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08.11.2000 · IWW-Abrufnummer 001323

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 29.09.1999 – 19 B 1629/99

1. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psycholgischen Gutachtens nach Benutzung eines Fahrrades im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr beurteilt sich auch dann nach § 13 Nr. 2 c FeV, wenn die Trunkenheitsfahrt und deren strafrechtliche Ahndung vor dem 1.1.1999 erfolgten.

2. Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Nr. 2 c FeV ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber erstmals wegen einer Trunkenheitsfahrt auffällig geworden ist.

3. Für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 13 Nr. 2 c FeV kommt es anders als nach der auf der Grundlage des vor dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung geltenden Rechts ergangenen Rechtsprechung nicht darauf an, ob im Einzelfall besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Fahrerlaubnisinhaber sei trotz der festgestellten hohen Blutalkoholkonzentration zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet.


OVG NRW

Beschluß vom 29.9.1999

- 19 B 1629/99 -
I. Instanz: VG Köln - 11 L 1720/99 -.

Aus den Gründen:

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich nicht daraus, daß das VG die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung vom 9.6.1999 und der ihr vorausgegangenen Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 16.4.1999 (auch) auf der Grundlage der seit dem 1.1.1999 geltenden Fahrerlaubnisverordnung (FeV) beurteilt und bejaht hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das vor dem 1.1.1999 geltende Straßenverkehrsrecht nicht etwa deshalb anzuwenden, weil sowohl die von ihm am 20.8.1998 begangene Trunkenheitsfahrt als auch deren Ahndung durch den am 16.12.1998 rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des Amtsgerichtes K. vor dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung liegen. Weder die Übergangsbestimmungen des § 76 FeV noch die des § 65 StVG in der seit dem 1.1.1999 geltenden Fassung (StVG) enthalten eine dahingehende Regelung. Nach § 65 Abs. 2 und 4 StVG ist lediglich hinsichtlich der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2 a StVG) und des Punktsystems (§ 4 StVG) auf das vor dem 1.1.1999 geltende Recht abzustellen, wenn die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor dem 1.1.1999 begangen worden sind und ab dem 1.1.1999 keine Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hinzutreten. Sonstige Gesichtspunkte, die der Anwendung der Fahrerlaubnisverordnung entgegenstehen könnten, hat der Antragsteller im Zulassungsantrag nicht dargelegt. Soweit er auf die Ausführungen in seiner Antragsschrift vom 13.7.1999 verweist, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Danach sind die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, in dem Zulassungsantrag darzulegen.

Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, weil der Antragsteller am 20.8.1998 erstmals wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad aufgefallen und weil er nach der Bescheinigung der Fachärztin für Innere Medizin Dr. Ö. vom 3.8.1999 "körperlich gesund" ist. Aus § 13 Nr. 2 c FeV ergibt sich ohne weiteres, daß bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrzeug, also auch mit einem Fahrrad, in jedem Fall und damit auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens anzuordnen ist, wenn eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder eine Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt worden, ist. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Antragsteller vor, weil er am 20.8.1998 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,18 Promille am Straßenverkehr teilnahm. Darauf, ob in seinem Fall besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß er trotz dieser hohen Blutalkoholkonzentration zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein könnte, kommt es anders als nach der auf der Grundlage des vor dem 1.1.1999 geltenden Rechts ergangenen Rechtsprechung,

BVerwG, Urteil vom 27.9.1995 - 11 C 34.94 -, NZV 1996, 84 f.,

nach § 13 Nr. 2 c FeV nicht an. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, daß die ärztliche Bescheinigung vom 3.8.1999 nicht geeignet ist, die Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers auszuräumen. Denn die Bescheinigung, die kein medizinisch-psychologisches Gutachten im Sinne von §§ 11 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, 13 Nr. 2 c FeV ist, läßt insbesondere die verkehrspsychologisch zu klärende Frage offen, ob die Gefahr einer erneuten Trunkenheitsfahrt des Antragstellers besteht.

Die Rechtssache hat schließlich keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es ergibt sich - wie ausgeführt - ohne weiteres aus den gesetzlichen Vorschriften und ist damit nicht klärungsbedürftig, daß die Fahrerlaubnisverordnung im vorliegenden Fall anwendbar ist und daß auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, wenn - wie hier - eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr festgestellt worden ist.

RechtsgebieteFeV, StVG, VwGOVorschriftenFeV § 13 Nr. 2 c FeV § 76 FeV § 11 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StVG § 65 StVG § 65 Abs. 2 StVG § 65 Abs. 4 VwGO § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3

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