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30.07.2001 · IWW-Abrufnummer 010916

08/2001

Wie viel Sie maximal steuerlich abschreiben können


Mit Hilfe des AfA-Rechners können Sie für Computer, Pkw und andere neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ermitteln, wie viel Sie maximal pro Jahr steuerlich abschreiben dürfen. Sie müssen dazu lediglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, das Anschaffungsdatum und die Nutzungsdauer eingeben und schon erhalten Sie per Mausklick das Ergebnis, ob die lineare Abschreibung oder die degressive Abschreibung für Sie günstiger ist und wann Sie von der degressiven auf die lineare AfA wechseln sollten. In diese Berechnung lässt sich per Mausklick außerdem noch die Sonderabschreibung nach § 7g Einkommensteuergesetz mit einbeziehen, für die allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllt sein müssen. So muss das Investitionsgut neu sein, mindestens ein Jahr lang im Betriebsvermögen verbleiben und im Jahr der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Außerdem muss für dieses Wirtschaftsgut zuvor eine Ansparrücklage gebildet worden sein. Geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten bis 410 Euro zuzüglich Umsatzsteuer) dürfen alternativ sofort abgeschrieben werden oder verteilt auf die Nutzungsdauer.


Der AfA-Rechner gilt für Anschaffungen seit dem 1. Januar 2001. Wirtschaftsjahr und Kalenderjahr müssen übereinstimmen.


=> AfA-Rechner



Zur Bedienung des AfA-Rechners:



  1. Suchen Sie sich als erstes im Feld "Branche" die entsprechende Branche heraus, zum Beispiel "Allgemein" (= Allgemeine AfA-Tabelle) oder "Gesundheitswesen" und klicken Sie dann "Branche wählen" an.


  2. Unter "Gegenstand" können Sie sich dann die entsprechende Nutzungsdauer nach den amtlichen AfA-Tabellen für Ihr Investitionsgut heraussuchen - zum Beispiel PKW 6 Jahre und den ausgesuchten Gegenstand per Mausklick ("WG übernehmen") von der rechten Seite in die linke Berechnungsseite übernehmen.


  3. Geben Sie das Anschaffungsdatum ("Lieferzeitpunkt"!) ein, zum Beispiel 05.05.2001.


  4. Geben Sie die Anschaffungskosten ein, zum Beispiel 40.000.


  5. Geben Sie die Nutzungsdauer an, die Sie unter den Punkten 1 und 2 ermittelt haben, (zum Beispiel 6), falls dieser Wert nicht automatisch übernommen wurde (siehe hierzu unter 2.).


  6. Wenn Sie von der Vereinfachungsregel (bei Anschaffung in der ersten Jahreshälfte gilt die volle, bei Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA) Gebrauch machen wollen, muss dort ein Haken stehen.


  7. Wenn Sie die Sonder-AfA im Anschaffungsjahr in Anspruch nehmen wollen, muss auch dort ein Haken stehen.


  8. Wenn Sie nun auf "Berechnen" gehen, ermittelt der AfA-Rechner die lineare und degressive AfA, jeweils in Kombination mit der Sonder-AfA, sofern das von Ihnen gewünscht wurde.


  9. Wenn Sie eine neue Berechnung durchführen wollen, müssen Sie auf das Feld "löschen" gehen.

Hinweis: Wird neben der linearen AfA die Sonder-AfA in Anspruch genommen, so läuft die lineare AfA in dem fünfjährigen Begünstigungszeitraum gemäß § 7g Abs. 2 EStG ganz normal weiter. Nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums wird der Restbuchwert des Wirtschaftsgutes ermittelt und die lineare AfA für die noch verbleibende Nutzungsdauer neu berechnet. Auch wenn die Sonder-AfA bereits im Anschaffungsjahr in voller Höhe in Anspruch genommen worden ist, beginnt die lineare Restwert-AfA erst nach Ablauf des fünfjährigen Begünstigungszeitraums (§ 7a Abs. 9 EStG).


Bei Kombination von linearer AfA und Sonder-AfA kann es auch vorkommen, dass das Wirtschaftsgut bereits vor Ablauf der Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle voll abgeschrieben ist.




Einführender Beitrag zur Abschreibung



1. Lineare oder degressive Abschreibung


Bei Computern, Pkw und anderen beweglichen Wirtschaftgütern des Anlagevermögens können Sie zwischen zwei Abschreibungsverfahren wählen:


  • Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt.
  • Bei der degressiven Abschreibung wird das Wirtschaftsgut mit einem festen Prozentsatz vom jeweiligen Restbuchwert abgeschrieben. Die degressive Abschreibung darf höchstens das Doppelte der linearen Abschreibung betragen und ist auf maximal 20 Prozent des jeweiligen Restbuchwertes beschränkt.

Beispiel: Ein Wirtschaftsgut mit Anschaffungskosten in Höhe von 36.000 EUR hat eine Nutzungsdauer von 6 Jahren. Bei der linearen Abschreibung können Sie 6 Jahre lang 6.000 EUR abschreiben. Die degressive Abschreibung beträgt im ersten Jahr 7.200 EUR (20 % von 36.000 EUR), im 2. Jahr 5.760 EUR (20 % von 28.800 EUR), im 3. Jahr 4.608 EUR (20 % von 23.040 EUR), im 4. Jahr 3.686,40 EUR (20 % von 18.432 EUR) etc.


Das Beispiel macht deutlich, dass die degressive Abschreibung in den Anfangsjahren deutlich höher und daher grundsätzlich steuerlich günstiger ist als die lineare Abschreibung. Im Laufe der Abschreibung sinkt der degressive Abschreibungsbetrag jedoch unter die möglichen linearen Abschreibungsbeträge. Dann ist ein Wechsel zur linearen Abschreibung sinnvoll.


Ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ist steuerlich erlaubt (umgekehrt jedoch nicht!). Nach dem Wechsel ist die Abschreibung so zu berechnen, dass der Restbuchwert auf die noch verbleibende Nutzungsdauer verteilt wird.


Beispiel: Im vorstehenden Beispiel beträgt der Restbuchwert nach dem 1. Jahr 28.800 EUR (36.000 ./. 7.200). Ab dem 2. Jahr wird gewechselt und mit der günstigeren linearen Abschreibung wie folgt gerechnet: Verteilt auf die Restnutzungsdauer von noch fünf Jahren beträgt die Abschreibung die restlichen fünf Jahre lang ein Fünftel von 28.800 = 5.760 EUR.


Diese Rechenschritte nimmt Ihnen unser Programm ab.

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2. Zusätzlich: Sonderabschreibung


Kleinere und mittlere Betriebe können neben der linearen oder degressiven Abschreibung insgesamt bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren in Anspruch nehmen. Die Sonder-AfA kann also bereits im Anschaffungsjahr voll ausgeschöpft werden. In Verbindung mit der degressiven Abschreibung können damit im Anschaffungsjahr bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden.


Die Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 1 und 2 EStG) ist zwar interessant, kommt aber nicht in jedem Fall in Betracht. Sie kann nämlich nur in Anspruch genommen werden, wenn:


  • das Betriebsvermögen zum Schluss des der Anschaffung vorangehenden Wirtschaftsjahres nicht mehr als 204.517 EUR beträgt. Diese Voraussetzung gilt bei Betrieben, die den Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, per Gesetz als erfüllt;
  • das Investitionsgut mindestens ein Jahr lang nach seiner Anschaffung im Betriebsvermögen verbleibt;
  • das Investitionsgut im Jahr der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung im Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Dies ist dann der Fall, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 90 Prozent ausmacht.
  • für die Anschaffung eine so genannte Ansparrücklage (auch Ansparabschreibung genannt) gebildet wurde (dies gilt für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2001). Wichtig ist dabei auch, dass das Wirtschaftsgut, für das die Ansparrücklage gebildet wird, mit dem Wirtschaftsgut funktionsgleich ist, für das dann die Sonderabschreibung in Anspruch genommen wird. Sonst ist diese nicht zulässig und die Ansparrücklage muss gegebenenfalls zuzüglich Strafzuschlag Gewinn erhöhend aufgelöst werden.


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3. Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter


Aufwendungen für abnutzbare sowie selbstständig nutzbare Anlagegüter, deren Anschaffungskosten höchstens 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) betragen, dürfen bereits im Anschaffungsjahr in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden (§ 6 Absatz 2 EStG). Man spricht dann von so genannten "geringwertigen Wirtschaftsgütern".


Geringwertige Wirtschaftsgüter müssen in einem besonderen Verzeichnis unter Angabe des Anschaffungsdatums und der Höhe der Anschaffungskosten aufgeführt werden - es sei denn, diese Angaben sind aus der Buchführung ersichtlich, zum Beispiel weil ein besonderes Konto für geringwertige Wirtschaftsgüter geführt wird oder sie beim Inventar aufgeführt werden. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten unter 51 EUR (ohne Umsatzsteuer) brauchen überhaupt nicht aufgezeichnet werden.

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4. Abschreibung eines gebrauchten Wirtschaftsgutes


Wird kein neues, sondern ein bereits gebrauchtes Wirtschaftsgut erworben (zum Beispiel ein gebrauchter Pkw), so kann das Wirtschaftsgut in der Regel nicht sofort abgeschrieben werden, sondern muss über die Restnutzungsdauer abgeschrieben werden. Diese ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände (hier Fahrzeugalter, Beschaffenheit und voraussichtlicher Einsatz des Pkw) zu schätzen. Die Sonderabschreibung oder Ansparrücklage kann für ein gebrauchtes Wirtschaftsgut nicht in Anspruch genommen werden.

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5. Vereinfachungsregel


Die Regel, dass bei der linearen und degressiven Abschreibung bei Anschaffung in der ersten Jahreshälfte die volle Abschreibungssumme und bei Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA geltend gemacht werden konnte, entfiel zum 1. Januar 2004. Künftig muss monatsgenau abgeschrieben werden.
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"grundsätzlich":


Wird ein Investitionsgut möglichst schnell abgeschrieben, so wird auch der Gewinn schnell gemindert, was zu einer Steuerersparnis führt und sich dadurch positiv auf die Liquidität auswirkt. Außerdem gibt es einen positiven Zinseffekt, da das Geld für die gesparten Steuern - zumindest theoretisch - zinsbringend angelegt werden könnte.


Bei einer schnellen Abschreibung wird allerdings auch das Abschreibungspotenzial schnell verbraucht, wodurch spätere steuerpflichtige Gewinne nicht mehr gemindert werden können. Dann kann es unter Umständen zu Liquiditätsengpässen kommen. Wenn Sie also künftig steigende Gewinne und Steuersätze erwarten, sollten Sie Ihr Abschreibungspotenzial nicht zu früh "verpulvern". Planen Sie dagegen noch weitere Investitionen, können Sie ruhig schneller abschreiben, da Ihnen dann bald weiteres Abschreibungsvolumen zur Verfügung stehen wird.


Tipp: Besprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, welche Abschreibungsstrategie für Sie bei Ihrer individuellen Gewinnsituation, Ihrem Steuersatz und den geplanten Investitionen am besten ist, und bedenken Sie dabei: Nicht immer ist die möglichst schnelle Abschreibung langfristig am Vorteilhaftesten!


Natürlich muss bei Investitionen, die nicht mit Eigenkapital finanziert werden können, auch an die Tilgungsraten und die Zinsen für den Investitionskredit gedacht werden - also an die wirtschaftliche Seite der Investition. Bei unserem AfA-Rechner steht jedoch ausschließlich die steuerliche Seite einer Investition im Mittelpunkt der Betrachtung.

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Ansparrücklage:


Für die geplante Anschaffung eines neuen beweglichen Wirtschaftsgutes kann eine Gewinn mindernde Ansparrücklage (auch Ansparabschreibung genannt) gebildet werden (§ 7g Abs. 3 ff. EStG). Die Rücklage darf seit dem 1. Januar 2001 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten des Investitionsgutes nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten, auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen will. Die Rücklage darf nur gebildet werden, wenn:


  • der Betrieb am Schluss des letzten vor der Bildung der Ansparrücklage liegenden Wirtschaftsjahres ein Betriebsvermögen von maximal 204.517 EUR aufweist oder der Gewinn per Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt wird;
  • die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden kann (Bei Einnahme-Überschuss-Rechnern wird statt einer Rücklagenbildung eine Betriebsausgabe angesetzt und statt der Rücklagenauflösung eine Betriebseinnahme);
  • die Investition am Bilanzstichtag ernsthaft geplant und gewollt ist, das Investitionsgut also seiner Funktion nach benannt und der beabsichtigte Investitionszeitpunkt sowie die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten angegeben werden kann;
  • die am Bilanzstichtag bestehenden Ansparrücklagen den Betrag von 154.000 EUR nicht übersteigen.

Eine Ansparrücklage darf auch gebildet werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich ein bereits bestehender Verlust erhöht.


Im Jahr der Investition ist die Ansparrücklage in Höhe von 40 Prozent der Anschaffungskosten wieder Gewinn erhöhend aufzulösen; der Auflösung stehen aber in der Regel die Sonderabschreibung (20 Prozent) sowie die degressive Abschreibung (ebenfalls 20 Prozent) gegenüber. Wird die Investition entgegen der ursprünglichen Planung nicht durchgeführt, so muss die Ansparrücklage spätestens am Ende des zweiten Jahres, das auf die Bildung der Rücklage folgt, zwangsweise aufgelöst werden. Damit der Steuerpflichtige keinen Zinsvorteil hat, muss er dann einen "Strafzuschlag" von 6 Prozent für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Ansparrücklage bestanden hat, Gewinn erhöhend ansetzen.

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