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08.07.2004 · IWW-Abrufnummer 041779

Oberlandesgericht Oldenburg: Urteil vom 10.06.2003 – 2 U 13/03

1. Eine Pauschalhonorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze ist nur bei Vorliegen eines Ausnahmefalles möglich. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn ein Architekt für einen Bauherrn im zeitlichen Zusammenhang drei Bauvorhaben auf verschiedenen Grundstücken plant. Eine mögliche Honorarminderung ergibt sich aus § 22 HOAI.


2. Ein Architekt ist nicht verpflichtet Änderungen der Ausführungsplanung durchzuführen, wenn der Bauherr sich weigert, einen schriftlichen Auftrag zu erteilen. Dieses Recht steht dem Architekten auf jeden Fall dann zu, wenn der Bauherr klar zum Ausdruck bringt, dass die geänderte Leistung von ihm nicht bezahlt wird.

OLG Oldenburg, Urteil vom 10.06.2003 - 2 U 13/03 (rechtskräftig)

BGH, Beschluss vom 27.05.2004 - VII ZR 177/03 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)


In dem Rechtsstreit

.....

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 03.06.2003 durch die Richter Auf dem B####, K#### und V#### für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.01.2003 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wie folgt geändert:

1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 159.469,89 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 61.939,50 Euro seit dem 08.09.2000 und auf weitere 97.530,39 Euro seit dem 11.12.2000 zu zahlen,

2. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 32.818,86 Euro nebst 5 Zinsen über dem Basiszinssatz, maximal 11,75 %, seit dem 13.12.2000 zu zahlen,

3. Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, an den Kläger 100.529,35 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz, maximal 11,75 % seit dem 21.11.2002 zu zahlen.

4. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

5. Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen zu 10% der Kläger, zu 50% die Beklagte zu 1), zu 10% der Beklagte zu 2) und zu 30% die Beklagte zu 3). Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt zu 10% der Kläger, diejenigen des Beklagten zu 2) trägt er zu 10% und diejenigen der Beklagten zu 3) zu 13%. Im übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

7. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 496.346,33 Euro festgesetzt.


Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Honorarforderungen des Klägers aufgrund infolge Kündigung seitens der Beklagten vorzeitig beendeter Architektenverträge. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil vom 10.01.2003 verwiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.


Er beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger 184.489,87 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 61.939,50 Euro seit dem 08.09.2000 und auf weitere 122.642,40 Euro seit dem 11.12.2000 zu zahlen,
2. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an den Kläger 37.740,01 Euro nebst 11,75 % Zinsen seit dem 13.12.2000 zu zahlen,
3. die Beklagte zu 3. zu verurteilen, an den Kläger 119.910,82 Euro nebst 11,75 Zinsen auf 53.792,46 Euro seit dem 09.09.2000 und auf weitere 63.203,99 Euro seit dem 27.11.2000 zu zahlen.


Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.


II.

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Honorierung seiner Architektenleistungen entsprechend der Mindestsätze der HOAI gemäß § 649 BGB zu, da die Beklagten den Architektenvertrag gekündigt haben, ohne dass ein hinreichender Grund für eine fristlose Kündigung vorgelegen hätte.

Gemäß § 4 Abs. 2 HOAI gelten zwischen den Parteien die nach der HOAI jeweils vorgesehenen Mindestsätze als vereinbart, wenn eine wirksame abweichende Vereinbarung nicht vorliegt. Die zwischen den Parteien getroffene Pauschalhonorarvereinbarung ist unwirksam, da sie zu einer Unterschreitung der Mindestsätze führt.
Dass die Leistungen des Klägers im Zuge der (teilweisen) Ausführung des Architektenvertrages einen Umfang erlangt haben, dessen Vergütung nach den Mindestsätzen das vereinbarte Pauschalhonorar von 295.000 DM bei weitem übersteigt, steht zwischen den Parteien grundsätzlich außer Streit. Soweit die Beklagten erstmalig mit Schriftsatz vom 02.06.2003 behauptet haben, die Absicht, im Zuge des Bauvorhabens MUN B eine Waschanlage sowie eine Tankstelle zu errichten, sei nicht weiterverfolgt Worden, ist dieser Vortrag zum einen schon nicht hinreichend substantiiert, weil ihm nicht entnommen werden kann, in welchem Planungsstadium dieses Vorhaben aufgegeben worden sein soll, zum anderen handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel, welches gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist. Bereits in I. Instanz hätte Anlass bestanden, die entgegenstehende Behauptung des Klägers zu bestreiten, da dieser Gesichtspunkt erkennbar sowohl für die Gültigkeit .der Pauschalpreisvereinbarung als auch für die Berechtigung der Kündigung und die Richtigkeit der Schlussrechnung von Bedeutung war. Trotz Hinweises in der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten nicht dargelegt, dass die versäumte Geltendmachung im ersten Rechtszug nicht auf ihrer Nachlässigkeit beruht. Zudem ist dieser Vortrag auch gem. § 530 i.V.m. § 296 Abs.1 ZPO verspätet, da er erst nach Ablauf einer den Beklagten gem. § 521 Abs. 2 ZPO gesetzten Erwiderungsfrist angebracht worden ist und seine Berücksichtigung die Erhebung des durch den Kläger für die Ordnungsgemäßheit seiner Rechnung angebotenen Sachverständigenbeweises erforderlich machen würde. Vorbereitende Maßnahmen waren angesichts des Umstandes, dass der Schriftsatz erst einen Tag vor dem Termin eingegangen ist, nicht mehr möglich.

Das Pauschalhonorar unterschritt darüber hinaus aber auch bereits zum Zeitpunkt seiner Vereinbarung die erforderlichen Mindestsätze. Zwar macht der Kläger nach wie vor geltend, das Pauschalhonorar auf Basis der .Mindestsätze erstellt zu haben, doch ergibt sich aus seinem eigenen Vortrag, dass dies tatsächlich nicht der Fall war. Basis des Honorars mögen zwar hinreichend dezidierte Einschätzungen der Kosten für die Bauvorhaben am H. Weg und am Patentbusch (MUN B und MUN C) gewesen sein, die Kosten für das Bauvorhaben an der Cloppenburger Straße (MUN A) hat der Kläger nach eigener, unwidersprochener Darstellung jedoch ohne nähere Kenntnis des Umfangs der beabsichtigten Baumaßnahme frei festgesetzt. Die fiktiv angenommenen anrechenbaren Baukosten von 220.000 DM standen in keinem Verhältnis zu den anrechenbaren Baukosten des tatsächlich beabsichtigten Bauwerks von ca. 691.000 DM. Mithin wurden die anrechenbaren Kosten dieses Objekts, dessen Planung der Kläger übernommen hatte, obwohl er über den Umfang der vorgesehenen Planung erst im nachhinein Kenntnis erlangen sollte, von vorneherein betragsmäßig zu niedrig angesetzt; was zu einem Zurückbleiben der Pauschalvereinbarung hinter den Mindestsätzen führte.

Dies hat eine Unwirksamkeit der Pauschalvereinbarung hinsichtlich aller drei Bauvorhaben zur Folge. Eine teilweise Aufrechterhaltung der vertraglichen Vereinbarung ist insoweit nicht möglich, da der Gesamtpauschalpreis nicht auf der Grundlage der zu erwartenden Planungskosten, sondern vielmehr allein unter Zugrundelegung des gewünschten Zahlungsflusses willkürlich auf die Bauvorhaben verteilt wurde.

Die Unterschreitung der Mindestsätze war auch nicht gemäß § 4 Abs. 2 HOAI zulässig. Ein Ausnahmefall, welcher eine derartige Vereinbarung rechtfertigt, ist nicht gegeben. Dass es sich bei dem in Rede stehenden Planungsauftrag nicht um eine wenig aufwändige Leistung handelt, zu welcher das Mindesthonorar unter Berücksichtigung aller Umstände in einem groben Missverhältnis steht, ist offenkundig. Auch der Umstand, dass dem Kläger zugleich die Planung dreier Bauvorhaben übertragen wurde, vermag einen Ausnahmefall ebensowenig zu begründen wie die Tatsache, dass ursprünglich im Zuge des Bauvorhabens am Patentbusch eine derjenigen am H. Weg baugleiche Ausstellungshalle geplant werden sollte. Die Tatsache, dass mehrere Objekte zugleich geplant Werden sollten, vermag den Aufwand in gewissem Maße zu reduzieren, führt aber allenfalls in Ausnahmefällen dazu, dass die Mindestsätze in grobem Missverhältnis zu der Planungsleistung stehen. Für die Abrechnung der Planung übereinstimmender Gebäude stellt § 22 HOAI klare Berechnungsgrundsätze auf, welche auch im Rahmen der Mindestsatzberechnung zu berücksichtigen sind. Für eine darüber hinausgehende Annahme eines Ausnahmefalles im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI lassen diese Vorschriften grundsätzlich keinen Raum (vgl. Fischer, Architektenrecht für Praktiker S. 113).
Sonstige Umstände, welche einen Ausnahmefall begründen könnten, sind nicht ersichtlich, insbesondere bestehen keine persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten.

Auch ist dem Kläger eine Abrechnung nach den Mindestsätzen nicht nach Treu und Glauben verwehrt. Hierbei kann dahinstehen, ob er in dem Glauben, die Pauschalpreisvereinbarung sei gültig gewesen, die Beklagten bereits bei Vertragsschluss darauf hingewiesen hat, dass sich die Pauschalhonorarvereinbarung nur dann als rechtswirksam darstellen werde, wenn es tatsächlich nicht zu einer Überschreitung der angesetzten Werte komme. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein und er im Wissen um, die Unwirksamkeit der Vereinbarung den Vertrag geschlossen haben sollte, läge lediglich ein für sich gesehen nicht ausreichendes widersprüchliches Verhalten vor. Erforderlich ist desweiteren nicht nur, dass der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte - was vorliegend der Fall gewesen sein mag -, sondern auch, dass er sich auf die Wirksamkeit der Vereinbarung in einer Weise eingerichtet hat, die dazu führt, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (BGH, BauR 1977, 677, 680; Löffelmann/Fleischmann Architektenrecht, 4. Aufl., Rz. 806 m). Dass dies vorliegend der Fall gewesen sein könnte, ist weder ersichtlich noch seitens der Beklagten vorgetragen. Dazu, dass und in welcher Weise sie den Pauschalpreis in ihre finanzielle Kalkulation der Bauvorhaben einbezogen haben, mangelt es an substantiierter Darlegung.

Die Beklagten waren auch nicht berechtigt, den Architektenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, so dass sich die Kündigung als solche gemäß § 649 BGB mit der Folge darstellt, dass, der Kläger die Vergütung in vollem Umfange abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen kann.

Eine Kündigung des Architektenvertrags auch wichtigem Grund durch den Auftraggeber setzt voraus, dass die Vertragsgrundlage durch einen Vertrauensverlust zwischen den Parteien derart erschüttert ist, dass der kündigenden Partei ein Festhalten am Vertrag nicht abverlangt werden kann (BGH NJW 1993, 1973; Löffelmann/Fleischmann a.a.O. Rz. 1454). Dies war vorliegend nicht der Fall.
Auslösendes Moment für die seitens der Beklagten am 26.10.2000 ausgesprochene Kündigung war der Umstand, dass sich der Kläger nicht bereit fand, ohne Bestätigung einer Kostenübernahme seitens der Beklagten eine planerische Änderung der Fenster im Meisterbüro nebst geänderter Statik betreffend das Bauvorhaben im H. Weg 1 zu erstellen. Zwar vermag es einen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu bieten, wenn der Architekt seine Weiterarbeit von einer treuwidrigen und vereinbarungswidrigen Honorarmehrforderung abhängig macht, doch sind diese Voraussetzungen nicht gegeben.

Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der Kläger ohnedies zur Verweigerung dieser Leistung berechtigt war, weil es sich bei der erforderlichen Änderung der Statik um eine besondere Leistung handelte, die angesichts ihres Aufwandes einen Honoraranspruch gem. § 5 Abs. 4 HOAI bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung gerechtfertigt hätte. Denn selbst wenn die Leistung durch das Grundhonorar mit abgegolten sein sollte, kann das Verlangen des Klägers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht als treuwidrig qualifiziert werden. Seine Forderung nach Erteilung von Zusatzaufträgen auf Zeithonorarbasis war nämlich ersichtlich nur Ausdruck seines berechtigten Bedürfnisses, eine angemessene Vergütung für seine nach Vertragsschluss erheblich ausgeweiteten Leistungen sicherzustellen, nachdem die Beklagten auf all seine Versuche, eine einvernehmliche Lösung der Honorarfrage herbeizuführen, in abwehrender und vertröstender Weise reagiert hatten. Über die zwischen dem Pauschalhonorar und der Vergütung nach den Mindestsätzen ohnehin schon dadurch bestehende Diskrepanz, dass das Bauvorhaben in der Cloppenburger Straße den fiktiv angesetzten Wert um etwa 200 % überstieg, kam es in der Folgezeit zu einer Vielzahl von Planungsänderungen und Erweiterungen, welche entsprechende Tätigkeiten des Klägers erforderlich machten. Auf dem Hintergrund des sich dadurch zuspitzenden Missverhältnisses zwischen der von ihm erwarteten Leistung und dem vereinbarten Pauschalhonorar bemühte sich der Kläger fortwährend darum, mit den Beklagten eine sachgerechte Übereinkunft zu treffen, wobei er zutreffend auf das Erfordernis einer Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI verwies. Obwohl sich die Beklagten hierzu nicht bereit fanden und auch eine - berechtigterweise gestellte - Abschlagsrechnung nicht beglichen, erfüllte er weiterhin die ihm zusätzlich angedienten Aufgaben. Wie der nachfolgende dargelegte Verlauf der Geschehnisse deutlich werden lässt, machte er seine weitere Tätigkeit erst von der Unterzeichnung zusätzlicher Honorarvereinbarungen abhängig, als alle Versuche, die Beklagten zum Einlenken und zur Anerkennung der rechtlichen Gegebenheiten zu veranlassen, gescheitert waren.

Die im Vorplanungsstadium mit 1.450 m2 angesetzte Nutzfläche des Bauvorhabens am H. Weg erhöhte sich infolge vielfacher Änderungen, welche teils auf Vorgaben der Firma Mercedes Benz, teils auf Wünsche der Beklagten zurückgingen, im Zuge der Entwurfsplanung auf 2.317,71 m2. Auch das Bauvorhaben am Patentbusch erfuhr im Zuge der Entwurfsplanung erhebliche Änderungen. Gegenstand der Planung war letztlich nicht mehr nur eine bloße Ausstellungshalle, vielmehr waren darüber hinaus Büros, eine Autovermietung und eine Großgarage zur Fahrzeugbewertung vorgesehen. Für die beiden genannten Bauvorhaben hatte der Kläger des weiteren teilweise die Fachplanung für die Grundstücksentwässerung, die Abscheideanlagen und die Freiflächen übernommen.

Nach Erstellung von Leistungsverzeichnissen und Einleitung der Vergabe der Arbeiten für diese Bauvorhaben im April 2000 wünschten die Beklagten Anfang Mai wiederum diverse Änderungen, u. a. eine Lage- und Grundrissänderung für dasjenige am Patentbusch. Mit Schreiben vom 06.05.2000 wies der Kläger sodann erstmalig darauf hin, dass die Planungsphase mit der Einreichung des Bauantrags grundsätzlich abgeschlossen sei und Änderungen und Ergänzungen der Bauantragsunterlagen im laufenden Verfahren ebenso wie das Einholen von Ausnahme- und Sondergenehmigungen nicht Bestandteil seines Auftrags seien und deshalb gesonderter Berechnung bedürften. Gleiches gelte für die Planung und Bauleitung zu den Außenanlagen. Nachfolgend fertigte er diverse neue Ausführungspläne und führte Verhandlungen mit unterschiedlichen Bietern. Anfang Juni 2000 erbat der Geschäftsführer der Beklagten weitergehende Änderungen im Werkstattbereich des Projekts am H. Weg. Auch diese wurden durch den Kläger in die Ausführungspläne eingearbeitet. Außerdem ließ er überarbeitete Schall- und Bewehrungspläne durch seine Subplaner erstellen. Anlässlich einer Übergabe überarbeiteter Ausführungspläne am 13.06.2000 wies er den Geschäftsführer der Beklagten erneut darauf hin, dass angesichts des Ausmaßes der Änderungen und Erweiterungen von einer Abgeltung seiner Tätigkeit durch das Pauschalhonorar nicht mehr ausgegangen werden könne.

Nachdem am 15.06.2000 die Baugenehmigung für das Vorhaben am Patentbusch erteilt worden war, verlangten die Beklagten am 20.06.2000 erneut eine Umplanung des Vorhabens. Nunmehr sollte die Ausstellungshalle von zwei Unternehmen genutzt werden, eine zweispurige Werkstatt mit Bühne eingeplant und Räumlichkeiten für ein externes Küchenstudio geplant werden. Die Ausschreibung wurde fortgesetzt, die Aufträge für die Arbeiten bereits teilweise vergeben. Vermutlich in Reaktion auf ein Telefongespräch, anlässlich dessen es zu Unstimmigkeiten über die Honorarforderung des Klägers gekommen war, übersandte dieser am 27.06.2000 ein Schreiben an die Beklagten, in welchem er darauf hinwies, dass eine Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI zwingend sei, da die tatsächlichen Planungsarbeiten die vertraglich vorgesehenen deutlich überstiegen. Zu einer Einigung über die Honorarforderung kam es in der Folgezeit nicht. Mit Schreiben vom 07.07.2000 regte der Kläger erstmalig an, für den Fall, dass sich die Unstimmigkeiten nicht beseitigen ließen, den Schlichtungsausschuss der Architektenkammer anzurufen. Die Arbeiten setzte er fort, weitere Änderungswünsche vom 07.08.2000 arbeitete er wiederum in die Ausführungsplanungen ein und gab mit Rücksicht hierauf erforderlich gewordene Änderungen der Schal-` Bewehrungspläne sowie der Statik in Auftrag. Die Nettogrundrissfläche betrug mittlerweile mindestens 2.340,15 m2, hinzu kamen eine separate Pkw-Waschanlage und eine komplette Tankstelle für Pkw und Lkw. Die mit Schriftsatz vom 02.06.03 erstmalig abgegebene widersprechende Darstellung der Beklagten hat aus den bereits oben genannten Gründen unberücksichtigt zu bleiben.
Am 08.08.2000 übersandte der Kläger den Beklagten sodann eine vierte Abschlagsrechnung für das Bauvorhaben am H. Weg, welcher eine Kostenberechnung nach DIN 276 beigefügt war. Zumindest, soweit sich diese auf die nach den Mindestsätzen der HOAI berechneten bereits erbrachten Leistungen bezog, stand ihm ein entsprechender Anspruch gemäß § 8 Abs. 2 HOAI zu, mag die Berechtigung der unter Bezugnahme auf die vertragliche Vereinbarung darüber hinaus gehenden Forderung auch zweifelhaft sein. Trotz mehrfacher Mahnungen wurde die Abschlagsrechnung in der Folgezeit nicht - auch nicht teilweise - beglichen. Vielmehr folgten weitere Bitten um Planungsänderungen. Mit Schreiben vom 01.09.2000 stellten sich die Beklagten auf den Standpunkt, dass sämtliche Architektenleistungen durch das Pauschalhonorar von 295.000 DM abgegolten seien. Der Kläger wiederum bat jetzt um schriftliche Auftragserteilung hinsichtlich neuester Planänderungen und Honorierung nach Zeitaufwand zum Stundensatz von 125,00 DM netto. Anknüpfend an das Schreiben vom 01.09.2000 wiesen die Beklagten mit Schreiben vom 14.09.2000 eine Abrechnung auf der Grundlage der Mindestsätze der HOAI erneut zurück und drohten dem Kläger eine Kündigung des Vertrages an. Sie vertraten die Auffassung, dass er sich mit Rücksicht auf sein widersprüchliches Verhalten an der Pauschalvereinbarung festhalten lassen müsse und eine Anpassung nur bei wesentlichen Änderungen in Betracht komme, welche derzeit allerdings nicht erkennbar seien. Gegebenenfalls sei man zu einer Anpassung bereit, sofern sich nach weiterer Prüfung der Sachlage eine wesentliche Änderung ergebe. In mehreren Schreiben vom September 2000 blieb der Kläger bei seiner Auffassung, eine Abrechnung nach den Mindestsätzen sei zwingend, und erbat mit Rücksicht hierauf eine jeweils schriftliche Auftragserteilung. Auch über seine Prozessbevollmächtigten ließ er entsprechendes mitteilen. Die von ihm wiederholte Anregung, den Schlichtungsausschuss der Architektenkammer mit der Klärung zu betrauen, wiesen die Beklagten zurück. Sie stellten sich auf den Standpunkt, Anlass, eine Honoraranpassung zu prüfen, bestehe erst nach Vollendung des Bauvorhabens. Die Dispute der Parteien über die Honorarfrage setzten sich fort, weitere Planungsänderungen folgten. Dem Ansinnen des Klägers um schriftliche Auftragserteilung unter Vereinbarung eines Zusatzhonorars für weitere Änderungen widersetzten sich die Beklagten jeweils unter Hinweis darauf, dass sämtliche Arbeiten von der Pauschalhonorarvereinbarung umfasst seien, und drohten ihm mit Schreiben vom 17.10.2000 erneut die Kündigung des Architektenvertrages an, falls er die beauftragten Änderungen betreffend das Bauvorhaben am H. Weg nicht ausführe. Auch auf Anschreiben der zwischenzeitlich durch den Kläger eingeschalteten Architektenkammer reagierten sie nicht.

Dass der Kläger in dieser Situation eine Änderung der Planungsunterlagen sowie der Statik, die auch für ihn mit zusätzlichen Kosten verbunden war, da er die Tragwerksplanung durch frei assozierte Sonderingenieure ausführen ließ, von einer entsprechenden Vergütung abhängig machte, konnten die Beklagten vor dem Hintergrund ihres eigenen Verhaltens nicht als gravierenden Vertrauensbruch werten. Dies vermag auch der Umstand, dass der Kläger selbst die unwirksame Honorarvereinbarung getroffen hat, nicht in Frage zu stellen. Denn seine weitergehenden Forderungen lagen ersichtlich nicht in der Diskrepanz zwischen dem Umfang der von Beginn an zu erwartenden Planungsleistungen und der Höhe des Pauschalhonorars begründet, an welches er sich bei fortbestehendem Vertragsumfang möglicherweise sogar gebunden gefühlt hätte, Anlass hierfür waren vielmehr die nachträglichen Änderungen und Erweiterungen des Auftrags, die derart umfangreich waren, dass auch die Beklagten bei verständiger Würdigung nicht annehmen konnten, sie seien durch das Pauschalhonorar abgegolten.

Sonstige Umstände, welche ein Festhalten am Vertrag für die Beklagten als unzumutbar erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich, insbesondere ist dies nicht aufgrund des durch den Kläger am 13.10.2000 angeordneten Baustopps der Fall. Durch diese Maßnahme sollte lediglich sichergestellt werden, dass keine Arbeiten ausgeführt werden, die den genehmigten Planungsunterlagen widersprechen. Soweit sich die Beklagten mit Schriftsatz vom 02.06.2003 darauf berufen haben, der Kläger habe erhebliche Verzögerungen der Bauvorhaben verschuldet, mangelt es dem dahingehenden pauschalen Vorbringen an der erforderlichen Substanz. Zudem hätte es bereits in I. Instanz dargebracht werden müssen, da es ersichtlich von Bedeutung für die Frage der Berechtigung der Kündigung war. Dass dieses Versäumnis nicht auf ihrer Nachlässigkeit beruht, haben die Beklagten nicht dargetan.

Die Honorarforderungen des Klägers sind fällig.
Dass die von ihm als bereits erbracht in Rechnung gestellten Leistungen ausgeführt worden sind, steht zwischen den Parteien außer Streit. Der Fälligkeit des Vergütungsanspruches steht auch keine Mangelhaftigkeit dieser Leistungen entgegen.
Dass die Planungsleistungen grundsätzlich verwertbar sind, haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt. Sie haben das Architektenwerk insoweit auch abgenommen, da sie die Leistung des Klägers entgegengenommen und darauf aufbauend durch andere Architekten eine Weiterplanung der Objekte haben vornehmen lassen. Beanstandungen haben sie erstmalig im Zuge des Rechtsstreits, etwa 1 1/2 Jahre nach der Kündigung erhoben, so dass schon deshalb eine Herabsetzung 'des Vergütungsanspruches nur noch mit Rücksicht auf Gewährleistungsansprüche in Betracht käme (vgl. BGH BauR 1982, 290 ff). Im Übrigen lässt sich Ihrem Vortrag, der sich im wesentlichen in einer Bezugnahme auf eine Aufstellung des nach Vertragskündigung mit der Weiterführung der Vorhaben beauftragten Architekten erschöpft, nicht entnehmen, dass die behaupteten Mängel gegenwärtig einer Nachbesserung noch zugänglich sind, was - wie erörtert - Voraussetzung für das insoweit geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht war. Teilweise ist eine Nachbesserung ersichtlich nicht mehr möglich, da der jetzige Architekt, wie sich aus seiner Stellungnahme ergibt, bereits eine entsprechende Umplanung vorgenommen hat. Andere Mängel haben sich ausweislich der Stellungnahme bereits im Bauwerk niedergeschlagen.

Soweit die Beklagten letztlich mit Schriftsatz vom 02.06.2003 einen. Zinsschaden infolge durch den Kläger verschuldeter Verzögerungen sowie Umsatz- und Gewinneinbußen behaupten, mangelt es diesem Vortrag - wie erörtert - schon deshalb an der erforderlichen Substanz, weil nicht einmal annähernd ersichtlich ist, in welcher Größenordnung sich diese Schäden bewegen sollen.

Prüfbare Schlussrechnungen hat der Kläger ebenfalls erteilt. Den Schlussrechnungen lassen sich jeweils das abgerechnete Leistungsbild nach Leistungsphasen mit den jeweiligen Prozentsätzen, die zugrunde gelegten anrechenbaren Kosten, die maßgeblichen Honorarzonen und die angewandten Honorartafeln entnehmen. Auch ist in ihnen zwischen den bereits erbrachten und den darüber hinausgehenden, vertraglich geschuldeten Leistungen differenziert. Sie enthalten desweiteren Angaben des Klägers dazu, welche Aufwendungen er infolge der Kündigung des Auftrags erspart hat. Unter Berücksichtigung der in ihnen enthaltenen Angaben und ihres Aufbaus sind sie prüffähig. Auch die Angaben zu den ersparten Aufwendungen sind ausreichend (vgl. OLG Celle, IBR 1999, 173). Soweit das erstinstanzliche Urteil die Berechtigung diverser Positionen in Zweifel gezogen hat, handelt es sich lediglich um eine Frage der Richtigkeit dieser Rechnung, nicht um eine solche der Prüfbarkeit.

Allerdings bestehen die Honoraransprüche nicht in voller Höhe.

Zunächst mangelt es an einer schlüssigen Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen für die begehrten Zeithonorare. Diese sind von der Abrechnung nach den Mindestsätzen des § 4 HOAI nicht umfasst. Das Zeithonorar ist gem. § 6 Abs. 1 HOAI ausdrücklich als honorrarrechtlicher Auffangtatbestand ausgestaltet, welcher nur in Betracht kommt, wenn ein Honoraranspruch nach den anrechenbaren Kosten nicht oder nur schwerlich ermittelt werden kann. Derartige Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargetan. Aus seinen Rechnungen ergibt sich vielmehr, dass er ein Zeithonorar für Tätigkeiten beansprucht, die allenfalls als besondere Leistungen i.S.v. § 5 Abs.4 HOAI angesehen werden können. Eine Abrechnung derartiger Leistungen auf Zeithonorarbasis setzt eine schriftliche Vereinbarung voraus, die zwischen den Parteien nicht getroffen worden ist. Insoweit ist die Rechnung für das Bauvorhaben MUN B um Beträge von 13.992,50 DM und 3.268,73 DM zu kürzen, diejenige für das Bauvorhaben MUN C um 2.610,-- DM und 3.045,-- DM.

Des weiteren hat der Kläger' nicht den Nachweis seiner - bestrittenen Behauptung erbracht, mit der Planung der Außenanlagen nachträglich betraut worden zu sein, so dass die für die Planung von Freianlagen angesetzten Honorarforderungen ebenfalls in Abzug zu bringen sind. Es handelt sich um 14.268,73 DM für das Bauvorhaben MUN B und 17.619,93 DM für das Bauvorhaben MUN C.

Letztlich steht ihm keine Mehrwertsteuer zu, soweit er Leistungen abrechnet, welche tatsächlich noch nicht erbracht worden sind. Daraus ergeben sich weitere Abzüge in Höhe von 9.624,92 DM für das Bauvorhaben MUN A, 17.628,58 DM für das Bauvorhaben MUN B und 11.812,73 DM für das Bauvorhaben MUN C.

Soweit die Beklagten erstmalig mit Schriftsatz vom 02.06.03 weitergehend die Richtigkeit der klägerischen Rechnungen angegriffen haben, ist auch dieses Vorbringen - wie erörtert gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen - abgesehen davon, dass zweifelhaft erscheint, ob es den Anforderungen an hinreichende Substantiiertheit genügt. Anlass, diesen neuen Gesichtspunkt vorzutragen, hätte bereits in erster Instanz bestanden, wobei die Beklagten nichts dargelegt haben, was den Schluss rechtfertigen würde, dass dieses Versäumnis seine Ursache nicht in einer Nachlässigkeit ihrerseits gehabt hat. Außerdem würde die Zulassung dieses Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreites verzögern, da dann dem durch den Kläger für die Ordnungsgemäßheit seiner Rechnungen angebotenen Sachverständigenbeweis nachgegangen werden müsste. Entsprechende vorbereitende Maßnahmen waren nicht möglich. Dieser Vortrag ist also ebenfalls gem. § 530 i. V. m. § 296 Abs. 1 ZPO verspätet.

Anspruch auf Ersatz durch die vorzeitige Vertragsbeendigung angefallener Mehrkosten, mit welchen sie hilfsweise die Aufrechnung erklärt haben, haben die Beklagten nicht, da die Voraussetzungen - wie ausgeführt - für eine berechtigte fristlose Kündigung nicht gegeben waren.

Die Beklagten zu 1) und 2) sind jeweils 30 Tage nach Zugang der 4. Abschlagsrechnung sowie der Schlussrechnung gem. § 286 Abs. 3 a. F. in Verzug geraten. Hinsichtlich der Beklagten zu 3) ist ein Verzugseintritt vor Zustellung der Klage demgegenüber nicht schlüssig dargelegt. Da der (teilweise) behauptete Verzugsschaden von 11,75% bestritten und nicht nachgewiesen ist, steht dem Kläger lediglich der gesetzliche Zinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB a.F. zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 ZPO, 19 Abs. 3 GKG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

RechtsgebieteBGB, HOAIVorschriftenBGB §§ 242, 649; HOAI § 4 Abs. 2, § 22

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