An das
AG – Gerichtsvollzieherverteilerstelle –
Durch beigefügten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde das Recht des Schuldners auf Zugang zu dem Stahlkammerfach ... und auf Mitwirkung der Drittschuldnerin bei der Öffnung dieses Fachs gepfändet. Der Zugang wurde hierbei einem vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher anstelle des/der Gläubiger(s)/in zum Zwecke der Pfändung des Inhalts des Fachs gewährt.
Es wird beantragt die Zustellung des beigefügten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorzunehmen und das genannte Stahlkammerfach – notfalls gewaltsam oder durch Schlüsselwegnahme (§ 758 Abs. 3 ZPO) – zu öffnen und seinen Inhalt zu pfänden und zu verwerten.
gez. Rechtsanwalt
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