13.06.2001 · IWW-Abrufnummer 010767
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 23.03.2001 – 4 K 2805/99
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Im Namen des Volkes
Urteil
Az.: 4 K 2805/99
Verkündet am 23.03.2001
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
In dem Finanzrechtsstreit
wegen Schenkungsteuer
Der 4. Senat des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hat auf die mündliche
Verhandlung vom 23. März 2001 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des
Finanzgerichts, der Richter am Finanzgericht und sowie der ehrenamtlichen
Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Der Schenkungsteuerbescheid vom 19. März 1999 und die Einspruchsentscheidung
vom 15. Oktober 1999 werden aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Rückübertragung von zwei zugewendeten
Eigentumswohnungen auf einem Rückforderungsrecht des Schenkers beruhte.
Durch notariellen "Übertragungsvertrag" vom 12. August 1997 übertrug der Kläger
zwei im Wohnungsgrundbuch von Bl. 561 und 562 eingetragene Eigentumswohnungen
in, auf seine Nichte N (M.N.). Eine "Gegenleistung oder Herauszahlung" hatte die
Nichte laut Ziffer 4 der notariellen Urkunde "nicht zu erbringen". In Ziffer 2
räumte sie jedoch dem Kläger "an dem übertragenen Wohnungseigentum, und zwar an
beiden Wohnungen, den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch ein". Außerdem
behielt sich der Kläger laut Ziffer 3 das Recht vor, unter bestimmten in Buchst.
a bis f genannten Voraussetzungen von dem Vertrag zurückzutreten. Die mit dem
Vertrag verbundenen Kosten "sowie die etwaige Grunderwerb- bzw. Schenkungsteuer"
sollte nach Ziffer 5 des Vertrages der Kläger als Veräußerer tragen. Wegen
weiterer Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde vom 12. August 1997 (Bl. 1
bis 4 der Schenkungsteuerakten) Bezug genommen.
Durch Schenkungsteuerbescheid vom 19. März 1999 setzte der Beklagte wegen der
Grundstücksübertragung gegen den Kläger Schenkungsteuer von 16.300,-- DM fest,
wobei er den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs unter Berücksichtigung einer
Steuerübernahme von 11.640,-- DM und eines persönlichen Freibetrages von
20.000,-- DM mit abgerundet 108.600,-- DM ansetzte. Zuvor waren durch Bescheide
vom 26. Februar 1998 für die beiden Eigentumswohnungen auf den
Besteuerungszeitpunkt Grundbesitzwerte von 45.000,-- DM und 72.000,-- DM
festgestellt worden. Diese Bescheide sind formell bestandskräftig. Gegen die
Schenkungsteuerfestsetzung legte der Kläger mit Schreiben vom 22. März 1999
Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens wurde mit notarieller Urkunde
vom 08. April 1999 der Übertragungsvertrag vom 12. August 1997 aufgehoben. Zu
diesem Zeitpunkt war die Umschreibung im Grundbuch bereits erfolgt. Auch in der
Urkunde vom O8. April 1999, auf die Bezug genommen wird (Bl. 27 bis 29 der
Schenkungsteuerakten), heißt es, dass der Kläger die "Kosten dieser Urkunde und
ihres Vollzuges, die Löschungskosten sowie die etwaige Grunderwerb-
/Schenkungsteuer trägt". Überdies wurde "die Nichterhebung bzw. Erstattung der
Grunderwerbsteuer gemäß § 16 GrEStG" beantragt. Der Beklagte lehnte in der
Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 1999, mit der er den Einspruch
zurückwies, die Berücksichtigung der Vertragsaufhebung bei der
Schenkungsteuerfestsetzung ab, wobei er die Voraussetzungen der vom Kläger
angeführten Bestimmung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verneinte.
Mit der Klage begehrt der Kläger eine Aufhebung der Schenkungsteuerfestsetzung.
Er meint, die Schenkungsteuer sei infolge der Aufhebung des
Übertragungsvertrages vom 12. August 1997 rückwirkend entfallen. Dazu trägt er
vor, die Rückübertragung der beiden Eigentumswohnungen sei aufgrund eines ihm
zustehenden Rückforderungsrechtes erfolgt. Dieses Rückforderungsrecht ergebe
sich aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Es sei
anerkannt, dass auch steuerliche Erwägungen, Vorgänge und Folgen die
Geschäftsgrundlage eines Rechtsgeschäfts bilden könnten, sofern sie für den
Inhalt des Rechtsgeschäftes eindeutig maßgeblich gewesen seien. Er - der Kläger
- habe noch zu seinen Lebzeiten seiner Nichte die Eigentumswohnungen im Weg
vorweggenommener Erbfolge schenken und auch die Schenkungsteuer bezahlen wollen.
Aus diese Grunde habe er sich vor der Schenkung mit dem Bürovorsteher des
Notariats unterhalten und von diesem die Auskunft erhalten, dass die Steuerlast
wahrscheinlich 3.500,-- DM betragen werde. Über dieses Gespräch mit dem
Bürovorsteher habe er sich mit seiner Nichte unterhalten. Diese habe großes
Verständnis dafür gehabt, dass er die Schenkung und auch die Übernahme der
Schenkungsteuer an die wahrscheinliche Steuerlast von 3.500,-- DM geknüpft habe.
Sie habe deshalb in Anwesenheit ihres Ehemannes ausdrücklich erklärt, dass die
Schenkung nur dann Bestand haben solle, wenn die Steuerbelastung in etwa den
Betrag von 3.500,-- DM nicht überschreite. Der angefochtene
Schenkungsteuerbescheid habe sowohl ihn als auch seine Nichte aus allen Wolken
gerissen. Sie seien deshalb sofort übereingekommen, die Schenkung rückgängig zu
machen. Vorsorglich und hilfsweise werde auch die Grundstücksbewertung
beanstandet. Die festgestellten Grundbesitzwerte seien zu hoch.
Der Kläger beantragt,
den Schenkungsteuerbescheid vom 19. März 1999 und die Einspruchsentscheidung vom
15. Oktober 1999 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest, dass
ein Rückforderungsrecht des Klägers nicht bestanden habe, und § 29 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG deshalb nicht anwendbar sei.
Der Senat hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 15. Januar
2001. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 23. März 2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Schenkungsteuerbescheides vom 19. März 1999 und der Einspruchsentscheidung vom
15. Oktober 1999.
Durch die Rückübertragung der beiden Eigentumswohnungen auf Grund der mit
notarieller Urkunde vom 08. April 1999 vereinbarten Aufhebung des
Übertragungsvertrages vom 12. August 1997 ist die zunächst durch den Vollzug
dieses Vertrages entstandene Schenkungsteuer gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit
Wirkung für die Vergangenheit entfallen. Dem Kläger stand wegen Fehlens bzw.
Wegfalls der Geschäftsgrundlage dieses Vertrages gegenüber seiner Nichte ein
Rückforderungsrecht zu.
Die Bestimmung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist keine Erstattungsvorschrift,
sondern eine materiell-rechtliche Regelung, die einen Gesetzesvorbehalt enthält.
Danach hat eine durch eine Schenkung unter Lebenden entstandene Schenkungsteuer
nur Bestand, wenn es nicht in der Folgezeit zu einer Rückgabe des
Zuwendungsgegenstandes auf Grund eines (gesetzlichen oder vertraglichen)
Rückforderungsrechtes kommt. Besteht von vornherein ein solches
Rückforderungsrecht oder entsteht es nach der Ausführung der Zuwendung, entf ällt
die Schenkungsteuer - soweit nicht eine nach § 29 Abs. 2 ErbStG steuerbare
Bereicherung verbleibt - rückwirkend, sofern das Rückforderungsrecht vom
Schenker geltend gemacht und der Zuwendungsgegenstand daraufhin vom Bedachten an
ihn zurückgegeben wird. Daraus folgt, dass (ähnlich wie in den Fällen des § 16
GrEStG) die Schenkungsteuer nicht mehr festgesetzt werden kann, wenn sie im
Zeitpunkt der Rückgabe noch nicht durch Steuerbescheid konkretisiert ist, und
dass ein zu diesem Zeitpunkt bereits erlassener, aber mit dem Einspruch oder der
Klage angefochtener Steuerbescheid aufzuheben oder, sofern § 29 Abs. 2 ErbStG
eingreift, zu ändern ist. Erst mit der Aufhebung bzw. Änderung entsteht gemäß §
37 Abs. 2 Satz 2 AO ein Erstattungsanspruch, sofern die festgesetzte
Schenkungsteuer bereits entrichtet worden ist.
Im Streitfall ist danach der Bescheid vom 19. März 1999 trotz ursprünglich
rechtmäßiger Steuerfestsetzung aufzuheben. Ein Rückforderungsrecht i.S.d. § 29
Abs. 1 Nr. 1 ErbStG kann auch durch das Fehlen oder den Wegfall der
Geschäftsgrundlage eines Schenkungsversprechens entstehen. Zur
Geschäftsgrundlage eines solchen einseitig verpflichtenden Vertrages können auch
die Vorstellungen der Zuwendungsbeteiligten über die steuerlichen Folgen des
Vermögenstransfers gehören (BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1972 II B 7/72, BStBl
II 1973, 14; vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Oktober 1977 II R 89-92/71, BStBl II
1978, 217 und das dort zitierte, nicht veröffentlichte BFH-Urteil vom 29. Juli
1964 II 106/62). Dies gilt vor allem für Vereinbarungen, die eine Übernahme der
Steuer durch den Schenker vorsehen. Die durch die Schenkung ausgelöste
Schenkungsteuer wird durch die vereinbarte Steuerübernahme Gegenstand einer
vertraglichen Leistung, die in § 10 Abs. 2 ErbStG als (steuererhöhende)
Zusatzleistung des Schenkers behandelt wird. Selbst wenn - wie vorliegend -
konkrete Absprachen über Umfang und Grenzen der Steuerübernahme fehlen, bedeutet
dies lediglich, dass die Höhe der Steuer nicht Vertragsinhalt geworden ist. Die
vom Schenker erwartete Steuerlast kann aber durchaus zur Geschäftsgrundlage des
Vertrages gehören, zumal es sich dabei allein wegen der Steuerübernahme
regelmäßig um einen für das Zustandekommen der Gesamtvereinbarung wesentlichen
Umstand handeln wird. Freilich müssen die steuerlichen Vorstellungen des
Schenkers, auf den dabei in erster Linie abzustellen ist, hinreichend konkret
und gesichert erscheinen. Außerdem müssen, da nur gemeinsame Vorstellungen eine
Geschäftsgrundlage bilden können, seine Erwartungen für den Bedachten zumindest
erkennbar gewesen sein. Daraus folgt, dass von einer Geschäftsgrundlage in
solchen Fällen nur gesprochen werden kann, wenn sich der Zuwendende entweder
über die Steuerpflicht als solche - z.B. wegen eines auf unrichtigen
Informationen beruhenden Irrtums über eine Steuerbefreiung - oder aber über die
Höhe der Schenkungsteuer falsche Vorstellungen gemacht hat, die er dem Bedachten
mitgeteilt oder auf andere Weise zur Kenntnis gebracht hat, wobei für den
Bedachten auch deutlich geworden sein muss, dass es sich um eine für den
Schenker wesentliche Grundlage seines Schenkungsversprechens handelt. Bei
falschen Erwartungen hinsichtlich der Höhe der Steuerlast, die hier allein in
Betracht kommen, dürfen die Einschätzungen des Zuwendenden überdies nicht
lediglich auf vagen - nicht durch eigene Sachkunde oder fachliche Informationen
abgesicherten - Vorstellungen beruhen. Auch kann die so entstandene
Geschäftsgrundlage nur fehlen oder entfallen, wenn die steuerlichen
Einschätzungen der Zuwendungsbeteiligten erheblich von der tatsächlich
entstandenen und von der Steuerbehörde festgesetzten Steuer abweichen. Ist
diesen Erfordernissen genügt, besteht andererseits kein Grund, falsche
Erwartungen hinsichtlich der Steuerhöhe anders zu beurteilen als unzutreffende
Annahmen über die Steuerbarkeit oder die Steuerpflicht. Auch wird eine wegen
unzutreffender Vorstellungen über die Steuerlast fehlende Geschäftsgrundlage,
wenn sie nicht schon die Unwirksamkeit des Schenkungsversprechens bewirkt, im
Regelfall zumindest einen Auflösungsanspruch zur Folge haben. Wird dieser
Anspruch durch Vertragsaufhebung verwirklicht, so führt dies zu einem nach den
Regeln der §§ 346 ff. BGB zu vollziehenden Abwicklungsverhältnis, aus dem sich
ein Rückforderungsrecht des Schenkers ergibt, wenn die Schenkung bereits
ausgeführt ist. Eine Vertragsanpassung scheitert nämlich regelmäßig an der
fehlenden Dispositionsmöglichkeit der Vertragsparteien über die Steuerfolgen,
die mit der Ausführung der Zuwendung eingetreten sind.
Im Streitfall steht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Überzeugung
des Senats fest, dass die Zuwendungsbeteiligten über die mit der Schenkung der
beiden Eigentumswohnungen verbundene Steuerlast gemeinsame Vorstellungen
entwickelt hatten, die sie - vor allem wegen der vereinbarten Steuerübernahme -
zur Grundlage ihrer vertraglichen Vereinbarungen machten, und dass diese
Vorstellungen auf einer falschen Einschätzung des Klägers über die mit dem
Vollzug des Schenkungsversprechens entstehende Schenkungsteuer beruhten. Nach
der glaubhaften Bekundung der Zeugin ging der Kläger von einer - von ihm zu
übernehmenden - Steuerlast von ca. 3.500 DM aus. Diese Erwartung, über die er
vor dem Abschluss des Übertragungsvertrages vom 12. August 1997 mit der Zeugin
gesprochen hatte, beruhte auf einer Auskunft des Bürovorstehers des
beurkundenden Notars. Die Zeugin hat auch bestätigt, dass der Kläger schon mit
Rücksicht auf seine finanziellen Verhältnisse nicht bereit war, einen wesentlich
höheren Steuerbetrag in Kauf zu nehmen ob er nicht dennoch einen über den Betrag
von 3.500 DM hinausgehende Schenkungsteuer hingenommen hätte, wenn dieser Betrag
nur geringfügig überschritten worden wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls lag die
tatsächlich festgesetzte Steuer von 16.300 DM weit außerhalb der Vorstellungen,
von denen die Zuwendungsbeteiligten ausgingen und die sie ihrer Vereinbarung
zugrunde legten.
Dass die Zuwendungsbeteiligten nicht mit einer Steuerfestsetzung in dieser Höhe
gerechnet hatten und durch den Inhalt des Steuerbescheides vom 19. März 1999
völlig überrascht wurden, zeigt auch ihre prompte Reaktion auf diesen Bescheid,
die bereits am 08. April 1999 zu einer Aufhebung des schon grundbuchmäßig
vollzogenen Übertragungsvertrages führte. Insbesondere die sofortige
Bereitschaft der Zeugin zur Rückgabe der beiden in ihr Eigentum übergegangenen
Eigentumswohnungen bestätigt, dass die gemeinsame Fehleinschätzung der mit der
Zuwendung verbundenen Steuerlast eine Grundlage des Schenkungsversprechens war,
bei deren Fehlgehen die Schenkung keinen Bestand haben sollte.
Mit der Rückgabe der beiden Eigentumswohnungen ist die entstandene
Schenkungsteuer in voller Höhe rückwirkend entfallen. Die Regelung des § 29 Abs.
2 ErbStG kann im Streitfall wegen des vereinbarten Nutzungsvorbehalts nicht
eingreifen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten aus § 151 Abs. 3 FGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde
angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen
Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Sie muss das
angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder
Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu
begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der
Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein
Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch
einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen
niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen
vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung
berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie
Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz
aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte
mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst
vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und
die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-
Anschluss: 089/9231-201.
Läßt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das
Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch
den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei
dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten
müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.