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14.08.2001 · IWW-Abrufnummer 011025

Oberfinanzdirektion Koblenz: Urteil vom 12.04.2001 – S 0351 A - St 531

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OFD Koblenz Karte 4
12.04.2001 - S 0351 A - St 531

Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 06.07.1999 VIII R 17/97 (BStBI II 2000, 306) entschieden, dass die Veräußerung eines vierten Objektes im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels kein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist. Das Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Damit stellt sich die Frage, ob die Änderung bestandskräftiger, nicht vorläufig ergangener bzw. unter Vorbehalt der Nachprüfung stehender Steuerbescheide nach einer anderen Vorschrift möglich ist, wenn dem Finanzamt nach Erlass dieser Bescheide die Veräußerung eines vierten Objektes in zeitlichem Zusammenhand mit dem Grundstückserwerb zur Kenntnis gelangt. In Betracht kommt die Vorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, bezogen auf die Veranlagungen des Jahres der (ersten) Grundstücksanschaffung und der Folgejahre bis zum Jahr der Veräußerung des vierten Objekts.

Zu den Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gehören auch sog. innere Tatsachen, die nur anhand äußerer Merkmale (Hilfstatsachen) festegestellt werden können. Jedoch rechtfertigt eine nach dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstandene Hilfstatsache, die für diesen Zeitpunkt zu einer veränderten Würdigung in Bezug auf eine innere Tatsache führt, nur dann eine Änderung nach der vorgenannten Vorschrift, wenn sie einen sicheren Schluss auf die (innere) Haupttatsache ermöglicht (BFH-Urteil vom 06.12.1994 IX R 11/91, BStBI II 1995, 192).

Die Veräußerung eines vierten Objekts als eine nach dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstandene Hilfstatsache führt auf diesen Zeitpunkt zu einer veränderten Würdigung in Bezug auf den gewerblichen Betätigungswillen als innere Tatsache. Durch diese Hilfstatsache wird erst der Betätigungswille für den gewerblichen Grundstückshandel nachträglich bekannt; denn für die Zuordnung von Grundstücksgeschäften zur privaten Vermögensverwaltung oder zum gewerblichen Bereich haben die Zahl der veräußerten Objekte und der zeitliche Abstand der maßgeblichen Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung, Veräußerung) lediglich den Charakter von Beweisanzeichen.

Die Veräußerung des vierten Objekts lässt somti als überprüfbarer Lebensvorgang den sicheren Schluss auf einen gewerblichen Betätigungswillen zu. Der Auffassung von Söffing in DStR 2000, 916, diese Hilfstatsache lasse keinen sicheren Schluss auf die innere Haupttatsache "Anschaffung mit Weiterveräußerungsabsicht" zu, sondern begründe lediglich eine dahingehende Vermutung bzw. sei nur ein Indiz für das Vorliegen dieser inneren Tatsache, ist nicht zu folgen.

Solange keine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, ist in einschlägigen Fällen eine Änderung der in Betracht kommenden Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vorzunehmen.

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