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21.02.2001 · IWW-Abrufnummer 010278

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen: Schreiben vom 18.07.2000 – 31 - S 2241 - 140/13 - 56 764


Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Bayer. Staatsministerium der Finanzen
31 - S 2241 - 140/13 - 56 764

80539 München 20.12.2000

Oberfinanzdirektionen
München und Nürnberg

Haftungsbeschränkung bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Auswirkungen des BGH-Urteils vom 27. September 1999 - II Z R 371/98 - (DStR 1999 S. 1704)

FMS vom 18.07.2000, 31 - S 2241 - 140/10 - 33 498

Das Bezugsschreiben beinhaltet eine Vertrauensschutzregelung, wonach das Vermögen von Personengesellschaften, die aufgrund der bisherigen Rechtsauffassung als gewerblich geprägt im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG galten, auf Antrag der Gesellschaft weiterhin als Betriebsvermögen behandelt werden kann.

Neben der fristgerechten Antragstellung bei dem für die Besteuerung der Personengesellschaft zuständigen Finanzamt wird vorausgesetzt, dass die betreffende GbR bis zum 31. Dezember 2000 in eine GmbH & Co. KG umgewandelt wird.

Zu der Frage, ob es dazu erforderlich ist, dass die Eintragung im Handelsregister bis zum Ablauf des genannten Stichtags erfolgt ist, nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder wie folgt Stellung:

Es ist als ausreichend anzusehen, wenn bei Vorliegen der Umwandlungsvoraussetzungen im Übrigen der Eintragungsantrag bei dem Registergericht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 gestellt (eingegangen) ist und somit von Seiten der Antragsteller das für den Vollzug im Handelsregister Erforderliche veranlasst wurde.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

Rechtsgebiet(e):EStG Vorschriften:EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2

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