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19.03.2001 · IWW-Abrufnummer 010402

Finanzgericht München: Beschluss vom 03.11.2000 – 4 V 2977/00

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht München
BESCHLUSS

Az.: 4 V 2977/00

In der Streitsache

hat der 4. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Finanzgerichts des Richters am Finanzgericht und des Richters am Finanzgericht ohne mündliche Verhandlung am 3. November 2000 beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Rechtsmittelbelehrung:

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht schenkungsteuerpflichtig ist, wenn bei der vorhergehenden Schenkung des nießbrauchsbelasteten Grundstücks die Nießbrauchslast wegen § 5 ErbStG nicht abgezogen werden durfte.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

die Aussetzung der Vollziehung des SchenkSt-Bescheids vom 24.03.2000 in Höhe von 18.149 DM wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit, hilfsweise die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Der Antragsgegner (Finanzamt -FA-) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der Bescheide/ des Bescheides (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluß vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674), und zwar aus folgenden Erwägungen:

1. Der Umstand, dass mit dem Wegfall der Nutzungslast zugleich eine nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG zunächst gestundete Steuer für den Erwerb des mit dem Nießbrauch belasteten Grundstücks fällig wird, bedeutet entgegen Meinke (ErbStG, 12. Aufl. § 25 Rz. 15, ZEV 98, 406 Urteilsanmerkung) nicht, dass damit das Nutzungsrecht als nie bestanden behandelt wird. Der Vorteil der bis dahin zinslosen Stundung verbleibt dem Vermögenserwerber (so auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.1998 - 4 K 1502/97, ZEV 1998, 405). Dass der Gesetzgeber abweichend vom sonst geltenden Netto- oder Bereicherungsprinzip den Abzug von Nutzungslasten in § 25 ErbStG versagt hat, erfolgte um ungerechtfertigte Steuervorteile oder Missbräuche durch pro forma Nießbrauchsvorbehalte auszuschließen (s. Ziegeler, DStR 1998, 1056 ff). Nach Auffassung des BVerfG vom 15.05.1984, 1 BvR 464/81, BStBl. II 1984, 608, 613 I. Sp., ist mit der darauf entfallenden Stundung der Steuer die Belastung hinreichend berücksichtigt

Dass daneben der vorzeitige Verzicht auf den Nießbrauch als freigebige Zuwendung erfasst wird, ist somit nach Auffassung des Senats kein Widerspruch dazu, dass vorher die Belastung mit dem Nießbrauch nicht voll abgezogen werden durfte (nach Ziegeler a.a.O. eine gegen das in § 25 ErbStG verankerte Bruttoprinzip unzulässige Doppelbesteuerung).

2. Auch das früher vom BFH aufgestellte Kappungsgebot (s. Urteil vom 12.07.1979 II R 41/77, BStBl. II 1979, 740) gilt nach dem BFH-Urteil vom 07.10.1998 II R 64/96, BStBl. II 1999, 25 nicht mehr im Rahmen des § 14 ErbStG. Das Urteil bezog sich zwar nur auf den Fall, dass zuerst die Nutzung und dann die Substanz zugewendet wurde, jedoch folgt aus den Leitlinien beider Urteile, dass dies auch im umgekehrten Fall wie hier gelten muss (s. Ziegeler a.a.O. zum alten Urteil Jülicher ZEV 1997, 279; Troll ErbStG § 25 Tz. 5).

Angesichts des Umstands, dass die Finanzverwaltung die gesetzlichen Ungenauigkeiten im Erlasswege auf die Steuer beschränkt, um den sie den Stundungsbetrag übersteigt (s. Erlass vom 18.04.1981 ErbSt-Kartei § 25 K 4, weitere Nachweise bei Moench DStR 1998, 632 ff, nunmehr H 85 Abs. 4 zu R 85 ErbStR), wobei die vorzeitige Fälligkeit der Steuer zu keiner Korrektur des ursprünglich festgesetzten Ablösungsbetrags führt (s. R 85 Abs. 6 S. 8 ErbStR), wird die Doppelbelastung nach Auffassung des Senats hinreichend gemildert. Der von Ziegeler (a.a.O. S. 1059) gerügte Verstoß gegen § 25 ErbStG, weil der Ersterwerb von der Finanzverwaltung mit seinem Nettowert angesetzt werde, ist zwischenzeitlich mit der neuen Erlassregelung des H 85 Abs. 4 (BStBl. 12000, 811, 812) weggefallen. Wegen des im Finanzgerichtsverfahren geltenden Verböserungsverbots brauchte der Senat auf diese Regelung, zumal sie nur für Erwerbe gilt, für die die Steuer nach dem 31.12.1998 entstanden ist (s. BStBl. I 2000, 1529) nicht näher einzugehen.

3. Die Entscheidung erfolgt gemäß § 135 Abs. 1 FGO.

4. Die Beschwerde zum BFH war wegen fehlender grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 128 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.

RechtsgebieteErbStG, FGOVorschriftenErbStG § 5 ErbStG § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG § 25 ErbStG § 14 FGO § 69 Abs. 3 FGO § 69 Abs. 2 FGO § 135 Abs. 1 FGO § 128 Abs. 3 S. 2 FGO § 115 Abs. 2

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