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07.03.2007 · IWW-Abrufnummer 070780

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 27.04.2006 – I-10 U 158/05

Zur Frage, ob dem Hotelgast eigene Mängelansprüche gegen das Hotelunternehmen zustehen, wenn er die Hotelreservierung über ein Reisebüro vorgenommen hat, das das Hotelzimmer im eigenen Namen gebucht hat.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

I-10 U 158/05
1 O 636/04 LG Düsseldorf

Verkündet am 27. April 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ...und die Richterin am Oberlandesgericht ...

für R e c h t erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Oktober 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Begründetheit der Klage setzt voraus, dass die Klägerin (nur sie kommt als Vertragspartner in Betracht, nicht hingegen die Zedentin der Abtretungserklärung vom 17.08.2004; siehe Anlagen K 1, K 6; Bl. 9, 15 GA) mit der Beklagten einen Beherbergungsvertrag geschlossen hat, auf dessen Grundlage ihr ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch in geltend gemachter Höhe von 13.400 ? nebst Zinsen wegen berechtigter vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages über Hotelzimmer zur Seite stehen könnte. Es fehlt indes schon an einer vertraglichen Beziehung der Parteien.

1.
Einen unmittelbaren Vertragsschluss der Parteien über die Anmietung von vier Einzelzimmern im ...-Hotel, D..., für die Zeit vom 04.05. bis 19.05.2004 zum Preis von 240 ?/Zimmer/Tag (insgesamt: 14.400 ?) behauptet selbst die Klägerin nicht.

2.
Die Ansicht der Klägerin, der Vertrag sei zwischen ihr und der Beklagten ? vertreten durch das Reisebüro C... ? geschlossen worden, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Das Reisebüro C...trat gegenüber der Klägerin im Vorfeld des Vertragsschlusses stets im eigenen Namen auf (siehe Schreiben vom 18.12.2003; Anlagen K 2 + 3, Bl. 10 f. GA). Der verbindliche Reservierungsvertrag vom 23.12.2003 (Anlage K 1; Bl. 9 GA) führt die Klägerin und das Reisebüro C...? ohne Vertretungszusatz ? als Vertragspartner auf. Ein stellvertretendes Handeln des Reisebüros lässt sich auch nicht dem Hinweis unter Ziff. 5 auf die Geschäftsbedingungen der Beklagten entnehmen. Denn hierdurch wird lediglich dokumentiert, dass das Reisebüro die Geschäftsbedingungen der Beklagten seiner Geschäftsbeziehung zu der Klägerin ebenfalls unterlegen wollte.

3.
Der Ansicht des Landgerichts, dass der Vertrag durch das Reisebüro als Vertreterin der Klägerin mit der Beklagten geschlossen worden sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Landgericht beachtet nicht, dass schon der Schriftwechsel zwischen dem Reisebüro und der Beklagten (Anlagen B 1 + 2; Bl. 43 f. GA) in aller Deutlichkeit belegt, dass das Reisebüro im eigenen Namen jene vier Hotelzimmer für den streit-gegenständlichen Zeitraum bei der Beklagten zum Preis von 232 ?/ Zimmer/Tag reservierte, die es seinerseits kraft Vertrages mit der Klägerin vom gleichen Tage für diese zum Preis von 240 ?/Zimmer/Tag zur Verfügung stellte.

Die Eigenständigkeit der Verträge Klägerin und Reisebüro einerseits wie Reisebüro und Beklagte andererseits wird überdies nicht nur durch die unterschiedliche Preisgestaltung dokumentiert, sondern auch die Vertragsabwicklung. Denn den vereinbarten Preis von 14.400 ? überwies die Klägerin auf Konten des Reisebüros (Anlagen K 7-10; Bl. 16 f. GA). Das Reisebüro war schließlich auch Ansprechpartner für die Reklamationen der von der Klägerin einquartierten Hotelgäste und wandte sich seinerseits mit der Bitte um Abhilfe an die Beklagte als ihren Vertragspartner (Anlagen B 3 + 4; Bl. 45 f. GA).

4.
Mangels vertraglicher Beziehungen der Parteien hat die Beklagte schon dem Grunde nach nicht für die von der Klägerin geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche wegen behaupteter Mangelhaftigkeit der Mietsache einzustehen. Es kann folglich dahinstehen, ob die Hotelzimmer tatsächlich mangelhaft waren und deshalb eine Minderung bzw. die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages durch die Klägerin gerechtfertigt war.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 13.400 ?.

RechtsgebietBGBVorschriften§§ 535, 536 BGB

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