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14.12.2000 · IWW-Abrufnummer 001513

Finanzministerium Niedersachsen: Erlass vom 21.07.2000 – S 3014-6-342


Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Niedersächsisches Finanzministerium
- Postfach 241 -
30002 Hannover

S 3014-6-342

Oberfinanzdirektion Hannover

a) Besitz- und Verkehrsteuerabteilung Hannover
30002 Hannover

b) Besitz- und Verkehrsteuerabteilung Oldenburg
26014 Oldenburg

Bearbeitet von Herrn Thake

Hannover 21.07.2000

Grundbesitzwerte nach dem Vierten Abschnitt des Bewertungsgesetzes; Verfahrensfragen bei mittelbaren Grundstücksschenkungen und bei lebenslänglichen Wohnrechten

BMF-Niederschrift vom 9. Juli 1997 - IV B 8 - S 3620 - 7/97 - zu TOP II/1 BewGr III/97 (Tz. 2)

Es ist gefragt worden, ob

1. in Fällen einer mittelbaren Grundstücksschenkung, bei der nicht ein bebautes Grundstück insgesamt Schenkungsgegenstand ist, und

2. in Fällen einer Begrenzung des Jahreswerts der Nutzungen eines Grundstücks nach § 16 BewG die Grundstückswerte gem. § 138 Abs. 5 BewG förmlich festgestellt werden müssen, weil sie für die Steuerfestsetzung benötigt werden.

Zu 1. Übernimmt der Schenker die Kosten der Errichtung eines Gebäudes auf einem dem Beschenkten bereits gehörenden oder von ihm noch zu erwerbenden Grundstück, gilt der Teil des Steuerwerts des bebauten Grundstücks als zugewendet, der auf das Gebäude entfällt. Der Gebäudewertanteil ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Grundstückswert des bebauten Grundstücks nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes und dem Grundstückswert des unbebauten Grundstücks (weitere Einzelheiten R 16 ErbStR und H 16 "Mittelbare Grundstücksschenkung - Einzelfälle" ErbStH 1999). Zuwendungsgegenstand ist nicht ein Grundstück, sondern nur der mittelbar geschenkte Grundstücksteil.

Zu 2. Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Grundstücks darf der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den 18,6ten Teil des steuerlichen Grundstückswerts betragen.

Ich bitte hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

An dem in der Sitzung BewGr III/97 zu TOP II/1 Tz. 2 beschlossenen Verfahren wird festgehalten. Ist der Grundbesitzwert nur mittelbar Besteuerungsgrundlage, ermittelt die Bewertungsstelle diesen lediglich im Wege der Amtshilfe und teilt ihn der Erbschaftsteuerstelle mit. Die Erbschaftsteuerstelle übernimmt den Grundstückswert als unselbständige Besteuerungsgrundlage für die Steuerfestsetzung. Im Fall der mittelbaren Grundstücksschenkung gilt das hinsichtlich beider benötigter Grundstückswerte.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

Rechtsgebiet(e):BewG Vorschriften:BewG § 16 BewG § 138 Abs. 5

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