreiben vom xxx lehnte das Finanzamt diesen Antrag unter Hinweis auf § 2 des Eigenheimzulagegesetzes (Eig-ZulG) ab, da nur Objekte im steuerlichen Inland (= Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland) gefördert würden.

Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom xxx form- und fristgerecht Einspruch ein. In der nachgereichten Begründung führten sie aus, dass die Versagung der Eigenheimzulage gegen Art. 39 des Vertrags zur Gründung der europäischen Gemeinschaften ?EG- (ex-Artikel 48) EGV verstoßen würde. Da das gesamte Einkommen des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland der Besteuerung unterliege, wäre es eine Ungleichbehandlung, ihn von der Gewährung der Eigenheimzulage nur deshalb auszuschließen, weil er seinen Familienwohnsitz im Ausland habe. Vielmehr sei § 2 EigZuIG in Verbindung mit Art. 39 EGV so auszulegen, dass auch für im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Staatsgebiet der Bundesrepublik belegene Objekte eine Eigenheimzulage zu gewähren sei. Die Kläger führten in diesem Schreiben außerdem aus, dass die erworbene Wohnung von Seiten des französischen Staates weder in steuerlicher noch in einer anderen Form einer Begünstigung oder Förderung unterliegt und dass sie die Einkunftsgrenzen des § 5 EigZuIG nicht überschreiten würden.

Mit Einspruchsentscheidung vom xxx, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Im Wesentlichen ist ausgeführt, dass die Beschränkung der Förderung nach dem EigZuIG auf im Inland befindliche Objekte nicht gegen den EGV verstoßen würde und sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) befinde.

Hiergegen richte sich die mit Schriftsatz vom xxx, der am xxx bei Gericht einging, erhobene Klage. Die Kläger verfolgen ihr außergerichtliches Begehren mit den dort bereits vorgebrachten Argumenten weiter. Ferner wiesen sie darauf hin, dass sich aus dem vorgelegten Schreiben der Europäischen Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion, vom xxx an den Kläger ergebe, dass die Generaldirektion der Kommission vorgeschlagen habe, eine mit Gründen versehene Stellungnahme im Sinne des Art. 226 EGV abzugeben.

Die Kläger haben beantragt,
den Bescheid über die Ablehnung der Gewährung der Eigenheimzulage vom xxx in der Form der Einspruchsentscheidung vom xxx aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, die beantragte Eigenheimzulage zu gewähren, hilfsweise das Verfahren auszusetzen und dem EuGH im Wege des Vorabentscheidung folgende Fragen zur Entscheidung vorzulegen:

1.) Verstößt eine steuerliche Regelung der in § 2 EigZuIG vorgesehenen Art insofern gegen den Grundsatz der Freizügigkeit und der Abschaffung jeglicher Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit als sie ein eigengenutztes, im EU-Ausland belegenes Eigenheim eines unbeschränkt Steuerpflichtigen von der Förderung ausschließt?

2.) Für den Fall, dass der EuGH die Frage zu 1. Verneinen sollte: Ist eine Regelung der in § 2 EigZuIG vorgesehenen Art selbst dann gemeinschaftskonform, wenn der Erwerb des Objekts im Wohnsitzstaat steuerrechtlich keine Berücksichtigung findet oder ist der besteuernde Staat in einem solchen Fall gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, die steuerliche Situation des steuerpflichtigen und seiner Familie im Wohnsitzstaat zu berücksichtigen?

Das Finanzamt hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gesetzeslage eindeutig und ein Verstoß weder gegen Verfassungsrecht noch gegen das Recht der EU gegeben sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtliche Akte befinden, die vom Finanzamt vorgelegten Akten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.07.2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
1.) Nach dem insoweit eindeutigen Gesetzestext des § 2 Abs. 1 EigZuIG werden nur Objekte im Inland gefördert . Bei einem derart klaren Wort ist kein Platz für eine von den Klägern beantragte verfassungsgemäße Auslegung in ihrem Sinne, zumal für den Senat auch kein Verfassungsverstoß ersichtlich ist.

2.) Nach Auffassung des erkennenden Senats verstößt die Regelung auch nicht gegen Recht der Europäischen Union: Eine im Sinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unzulässige ? unmittelbare oder mittelbare ? Diskriminierung nach Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz des Steuerpflichtigen ist nicht offensichtlich, denn die Steuervergünstigung nach dem EigZuIG knüpft an die Inlandsbelegenheit des zu fördernden Objekts an, nicht aber an die Staatsangehörigkeit.

Die gemeinschaftlichen Diskriminierungsverbote gebieten nach der Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf die direkten Steuern grundsätzlich keine Gleichbehandlung zwischen den in einem Mitgliedstaat ansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen, weil sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Lage und des Familienstandes objektive Unterschiede bestehen (z.B. EuGH Urteil vom 27.06.1996 Rs. C-107/94, Neue Juristische Wochenschrift ? NJW ? 1996, 2921; vom 12.05.1998 Rs. C-336/96, EuGHE 1998, 2793).

Ergänzend wird auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs ?BFH- vom 11.03.1998 X B 49/97, BFH/NV 1998, 1091 zu der Vorgängervorschrift des EigZuIG, dem § 10e EStG verwiesen; der BFH hat bereits schon zu dieser Vorschrift einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht abgelehnt.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Eigenheimzulage weder Erwerbsaufwendungen noch notwendige Privataufwendungen noch direkte oder indirekte Steuern betrifft, sondern eine Subvention darstellt. Insofern können die von den Klägern herangezogenen Grundsätze der Verfahren xxx (EuGH Urteil vom 14.02.1999, NJW 1995, 1207), xxx (EuGH Urteil vom 11.08.1995, DB 1995, 2147), xxx (EuGH Urteil vom 26.10.1995 RIW 1995, 1046) und xxx (EuGH Urteil vom 27.06.1996 NJW 1996, 2921) im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen.

Schließlich hält es der erkennende Senat für undenkbar, dass die Verpflichtung aus dem EGV so weit gehen sollen, dass der deutsche Staat den Erwerb einer Wohnung im EG-Ausland durch eine nicht im Inland ansässige und dort über keine Einkunftsquellen verfügende Person in deren Heimatstaat begünstigen soll, wenn der Heimatstaat (Frankreich) selbst es nicht für notwendig erachtet, den Erwerb von Wohneigentum in Frankreich durch seine dort ansässigen Staatsangehörigen (=Klägerin) zu fördern.

3.) Das Finanzgericht ist als erstinstanzliches Gericht nicht verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 234 Abs. 3 (ex-Art. 177) EGV einzuholen, da es nicht letztinstanzliches Gericht ist und seine Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können (vgl. auch BFH-Beschluss vom 15.02.1995 VII B 100/94, BFH/NV 1995, 829; vom 11.03.1998 XB 49/97, BFH/NV 1998, 1091). Unabhängig davon liegt nach Auffassung des erkennenden Senats auch keine Verletzung des EGV vor, der die Einholung einer Entscheidung des EuGH gebieten würde.

4.) Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 135 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

5.). Die Revision wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 FGO erfüllt sind.

RechtsgebietEigenheimzulageVorschriften§ 2 Absatz 1 EigZuIG

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