Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

08.11.2000 · IWW-Abrufnummer 001322

Landgericht Gera: Urteil vom 13.07.2000 – 664 Js 15143/99-3 Ns

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


LANDGERICHT GERA
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

664 Js 15143/99-3 Ns

In der Strafsache

wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort u. a.

hat die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts Gera in der Hauptverhandlung vom 13.07.2000, an der teilgenommen haben:

Richter am Landgericht Spahn als Vorsitzender,

Dr. Ludwig Städtler, Sylke Czolkoß als Schöffen,

Staatsanwalt Meyer als Beamter der Staatsanwaltschaft,

Rechtsanwalt Winckelmann aus Nürnberg als Verteidiger,

Justizsekretärin Pöhlmann als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Saalfeld vom 16.12.1999 aufgehoben.

Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt.

Dem Angeklagten wird für die Dauer von drei Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Rechtsmittelzug erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Im übrigen trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens.

§§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 229, 230 Abs. 1, 44, 53 Abs. 1, 54 StGB.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Strafrichter - Saalfeld hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil vom 16.12.1999 "der tateinheitlich begangenen fahrlässigen Körperverletzung in Verbindung mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort" schuldig gesprochen und ihn zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt. Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von sechs Monaten festgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Berufung, mit der er den Wegfall der Fahrerlaubnisentziehung erstrebt.

Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zu dem von dem Angeklagten erstrebten Wegfall der Fahrerlaubnisentziehung sowie zu einer Schuldspruchänderung.

II.

Die erneute Hauptverhandlung hat folgende Feststellungen zur Person und zum Sachverhalt ergeben:

1.

Der jetzt 48 Jahre alte Angeklagte ist als Versicherungsangestellter im Außendienst tätig, wobei er sich auf die betriebliche Altersversorgung spezialisiert hat. Sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen beträgt 4.100,00 DM.

Der Angeklagte lebt von seiner Ehefrau getrennt und ist der Vater zweier ehelicher Kinder im Alter von 15 und 17 Jahren. Für seine beiden ehelichen Kinder, seine Ehefrau sowie ein weiteres nichteheliches Kind im Alter von 12 Jahren, das bei seiner Mutter lebt, zahlt der Angeklagte monatlich insgesamt 2.300,00 DM Unterhalt.

Der Angeklagte besitzt die Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts seit dem Jahre 1969. Er ist nicht vorbestraft.

Durch Beschluß des Amtsgerichts - Strafrichter - Saalfeld vom 16.12.1999, der jedoch durch Beschluß des Landgerichts - Beschwerdekammer - Gera vom 23.02.2000 aufgehoben wurde, ist dem Angeklagten die Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO vorläufig entzogen worden.

Der Angeklagte befuhr am 22.02.1999 gegen 19.05 Uhr mit dem Personenkraftwagen Peugeot 205 seiner Bekannten S W bei Dunkelheit, ungünstiger Sichtverhältnissen und lebhaftem Verkehr die Bundesstraße 85 aus Richtung P kommend in Richtung S. In der Ortslage E übersah der Angeklagte aus Unaufmerksamkeit den dunkel gekleideten R W S, der 10 Meter hinter dem dort befindlichen, mit einer Lichtzeichenanlage gesicherten Fußgängerübergang bei rotem Lichtzeichen für die Fußgänger die mit Fahrzeugverkehr stark belastete Bundesstraße überquerte, und stieß mit dem rechten Außenspiegel des von ihm geführten Personenkraftwagens gegen die Hüfte des Geschädigten, der infolge des Anstoßes zu Boden stürzte. Der Angeklagte, der einen dumpfen Schlag wahrgenommen hatte und nach einem Blick in den Rückspiegel mit der Möglichkeit rechnete, einen Menschen angefahren und nicht unerheblich verletzt zu haben, geriet in Panik und fuhr aus einer Art Fluchtinstinkt, ohne anzuhalten, weiter. Der 87jährige Geschädigte erlitt bei dem Unfall eine Knöchelfraktur, die operativ versorgt werden mußte. Er befand sich in der Folgezeit sechs Wochen in stationärer Heilbehandlung. Der Knochenbruch ist unterdessen folgenlos verheilt.

Weder der Geschädigte noch die sogleich herbeigeeilten Zeugen K M, K T, C W und C Z konnten nach dem Unfall Angaben zu dem geflüchteten Fahrer oder zu seinem Fahrzeug, insbesondere zu dem amtlichen Kennzeichen, machen. Der Angeklagte erschien am 23.02.1999 gegen 11.00 Uhr im Beistand seines Anwalts bei der Polizeiinspektion Nürnberg-Ost und gab sich als Unfallverursacher zu erkennen. Später nahm er über die Familie des geschädigten Rentners Kontakt zu diesem auf, besuchte ihn mehrfach und entschuldigte sich bei ihm.

IV.

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Berufungshauptverhandlung sowie der ausweislich der Sitzungsniederschrift verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister.

Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf der uneingeschränkt geständigen Einlassung des Angeklagten, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, sowie den übrigen ausweislich der Sitzungsniederschrift verwerteten Beweismitteln.

V.

Der Angeklagte hat sich somit der fahrlässigen Körperverletzung und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat für die fahrlässige Körperverletzung das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung erklärt.

Das Amtsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß zwischen der Verkehrsunfallflucht und der zum Unfall führenden Verhaltensweise Tateinheit besteht. Gegenüber der fahrlässigen Körperverletzung ist vielmehr die den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verwirklichende Weiterfahrt eine rechtlich selbständige Handlung (vgl. SK StGB-Rudolphi, 6. Aufl., § 142 Rn. 60). Da nämlich der Angeklagte, wie er wußte, durch die sich aus § 142 StGB ergebende Wartepflicht an den Unfallort gebunden war, faßte er, als er dieser gesetzlichen Wartepflicht zuwider trotzdem weiterfuhr, nun einen in gleicher Weise neuen und selbständigen Tatentschluß (vgl. BGHSt 21, 203, 204). Die Kammer hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

VI.

Bei der Bemessung der gegen den Angeklagten konkret zu verhängenden Einzelstrafen und der dann zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer insbesondere folgende Strafzumessungsgesichtspunkte bedacht:

Für den Angeklagten sprach zunächst sein von Reue und Schuldeinsicht getragenes Geständnis. Strafmildernd wirkte ferner, daß er sozial eingeordnet lebt und nicht vorbestraft ist. Bei der fahrlässigen Körperverletzung fiel erheblich mildernd ins Gewicht, daß den greisen Geschädigten ein erhebliches Mitverschulden trifft, weil er bei Dunkelheit, schlechter Sicht und lebhaftem Verkehr trotz der ihm durch Rot gebotenen Wartepflicht in dunkler Kleidung leichtsinnig die Fahrbahn betreten und die stark befahrene Bundesstraße an einer Stelle überschritten hat, die 10 Meter von der ampelgesicherten Fußgängerfurt entfernt war. Bei dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort, das erkennbar auf einer kopflosen Schreck- und Panikreaktion beruhte, mußte sich die nachträgliche Selbstanzeige bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten auswirken. Schließlich war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, daß er sich bei dem Geschädigten, um dessen gesundheitliches Wohlergehen er nach der Tat ersichtlich besorgt war, entschuldigt und sich um einen Ausgleich mit dem Verletzten bemüht hat.

Unter Abwägung der aufgezeigten und aller übrigen gemäß § 46 StGB maßgeblichen, für und wider den Angeklagten streitenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer trotz der schweren Verletzung des Geschädigten sowohl bezüglich der fahrlässigen Körperverletzung als auch bezüglich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort jeweils eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen.

Auf diesen Einzelstrafen war gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Person des Verurteilten und seiner Taten sowie der oben genannten Strafzumessungsgründe hat die Kammer die von dem Amtsgericht festgesetzte Einzelstrafe als infolge der Schuldspruchänderung neu auszuwerfende Gesamtstrafe festgesetzt. Das Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1 StPO) steht dem nicht entgegen, weil keine der für die selbständigen Handlungen festgesetzten Einzelstrafen ihrer Höhe nach die Einzelstrafe des ersten Urteils übersteigt, und auch die aus den neuen Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe nicht höher bemessen wurde als jene Einzelstrafe des ersten Urteils.

Unter Berücksichtigung der zur Person des Angeklagten festgestellten Umstände, insbesondere seines Nettoeinkommens und seiner Unterhaltsverpflichtungen, war die Höhe eines Tagessatzes auf 50,00 DM festzusetzen.

VII.

Von einem Entzug der Fahrerlaubnis hat die Kammer im vorliegenden Fall angesichts der ungewöhnlichen Begleitumstände und der offen zutage liegenden Gesichtspunkte mit Ausnahmecharakter abgesehen. Zwar liegt eine Indiztat nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor, weil der Angeklagte wissen konnte, daß bei dem Unfall ein Mensch nicht unerheblich verletzt worden ist. Auch wenn die vom Täter begangene Tat unter § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB fällt, kann jedoch in Ausnahmefällen von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden.

Nur solche Taten sollen unter die Regel des § 69 Abs. 2 StGB fallen, die ohne weiteres auf ein gefährliches Maß an Versagen und Verantwortungslosigkeit des Täters im Straßenverkehr schließen lassen. Die Indizwirkung einer in § 69 Abs. 2 StGB genannten Tat entfällt, wenn sie im Einzelfall diesem Bewertungsmaßstab nicht entspricht (vgl. OLG Stuttgart, NStE Nr. 3 zu § 69 StGB). Ein solcher Ausnahmefall, der die Anordnung der Maßregel entbehrlich macht, ist gegeben, wenn besonders günstige Umstände in der Person des Täters oder in den Tatumständen vorliegen, die den an sich formell zur Entziehung der Fahrerlaubnis ausreichenden und seiner allgemeinen Natur nach schweren und gefährlichen Verstoß doch noch in einem günstigeren Licht erscheinen lassen als den Regelfall und die den Eignungsmangel deshalb ausnahmsweise entfallen lassen, wobei allerdings ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen ist (vgl. LG Gera, StraFo 1999, 388, 389). Solche Besonderheiten, die im Einzelfall gegen eine fortbestehende Ungeeignetheit des Täters angeführt werden können und die die Überzeugung des Gerichts zu begründen vermögen, daß eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, können nicht nur in den Tatumständen, sondern auch im Nachtatverhalten gefunden werden. Hat der Führer eines Kraftfahrzeugs nach vorangegangener Unfallverursachung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sich binnen vierundzwanzig Stunden nach dem Unfall freiwillig bei der Polizei gemeldet und als Unfallverursacher zu erkennen gegeben, so kann dies eine Ausnahme vom Regelfall einer Entziehung der Fahrerlaubnis begründen. Vor allem wenn Strafmilderung oder Straferlaß wegen tätiger Reue gemäß § 142 Abs. 4 StGB ausschließlich daran scheitert, daß ein erheblicher Personenschaden vorliegt und der Unfall im fließenden Verkehr stattfand, der Täter aber die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt hat, kann das Verhalten nach der Tat für ein Absehen von der indizierten Maßregel eine entscheidende Rolle spielen.

Vorliegend hat sich der Angeklagte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach dem Unfall von sich aus bei der Polizeiinspektion Nürnberg-Ost gemeldet und als Unfallverursacher zu erkennen gegeben. Unter diesen Umständen entfällt die Indizwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, da die Tat trotz Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale so aus dem Rahmen der vom Gesetzgeber als typisch und indiziell angesehenen Begehungsweisen fällt, daß sie nicht mehr als der Regelfall eingestuft werden kann, dem der Gesetzgeber durch Vorwegnahme der Prognose eine den Eignungsmangel indizierende Wirkung beilegen wollte (vgl. LG Gera, StV 1997, 596, 597). Eine Ausnahme von der Regel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist im vorliegenden Fall um so mehr gerechtfertigt, als die Beweissituation des Unfallgeschädigten hier besonders prekär war, da weder er noch die herbeigeeilten Zeugen Angaben zu der Person des Fahrers oder zu seinem Fahrzeug machen konnten, so daß der Geschädigte bis zur nachträglichen Selbstanzeige des Angeklagten nicht wußte, wer als Unfallschädiger in Betracht kam. Die Tatsache, daß der Täter einer Fahrerflucht hinterher alsbald die einschlägigen Feststellungen ermöglicht und sich somit selbst bezichtigt, ist ein Ausnahmefall und dokumentiert, daß er sein bisheriges Verhalten als Unrecht einstuft sowie durch die nachträgliche Meldung den Unfallgegner noch wirksam vor Schaden bewahren und dem geschädigten Unfallopfer die zivilrechtliche Position zugestehen will, die dieses beanspruchen kann. Der Normappell des § 142 StGB wird von ihm, wenn auch verzögert befolgt. Zu einer nachhaltigen Verletzung des Rechtsguts des § 142 StGB kommt es nicht. Es ist demgemäß geboten, bei einer nachträglichen Selbstanzeige den Ausnahmecharakter der Tat zu bejahen und die Indizwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB als widerlegt anzusehen. Insoweit entfaltet § 142 Abs. 4 StGB, der dem Unfallflüchtigen eine goldene Brücke bauen und ihm damit die Rückkehr in die Legalität ermöglichen soll, auch dann, wenn er nicht zur Anwendung kommt, eine mittelbare Wirkung zugunsten des Täters bei der Strafzumessung und der Entscheidung nach den §§ 69, 69 a StGB (vgl. Schulz, NJW 1998, 1440, 1442; Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl., § 142 Rn. 38).

Mangels Vorliegens eines Regelfalls im Sinne von § 69 Abs. 2 StGB kann deshalb der angeordnete Entzug der Fahrerlaubnis keinen Bestand haben, zumal der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer durch die vorausgegangene einstweilige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO, die beinahe zum Verlust seines Arbeitsplatzes geführt hätte, hinreichend gewarnt worden ist. Hier reicht es vielmehr aus, dem Angeklagten durch ein Fahrverbot nach § 44 StGB einen Denkzettel zu geben. Angesichts der verursachten Verletzung, die unverzüglich ärztliche Hilfe erforderte, handelt es sich bei der von dem Angeklagten begangenen Unfallflucht um eine Zuwiderhandlung erheblicher Art. Bei dieser Sachlage können die Strafzwecke nach Überzeugung des Gerichts nicht bereits durch die Hauptstrafe allein, sondern erst durch deren Verbindung mit einem Fahrverbot erreicht werden. Aufgrund des eingetretenen, nicht unerheblichen Personenschadens erscheint die Tat im obersten Bereich des durch Fahrverbot Sanktionswürdigen angesiedelt, weshalb die Kammer trotz der fehlenden Vorbelastung, der günstigen Persönlichkeitswertung und der vieljährig unbeanstandeten Fahrpraxis die gesetzliche Höchstdauer des - durch Anrechnung auf die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegend bereits verbüßten - Fahrverbots von drei Monaten für erforderlich erachtet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Staatsanwaltschaft.

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 3 StPO.

Mit seiner Berufung hat der Angeklagte nur den Wegfall der Fahrerlaubnisentziehung erstrebt und dieses von Anfang an verfolgte, beschränkte Ziel, das auch im Schlußantrag seines Verteidigers in der Berufungshauptverhandlung deutlich wurde, im Ergebnis auch erreicht. Da somit seine Berufung in vollem Umfang Erfolg hatte, ist er für das Berufungsverfahren kostenmäßig wie ein Freigesprochener zu behandeln (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 473 Rn. 23). Das bedeutet, daß ihm die Kosten des Berufungsverfahrens weder ganz noch teilweise auferlegt werden dürfen und er von seinen eigenen notwendigen Auslagen im Berufungsrechtszug entlastet werden muß, diese Kosten und Auslagen vielmehr nach § 473 Abs. 3 StPO in vollem Umfang von der Staatskasse zu tragen sind.

RechtsgebieteStGB, StPOVorschriftenStGB § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB § 142 Abs. 4 StGB § 142 StGB § 229 StGB § 230 Abs. 1 StGB § 44 StGB § 53 Abs. 1 StGB § 54 StGB § 46 StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB § 69 Abs. 2 StGB § 69 StGB § 69 a StPO § 111 a StPO § 473 Abs. 3

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr