Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

17.07.2002 · IWW-Abrufnummer 020841

Landgericht Stuttgart: Beschluss vom 21.11.2001 – 1 T 43/01

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftsnummer: 1 T 43/01

Landgericht Stuttgart
1. Zivilkammer

Beschluss vom 21.11.2001

In der Grundbuchbeschwerdesache mit den Beteiligten XXX

wegen Auskunft aus dem Eigentümerverzeichnis hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart

ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Notariats XXX Grundbuchamt vom 22.2.2001 XXX in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 10.10.2001 abgeändert:

Das XXX ? Grundbuchamt ? wird angewiesen, dem Antragsteller Auskunft aus dem Eigentümerverzeichnis nach Maßgabe seines Antrags vom 4.2.2001 zu erteilen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 4.2.2001 hat der Antragsteller als Testamentsvollstrecker des Nachlasses nach dem XXX bei dem Grundbuchamt XXX Auskunft darüber verlangt, ob für den ehemaligen Testamentsvollstrecker XXX Grundbucheigentum im Grundbuch von XXX eingetragen sei. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Erbengemeinschaft habe gegen den ehemaligen Testamentsvollstrecker wegen unzureichender Amtsführung Ansprüche in Höhe von ca. XXX DM.

Mit Beschluss vom 22.2.2001 hat das Notariat den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, ein berechtigtes Interesse sei nicht ausreichend dargelegt, die behauptete Forderung sei durch Vorlage eines Titels zu belegen, die Testamentsvollstreckereigenschaft sei durch entsprechendes Zeugnis nachzuweisen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 3.8.2001, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 10.10.2001 nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 71 GBO) und begründet.

Gemäß § 12 a GBO kann Auskunft aus dem Eigentümerverzeichnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Grundbucheinsicht nach § 12 GBO gegeben sind.
Nach § 12 Abs. 1 GBO ist jedem die Einsicht in das Grundbuch zu gestatten, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 7.11.2001 dargetan, dass den Erben ein Zahlungsanspruch gegen den ehemaligen Testamentsvollstrecken zustehen könnte, was für ein berechtigtes Interesse ausreicht. Auch die Testamentsvollstreckereigenschaft wurde dargelegt. Sie ergibt sich auch aus dem vorgelegten Beschluss des Notariats XXX vom XXX.

Entgegen der Auffassung des Notariats bedurfte es nicht der Vorlage weiterer ? den Anforderungen des § 29 GBO entsprechender ? Urkunden, um das berechtigte Interesse im Sinne von § 12 GBO zu belegen.
Der Auskunft Begehrende kommt seiner Darlegungslast vielmehr bereits dann vollständig nach, wenn er Tatsachen in der Weise vorbringt, dass das Grundbuchamt von der Verfolgung berechtigter Interessen überzeugt ist. Eine ? über die Darlegungslast hinausgehende ? Glaubhaftmachung oder gar ein Nachweis kann nur in Einzelfällen verlangt werden, in denen ? vorliegend nicht gegebene ? begründete Bedenken gegen die Wahrhaftigkeit des Vortrags der Antragstellerseite bestehen (Demharter, GBO, 21. Aufl., § 12, Rdnr. 13).

RechtsgebietGrundbuchordnungVorschriften§§ 12, 12a, 29, 71 GBO

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr