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27.05.2004 · IWW-Abrufnummer 041358

Landgericht Bonn: Urteil vom 03.12.2003 – 18 O 271/03

1. Der einem Ingenieur gegenüber dem Bauherrn grundsätzlich zustehende Auskunftsanspruch zwecks Ermittlung der anrechenbaren Kosten, damit er das gesetzliche Honorar nach §§ 8, 62 ff HOAI berechnen kann, besteht im Falle der Vereinbarung eines Pauschalhonorars mangels eines berechtigten Informationsinteresses nicht.


2. Ein Ingenieur ist an eine einmal erteilte Schlussrechnung, mit der er die Mindestsätze nach der HOAI unterschreitet, gebunden, wenn er mit der Schlussrechnung einen Vertrauenstatbestand begründet und der Auftraggeber sich in berechtigtem Vertrauen auf die Entgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise eingerichtet hat. Dabei müssen in jedem Einzelfall die Interessen des Ingenieurs und die des Auftraggebers umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden (vgl.: BGH 7.ZS. - NJW 1993, 559 ff., 1993, 661 f; BGHZ 136, 1 ff).


3. Eine Schlussrechnung, an die die Bindungswirkung anknüpft, liegt vor, wenn die Rechnung als solche bezeichnet ist und von dem Auftraggeber bei verständiger Würdigung so aufgefasst werden musste, dass der Ingenieur mit dieser seine vertraglich geschuldeten Leistungen abschließend berechnen wollte ( vgl. BGH NJW 1993, 659 ff, 660).


4. Die Bindungswirkung einer Schlussrechnung ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit ihr das schriftlich vereinbarte Pauschalhonorar abgerechnet wird, der Auftraggeber die Rechnung ohne Beanstandungen begleicht und der Ingenieur eine Mehrforderung auf der Grundlage der §§ 8, 62 ff HOAI innerhalb eines Zeitraumes von mehr einem Jahr nicht geltend macht.


5. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Bauherrn entfällt nicht schon aus der Erwägung, die Schlussrechnung beruhe auf einer unwirksamen Honorarvereinbarung (BGHZ 136, 1 ff); einem Ingenieur ist aufgrund der Bestimmung des § 4 HOAI nicht gehindert, seiner Schlussrechung ein die Mindestsätze unterschreitendes Honorar zugrunde zu legen ( vgl. BGH NJW 1993, 661, 662).


6. Ein auf dem Bausektor seit Jahrzehnten tätiges Wohnungsbauunternehmen als Auftraggeber ist nicht weniger schutzwürdig.

LG Bonn, Urteil vom 02.12.2003 - 18 O 271/03


Tatbestand:

Der Kläger, der ein Ingenieurbüro für Tragwerksplanung und Baukonstruktion betreibt, nimmt die Beklagte, die seit mehreren Jahrzehnten in der Region im Wohnungsbau tätig ist, nach Erteilung und Bezahlung einer "Schluss-Rechnung" auf Auskunft über die tatsächlich angefallenen Baukosten in Anspruch, um eine Restvergütungsklage auf der Basis der Mindestsätze nach der HOAI vorbereiten zu können.

Mit Schreiben vom 21.12.2000 stellte die Beklagte der Klägerin unter Überreichung einer Volumenberechnung, des amtlichen Lageplans, eines Gesamtübersichtsplans 1:200 und Grundrissen (Schnitten und Ansichten 1:100) die Abgabe eines Honorarangebotes für die vollständige Tragwerksplanung einschließlich der erforderlichen Objektüberwachung sowie der bauphysikalischen Nachweise für ihr in der X- Straße/N-Straße in C gelegenes Bauvorhaben, bestehend aus zwei Mehrfamilienwohnhäusern und einer beide Objekte verbindenden Tiefgarage, anheim. Auf das Honorarangebot des Klägers vom 02.01.2001 über 130.000,00 DM netto zuzüglich Nebenkosten nach Zeitaufwand übertrug die Beklagte dem Kläger durch Werkvertrag über die Tragwerksplanung vom 16.01.2001 sämtliche Leistungen gemäß § 64 Abs. 1 HOAI zum Netto-Pauschalpreis von 90.000,00 DM. Nach Erbringung der geschuldeten Leistungen im Wesentlichen rechnete der Kläger über den pauschal vereinbarten Honorarbetrag mit "Schluss-Rechnung" vom 28.10.2001 ab, die die Beklagte in der Folgezeit auch beglich.

Unter dem 05.03.2003 übersandte der Kläger der Beklagten sodann eine auf der Grundlage der HOAI erstellte Honorarrechnung über insgesamt brutto 289.079,01 DM, wobei er die anrechenbaren Kosten mit einem Betrag für vergleichbare Bauvorhaben ansetzte. Die Beklagte weigerte sich, die geltend gemachte Mehrforderung zu begleichen und dem Kläger entsprechend dessen nachfolgenden Aufforderung vom 08.04.2003 Auskunft über die tatsächlichen Baukosten zu erteilen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Honorarvereinbarung sei wegen der Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI unwirksam und er sei an die fälschlich als "Schluss-Rechnung" bezeichnete Rechnung vom 28.10.2001 nicht gebunden. Er behauptet, im Anschluss an die Vertragsunterzeichnung sei es zu verschiedenen Änderungen in der Bauplanung die auch sein Gewerk betroffen hätten, gekommen, und meint, auf der Grundlage der Berechnung des Honorars nach den Mindestsätzen der HOAI bei gleichzeitiger separater Abrechnung der drei Objekte des Gesamtbauvorhabens ergebe sich jedenfalls ein deutlich höheres als das pauschal vereinbarte Honorar.


Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die tatsächlich angefallenen Baukosten durch eine nach Gewerken geordnete Zusammenstellung der Baukosten nebst vollständigen Belegen im Original zu treuen Händen für die Bauvorhaben:

a) Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage X- Straße 76, in C,

b) Wohnhaus mit Tiefgarage N-Straße 1, in C,

c) Tiefgarage X- Straße/N-Straße, in C,
zu erteilen, wobei die Zusammenstellung nach den Kostengruppen der DIN 276 (Fassung April 1981) aufzuschlüsseln ist.


Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.


Sie hält die Pauschalisierung des Honorars für wirksam. Sie ist der Auffassung, das Gesamtbauvorhaben sei einheitlich abzurechnen. Dann ergebe sich eine Unterschreitung des Mindesthonorars nach der HOAI nicht. Im Übrigen - so behauptet sie - habe der Kläger aus den Leistungsphasen 1 und 6 keine und den Leistungsphasen 2, 3 und 5 nur eingeschränkt Grundleistungen erbringen müssen. Die Umplanungen rechtfertigten die Geltendmachung eines zusätzlichen Aufwandes nicht, da diese vor Leistungserbringung durch den Kläger - wie auch unstreitig ist - erfolgt seien. Sie behauptet, auf die Gültigkeit der Honorarvereinbarung und die Maßgeblichkeit der Schlussrechnung vom 28.10.2001 vertraut zu haben. Sie habe den vereinbarten Pauschalpreis bei der Durchführung, Finanzierung und Vermietung des Bauvorhabens kalkuliert. Wenn der Kläger nicht mit dem Abschluss einer entsprechenden Pauschalhonorarvereinbarung einverstanden gewesen wäre, würde sie die Ingenieurleistungen zum selben Preis an einen anderen Statiker vergeben haben. Schließlich hält sie die Honorarvereinbarung schon deshalb für wirksam, weil das Verbot der Unterschreitung der Mindestsätze mit Europarecht nicht vereinbar sei.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu.

In allen Fällen, in denen ein Statiker nach der Kostenfeststellung abzurechnen hat, nämlich gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 b) HOAI für die dem Kläger unter anderem in Auftrag gegebenen Leistungsphasen 4-6, steht dem Kläger zwar nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich ein Auskunftsanspruch über die anrechenbaren Kosten zur Verfügung (vgl. nur: BGH NJW 1995, 401; 1998, 2672 -; Locher/Köble/Frick, HOAI, B. Auflage, § 10 Rdnr. 63). Als bloßer Hilfsanspruch - vorliegend im Verhältnis zu einem eventuellen Restvergütungsanspruch des Klägers - ist der Auskunftsanspruch jedoch wegen Fehlens des Informationsinteresses unbegründet, wenn feststeht, dass der Hauptanspruch nicht besteht (vgl.: Zöller-Greger, ZPO, 22. Auflage, § 254 Rdnr. 9). Das ist insbesondere der Fall, wenn die Vertragsparteien eine Honorarvereinbarung getroffen haben, die sich nicht an den anrechenbaren Kosten orientiert (Locher/Köble/Frick, a.a.O., Rdnrn. 69 f.).

Der vorliegende Fall ist vergleichbar. Dabei kann dahin stehen, ob das vereinbarte Pauschalhonorar die Mindestsätze der HOAI überhaupt unterschreitet, ein Ausnahmefall zur Unterschreitung nicht vorliegt und deswegen die Honorarvereinbarung trotz Wahrung der Schriftform gemäß § 4 Abs. 2 HOAI unwirksam ist. Dem Kläger ist es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens jedenfalls verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung zu berufen und über die einmal erteilte "Schluss-Rechnung" hinaus Nachforderungen zu stellen (sogenannte Bindungswirkung der Schlussabrechnung eines Architekten/Statikers).

Nach der ständigen Rechtsprechung des 7. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl.: NJW 1993, 559 ff.; 1993, 661 f.; BGHZ 136, 1 ff.) ist ein Architekt an eine einmal erteilte Schlussrechnung, mit der er die Mindestsätze nach der HOAI unterschreitet, gebunden, wenn er mit der Schlussrechnung einen Vertrauenstatbestand begründet und der Auftraggeber sich in berechtigtem Vertrauen auf die Entgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise eingerichtet hat. Dabei hat der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes an seiner vorgängigen Rechtsprechung, der Architekt sei im Anwendungsbereich der HOAI nach § 242 BGB an seine einmal erteilte Schlussrechnung gebunden, nur mit Einschränkungen festgehalten. Danach stellt eine Nachforderung zur Schlussrechnung nicht stets ein treuwidriges Verhalten dar. Vielmehr müssen in jedem Einzelfall die Interessen des Architekten und die des Auftraggebers umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden (BGH a.a.O., insbes. NJW 1993, 660). Bei der gebotenen Interessenabwägung hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:

(1) Bei der Rechnung des Klägers vom 28.10.2001 handelt es sich um eine Schlussrechnung. Sie ist nicht nur als solche bezeichnet, sondern konnte von der Beklagten bei verständiger Würdigung auch nur so aufgefasst werden, dass der Kläger mit dieser Rechnung seine vertraglich geschuldeten Leistungen abschließend berechnen wollte (vgl.: BGH NJW 1993, 659 ff., 660). Das gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass die "Schluss-Rechnung" lediglich die Leistungsphasen 1 bis 5 aufführt. Insoweit ist von dem nicht, jedenfalls nicht substanziiert bestrittenen Vortrag der Beklagten auszugehen, der Kläger habe die ihm obliegenden Leistungen im Wesentlichen erbracht. Entscheidend kommt hinzu, dass sich die Rechnung allein über das in dem Werkvertrag über die Tragwerksplanung vom 16.01.2001 vereinbarte, volle Pauschalhonorar verhält. Die Rechnung vom 28.10.2001 enthält keinen Vorbehalt bezüglich der eventuellen Nachforderung wegen noch zu erbringender Leistungen. Die Beklagte ihrerseits stellte die Richtigkeit der Rechnung nicht in Zweifel und beglich sie in vollem Umfange. Bis zum 05.03.2003, also über eine Zeit von einem Jahr und vier Monaten, stellte der Kläger keine Nachforderung. Da das Schlussrechnungshonorar der vereinbarten Pauschalvergütung entspricht, ist insgesamt von einem Zeitraum von über zwei Jahren auszugehen, innerhalb dessen die Beklagte davon ausgehen musste, der Kläger werde sich an die einmal getroffene Pauschalvereinbarung halten und sich, wie sie selbst - die Beklagte - an die getroffene Vereinbarung und die erfolgte Abrechnung gebunden fühlen.

(2) An dem Zustandekommen der Pauschalvergütungsabrede hatte der Kläger auch wesentlichen Anteil. Dem Honorarangebot des Klägers vom 02.01.2001 ging die Anfrage der Beklagten vom 21.12. für eine "Kostenermittlung" voraus. Der Anfrage waren die für eine zumindest grobe Kostenermittlung erforderlichen Unterlagen (Volumenberechnung, amtlicher Lageplan, Gesamtübersichtsplan 1:200, Grundrisse, Schnitte und Ansichten 1:100) beigefügt. Der Kläger selbst hat es anschließend nicht für notwendig erachtet, eine der HOAI entsprechende Honorarberechnung vorzunehmen, sondern sich mit der Unterbreitung eines Netto-Pauschalhonorars von 130.000,00 DM begnügt. Aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen war dem Kläger insbesondere die Kubatur mit - wie in dem Honorarangebot angegeben - circa 13.449,00 cbm bekannt. Wenn er aber - wie im Termin ausdrücklich erklärt im Rahmen seiner 25jährigen Berufstätigkeit Erfahrungswerte erworben hatte, dass bei vergleichbaren Bauvorhaben mit anrechenbaren Kosten in der Gesamthöhe von 500,00 DM/cbm auszugehen ist, von denen etwa 55 % als anrechenbare Kosten für die Berechnung eines Statikerhonorars anzusetzen sind, setzt er sich dem Verdacht aus, zunächst bewusst ein deutlich unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angeboten zu haben, um den Auftrag zu erhalten und möglicherweise später ein Mehrfaches der Pauschalangebotsumme zu verlangen. Denn auf der Grundlage dieser Annahme wäre von Gesamtbaukosten im Bereich von 7.000.000,00 DM auszugehen. Eine Berechnung des Honorars auf der Basis der Kosten der Baukonstruktion mit 55 % der vorgenannten Baukostensumme übersteigt bei überschlägiger Kalkulation selbst den mit der Rechnung vom 05.03.2003 berechneten Lohn erheblich.

(3) Es entspricht allgemeiner betriebswirtschaftlicher Praxis, in die Kalkulation der Kosten eines Bauvorhabens, dessen Finanzierung sowie späteren Vermarktung auch die voraussichtlichen Kosten eines Statikers einzustellen. Die Korrektur dieser Position von 90.000,00 DM netto um ein Mehrfaches nach oben und die Zahlung einer entsprechenden Mehrforderung des Klägers ist der Beklagten unter Berücksichtigung des Zeitfaktors, der eigenen Abredetreue und der vorbehaltslosen Leistungserbringung des Klägers auf der Grundlage des Werkvertrages über die Tragwerksplanung vom 16.01.2001 nicht zuzumuten.

(4) Dass die Beklagte jahrzehntelange Erfahrung im Wohnungsbau hat und bei der Durchführung des Bauvorhabens von einem Architekten betreut wurde, schließt die Schutzwürdigkeit ihres Vertrauens in den Bestand der Vereinbarung und der Abrechnung nicht aus. Die insoweit von dem Kläger angeführte Entscheidung des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 03.11.1999 - 26 U 14/99 -) ist nicht einschlägig. Danach ist ein Auftraggeber dann nicht schutzwürdig, wenn er sich bei der Vergabe durch einen Architekten vertreten lässt und als Rechtsanwalt selbst die AIHonO kennt. Vorliegend ist weder vorgetragen noch aus den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass die Beklagte ihren Architekten mit der Vergabe des Statikerauftrags betraut hatte. Entsprechendes gilt hinsichtlich der obergerichtlich geforderten Einschaltung eines Rechtsanwalts. Der behauptete Umstand, die Beklagte sei auf dem Bausektor "versiert", lässt vielleicht auf eine solide, marktorientierte Unternehmensführung, nicht aber auf die genaue Kenntnis der Abrechnungsbestimmungen der HOAI und die bewusste Aushebelung des § 4 HOAI schließen. Umgekehrt ist indessen von der Kenntnis des Klägers von der letztgenannten Bestimmung auszugehen. Ein Wohnungsbauunternehmen ist nicht deswegen weniger schutzwürdig, weil es sich über Jahrzehnte auf dem Bausektor behaupten konnte.

(5) Unstreitig haben im Anschluss an den Abschluss der Honorarvereinbarung vom 16.01.2001 architektonische Umplanungen stattgefunden, auf deren Grundlage der Kläger andere statische Berechnungen vorzunehmen hatte als ursprünglich vorgesehen. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Gründung, die anstelle in Form von Streifenfundamenten durch Einbringung einer Bodenplatte auszuführen war. Die Umplanungen rechfertigen eine abweichende Entscheidung jedoch nicht. Der Kläger hat schon nicht dargetan, das er auf der Grundlage der ursprünglichen Planungen zunächst Leistungen erbracht hat, ferner nicht in nachvollziehbarer Weise, dass die Planänderungen zu messbaren, bezogen auf das Gesamthonorar ins Gewicht fallenden Ingenieurmehrleistungen geführt haben. Selbst wenn es aber insoweit zu bedeutsamen Mehrleistungen des Klägers gekommen wäre, konnte dieser Umstand keine Berücksichtigung finden, da der Kläger die Schlussrechnung trotz entsprechender positiver Kenntnis nach Maßgabe der Pauschalvereinbarung erteilte.

(6) Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Beklagten entfällt schließlich nicht schon aus der Erwägung, die Schlussrechnung beruhe auf einer unwirksamen Honorarvereinbarung. Dieser Auffassung steht explizit die Entscheidung des 7. Zivilsenats vom 22.05.1997 (BGHZ 136, 1 ff.) entgegen, wonach die in der oben aufgeführten Entscheidung vom 05.11.1992 (BGH NJW 1993, 659 ff.) erarbeiteten Grundsätze zur Bindungswirkung einer Schlussrechnung entsprechend für die Bindungswirkung einer Honorarvereinbarung gelten, die deshalb unwirksam ist, weil die Mindestsätze in nicht zulässiger Weise unterschritten worden sind, ohne dass es zu einer der Honorarvereinbarung entsprechenden Abrechnung gekommen ist (BGHZ a.a.O., 9). Darüber hinaus ist ein Architekt aufgrund der Bestimmung des § 4 HOAI nicht gehindert, seiner Schlussrechnung ein die Mindestsätze unterschreitendes Honorar zugrunde zu legen (BGH NJW 1993, 661 f., 662).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Streitwert:

20 % der auf der Grundlage der Rechnung des Klägers vom 05.03.2003 errechneten Mehrforderung: 18.884,98 EUR.

RechtsgebieteBGB, HOAIVorschriftenBGB § 242; HOAI §§ 4, 8, 62 ff

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