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10.05.2004 · IWW-Abrufnummer 041205

Amtsgericht Hagen: Urteil vom 19.09.2003 – 11 C 140/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In dem Rechtsstreit gegen Prozessbevollmächtigte hat das Amtsgericht Hagen auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2003 durch die Richterin am Amtsgericht xxx für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.766,91 Euro (i.W. zweitausendsiebenhundertsechsundsechzig 91/100 Euro) nebst 5,59 % Zinsen seit dem 22.01.2003 sowie 3 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Am 07.05.2002 befuhr die Beklagte mit dem PKW VW Golf, amtliches Kennzeichen xxx, dessen Halterin sie war und den sie bei der Klägerin haftpflichtversichert hatte, die Weststraße in Hagen. Hinter ihr fuhr ihre ehemalige Schwägerin xxx mit dem PKW Opel Corsa, amtliches Kennzeichen xxx. Zwischen der Beklagten und Frau xxx herrschte Streit. Um ihre Schwägerin zu ärgern, bremste die Beklagte dreimal ohne Anlass ihr Fahrzeug ab. Danach streckte sie den Arm aus dem Fenster und rief ?Year?. Frau xxx gelang es jeweils, rechtzeitig anzuhalten. Beim dritten Abbremsen fuhr jedoch die hinter ihr fahrende Zeugin xxx mit ihrem PKW Toyota RAV, amtliches Kennzeichen xxx, auf den PKW Opel Corsa der Frau xxx auf.

Die Beklagte setzte ihre Fahrt fort, ohne sich um den Unfall zu kümmern. Später wurde festgestellt, dass sie zum Kollisionszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,51 o/oo aufgewiesen hatte.

Die Klägerin regulierte zunächst mit Schreiben vom 20.08.2002 50 % der unfallbedingten Schäden, die sich aus dem Reparaturaufwand in Höhe von 2.258,83 Euro, den Sachverständigenkosten in Höhe von 365,40 Euro und einer Kostenpauschale von 25 Euro errechneten, insgesamt 2.649,23 Euro. Zu dem hälftigen Betrag, also 1.324,62 Euro, addierten sich Anwaltskosten i.H.v. 205,90 Euro und Kosten für einen Aktenauszug in Höhe von 58,35 Euro. Die Zeugin xxx erhob sodann vor dem Amtsgericht Hagen unter dem Aktenzeichen 16 C 361/02 Klage auf Zahlung weiterer 1.535,26 Euro zuzüglich Zinsen. Auf einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag hin schlossen die Parteien am 28.10.2002 einen Vergleich, wonach nochmals 800 Euro auf den Schaden gezahlt wurden. Hinzu kamen weitere Anwaltskosten i.H.v. 378,04 Euro.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne von der Beklagten Erstattung des aufgewendeten Schadensbetrages verlangen. Die Beklagte habe sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und dadurch ihre Aufklärungsobliegenheit gem. § 7 Abs. S. 2 AKB verletzt, wodurch sie selbst gem. § 7 Abs. 5 AKB von der Verpflichtung zur Leistung freigeworden sei. Ihre Leistungsfreiheit ergebe sich auch aus § 2 b ((2)) e der AKB, da die Beklagte infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit gem. § 61 VVG vor. Die Beklagte habe die Unfallfolge zumindest billigend in Kauf genommen und damit bedingt vorsätzlich gehandelt.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.766,91 Euro nebst 5,59 % Jahreszinsen ab Zustellung des Mahnbescheides sowie 3,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, weder eine Unfallflucht noch ein Trunkenheitsdelikt begangen zu haben. Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort habe schon deshalb nicht vorgelegen, weil sie von dem Unfall trotz des offenen Fensters nichts bemerkt habe. Für die Annahme eines Trunkenheitsdeliktes fehle es an der notwendigen Kausalität zwischen Alkoholkonzentration und Schadenseintritt. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte auch darauf, dass sie in dem Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 10.03.2003 (Az: 90 Ds 203 Js 386/02 ? 573/02 - ) von dem Vorwurf, Straftaten gem. §§ 142 und 316 StGB begangen zu haben, unstreitig freigesprochen wurde. Auf § 61 VVG könne sich die Klägerin deshalb nicht berufen, weil sie den Versicherungsvertrag nicht gekündigt habe, obwohl dies gemäß § 6 Abs. 1 VVG Voraussetzung der Leistungsfreiheit sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugin xxx. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 09. Juli 2003, Bl. 31 ff d.A., verwiesen. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 22.01.2003 zugestellt.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.766,91 Euro aus § 61 VVG. Danach ist der Versicherungsgeber von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Die Beklagte handelte objektiv pflichtwidrig. Sie verstieß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO. Nach dieser Vorschrift darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

Die Beklagte handelte auch grob fahrlässig. Grobe Fahrlässigkeit gem. § 61 VVG setzt ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, von dem er wusste oder wissen musste, dass es geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalls zu fördern. Dabei muss die Wahrscheinlichkeit des Schadens ? und zwar gerade die des eingetretenen Schadens ? offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahe lag, zur Vermeidung des Versicherungsfalls ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, § 61 Rn. 11). Die Beklagte musste als Fahrzeugführerin wissen, dass ein abruptes Anhalten im fließenden Straßenverkehr Auffahrunfälle provoziert. Dies gilt keineswegs nur für das direkt dahinter fahrende Fahrzeug. Wegen des nochmals verkürzten Bremsweges sind es gerade die an dritter oder vierter Position fahrenden Fahrzeuge, die nicht mehr rechtzeitig zum Stehen kommen können. So auch hier.

In subjektiver Hinsicht ist ein erheblich gesteigertes Verschulden erforderlich; das Verhalten des Versicherungsnehmers muss subjektiv unentschuldbar sein (Prölss/Martin, siehe oben, Rn. 12). Die Beklagte hat vorliegend vorsätzlich gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, um ihre ehemalige Schwägerin zu reizen. Diese Intention hat die Beklagte nicht nur selbst eingeräumt, sie ergibt sich auch besonders anschaulich daraus, dass sie jeweils nach dem Anhalten den Arm aus dem Fenster streckte und laut ?Yeah? rief. Die besondere Vorwerfbarkeit ihres Verhaltens liegt mithin darin, dass sie fremde Rechtsgüter aus persönlichem und nichtigem Anlass aufs Spiel setzte.

Keine Voraussetzung für die Leistungsfreiheit aus § 61 VVG ist die Kündigung des Vertragsverhältnisses. § 6 Abs. 1 VVG bezieht sich vielmehr nur auf Obliegenheitsverletzungen, die zeitlich vor dem eigentlichen Schadensereignis liegen.

Die Klägerin kann den gesamten Schadensbetrag, den sie an die Zeugin xxx gezahlt hat, ersetzt verlangen, also Fahrzeugschaden, Sachverständigenkosten und Kostenpauschale sowie die Anwaltskosten der Gegenseite. Es ergibt sich der Klagebetrag.
Der Zinsanspruch folgt aus Verzugsgesichtspunkten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

RechtsgebieteStVO, VVGVorschriften§ 4 Abs. 1 S. 2 StVO §§ 6 Abs. 1, 61 VVG

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