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15.11.2000 · IWW-Abrufnummer 001348

Bayerisches Oberstes Landesgericht: Beschluss vom 21.09.1999 – 2 ObOWi 458/99

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


BayObLG
Beschluß

21.09.1999 2

ObOWi 458/99

Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Krämer sowie des Richters Dr. Rohlff und der Richterin Dr. Pliester in dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit nach Anhörung der Staatsanwaltschaft am 21. September 1999 beschlossen:

Tenor:

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 16. Oktober 1998 wird mit der Maßgabe verworfen, daß in Ziff. 1 der angefochtenen Entscheidung das Wort "dreier" durch "vier" ersetzt wird.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen drei rechtlich zusammentreffender Verkehrsordnungswidrigkeiten - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft, Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes und Gefährdung anderer sowie Nichtmitführen der Fahrerlaubnis - zu einer Geldbuße von 260 DM und verhängte außerdem ein zweimonatiges Fahrverbot.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Er ist insbesondere der Auffassung, das Amtsgericht habe zu Unrecht einen Antrag auf Erholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt und einen rechtlich erforderlichen Hinweis nicht erteilt. Die Vorahndungen rechtfertigten außerdem nicht die Verhängung des Fahrverbots.

II.

Das gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und im übrigen zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Der Schuldspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Das Amtsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Erholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt. Der Tatrichter konnte zu Recht die eigene Sachkunde in Anspruch nehmen, um zu beurteilen, daß sich bei guten Sichtverhältnissen, einem Abstand von 50 m und etwas seitlich versetzten Fahrzeugen der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem diesem voranfahrenden Fahrzeug anhand von Leitlinien und Zwischenräumen feststellen läßt. Die Erholung eines Sachverständigengutachtens mußte sich dem Amtsgericht deshalb nicht aufdrängen.

b) Das Amtsgericht hat auch aufgrund der Angaben des Zeugen zu Recht einen Abstand von höchstens 23 m zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem voranfahrenden Fahrzeug angenommen.

Soweit der Betroffene in der Rechtsbeschwerde einen von den Urteilsfeststellungen abweichenden Inhalt der Aussage des Polizeibeamten vorträgt, kann dies im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden.

Im übrigen ist Schätzungen nicht von vornherein jeglicher Beweiswert abzusprechen; sie sind sogar bei der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder der Dauer eines Rotlichtverstoßes grundsätzlich zulässig. Der Tatrichter muß wegen der besonderen Vorsicht, die bei solchen Schätzungen angebracht ist, allerdings darlegen, warum er im konkreten Fall die Schätzung für verwertbar hält. Insbesondere hat er zu klären, ob lediglich eine "gefühlsmäßige" Schätzung vorliegt oder ob ihr konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen. Diesem Erfordernis trägt die angefochtene Entscheidung Rechnung, da die Annahme des Polizeibeamten, der eine gezielte Kontrolle vorgenommen hat, auf konkrete Feststellungen anhand der Fahrbahnmarkierungen gestützt ist. Im Hinblick auf den außerdem vom Amtsgericht vorgenommenen Toleranzabzug bestehen daher gegen die Feststellung des Abstandes keine Bedenken.

c) Soweit der Verteidiger sich gegen die Geschwindigkeitsmessung mit der Behauptung wendet, die erforderliche Nachfahrstrecke und der gleichbleibende Abstand seien nicht eingehalten worden, widerspricht dies den ausdrücklichen Feststellungen im Urteil, wonach der Zeuge dem Fahrzeug des Betroffenen in einem gleichbleibenden Abstand von etwa 50 m über eine Strecke von ca. 1 km gefolgt ist. Dies entspricht den allgemein anerkannten Erfordernissen für eine Messung durch Nachfahren (vgl. die Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für die polizeiliche Verkehrsüberwachung Anlage 2 a; siehe auch Mühlhaus/Janiszewski StVO 15. Aufl. § 3 Rn. 79). Gleiches gilt für den Toleranzabzug von 10 % bei einem geeichten Tachometer (Mühlhaus/Janiszewski aaO Rn. 84).

d) Die Überprüfung des Schuldspruchs deckt auch im übrigen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf. Zwar ist mit Wirkung vom 1. 1. 1999 § 4 Abs. 2 StVZO aufgehoben und durch den inhaltsgleichen § 4 Abs. 2 FeV ersetzt worden sowie § 69 a Abs. 1 Nr. 5 a StVZO durch § 75 Nr. 4 FeV. Da im Milderungsgrad der Bestimmungen keine Änderung eingetreten ist, verbleibt es aber bei der Anwendung der zur Tatzeit geltenden Bestimmungen (BayObLG NJW 1995, 540/541; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 2 Rn. 11).

Entgegen der Auffassung des Verteidigers geht auch aus dem Urteil, und zwar dem Tenor, den angewandten Bestimmungen und den Urteilsgründen eindeutig hervor, daß das Amtsgericht Tateinheit aller verwirklichten Bestimmungen angenommen hat. Ob dies im Ergebnis zutreffend ist, kann dahinstehen, da der Betroffene durch die Annahme von Tateinheit anstelle von Tatmehrheit günstiger gestellt ist.

Der Urteilstenor war allerdings in Ziff. 1 dahingehend zu korrigieren, daß der Betroffene wegen vier rechtlich zusammentreffender Verkehrsordnungswidrigkeiten verurteilt wird. Aus der Liste der angewandten Vorschriften und aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß das Amtsgericht Verstöße gegen § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO und § 4 Abs. 2 StVZO für gegeben erachtet hat.

2. Keinen Bedenken unterliegt im Ergebnis auch der Rechtsfolgenausspruch.

a) Das Amtsgericht hat die "vorgesehene Geldbuße" von 130 DM verdoppelt. Wie das Amtsgericht zu dem Betrag von 130 DM kommt, ist allerdings nicht ersichtlich. Für die Geschwindigkeitsüberschreitung sieht die Bußgeldkatalogverordnung unter Nr. 5.3.1 einen Betrag von 80 DM und für die Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes gemäß Nr. 6.1.1 ebenfalls 80 DM vor. Für die Gefährdung eines anderen wird in der Verwarnungsgeldverordnung unter Nr. 1.3 ein Betrag von 60 DM und für das Nichtmitführen der Fahrerlaubnis unter Nr. 106 ein Betrag von 20 DM vorgesehen. Die Festsetzung einer Geldbuße von 260 DM ist aber im Hinblick auf die höchsten verwirkten Geldbußen, die Vielzahl der Verstöße und die Vorahndungen des Betroffenen nicht zu beanstanden.

b) Auch die Verhängung des zweimonatigen Fahrverbots hält rechtlicher Überprüfung stand.

aa) Die Verfahrensrüge der Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 265 StPO i. V. m. § 71 OWiG ist unbegründet.

Dabei kann offenbleiben, ob die Rüge schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil ausweislich der dienstlichen Äußerung des Tatrichters ein Hinweis auf die Möglichkeit der Verhängung eines zweimonatigen Fahrverbots gegeben wurde, oder ob es sich insoweit um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne von § 273 Abs. 1 StPO handelt mit der Folge, daß der Hinweis nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. BGHSt 19, 141/143; BGH bei Dallinger MDR 1970, 198; SK/Schlüchter StPO [Mai 1995] § 265 Rn. 52; Pfeiffer StPO 2. Aufl. § 265 Rn. 8 a. E.; siehe auch Göhler OWiG 12. Aufl. § 71 Rn. 50 a. E.).

Das Schweigen des Protokolls in bezug auf einen derartigen Hinweis ist deshalb unerheblich, weil eine Hinweispflicht des Tatrichters nicht bestand. In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, daß in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO ein Hinweis erforderlich ist, wenn der Tatrichter ein im Bußgeldbescheid nicht angeordnetes Fahrverbot verhängen will (BGHSt 29, 274; Göhler aaO § 71 Rn. 50; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 3. Aufl. [März 1998] § 74 Rn. 9 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).

Der Bundesgerichtshof folgert dies aus der Notwendigkeit, für die Verhängung des Fahrverbots gemäß § 25 StVG über die bloße Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit hinausgehende Feststellungen zu treffen. Dieses Erfordernis rechtfertige eine entsprechende Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO, der Fälle betreffe, in denen ein bestimmtes Merkmal zum gesetzlichen Tatbestand hinzutritt und dadurch die Strafbarkeit erhöht oder die Anordnung der Maßnahme der Besserung und Sicherung rechtfertigt.

Im vorliegenden Fall war aber gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid bereits ein Fahrverbot angeordnet worden. Damit war dem Betroffenen bewußt gemacht, daß auch die Verhängung eines Fahrverbots durch das Amtsgericht in Frage stand. Ebensowenig wie ein Betroffener aber auf die Möglichkeit einer Erhöhung der im Bußgeldbescheid angeordneten Geldbuße hingewiesen werden muß (vgl. OLG Hamm NJW 1980, 1587; Göhler aaO § 71 Rn. 50 a; KK-OWiG/Senge § 71 Rn. 102), ist der Amtsrichter verpflichtet, den Betroffenen auf die Möglichkeit hinzuweisen, daß der festgestellte Sachverhalt auch ein Fahrverbot von längerer Dauer rechtfertigt.

bb) Das Amtsgericht hat auch zu Recht ein Fahrverbot verhängt, da verwertbare Vorahndungen, darunter allein drei wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, die Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes rechtfertigen.

Da gegen den Betroffenen bereits wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden war, bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß das Amtsgericht nunmehr ein Fahrverbot von zweimonatiger Dauer für notwendig gehalten hat, um den Betroffenen nachhaltig zu beeindrucken und zu veranlassen, sich in Zukunft an die Verkehrsregeln zu halten.

Die von der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht herangezogene Entscheidung des OLG Düsseldorf (NZV 1998, 38) ändert an diesem Ergebnis nichts, weil dort für den Betroffenen bisher noch kein Fahrverbot verhängt worden war.

Ausweislich der Urteilsgründe ist das frühere Fahrverbot vor Begehung der jetzt zur Aburteilung stehenden Verkehrsordnungswidrigkeit rechtskräftig geworden. Soweit der Betroffene in der Rechtsmittelbegründungsschrift geltend macht, tatsächlich sei Rechtskraft erst nach der jetzt zur Aburteilung stehenden Tat eingetreten, greift er mit der Sachrüge in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils an. Sie unterliegen jedoch nicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Soweit sich die Beschwerdebegründung auf Urkunden und andere Beweismittel hierzu verhält, ist dieses Vorbringen mangels einer ordnungsgemäß angebrachten Verfahrensrüge unbeachtlich.

Die Frage, ob die Feststellungen des Amtsgerichts zur Rechtskraft des Bußgeldbescheides vom 12. 4. 1996, mit dem bereits ein Fahrverbot angeordnet worden ist, zutreffend sind, kann aber auch offenbleiben. Die Warnfunktion einer Vorahndung tritt nämlich nicht nur im Falle ihrer Rechtskraft ein. Vielmehr kann dem Betroffenen auch auf andere Weise als durch eine rechtskräftige Ahndung das Unrecht seines Verhaltens vor Augen geführt werden (BayObLG NZV 1996, 370; OLG Düsseldorf DAR 1998, 320/322).

Dem Betroffenen war aber, wie das Vorbringen seines Verteidigers in der Rechtsbeschwerdebegründung zeigt, der Bußgeldbescheid vom 12. 4. 1996 zum Tatzeitpunkt (26. 11. 1997) bekannt, da bereits am 17. 3. 1997 eine Abwesenheitsentscheidung des Amtsgerichts Augsburg gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ergangen ist, gegen die der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. 6. 1997 hat Rechtsbeschwerde einlegen lassen.

cc) Die Ausführungen des Verteidigers zu den Auswirkungen des zweimonatigen Fahrverbots, mit denen er offensichtlich die Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme geltend machen will, finden in den Feststellungen des Amtsgerichts keine Stütze und können daher auf die insoweit erhobene Sachrüge hin im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden.

Im übrigen ergibt sich auch aus der Beschwerdebegründung nicht in substantiierter Weise, daß der Betroffene durch das Fahrverbot in eine wirtschaftliche Existenzkrise geraten könnte, zumal er auch ein einmonatiges Fahrverbot offensichtlich ohne derart einschneidende Konsequenzen überstanden hat.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird daher gemäß § 79 Abs. 5 OWiG verworfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

RechtsgebieteOwiG, StVZO, StVO, StPO, StVG, FeVVorschriftenOWiG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG § 74 Abs. 2 OWiG § 79 Abs. 5 OWiG § 46 Abs. 1 OWiG § 71 StVZO § 4 Abs. 2 StVZO § 69 a Abs. 1 Nr. 5 a StVZO § 4 Abs. 2 StVO § 1 Abs. 2 StVO § 4 Abs. 1 StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 FeV § 4 Abs. 2 FeV § 75 Nr. 4 StPO § 265 StPO § 273 Abs. 1 StPO § 265 Abs. 2 StPO § 265 Abs. 2 StPO § 473 Abs. 1 Satz 1 StVG § 25

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