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02.11.2006 · IWW-Abrufnummer 063140

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Urteil vom 11.11.2005 – 4 U 145/04

1. Der Bauunternehmer, der abweichend von der Planung die gemäß Landesbauordnung erforderliche Raumhöhe im Obergeschoss eines Gebäudes unterschreitet, schuldet Schadensersatz in Höhe der Kosten der nachträglichen Herstellung der korrekten Raumhöhen, selbst wenn hierfür das Dachgeschoss durch Veränderung der Kehlbalken angehoben und sämtliche Zwischenwände angepasst werden müssen.


2. Die Nichteinhaltung der Raumhöhe stellt eine erhebliche Wertminderung des gesamten Hauses dar, die eine Berufung auf die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes ausschließt.


Entscheidung im Volltext
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

4 U 145/04

verkündet am: 11.11.2005

Urteil

Im Namen des Volkes

OLG Schleswig

Urteil vom 11.11.2005

4 U 145/04

In dem Rechtsstreit XXX

hat der 4. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hensen, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Rühling und den Richter am Oberlandesgericht Röttger für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 21. Juli 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 33.595,52 ? nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 3. Mai 2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider erstinstanzlichen Rechtszüge sowie des Verfahrens 4 U 178/02 werden gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten des Rechtsstreits dieses zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte 3/4 und tragen die Kläger 1/4.

Von den außergerichtlichen Kosten des Streithelfers beider erstinstanzlichen Rechtszüge sowie des Verfahrens 4 U 178/02 trägt dieser die Hälfte, der Beklagte die andere Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten dieses zweiten Rechtszuges trägt der Streithelfer 1/4, der Beklagte 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe
(abgekürzt gem. § 540 Abs. 1 ZPO)

I.

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche in Form von Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauvorhaben T 15 in W, deren Bauherren die Kläger sind. Durch Grundurteil des Senats vom 19.12.2003 - 4 U 178/02 - ist festgestellt, dass ein Anspruch der Kläger auf Schadensersatz aus dem Vertrag vom 26.08.2000 (betreffend das Bauvorhaben T 15 in W) gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die Kläger haben ihre Ansprüche mit 68.200,70 ? beziffert und eine unstreitige Gegenforderung in Höhe von 4.696,40 ? gegengerechnet.

Die Kläger haben daraufhin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 63.504,30 ? nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 23.05.2002 zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihnen auch sämtlichen weiteren Schaden, der durch die Dachsanierung eintreten könnte, zu ersetzen. Der Streithelfer hat sich den Anträgen der Kläger angeschlossen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im angefochtenen Urteil ist der Beklagte verurteilt worden, an die Kläger 39.401,32 ? nebst Zinsen als Schadensersatz gemäß § 635 BGB a.F. für am Bauwerk vorhandene Mängel zu leisten. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Mängel betreffend Türen und Türzargen, eine zu geringe Deckenhöhe im Dachgeschoss, den geschuldeten Anstrich sowie Dachrinne und Fallrohre. Wegen der einzelnen Schadenspositionen wird ergänzend auf S. 5 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Verurteilung zu Schadensersatzleistungen für die vorstehend behaupteten Mängel, die insgesamt einen Schadensumfang von 37.749,80 ? ausmachen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 21. Juli 2004 (6 0 323/01) insoweit abzuändern und aufzuheben, als er zur Zahlung von 37.749,80 ? nebst Zinsen verurteilt wurde.

Die Beklagten und der Streithelfer beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat den Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch zu seinen bereits im ersten Rechtszug erstellten Gutachten vom 05.03.2002 (Bl. 94 f.) und 28.06.2004 (Bl. 525 f.) ergänzend gehört. Die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Parteien wurden gemäß § 141 ZPO angehört.

Eine ankündigte Anschlussberufung über 23.905,87 ? nebst Zinsen haben die Kläger noch vor der mündlichen Verhandlung wieder zurückgenommen.

Im Übrigen wird ergänzend auf das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 25.09.2002, das Urteil des Senats vom 19.12.2003 (4 U 178/02) sowie das angefochtene Urteil Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat zum überwiegenden Teil keinen Erfolg.

1. Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB a.F. hinsichtlich der an den Türen vom Sachverständigen festgestellten Mängeln. Von dem insoweit geltend gemachten Betrag in Höhe von 4.147,-- ? ist lediglich ein Betrag von 440,-- ? abzusetzen.

a. Der Sachverständige hat in seiner Anhörung durch den Senat wie auch schon in seinem Gutachten vom 05.03.2002 dargelegt, dass der Einbau der Türen nicht fachgerecht erfolgt sei. Die Türen seien nicht mittig eingebaut. Das stelle einen optischen Mangel dar und müsse nachgearbeitet werden. Die Türen seien zudem so eingebaut, dass sie klapperten. Auch wenn es diesbezüglich keine DIN-Norm gebe, so entspräche es doch dem allgemeinen Stand der Technik, Türen so einzubauen, dass sie nicht klapperten. Der Sachverständige hat insoweit auch auf die DIN 18101 verwiesen, die die maximale Breite der Luftspalten festlege, die zudem jedenfalls bei zwei Türen im Obergeschoss nicht eingehalten sei.

Soweit der Beklagte darauf verweist, Ursache der optischen Mängel sei, dass die Kläger auf Entfernung der Türschwellen gedrungen hätten, hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass die Entfernung der Schwelle unerheblich sei und nichts damit zu tun habe, ob die Tür richtig im Rahmen sitze. Die Tür könne auch bei Entfernung der Schwelle richtig eingebaut werden. Auch habe die Entfernung der Schwelle nichts mit den vorhandenen Spalten zu tun. Diese hätten allein ihre Ursache darin, dass die Tür mit der Gehrung in der Zarge nicht richtig sitze. Der Senat hat gegen die insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen keine Bedenken. Die Entfernung der Schwellen mag den Einbau der Türen schwieriger gestaltet haben. Sie ändert aber nichts an der Möglichkeit, die Türen dennoch passgenau in den Rahmen einzusetzen.

b. Dem Beklagten ist lediglich zuzugeben, dass eine Gummidichtung, die die Kläger hier für erforderlich halten, nicht geschuldet ist. Dies ergibt sich aus dem lt. Vertrag zu liefernden Türtyp "Pia", der eine Gummidichtung, wie auch die anderen zur Wahl stehenden dänischen Türen, nicht aufweist. Dass es sich hier um eine Tür ohne Gummidichtung handelt, ergibt sich zudem aus dem bei der Akte befindlichen Prospekt ohne weiteres für einen aufmerksamen Betrachter. Darüber hinaus hat der Sachverständige ausgeführt, dass das Klappern der Türen auch zu beseitigen sei, indem diese richtig in das Schloss eingepasst würden.

c. Da die vom Sachverständigen für die Mängelbeseitigung der Türen veranschlagten Kosten nach seinen Angaben in etwa einen Betrag von 40,-- ? pro Tür für den Einbau einer Gummidichtung beinhalten, war der von ihm insoweit geschätzte Betrag um 440,-- ? (11 Türen) auf 3.707,-- ? zu kürzen.

2. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg, soweit er sich gegen den Schadensersatzanspruch der Kläger in Höhe von 32.933,40 ? betreffend die Nichteinhaltung der lichten Höhe im Obergeschoss wendet. Nach Überzeugung des Senats stellt es einen Mangel dar, für dessen Beseitigungskosten der Beklagte haftet, dass im Dachgeschoss jedenfalls die nach § 53 Abs. 4 LBO erforderliche Raumhöhe von 2,30 m nicht eingehalten wurde.

a. Die Maße, die sich für die Kläger und Bauherren aus den Bauzeichnungen und auch der Statik ergeben (s. auch § 2 (2) des Vertrages vom 26.10.2000), sind jedenfalls insoweit sehr wohl Vertragsinhalt geworden, als die Kläger bei dem Einbau der veränderten Decke von den in der Statik aufgeführten Maßen zunächst ausgehen konnten.

Aus der Statik ergibt sich eindeutig eine geplante lichte Höhe des Erdgeschosses von 2,50 m (die auch in etwa eingehalten wurde) und von 2,40 m für das Obergeschoss, die jedoch im Haus der Kläger deutlich unterschritten wurde. Soweit der Beklagte darauf verweist, das eingezeichnete Maß von 2,40 m stelle nur das "Rohbaumaß" dar und zähle von der Oberkante der Deckenbalken, d.h. beinhalte nicht den Fußbodenaufbau, ist dies anhand der Zeichnung nicht nachvollziehbar und auch für die Kläger mithin nicht erkennbar gewesen. Denn immerhin weist die Zeichnung zunächst eine dickere durchgehende Decke zwischen den Geschossen auf, darüber liegend eine dünnere Auflage, insgesamt in einer Dicke von 30 cm, wie die in der Zeichnung seitlich aufgeführten Maße aufzeigen. Unstreitig sollte aber die in der Statik vorgesehene Stahlbetondecke die Dicke von 30 cm (Stahlbetondecke 18 cm, 6 cm Dämmung, 6 cm Estrich) aufweisen. Daraus erschließt sich für den aufmerksamen Betrachter zwanglos, dass von dem in der Zeichnung darüber aufgeführten Höhenmaß von 2,40 m jedenfalls nicht ein weiterer Abzug für den Fußbodenaufbau zu machen ist, sofern es bei der in der Statik vorgesehenen (hier Stahlbeton-)Decke verbleibt. Mithin wäre auch bei einem um einige cm höheren Fußbodenaufbau (anstelle der vorgesehenen Stahlbetondecke) die erforderliche Deckenhöhe von 2,30 m noch ohne weiteres gegeben.

b. In Anbetracht des Vorstehenden und der Feststellungen des Sachverständigen kann der Beklagte die Kläger nicht darauf verweisen, die Unterschreitung der nach § 53 Abs. 4 LBO erforderlichen Höhe von 2,30 m habe letztendlich ihre Ursache in dem von ihnen gewählten Fußbodenaufbau, der eine Fußbodenheizung beinhalte sowie darin, dass in Abweichung von der in der Statik vorgesehenen Stahlbetondecke eine Holzbalkendecke Vertragsgegenstand geworden sei.

Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen beträgt der von den Klägern letztendlich eingebrachte Fußbodenaufbau (Holzbalkendecke, OSB-Platte, Dämmung, Estrich) 34,8 cm und ist mithin lediglich um 4,8 cm höher als die in der Zeichnung enthaltene Stahlbetondecke. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für insoweit falsche Messungen des Sachverständigen. Dieser hat, siehe Foto 1 des Ergänzungsgutachtens vom 28.06.2004, den Fußboden an einer Stelle von oben geöffnet und die Dicke der jeweiligen Schichten (Holzbalken, OSB-Platte, Dämmung und Betonestrich einschl. Heizschlangen) vermessen. Er hat in seiner Anhörung noch einmal die Richtigkeit seiner Messungen bestätigt. Es ist auch nicht ersichtlich, warum nicht in dieser Form die Dicke der eingebrachten Decke verlässlich festgestellt werden kann. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die festgestellten Maße betreffend den Deckenaufbau nicht in etwa den für das gesamte Obergeschoss geltenden Maßen entsprechen. Abweichungen von 1 - 2 cm pro Raum sind in Anbetracht der deutlichen Unterschreitung der nach LBO geforderten Höhe unerheblich.

Da mithin keine Bedenken gegen die Feststellungen des Sachverständigen bestehen, bestand auch kein Anlass, ein weiteres Gutachten einzuholen (§ 412 ZPO).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen wäre aber jedenfalls die nach § 53 Abs. 4 LBO geforderte Raumhöhe von 2,30 m auch bei Einbau der Holzbalkendecke einschließlich Fußbodenheizung anstelle der Stahlbetondecke noch ohne weiteres gegeben - der von den Klägern gewählte Fußbodenaufbau erklärt nicht die letztendlich vom Sachverständigen festgestellte lichte Raumhöhe von nur 2,22 m bis 2,25 m im Obergeschoss.

c. Der Senat hat auch keine Bedenken gegen die vom Sachverständigen zur Mängelbeseitigung als erforderlich veranschlagten Kosten. Dieser hat in der mündlichen Anhörung durch den Senat nachvollziehbar erläutert, dass die zur Erreichung der Raumhöhe von jedenfalls 2,30 m erforderliche Veränderung der Kehlbalken die in seiner Aufstellung aufgeführten Arbeiten nach sich ziehe, da durch deren Veränderung auch die gesamten Zwischenwände betroffen seien.

d. Die Kläger brauchen sich nicht darauf verweisen zu lassen, sich um einen Dispens bei der Baubehörde bezüglich der Höhe im Obergeschoss zu bemühen, auch handelt es sich nicht um einen Mangel, dessen Beseitigung unverhältnismäßig hoch ist in Anbetracht der tatsächlichen Beeinträchtigung (§ 242 BGB). Denn jedenfalls stellt die nicht eingehaltene Deckenhöhe im Obergeschoss eine erhebliche Wertminderung des Hauses dar, so dass auch unter Berücksichtigung der Kosten die Mängelbeseitigung nach Überzeugung des Senats dennoch vertretbar ist.

3. Die Berufung des Beklagten hat Erfolg, soweit die Kläger weiter einen Betrag von 4.065,80 ? für einen Fassadenanstrich geltend gemacht haben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist nach Ansicht des Senats die in der Lieferbeschreibung zum Vertrag vom 26.08.2000 unter Ziffer 1.1 aufgeführte Position "Erstanstrich (rot/weiß) wird mitgeliefert" so zu verstehen, dass es sich noch nicht um den endgültigen Hausanstrich handelt. Für einen aufmerksamen Leser erschließt sich ohne weiteres, dass nur ein "erster" Anstrich geliefert werden sollte. Da es sich um ein Holzhaus handelt, war auch davon auszugehen, dass ein weiterer Anstrich als endgültiger Anstrich erforderlich sein würde. Hätte der Beklagte für den endgültigen Anstrich des Hauses einstehen wollen, so wäre die Einschränkung "Erstanstrich" überflüssig gewesen.

Wenn die Kläger insoweit ausführen, sie seien davon ausgegangen, dass der endgültige Anstrich geschuldet sei und lediglich die in den Folgejahren zu wiederholenden Anstriche nicht Leistungsgegenstand sein sollten (deshalb: "Erstanstrich"), so ist dies nach Auffassung des Senats lebensfremd. Zudem entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Holz mehrfacher Anstriche bedarf, mithin der Begriff "Erstanstrich" auf einen Voranstrich hinweist. Insoweit hat der Senat auch keine Bedenken, von den Ausführungen des Sachverständigen Sc im Gutachten vom 05.03.02 (Bl. 20) abzuweichen, zumal dieser seine Bewertung nicht weiter belegt hat.

4. Ebenfalls hat die Berufung des Beklagten Erfolg, soweit er sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines weiteren Betrages von 1.300,-- ? wendet, die der Sachverständige in seinem Gutachten vom 05.03.02 für einen Austausch der Kunststoffrinnen gegen die vereinbarten Zinkrinnen veranschlagt hat. Der Sachverständige hat zwischenzeitlich sein Gutachten richtiggestellt, als in der Tat Zinkrinnen (außen beschichtet mit Kunststoff) verwendet worden sind.

Es verbleibt dagegen bei dem Betrag von 290,-- ? für den Austausch der nicht ausreichend dimensionierten Fallrohre. Insoweit hat der Sachverständige im Termin noch einmal überzeugend dargelegt und belegt, dass die verwendeten Fallrohre bei der vorhandenen Dachfläche, die nicht nach der Grundfläche, sondern nach der tatsächlichen Fläche zu berechnen ist, unterdimensioniert sind.

Nach alledem war der ausgeurteilte Betrag um 5.805,80 ? (440,-- ? Türen, 4.065,80 ? Anstrich, 1.300,-- ? Regenrinne) zu reduzieren und der Klage lediglich im angegebenen Umfang stattzugeben.

Der Senat sah keinen Anlass, auf Grund des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 07.10.2005 erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Voraussetzungen insbesondere des § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor, allein die Strafanzeige des Beklagten gegen den Sachverständigen stellt noch keinen Restitutionsgrund i.S.d. § 580 Nr. 3 ZPO dar.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 97,101, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen ersichtlich nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB a.F. §§ 242, 633, 635

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