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18.01.2001 · IWW-Abrufnummer 010103

Finanzministerium Baden-Württemberg: Erlass vom 20.12.2000 – S 3014/19


Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


FINANZMINISTERIUM
BADEN-WÜRTTEMBERG
Postfach 10 14 53
70013 Stuttgart

Stuttgart, 20. Dezember 2000

Aktenzeichen: S 3014/19

Bedarfsbewertung;

Berücksichtigung von Nießbrauchsrechten beim Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts

Es ist gefragt worden, ob und wie Belastungen durch Nießbrauchrechte im Rahmen der Öffnungsklausel beider Bedarfsbewertung bzw. bei der Erbschaftsbesteuerung zu berücksichtigen sind, da bei der Vorlage von Verkehrswertgutachten als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts i.S. von § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG bzw. von § 146 Abs. 7 BewG vereinzelt festgestellt worden ist, dass Nießbrauchsrechte als Belastung bei der Wertermittlung nach der WertV 1988 und den WertR 1991 abgezogen worden sind.

Ich bitte, in diesen Fällen wie folgt zu verfahren:

Das in einem Verkehrswertgutachten über ein Grundstück angesetzte Nießbrauchsrecht darf bei der Bedarfsbewertung nicht abgezogen werden. Es ist regelmäßig erst im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung zu berücksichtigen. Gutachten, in denen vom Grundstückswert eine Nießbrauchslast abgezogen wird, sind daher zurückzuweisen. Wird der niedrigere gemeine Wert durch einen stichtagsbezogenen Kaufpreis nachgewiesen, gilt dies entsprechend. Weist der Kaufpreis die Nießbrauchsbelastung nicht gesondert aus, bestehen keine Bedenken, diesen Wert dann unverändert zu übernehmen, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt unwiderruflich erklärt, dass er auf einen zusätzlichen Abzug bei der Erbschaftsteuer verzichtet. Das Erbschaftsteuerfinanzamt ist hierüber zu unterrichten. Ein Abzug bei der Erbschaftsteuer entfällt dann. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, ist der Kaufpreis nicht als Verkehrswertnachweis anzuerkennen.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Ich bitte, den Erlass in die Bew-Kartei und in die ErbSt-Kartei aufzunehmen.

Rechtsgebiet(e):BewG Vorschriften:BewG § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG § 146 Abs. 7

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