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27.05.2004 · IWW-Abrufnummer 041356

Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 16.10.2003 – 21 U 18/03

1. Eine prüffähige Schlussrechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung für den Architektenlohn, auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Architektenvertrages.


2. Stellt der Auftraggeber eine Architektenrechnung als im Ergebnis sachlich und rechnerisch richtig außer Streit, so kann er eine mangelnde Prüffähigkeit der Rechnung nicht mehr einwenden.


3. Richtet sich die Honorarrechnung an eine bauerfahrene Person, kann bei nicht vollständig erbrachten Leistungen die Angabe abgestufter Prozentsätze reichen, weil sich aus ihnen ergeben kann, weichen Anteil der Architekt bezüglich einzelner Grundleistungen erbracht haben will.

OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2003 - 21 U 18/03


In dem Rechtsstreit ....

hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2003 durch .den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jansen und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Funke und Nubbemeyer

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.10.2002 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen mit dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens bleiben gern. § 8 GKG außer Ansatz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Begründung:

A.

Gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 31.10.2002 (Bl. 398 ff GA) Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vortrags stellt sich der Sachverhalt nunmehr wie folgt dar:

Der Kläger, der gemäß Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 15.12.1999 (Az. 258 IN 66/99) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der #### & #### gesellschaft mbH bestellt worden ist, macht Architekten- und Ingenieurhonorar sowie Nebenkosten in Höhe von insgesamt 915.332,00 DM, entsprechend 468.001,82 ? nebst Zinsen wegen von der Schuldnerin bis zu ihrer Insolvenz erbrachter Leistungen für folgende Bauvorhaben geltend:

I.

1. Hinsichtlich dieses Projekts wurden Verträge über folgende Leistungen geschlossen:

a)Vertrag vom 19./22.01.1999 (K 2, Bl. 37 - 45 GA) über die Gebäudeplanung von drei Geschoßwohnungsblöcken mit 48 Eigentumswohnungen in sechs Häusern und 106 Einfamilienhäusern

b)Vertrag vom 08./13.09.1999 (K 4, Bl. 57 - 64 GA) über die Gebäudeplanung einer Tiefgarage mit 55 Plätzen

c) Vertrag vom 14./17.12.1998 (K 6, Bl. 68 - 76 GA) über die Planung von Erschließungsanlagen

2.
Zu dem Projekt #### wurden der Beklagten folgende Rechnungen erteilt, die in Höhe von 471.270,13 DM offenstehen:

a) Honorarschlußrechnung vom 04.02.2000 (K 3, Bl. 54 - 56 GA) über 381.674,07 DM Die Rechnung wurde von der Beklagten geprüft und auf 275.655,42 DM gekürzt (B 3 b, Bl. 228 - 230 GA); ist aber insgesamt unbezahlt.

b) Honorarschlußrechnung vom 04.02.2000 (K 5, Bl. 66, f. GA) über 19.996,06 DM Die Rechnung wurde durch die Beklagte geprüft und auf 13.929,88 DM gekürzt (B 5, Bl. 231 f. GA), ist aber insgesamt offen.

c) "Abschlagsrechnung" vom 06.10.1999 (K 7, Bl. 77 f: GA) über 153.046,01 DM abzüglich gezahlter 90.000,00 DM = 63.046,01 DM netto Mit der Rechnung wird ein "Abschlag" von 60.000,00 DM netto, entsprechend 69.600,00 DM brutto geltend gemacht.

II.

1.
Hinsichtlich dieses Projektes wurden Verträge über folgende Leistungen geschlossen:

a) Vertrag vom 09./17.09.1997 (K 10, Bl. 91 - 102 GA) über die Gebäudeplanung von 136 Mietwohnungen

b) Vertrag vom 04./10.03.1998 (K 12, Bl. 105 -113 GA) über die Gebäudeplanung von 24 Eigentumswohnungen

c) Vertrag vom 23.03./14.04.1999 (K 14, BI. 116 - 123 GA) über die Tragwerksplanung/ thermische Bauphysik für 24 Eigentumswohnungen

d) Vertrag vom 07./11.12.1998 (K 16, Bl. 126 - 134 GA; K 17, Bl. 135 GA) über die Planung von Freianlagen

e) Vertrag vom 08./16.02.1999 (K 19, Bl. 138 - 146 GA; K 20, Bl. 147 GA; K 21, Bl. 148 GA) über die Planung, der Erschließungsanlagen

2.
Zu dem Projekt #### wurden der Beklagten folgende Rechnungen erteilt, die in Höhe von 221.173,09 DM offenstehen:

a) Honorarschlußrechnung vom 24.01.2000 (K 11, Bl. 103 f. GA) über 67.008,85 DM Die Rechnung wurde durch die Beklagte geprüft und auf 45.860,20 DM gekürzt (B 11, Bl. 242 f. GA), steht aber insgesamt offen.

b) "Abschlagsrechnung" vom 10.11.1999 über 27.840,00 DM (K 13, Bl. 114 f. GA) In der Rechnung ist ein noch offener Nettobetrag von 24.087,74 DM ausgewiesen, von dem ein "Abschlag" von 24.000,00 DM netto, entsprechend 27.840,00 DM brutto verlangt wird. Die Beklagte hat die Rechnung geprüft und auf 4.332,06 DM gekürzt (B 14, Bl. 259 f. GA). Die Rechnung steht insgesamt offen.

c) Honoranachlußrechnung vom 24.01.2000 über 11.100,00 DM (K 15, 81. 125 f. GA)

d) Honoranschlußrechnung vom 24.01.2000 über 72.308,20 DM (K 18, Bl. 136 f. GA)

e) Über die Planung der Erschließungsanlagen wurden der Beklagten zwei Honorarechnungen erteilt:

aa) Rechnung vom 24.01.2000 hinsichtlich der Abwasseranlagen über 18.637,56 DM (K 22, Bl. 149 f. GA)

Die Rechnung wurde durch die Beklagte geprüft und auf 15.609,48 DM gekürzt (B 13, Bl. 255 f. GA), steht aber insgesamt offen.

bb) Rechnung hinsichtlich der Verkehrsanlage vom 24.01.2000 über 24.278,48 DM (K 23, Bl. 151 f. GA) Die Rechnung wurde von der Beklagten ohne Beanstandung geprüft (Bl. 257 f. GA), steht aber insgesamt offen.

III.

1.
Hinsichtlich dieses Projekts wurden Verträge über folgende Leistungen geschlossen:

a) Vertrag vom 18./23.06.1997 über die Gebäudeplanung von 160 Altenwohnungen im "betreuten Wohnen" und von 36 Pflegeplätzen (Wohnstift ) (K 28, Bl. 153 - 162 GA)

b) Vertrag vom 30.12.1998/04.01.1999 über die Tragwerksplanung (K 29, Bl. 166 - 175 GA)

Vertrag vom 11./26.08.1999 über die Freianlagenplanung (K 31, Bl. 179 - 189 GA)

2.
Zu dem Projekt #### wurden der Beklagten folgende Honorarschlußrechnungen erteilt, die in Höhe von 206.899,37 DM offenstehen

a) Rechnung vom 03.02.2000 über 89.206,03 DM (K 28 A, Bl. 164 f. GA)

b) Rechnung vom 24.01.2000 über 105.093,32 DM (K 30, Bl. 177 f. GA)

c) Rechnung vom 24.01.2000 über 12.600,02 DM (K 32, Bl. 190 f. GA)

IV. Darüber hinaus macht der Kläger Ansprüche in einer Gesamthöhe von. 15.989,41 DM für erstellte Lichtpausen gemäß folgenden Rechnungen geltend:

1.
a) Rechnung vom 06.01.2000 über 2.364,49 DM (K 8, Bl. 79 - 84 GA)
b) Rechnung vom 18.10.1999 über 8.365,11 DM (K 9, Bl. 85 - 90 GA)

2.
a) Rechnung vom 19.10.1999 über 2.293,93 DM (K 24, Bl. 280 - 284 GA)
b) Rechnung vom 19.10.1999 über 2.651,57 DM (K 24, Bl. 285 - 288 GA)
c) Rechnung vom 24.01.2000 über 28,33 DM (K 26, Bl. 289 f. GA) d) Rechnung vom 24.01.2000 über 285,98 DM (K 27, Bl. 291 f. GA)

Die Verträge sahen grundsätzlich eine Honorierung nach der HOAI vor, wobei die Prozentsätze des § 15 HOAI nach dem Wortlaut der Verträge wegen "Eigenleistungen" der Beklagten überwiegend gekürzt waren.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 915.332,00 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 08.01.2001 an ihn zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, die Rechnungen seien, soweit sie überhaupt prüffähig und geprüft worden seien, zumindest um 333.396,92 DM auf 581.935,08 DM zu kürzen. Die Insolvenzschuldnerin habe die Rechnungsprüfungen akzeptiert. Soweit der Kläger die Klageforderungen auf Rechnungen stütze, die über "zur Zeit" ausgewiesene Beträge lauteten, seien sie weder nachvollziehbar noch prüfbar. Die in Rechnung gestellten Lichtpausen habe sie nicht in Auftrag gegeben und auch nicht erhalten.

Da die Insolvenzschuldnerin die Arbeiten nicht zu Ende geführt habe bzw. ihre Leistungen mangelbehaftet gewesen seien, sei ihr ein Schaden entstanden, der sich nach ihrer Addition auf 2.687.116,43 DM belaufe. Wegen entsprechender Ansprüche hat sie die Aufrechnung erklärt bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf ihre Schriftsätze vom 06.12.2001, 08.02.2002 und 18.10.2002 verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage mit am 31.10.2002 verkündetem Urteil (Bl. 398 ff GA) abgewiesen. Wegen der Lichtpausenrechnungen über insgesamt 15.989,41 DM und der Nebenkosten aus der Rechnung K 15 in Höhe, von 6.449,28 DM sei die Klage unbegründet, im übrigen mangels prüffähiger Rechnungen derzeit unbegründet. Die Honorarschlußrechnung K 3 vom 04.02.2000 hat das Landgericht deshalb für nicht prüffähig gehalten, weil bei einer nur teilweisen Erbringung der Grundleistungen die Ansetzung eines geringeren Prozentsatzes unter Angabe der ausgeführten Teilleistungen zu begründen, sei. Zudem würden der Rechnung die im Vertrag vorläufig genannten Baukosten zugrunde gelegt, während die anrechenbaren Baukosten gern. § 10 HOAI zu ermitteln seien, was die Parteien in § 7 Abs. 2 des Vertrages auch vereinbart hätten. Beide oder zumindest eine dieser Erwägungen gelte auch für die Rechnungen K 5, K 7, K 11, K 13, K 18, K 22, K 23 und K 15. Die Rechnung K 28 A nehme zwar auf eine Kostenberechnung gemäß der DIN 276 Bezug. Die Leistungsphasen 5 - 7 seien aber auf Basis eines Kostenanschlags abzurechnen, dessen Erstellung zu den Leistungspflichten der Insolvenzschuldnerin gehört habe. Im übrigen sei die Rechnung wegen der unterbliebenen Aufschlüsselung erbrachter und unterbliebener Leistungen ebenfalls nicht prüffähig. Die Rechnung K 32 nehme zu Unrecht auf eine Kostenschätzung vom 11.01.1999 Bezug, während nach einer Kostenberechnung hätte abgerechnet werden müssen. Auch für die Rechnung K 30 sehe der zugehörige Vertrag K 29, anders als mit der Rechnung geschehen, die Berechnung der anrechenbaren Kosten vor, obwohl ein Pauschalhonorar vereinbart worden sei. Der Vortrag zu den Lichtpausen sei unschlüssig, so daß die Klage insgesamt abzuweisen sei.

Mit seiner Berufung tritt der Kläger der Meinung des Landgerichts, die Honorarrechnungen seien mangels Prüfbarkeit nicht fällig, entgegen und meint, das Landgericht habe sich eine Sachprüfung verfahrensfehlerhaft erspart. Die Frage, inwieweit die Leistungen erbracht worden seien, sei eine Tatsachenfrage. Das Honorar habe auf der Grundlage der Kostenfeststellungen, die bereits den Verträgen beigelegen hätten, berechnet werden dürfen. Die Kosten hätten wegen zuvor durchgeführter gleicher Bauvorhaben im Vorfeld kalkuliert werden können. Im übrigen könne die Beklagte eine mangelnde Prüffähigkeit nicht mehr einwenden, nachdem sie Rechnungen im einzelnen geprüft und gekürzt habe, ohne eine Prüfunfähigkeit geltend zu machen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Essen vom 31.10.2002 zu verurteilen, an ihn 468.001,82 ? nebst 9.,5 % Zinsen seit dem 08.01.2002 zu zahlen, hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Essen vom 31.10.2002 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Essen zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, das Landgericht sei zu Recht von nicht prüffähigen Honorarrechnungen ausgegangen.

B.

Die zulässige Berufung des Klägers führt gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung an das Landgericht.

Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an einem wesentlichen Mangel. Angesichts der Umstände wäre es nicht sachgerecht, wenn der Senat die zwecks einer Entscheidung in der Sache notwendige, umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme selbst durchführen würde. Da der Rechtsstreit, mit dem der Kläger die Vergütung umfangreicher streitiger Architekten- und Ingenieurleistungen begehrt, denen gegenüber die Beklagte zahlreiche Gegenforderungen einwendet, insgesamt noch völlig unaufgeklärt ist,,ist es angezeigt, die Sache entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers an das Landgericht zurückzuverweisen und ihm die Nachholung der Beweisaufnahme zu überlassen.

I.

Der schwerwiegende Verfahrensfehler des Landgerichts liegt darin, daß die Kammer entgegen §,139 Abs. 2 ZPO eine Überraschungsentscheidung getroffen hat. Obwohl auch die Beklagte die Honorarrechnungen nicht insgesamt für prüfunfähig gehalten, sondern im Gegenteil überwiegend konkret geprüft hatte, hat das Landgericht seine Meinung, prüffähige Schlußrechnungen i.S.v. § 8 Abs. 1 HOAI seien zu verneinen, nicht zu erkennen gegeben. Die Kammer hat dem Kläger dadurch die Möglichkeit genommen, zur Prüffähigkeit weiter vorzutragen und hat es dadurch vermieden, die tatsächliche Sachauseinandersetzung der Parteien aufzuarbeiten.

II.

Ohne eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme könnte der Senat den Rechtsstreit nicht entscheiden.

Insbesondere kann der Anspruch des Klägers entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht mangels prüffähiger Schlußrechnungen als zur Zeit unbegründet angesehen werden. Gem. § 8 Abs. 1 HOAI ist eine prüffähige Schlußrechnung zwar Fälligkeitsvoraussetzung. Dies gilt auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Architektenvertrages (s. z.B. BGH BauR 2000, 589).

Die Prüfbarkeit ist jedoch kein Selbstzweck. Die Anforderungen an sie ergeben sich im Einzelfall aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Dabei ist u.a. der beiderseitige Kenntnisstand über die tatsächlichen und rechtlichen Umstände von Bedeutung, auf denen die Berechnung beruht. Zu beachten ist ferner, daß der Auftraggeber Prüfungsinteressen nicht geltend macht, wenn er die angesetzten Kosten der Höhe nach nicht in Zweifel zieht (s. BGH NJW 2000, 206 = BauR 2000, 124; BGH NJW 2000, 808 = BauR 2000, 591, 592). Stellt der Auftraggeber eine Architektenrechnung als im Ergebnis sachlich und rechnerisch richtig außer Streit, so kann er eine mangelnde Prüffähigkeit der Rechnung nicht mehr einwenden (BGH BauR 1997, 1065 = NJW 1998, 135). Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die Rechnung als prüffähig behandelt und tatsächlich geprüft hat. Zudem ist ein pauschales Bestreiten der Prüfbarkeit im Rechtsstreit unerheblich. Vielmehr muß konkret vorgetragen werden, unter welchem Gesichtspunkt die Rechnung nicht ausreichend sein Soll (Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 10. Aufl.; Rdn. 971).

Richtet sich die Honorarrechnung an eine bauerfahrene Person, kann bei nicht vollständig erbrachten Leistungen die Angabe abgestufter Prozentsätze reichen, weil sich aus ihnen ergeben kann, weichen Anteil der Architekt bezüglich einzelner Grundleistungen erbracht haben will (BGH BauR 2000, 1511). Für die Kostenermittlung im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung, die für die einzelnen Leistungsphasen gern. § 10 Abs. 2 HOAI grundsätzlich differenziert nach den unterschiedlichen Kostenermittlungsarten vorzunehmen ist, ist ebenfalls konkret zu prüfen, was die berechtigten Informationsinteressen des Auftraggebers erfordern, ohne daß notwendigerweise die Anforderungen an zu honorierende Kostenermittlungen erfüllt sein müssen (BGH NJW 1998, 3123,, 3124; BGH NJW 2000; 808, 809).

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die von dem Kläger vorgelegten Rechnungen mit Ausnahme allenfalls der Rechnung K 28 A prüffähig. Die Beklagte hat die Prüffähigkeit der Rechnungen erstinstanzlich überwiegend nicht konkret in Frage gestellt und tut dies auch zweitinstanzlich nicht. Im Gegenteil hat sie mehrere Rechnungen im einzelnen geprüft und dabei überwiegend gekürzt. Prüfungsinteressen macht sie auch hinsichtlich der Richtigkeit der Kostenermittlung mit Ausnahme der Rechnung K 28 A nicht geltend. Vielmehr stellt sie die den Honorarrechnungen zugrunde gelegten Kosten ansonsten nicht in Frage. Vereinzelte Vermerke über die Art der Kostenermittlung auf zwei geprüften Rechnungen (s. Bl. 228 und 231 GA) hat sie schriftsätzlich nicht aufgegriffen. Soweit der Kläger die in den Verträgen . genannten "vorläufigen anrechenbaren Kosten" zugrunde legt, sollte das sich daraus ergebende Architektenhonorar im übrigen ein Mindestbetrag sein-, weil der Architekt bei einer Kostenunterschreitung zusätzlich eine Prämie erhalten sollte (s. z.B. § 7 Abs. 2 des Vertrages K 3, Bl. 40 GA).

Soweit in den Verträgen wegen teilweise nicht vollständig erbrachter Leistungen die Prozentsätze für die Leistungen gekürzt sind, führt auch dies nicht zu einer fehlenden Prüfbarkeit. Auch ohne nähere Erläuterung ist für einen bauerfahrenen Auftraggeber, wie es die Beklagte ist, offensichtlich, daß damit geltend gemacht wird, einen bestimmten Anteil der prozentmäßig gekürzten Leistungsphasen erbracht zu haben (s. BGH BauR 2000, 1511). Das hat die Beklagte auch erkannt, indem sie bei der Prüfung mehrerer Rechnungen einen geringeren erbrachten Anteil angenommen Und deshalb die Prozentsätze weiterreduziert hat.

Bezüglich der Rechnungen, mit denen der Kläger ein "zur Zeit" begründetes Honorar gefordert hat, hat er im Prozeß klargestellt, daß es sich einschränkungslos um endgültige Honorarrechnungen handeln soll. Soweit nach dem Wortlaut der Rechnungen "Abschläge" gefordert werden, hat er ebenfalls deutlich gemacht, er mache die Rechnungen als Schlußrechnungen geltend. Die entsprechenden Aufstellungen haben inhaltlich auch Schlußrechnungsqualität.

Die Auseinandersetzung der Parteien über den Umfang der erbrachten Leistungen und ihre Qualität hat mit dem Problem der Prüfbarkeit nichts zu tun.

Hinsichtlich der Rechnung K 28 A bemängelte die Beklagte,allerdings konkret, die Ermittlung der anrechenbaren Kosten sei nicht nachvollziehbar. Es handelt sich um eine Rechnung, bei der der Kläger abweichend von den anderen Rechnungen nicht von den schon im Vertrag angegebenen vorläufigen anrechenbaren Kosten ausgegangen ist, sondern von einer "Kostenberechnung nach DIN 276, Stand 23.12.1998". Diese hat er bisher weder vorgelegt noch erläutert. Das wird er nachzuholen haben.

2.
Es kommt in Betracht, daß die in den Verträgen im Hinblick auf angebliche Eigenleistungen der Beklagten vorgenommene Kürzung der in § 15 Abs. 1 HOAI für die einzelnen Leistungsphasen genannten Prozentsätze eine gern. § 4 HOAI unzulässige verdeckte Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI darstellt: Falls dies zu bejahen wäre, würde es aber nichts daran ändern, daß der Kläger jedenfalls einen Anspruch auf die nach den Verträgen vorgesehenen Beträge hätte.

3.
Die Beklagte hat ihre Behauptung, die Insolvenzschuldnerin habe die von der Beklagten nach Prüfung vorgenommenen Kürzungen und die daraufhin erbrachten Zahlungen akzeptiert, nicht unter Beweis gestellt, so daß weitergehende Ansprüche des Klägers nicht ausscheiden.

Folglich wird das Landgericht nunmehr unter Ausschöpfung der von den Parteien benannten Beweismittel im einzelnen zu prüfen haben, ob und inwieweit die von dem Kläger verfolgten Forderungen in der Sache begründet sind und die von der Beklagten eingewandten Forderungen bestehen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 543 Abs. 2 ZPO.

RechtsgebietHOAIVorschriftenHOAI §§ 4, 8 Abs. 1, 15 Abs. 1

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