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27.11.2003 · IWW-Abrufnummer 032680

Oberfinanzdirektion München: Verfügung vom 20.01.2003 – S 3810 - 31 St 353


OFD München vom 20.01.2003
S 3810 - 31 St 353
OFD Nürnberg vom 20.01.2003
S 3810 - 147/St 33 A

ErbSt-Kartei
§ 10 ErbStG Karte 8

Abzugsfähigkeit hinterzogener Steuern sowie Zinsen nach § 233a und § 235 AO
aus FMS vom 04.11.2002, Az.: 34 - S 3810 - 018 - 41194/02

Der BFH hat in seinem Urteil vom 24.03.1999 (BFH/NV S. 1339) einen Abzug von hinterzogenen Steuern ausgeschlossen, wenn diese für den Erben keine wirtschaftliche Belastung darstellen. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es an einer solchen, wenn die Steuerhinterziehung nur durch den Erben bzw. einen für ihn tätigen Dritten aufgedeckt werden kann, da die Kontrollmechanismen der Finanzverwaltung ins Leere gehen (z.B. Auslandsvermögen), und dies nicht zeitnah geschehen ist. Der BFH orientiert sich hierbei an der 3 Monatsfrist des § 30 Abs. 1 ErbStG. Abweichend von der Entscheidung des BFH sind hinterzogene Steuern und damit zusammenhängende Zinsen entsprechend der Entscheidung der Referatsleiter stets abzugsfähig, wenn sie tatsächlich festgesetzt worden sind. Der Zeitraum zwischen Kenntnisnahme des Erben von der Hinterziehung und der Mitteilung an die Finanzbehörden ist hierbei unbeachtlich.

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