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18.10.2000 · IWW-Abrufnummer 001252

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 06.04.2000 – 4 K 3454/98

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Im Namen des Volkes
Urteil

Verkündet am 06.04.2000

Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

In dem Finanzrechtsstreit

Az.: 4 K 3454/98

Der 4. Senat des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hat auf die mündliche Verhandlung vom 06. April 2000 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Finanzgerichts der Richter am Finanzgericht und sowie der ehrenamtlichen Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Unter Änderung des Schenkungsteuerbescheides vom 27. März 1998 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09. Dezember 1998 wird die Schenkungsteuer auf 513,-- DM ermäßigt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten zugunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine mittelbare Grundstücksschenkung.

Durch notariellen Vertrag vom 30. Januar 1992 veräußerte die Mutter des Klägers ein Grundstück in 58, zum Kaufpreis von 1.150.000,-- DM. Ein Kaufpreisanteil von 400.000,-- DM wurde am 21. Oktober 1992 auf ein Kreditkonto des Klägers beider (MVB) überwiesen. Ein weiterer Teilbetrag von 100.000,-- DM wurde dem Kläger mit einer Laufzeit von 5 Jahren zinslos als Darlehen überlassen. Auch dieser Betrag wurde am 21. Oktober 1992 auf das Kreditkonto bei der MVB überwiesen. In einer privatschriftlichen Urkunde vom 21. Oktober 1992 (Bl. 8 der Schenkungsteuerakten) erklärte die Mutter des Klägers, dass sie ihrem Sohn für den Erwerb des Hauses in den an die Kto.-Nr. überwiesenen Betrag von 400.000,-- DM schenke. Das Hausgrundstück in (Gemarkung Flur 28, Nr. 118) hatten der Kläger und seine Ehefrau zuvor durch notariellen Kaufvertrag vom 27. März 1992 zu gleichen Anteilen für einen Kaufpreis von 700.000,-- DM erworben (Bl. 16 bis 28 der Schenkungsteuerakten). Der Kaufpreis sollte in Höhe eines Teilbetrages von 100.000,-- DM sofort und hinsichtlich des restlichen Betrages von 600.000,-- DM "frühestens am 01.10.1992" fällig und zählbar sein. Der beurkundende Notar war angewiesen, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch, die am 16. Dezember 1992 erfolgte, erst dann zu veranlassen, wenn ihm die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen sei. Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr sollten schon am 01. April 1992 übergehen, nicht jedoch vor Zahlung des Teilbetrages von 100.000,-- DM.

Der Teilbetrag von 100.000,-- DM wurde von den erwerbenden Eheleuten mittels eines Darlehens der AG finanziert.

Am 29. September 1992 schloss der Kläger mit der einen Kreditvertrag über ein Darlehen in Höhe von 650.000,-- DM ab (Bl. 9 der Schenkungsteuerakten). Die Kreditgewährung sollte danach bis zum 30. Januar 1993 erfolgen. Unter Ziffer 7 heißt es: "Der Kredit dient privaten Zwecken. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind angeheftet. Nach Eingang der TDM 500 (siehe hierzu Forderungsabtretung vom 29.09.1992) als anteilsmäßiger Verkaufserlös des Anwesens in, erfolgt Reduzierung der Kreditlinie auf TDM 150."

Durch Schenkungsteuerbescheid vom 27. März 1998 setzte der Beklagte gegen den Kläger wegen einer Geldzuwendung von 400.000,-- DM und der Gewährung eines zinslosen Darlehens von 100.000,-- DM Schenkungsteuer von 23.387,-- DM fest, wobei er den Wert des steuerbaren Erwerbs mit 424.134,-- DM ansetzte, so dass sich nach Abzug eines Freibetrages von 90.000,-- DM ein Wert des steuerpflichtigen Erwerbs von abgerundet 334.100,-- DM ergab. In der Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 1998 erhöhte er die Schenkungsteuer auf 23.429,-- DM, wobei er nunmehr den Kapitalwert der zinslosen Darlehensgewährung mit 24.777,-- DM ansetzte, so dass sich der Wert des steuerbaren Erwerbs auf insgesamt 424.777,-- DM und der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs auf abgerundet 334.700,-- DM erhöhten.

Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Beurteilung der Kapitalüberlassungen seiner Mutter als Geldzuwendung bzw. Zuwendung eines Nutzungsrechtes. Er meint, es handele sich dabei um eine mittelbare Grundstücksschenkung; und trägt dazu vor, bereits im Herbst 1991 habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass sie das Mehrfamilienhaus in der in verkaufen wolle und dass sie die Hälfte des Erlöses aus dem Verkauf ihren Söhnen für den Erwerb eines neuen Objektes überlassen wolle. Das Versprechen seiner Mutter, ihm finanzielle Mittel in Höhe von 500.000,-- DM zur Verfügung zu stellen, sei Grundlage für den Kauf des Hauses in der in gewesen. Dieses Geld habe bei Fälligkeit des restlichen Kaufpreises von 600.000,-- DM, die für den 01. Oktober 1992 vereinbart worden sei, bereitstehen sollen. Vor diesem Fälligkeitsdatum habe sich aber abgezeichnet, dass die Mutter den Kaufpreis aus dem Verkauf der nicht rechtzeitig erhalten würde. Um bei Fälligkkeit den Restkaufpreis dennoch bereitstellen zu können, habe er - der Kläger - am 29. September 1992 bei der Kontokorrentdarlehen in Höhe von 650.000,-- DM aufgenommen. Grundlage für diese Kreditgewährung sei eine Forderungsabtretung der Mutter in Höhe von 500.000,-- DM aus dem anteiligen Verkaufserlös des Anwesens gewesen. Nachdem das Geld aus diesem Verkauf zur Verfügung gestanden habe, sei ein Betrag von 500.000,-- DM direkt an das Überbrückungsdarlehen bei der überwiesen worden. Aus diesem Sachverhalt ergebe sich eine mittelbare Grundstücksschenkung. Bei dem Ankauf des Hauses in der sei allen Beteiligten klar gewesen, dass die Finanzierung in Höhe von 500.000,-- DM durch die Forderungsabtretung der Mutter erfolgen solle. Die von ihr schon vor Fälligkeit des Restkaufpreises gegenüber der Bank erklärte Forderungsabtretung habe die Finanzierung des Ankaufes überhaupt erst ermöglicht.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Schenkungsteuerbescheides vom 27. März 1998 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09. Dezember 1998 die Schenkungsteuer auf den Betrag zu ermäßigen, der sich ergibt, wenn die Kapitalüberlassung seitens der Mutter von insgesamt 500.000,-- DM als mittelbare Grundstücksschenkung behandelt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, eine mittelbare Grundstücksschenkung liege selbst dann nicht vor, wenn die Mutter die erstmals mit der Klageschrift eingereichte Verpflichtungserklärung vom 08. November 1991 tatsächlich schon zum damaligen Zeitpunkt abgegeben hätte, was aber angesichts früherer Sachverhaltsschilderungen, in denen lediglich von Absichtserklärungen der Mutter gesprochen worden sei, sehr unwahrscheinlich sei. Auf eine solche Erklärung des Schenkers komme es nach dem BFH-Urteil vom 08. November 1994 (BStBl II 1995, 83) nicht an, wenn die Vermögensverschiebung nicht schon mit dem Erwerb des Grundstücks, sondern erst durch eine nachfolgende Tilgung eines zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommenen Darlehens eintrete. Es könne dann nur der Nennwert der getilgten Darlehensschuld der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Im Streitfall sei in diesem Zusammenhang entscheidend, dass hinsichtlich des Kredites bei der der Kläger Darlehensnehmer gewesen sei und dass die durch die Forderungsabtretung der Mutter lediglich eine Sicherheit erhalten habe. Eine Vermögensverschiebung sei hierdurch aber noch nicht eingetreten. Die Regelung in R 16 Abs. 1 Satz 5 ErbStR könne an dieser Folgerung nichts ändern. Abgesehen davon, dass diese Verwaltungsanweisung nicht der Rechtsauffassung des BFH widersprechen wolle, sei sie erst auf Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 1998 entstanden sei oder noch entstehe. Selbst wenn von einer mittelbaren Grundstücksschenkung auszugehen sei, müsse überdies berücksichtigt werden, dass der Betrag, den die Mutter insgesamt zur Verfügung gestellt habe, höher sei als die anteiligen (hälftigen) Anschaffungskosten des Klägers.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

Bei der Kapitalüberlassung in Höhe von insgesamt 500.000,-- DM zugunsten des Klägers, die durch Forderungsabtretung und anschließende Überweisung des abgetretenen Forderungsbetrages auf das Kreditkonto der erfolgte, handelt es sich nur zum Teil um eine mittelbare Grundstücksschenkung der Mutter. Soweit der dem Kläger schenk- oder darlehensweise überlassene Betrag den anteiligen Kaufpreis von 350.000,-- DM für seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück übersteigt, ist hingegen eine Geldzuwendung bzw. eine freigebige Zuwendung in Form einer zinslosen Darlehensgewährung anzunehmen. Der Wert der mittelbaren Schenkung des Miteigentumsanteils ist mit 32.340,-- DM, der Wert der Geldzuwendung mit 50.000,-- DM und der Wert der zinslosen Darlehensgewährung mit 24.777,-- DM anzusetzen, so dass sich eine steuerbare Gesamtzuwendung von 107.117,-- DM ergibt.

Werden Geldmittel zum Erwerb eines Grundstücks überlassen, ohne dass der Empfänger das überlassene Kapital zurückerstatten oder für die Kapitalüberlassung eine Gegenleistung erbringen muss, so können entweder die hingegebenen Geldmittel oder aber das damit erworbene Grundstück Gegenstand einer freigebigen Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) sein. Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt hinsichtlich der Bestimmung des Zuwendungsobjektes, das die Bereicherung des Bedachten verkörpert, in solchen Fällen darauf ab, über welchen Gegenstand der Bedachte nach der Schenkungsabrede im Verhältnis zum Zuwendenden "frei" bzw. "tatsächlich und rechtlich endgültig" verfügen konnte (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 28. November 1984 II R 133/83, BStBl II 1985, 159, 160; vom 06. März 1985 11 R 19/84, BStBl II 1985, 382; vom 05. April 1989 II R 45/86, BFH/NV 1990, 506; vom 26. September 1990 II R 50/88, BStBl II 1991, 32). Maßgeblich ist danach bei Zuwendungen, die auf einer vertraglichen Vereinbarung beruhen, grundsätzlich der Inhalt einer mit der Schenkungsabrede verbundenen Verwendungsabrede oder -auflage. Sie allein kann Aufschluss darüber geben, welchen Bindungen der Beschenkte hinsichtlich der hingegebenen Geldmittel im Verhältnis zum Schenker unterworfen war.

Im Streitfall hatte sich die Mutter nach dem klägerischen Vorbringen bereits im Herbst 1991 verpflichtet, ihren Söhnen einen Teil des Erlöses, den sie durch die Veräußerung des Grundstücks in zielen wollte, für den Ankauf eines Hausanwesens zu überlassen. Da der anteilige Veräußerungserlös danach vom Kläger für einen Grundstückserwerb verwendet werden sollte, war die Abrede auf eine freigebige Zuwendung in Form einer mittelbaren Grundstücksschenkung gerichtet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kapitalüberlassung mündlich oder schriftlich zugesagt war. Allerdings kann das mit den hingegebenen Geldmitteln vom Bedachten zu erwerbende Grundstück schenkungsteuerlich nur dann als Zuwendungsgegenstand behandelt werden, wenn die dahingehende Schenkungsabrede auch tatsächlich vollzogen worden ist (BFH, BStBl II 1991, 32). Nehmen die Beteiligten hingegen vom Vollzug ihrer Vereinbarungen Abstand, ohen dass der Bedachte das überlassene Kapital zurückgeben muss, können nur die hingegebenen Geldmittel der Zuwendungsgegenstand sein, so dass eine steuerbare Geldzuwendung anzunehmen ist. Das gleiche muss gelten, wenn der Vollzug der Schenkungsabrede objektiv unmöglich erscheint, die Kapitalüberlassung aber dennoch nicht rückgängig gemacht wird.

Anders liegen die Dinge hingegen, wenn zwar die verabredete mittelbare Zuwendung nicht in der vorgesehenen zeitlichen Abfolge durchgeführt werden kann oder wenn die für den Erwerb des Zuwendungsgegenstandes geplanten Zwischenschritte, variiert werden müssen, die Beteiligten aber dennoch am Vollzug ihrer ursprünglichen Vereinbarungen und dem Zuwendungsziel festhalten. Führen die getroffenen Maßnahmen trotz der Abweichungen von den zunächst vorgesehenen Vollzugshandlungen dennoch zu dem von vornherein geplanten Zuwendungsergebnis - also z. B. zum Erwerb des Eigentums an einem bestimmten Grundstück durch den Bedachten -, so besteht kein Anlass, dieses Zuwendungsergebnis nicht der Besteuerung zugrunde zu legen. Ob ausnahmsweise etwas anderes gelten kann, wenn das vorgesehene Zuwendungsziel zwar erreicht wird, aber die Mittel, die für den Erwerb des Zuwendungsgegenstandes eingesetzt werden sollen, vom Zuwendenden - wie in dem vom BFH mit Urteil vom 08. November 1994 II R 87/95 (BStBl II 1995, 83) entschiedenen Fall - erst nachträglich hingegeben werden (z. B. durch Tilgung eines vom Grundstückserwerber aufgenommenen Kredits) oder ob es auch in einem solchen Fall genügt, dass der Zuwendende die Mittelhingabe zuvor rechtswirksam d.h. in einem notariell beurkundeten Schenkungsversprechen (vgl. § 518 Abs. 1 BGB) zugesagt hatte (vgl. dazu auch R 16 Abs. 1 Satz 5 ErbStR, wonach sogar eine vorherige schriftliche Zusage genügen soll), kann der Senat offen lassen. Vorliegend hatte nämlich die Mutter den anteiligen Verkaufserlös, der von vornherein für die Anschaffung des Grundstücks in der bestimmt war, bereits hingegeben, bevor der Kläger und seine miterwerbende Ehefrau am 16. Dezember 1992 das Eigentum an diesem Grundstück erlangten und das Zuwendungsziel damit erreicht war.

Die entreichernde Vermögenshingabe erfolgte im Streitfall durch die Abtretung der anteiligen Kaufpreisforderung aus dem am 30. Januar 1992 beurkundeten Verkauf des Grundstücks in. Diese von der mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 (Bl. 57 FG-Akte) nochmals bestätigte Forderungsabtretung erfolgte bereits am 29. September 1992 in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Kreditaufnahme durch den Kläger und seine Ehefrau. Gegenstand der Abtretung war eine mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 30. Januar 1992 schon entstandene, aber noch nicht fällige Forderung. Die Abtretung einer solchen Forderung, die weder ein künftiger noch ein aufschiebend bedingter oder befristeter Anspruch ist, führt, sofern sie nicht durch Gegenleistungen oder andere Vermögensvorteile ausgeglichen wird, zu einer Entreicherung des Zedenten. Die Abtretung diente auch nicht lediglich Sicherungszwecken, sondern war von vornherein zur "Reduzierung der Kreditlinie auf 150.000,-- DM" - also zur alsbaldigen Tilgung des aufgenommenen Kredites - bestimmt, die dann auch kurze Zeit später - nämlich am 21. Oktober 1992 - durch Überweisung des abgetretenen Betrages auf das Kreditkonto bei der bewirkt wurde. Sie stellt sich damit als mittelbare Kaufpreiszahlung dar, die im Verhältnis der Mutter zum dadurch begünstigten Kläger in Höhe eines Betrages von 400.000,-- DM schenkweise und in Höhe von 100.000,-- DM darlehensweise erfolgte. Da die Übernahme des kurzzeitig zwischenfinanzierten Kaufpreisanteils den Grundstückserwerb ermöglichen sollte, war das zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf die Erwerber übergegangene Grundstück in der in der Zuwendungsgegenstand. Dass zum Zeitpunkt der Forderungsabtretung die Auflassung bereits erklärt und auch die Eintragung schon bewilligt war, bedeutet nicht, dass die entreichernde Leistung der Mutter dem Grundstückserwerb zeitlich nachfolgte. Denn erworben ist im Falle der mittelbaren Grundstücksschenkung das Grundstück erst mit dem Eigentumsübergang, der die Umschreibung im Grundbuch voraussetzt (§ 873 Abs. 1 BGB). Erst zu diesem Zeitpunkt kann auch die mittelbare Grundstücksschenkung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt sein. Die Erwägungen, aufgrund deren die höchstrichterliche Rechtsprechung bei unmittelbaren Grundstückszuwendungen den Zeitpunkt der Ausführung vorverlegt (zuletzt BFH-Urteil vom 06. März 1990 II R 63/87, BStBl II 1990, 504); vom 26. September 1990 II R 150/88, BStBl II 1991; 320), können auf die mittelbare Zuwendung, bei der das Grundstück von einem Dritten erworben werden muss, nicht übertragen werden. Bei solchen Gestaltungen kann es, da der Zuwendungserfolg nicht allein von den Rechtshandlungen des Schenkers abhängt, nicht darauf ankommen, wann die Auflassung erklärt und die Eintragung bewilligt worden ist. Vielmehr muss der für den Leistungserfolg erforderliche Grundstückserwerb auch grundbuchmäßig vollzogen sein, wobei offen bleiben kann, ob dazu schon der Eingang des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt genügt. Vor dem grundbuchmäßigen Vollzug hat der Bedachte nämlich hinsichtlich des zu erwerbenden Zuwendungsobjektes keine hinreichend gesicherte Rechtsposition erlangt, die eine Vorabzurechnung rechtfertigen könnte. Besonders deutlich wird dies, wenn - wie im Streitfall - der Notar angewiesen ist, den Eintragungsantrag erst zu stellen, wenn bestimmte Bedingungen, zu denen auch die Kaufpreiszahlung bei hinausgeschobener Fälligkeit gehört, eingetreten sind. Bis zur Antragstellung bleibt dann nämlich ungewiss, ob es überhaupt zu dem mit der Zuwendung angestrebten Eigentumsübergang kommen wird.

Der von der Mutter insgesamt durch Forderungsabtretung zur Verfügung gestellte Betrag von 500.000,-- DM übersteigt allerdings den auf den Kläger entfallenden Kaufpreisanteil, der sich angesichts des Umstandes, dass beide Eheleute hälftige Miteigentumsanteile erworben haben, auf (1/2 von 700.000 =) 350.000,-- DM beläuft. Daraus ergeben sich zwar keine durchgreifenden Bedenken gegen eine ernstlich gewollte Verwendungsabrede in Höhe dieses Betrages, weil der sachliche und zeitliche Zusammenhang der Vermögenshingabe mit dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollzogenen Grundstückserwerb wegen der durch die Forderungsabtretung dokumentierten Mittelverwendung auch dann eindeutig ist, wenn die im Klageverfahren vorgelegte und vom Beklagten angezweifelte Verpflichtungserklärung der Mutter vom 08. November 1991 erst später zustandegekommen sein sollte. Soweit ein hingegebener Geldbetrag die Erwerbskosten des Bedachten übersteigt, kann aber die freigebige Zuwendung nicht durch den Steuersachwert (Einheits- oder Grundbesitzwert) des mittelbar zugewendeten Grundstücks bzw. Miteigentumsanteils mit abgegolten sein. Vielmehr ist - wovon der Senat schon im Urteil vom 24. Oktober 1997 4 K 1487/97 (ZEV 1998, 119) ausgegangen ist - der überschießende Betrag mit seinem Nennwert oder aber, wenn er - wie hier der Betrag von 100.000,-- DM - nur zinslos als Darlehen überlassen wird, mit dem Kapitalwert der Nutzung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12. Juli 1979 II R 26/78, BStBl II 1979, 632) zusätzlich anzusetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei der Mittelhingabe die Höhe des auf den Bedachten entfallenden Erwerbsaufwands bereits feststand. Ob ausnahmsweise eine zusätzliche Zuwendung an das Schwiegerkind angenommen werden kann, wenn ein Grundstück mit den Mitteln, die von den Eltern eines Ehegatten zur Verfügung gestellt wurden, von beiden Eheleuten in Miteigentum erworben wird (vgl. dazu FG München vom 28. Januar 1998, DStRE 1998, 402), kann der Senat offen lassen. Im Streitfall ergeben sich für eine dahingehende Gestaltung weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch aus dem Akteninhalt hinreichende Anhaltspunkte. Vielmehr bestätigt die am 21. Oktober 1992 erstellte "Schenkungsurkunde" (Bl. 8 der Schenkungsteuerakten) die Annahme, dass Beschenkter nur der Kläger sein sollte. Nur er wird in dieser Urkunde als Bedachter benannt. Das gleiche gilt für die Darlehensurkunde (Bl. 10 der Schenkungsteuerakten). Diesen Urkunden ist auch nicht zu entnehmen, dass mit dem hingegebenen Geldbetrag auch evtl. noch anfallende Renovierungs- oder Instandhaltungskosten finanziert werden sollten.

Der Gesamtwert des steuerpflichtigen Erwerbs der Zuwendung setzt sich danach zusammen aus dem hälftigen (um 40 v.H. erhöhten) Einheitswert des Grundstücks von 46.200,-- DM (Bl. 15 der Schenkungsteuerakten), dem die Anschaffungskosten übersteigenden Betrag von (400.000 ./. 350.000 =) 50.000,-- DM und dem Kapitalwert des Nutzungsrechtes, den der Beklagte in der Einspruchsentscheidung zutreffend mit 24.777,-- DM angesetzt hat. Bei einem auf 64.680,-- DM erhöhten Einheitswert" der in Höhe von 32.340,-- DM dem Kläger zuzurechnen ist, ergibt sich dann ein Gesamtsteuerwert des Erwerbs von 107.117,-- DM und nach Abzug des persönlichen Freibetrages von 90.000,-- DM ein Wert steuerpflichtigen Erwerbs von abgerundet 17.100,-- DM. Die Schenkungsteuer ermäßigt sich danach auf 513,-- DM.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten aus § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen das Urteil ist die Revision an den Bundesfinanzhof in München nur zulässig, wenn das Finanzgericht oder - auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung - der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. Die Revision ist beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Die Revision oder die Revisionsbegründung müssen einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz schriftlich einzulegen. In der Beschwerdeschrift müssen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bzw. des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes bzw. des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil des Finanzgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 der Finanzgerichtsordnung, § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes). Wird die Revision zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses der Lauf der Revisionsfrist. Einer Zulassung zur Einlegung der Revision bedarf es nicht, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne des § 116 FGO gerügt werden, ferner nicht für die Revision gegen Urteile in Zolltarifsachen.

Wegen des Personenkreises, der berechtigt ist, Beschwerde einzulegen, gelten die Ausführungen zur Revisionseinlegung entsprechend.

Postfachadresse:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Postfach 10 04 27, 67404 Neustadt an der Weinstraße

Hausadresse:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt an der Weinstraße

RechtsgebieteErbStG, FGO, ZPOVorschriftenErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 FGO § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO § 151 Abs. 3 FGO § 116 ZPO § 708 Nr. 10 ZPO § 713

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