Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

06.09.2000 · IWW-Abrufnummer 001048

Oberlandesgericht Oldenburg: Urteil vom 20.03.2000 – 11 U 92/99

1. Das schutzwürdige Integritätsinteresse am Erhalt des beschädigten Fahrzeugs ist dargetan durch eine Reparatur, bei der das Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten instand gesetzt worden ist, es also keine nennenswerten Beanstandungen hinsichtlich des Reparaturergebnisses gibt.

2. Dabei ist nicht entscheidend, ob dieser Erfolg durch Originalersatzteile / Neuteile oder gebrauchte Ersatzteile erreicht wird.

3. Es kommt vielmehr wesentlich darauf an, ob sich der vor der Beschädigung bestehende Zustand auch durch den Einbau von (Neu- oder gebrauchten Ersatz-)Teilen erreichen lässt, die den beschädigten Fahrzeugteilen gleichwertig sind, ohne das deswegen von einer Teil- oder Billigreparatur gesprochen werden kann.


Oberlandesgericht Oldenburg
Geschäfts-Nr.: 11 U 92 / 99
________________________
(2 O. 1213/99 LG Osnabrück)
Verkündet am: 20. März 2000
..., Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Urteil
Im Namen des Volkes !

In dem Rechtsstreit
D... L..., ...,
Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... -

gegen

1. G... V... VVaG,...,

2. E... Z..., ...,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... -

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 28. Feb-ruar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Osnabrück vom 12.10.1999 - 2. 0. 1213/99 - teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere
5.063,92 DM, insgesamt also 9.903,64 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.06.1999
zu zahlen.

Die Beklagte zu 2. wird darüberhinaus verurteilt, an den Kläger 4 % Zinsen auf weitere 5.063,92 DM, ingesamt also 9.903,64 DM vom 03.06. - 06.06.1999 zu zahlen.

Im übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 3/10 und die Beklagten 7/10.
Von den Kosten zweiter Instanz tragen der Kläger 1/3 und die Beklagten 2/3.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.

Der Wert der Beschwer liegt unter 60.000,00 DM.

Entscheidungsgründe
Auf die Darstellung des Tatbestands wird verzichtet, § 543 ZPO.

Die Berufungen sind zulässig. Teilweise Erfolg hat allerdings nur die Berufung des Klägers.

1. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger zum Ausgleich seines materiel-len Schadens aus Anlaß des Unfalls vom 18.3.1999 weitere 5.063,92 DM zu zahlen, §§ 823, 840, 421 BGB, 3 PflVG; 7, 17, 18 StVG.

a. Der Kläger kann seinen Fahrzeugschaden grundsätzlich auf der Basis der von dem Sachverständi-gen S... ermittelten Reparaturkosten abrechnen. Denn er hat sein Auto fachgerecht wiederinstandge-setzt. Die ermittelten Kosten von 16.207,71 DM sind allerdings zu kürzen um die Positionen "Vorder-achse komplett mit Motor und Getriebe Aus- und Einbauen" in Höhe von 759,- DM und "Zusatzlüfter" in Höhe von 505,- DM. Diese Arbeiten sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen des gericht-lich bestellten Sachverständigen M... nicht ausgeführt worden. Es verbleibt über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag ein Anspruch von (16.207,71 DM - 759,- DM - 505,- DM - 10.387,93 DM) 4.555,78 DM.

aa. Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Geschädigte, der nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug reparieren läßt und damit sein Interesse an dessen Erhalt bekundet, gemäß § 249 Satz 2 BGB vom Schädiger den zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag verlangen, sofern sich die Reparaturkos-ten - so wie hier - auf nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs belaufen (BGH NJW 99, 500). Dieser dem Geschädigten bei durchgeführter Reparatur zuzubilligende "Integri-tätszuschlag" von 30 % gilt auch, wenn das Fahrzeug - wie vom Kläger als selbständiger Kfz - Sach-verständiger - gewerblich genutzt wird (BGH MDR 99, 293).

bb. Welche Qualitätsanforderungen an die Reparatur zu stellen sind, um eine schutzwürdige Wahr-nehmung des Integritätsinteresses bejahen zu können, ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden.

(1) Nach einhelliger Ansicht (OLG Karlsruhe DAR 99, 313; OLG Düsseldorf NVZ 95, 232; LG Kas-sel ZFS 96; 13; OLG Hamm NVZ 93, 432; OLG Koblenz NVZ 95, 355; OLG Dresden DAR 96, 54; Kirchhof MDR 99, 276 jeweils m. w. N.) ist für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis nicht jede Reparatur ausreichend. Eine nur provisorische oder laienhafte Instandsetzung genügt nicht. Sie muss fachgerecht sein.

(2) Die Frage, wann das der Fall ist, wird unterschiedlich beurteilt. Übereinstimmung besteht noch allgemein insoweit, als der fachgerecht ausgeführten Reparatur als Abgrenzungskriterium die Not- oder Billigreparatur bzw. die provisorische oder nur laienhafte Instandsetzung gegenübergestellt wird. Bei den Einzelheiten des "Wie" der Reparatur gehen die Ansichten über die zu stellenden Anforderun-gen auseinander.
(a) Die strengsten Anforderungen stellt das OLG Düsseldorf (NVZ 95, 232, 233). Danach liegt eine fachgerechte Wiederherstellung nur dann vor, wenn ausschließlich Originalersatzteile verwendet wer-den.
(b) Das Landgericht Kassel (ZfS 96,13) läßt es ausreichen, wenn das Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - in Stand gesetzt worden ist, es also keine nennenswerten Beanstandungen hinsichtlich des Reparaturergebnisses gibt (a.a.O. S. 15 rechte Spalte). Auch das OLG Hamm (NVZ 93, 432, 433 rechte Spalte) hält eine Reparatur dann noch für fachge-recht, wenn sich der vor der Beschädigung bestehende Zustand auch durch Einbau eines gebrauchten Ersatzteils- beispielsweise einer Stoßstange - erreichen läßt, das dem beschädigten Fahrzeugteil gleichwertig ist. Bei kleineren Blechschäden hält es auch sorgfältiges Ausbeulen, Spachteln und La-ckieren anstelle des Einbaus von Neuteilen für möglich.
(c) Die Entscheidung des OLG Karlsruhe (DAR 99, 313) ist nicht ganz eindeutig. Die Formulierung, der Nachweis des Erhaltungsinteresses erfordere, "daß durch die Reparaturmaßnahme der frühere Zu-stand des Fahrzeugs annähernd (Hervorherung durch den Senat) wieder erreicht" werden muss, könnte so verstanden werden, daß das OLG die Frage so wie die beiden zuvor unter (b) genannten Entschei-dungen sieht. "Annähernd" könnte aber auch zum Ausdruck bringen, dass ein beschädigtes und repa-riertes Fahrzeug nie exakt, sondern auch bei größter Sorgfalt nur lediglich "annähernd" in seinen frühe-ren Zustand versetzt werden kann. Für dieses Verständnis sprechen die weiteren Ausführungen, daß dies "regelmäßig nur bei einer fach- und sachgerecht ausgeführten Reparatur der von sachverständiger Seite festgestellten unfallbedingten Schäden der Fall ist" mit dem dann folgenden Hinweis u.a. auf die oben unter (a) genannte Entscheidung des OLG Düsseldorf. Das läßt eher darauf schließen, daß eine Reparatur nur fachgerecht ausgeführt ist, wenn dabei insgesamt Original- bzw. Neuteile verwenden worden sind.

(d) Nach Auffassung des Senats ist weniger abzustellen darauf, ob Originalersatzteile/Neuteile oder gebrauchte Ersatzteile verwendet werden, sondern darauf, ob der Geschädigte durch sein Handeln sein Interesse an dem Erhalt seines Fahrzeugs nachgewiesen hat. Das tut er durch eine Reparatur, die das beschädigte Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten instandsetzt. Ob dies mit Originalersatzteie-len/Neuteilen oder gebrauchten, funktionsfähigen Ersatzteilen erfolgt, ist nebensächlich. Der "Erfolg" ist entscheidend. Es kommt daher wesentlich darauf an, ob sich der vor der Beschädigung bestehende Zustand auch durch Einbau von (Neu- oder gebrauchten Ersatz-) Teilen erreichen läßt, die den beschä-digten Fahrzeugteilen gleichwertig sind, ohne daß deswegen von einer Teil- oder Billigreparatur ge-sprochen werden kann. Entscheidend ist somit, ob das Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten in Stand gesetzt worden ist, es also keine nennenswerten Beanstandungen hinsichtlich des Reparaturergebnisses gibt.

cc. Das ist hier der Fall. Der gerichtlich bestellte Sachverständige M... hat bestätigt, daß das Fahrzeug im wesentlichen fachgerecht repariert worden ist. Um eine Not- oder Billigreparatur handelt es sich nicht. Lediglich die Motorhaube war leicht wellig. Aus welchen Gründen das zum Zeitpunkt der Nach-untersuchung der Fall war, ist offen geblieben. Es kann nach den Angaben des Sachverständigen be-deuten, daß eine gebrauchte Motorhaube mit diesen Wellen verwendet worden ist, aber auch, daß die Wellen nachträglich aufgetreten sind. Das kann aber dahinstehen. Denn dieser Mangel ist unwesentlich und ohne Bedeutung für das Gesamtbild. Ist aber die Reparatur insgesamt fachgerecht ausgeführt und der vor der Beschädigung bestehende Zustand des Fahrzeugs wiederhergestellt, hat der Geschädigte sein schutzwürdiges Integritätsinteresse bewiesen. Es ist dann unerheblich, mit welchen Mitteln dies Ergebnis erreicht worden ist , sei es unter Verwendung von Originalteilen oder - so wie hier - überwie-gend von Gebrauchtteilen.

dd. Die Höhe der Reparaturkosten aus dem Gutachten S... von 16.207,71 DM ist um die Position "Vorderachse..." 759,- DM und "Zusatzlüfter" 505,- DM zu korrigieren. Der Ausbau der Vorderachse ist gar nicht erfolgt und war auch nicht notwendig. Ein Zusatzlüfter ist für das Fahrzeug des Klägers nicht erforderlich, weil es über keine Klimaanlage verfügt.
Die übrigen Reparaturkosten sind nicht im Streit.
Der korrigierte Betrag in Höhe von 14.943,71 DM ist mithin der nach § 249 Satz 2 BGB erforderliche Geldbetrag zur Schadensbeseitigung. Insoweit ist Ersatz zu leisten unabhängig davon, ob der Geschä-digte diese Mittel tatsächlich aufgewendet hat. Dieser Betrag ist unbeschadet der auf die individuellen Möglichkeiten und Belange des Geschädigten Rücksicht nehmenden subjektbezogenen Schadensbe-trachtungen nach objektiven Kriterien, d. h. losgelöst von den für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewendeten Beträgen zu bestimmen (vgl. hierzu BGH NJW 92, 302, 303). Deshalb kann ein Ge-schädigter, der nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht in eine Kundendienstwerkstatt gibt, sondern es im Wege der Eigenreparatur selbst wieder in Stand setzt, vom Schädiger nicht nur die verauslagten Ersatzteilkosten und eine Entschädigung für etwa aufgewendete Freizeit, sondern denjenigen Geldbe-trag verlangen, der ihm bei der Reparatur in einer Fachwerkstatt in Rechnung gestellt worden wäre. Denn es ist dem Geschädigten, der das Unfallfahrzeug unter Einsatz seiner Freizeit selbst in Stand setzt, oder dem es gelingt, eine Werkstatt zu finden, die die Reparatur mit einem geringeren Kosten-aufwand als in einem Gutachten festgestellt, durchführt, nicht zuzumuten, seine besonderen Anstren-gungen zur Schadensbehebung dem Schädiger zugute kommen zu lassen (BGH NJW 92, 1618, 1619).
Dem steht auch nicht die Erwägung des Landgerichts entgegen, die Abrechnung auf Basis der die Wie-derbeschaffungskosten übersteigenden Reparaturkosten solle nicht dazu dienen, dem Geschädigten zu Lasten des Schädigers und der Versicherung einen Gewinn zu verschaffen, indem er durch Abwei-chungen von dem aufgezeigten Reparaturweg erhebliche Einsparungen erzielt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Geschädigte an dem Unfall nicht "verdienen" soll. Dieser Grundsatz besagt jedoch lediglich, daß der Geschädigte infolge des Schadensausgleichs nicht nach dem Unfall wirt-schaftlich besser dastehen soll als vorher. Er hat jedoch keine Bedeutung für die hier zu beantwortende Frage, in welchem Umfang der Schädiger an überpflichtigen Leistungen des Geschädigten zur Scha-densbeseitigung teilhaben soll (BGH NJW 92, 1619). Die Ansicht des Landgerichts führte dazu, dem Schädiger im vorliegenden Fall, in welchem der Geschädigte selbst Anstrengungen unternommen hat, sein Fahrzeug günstig reparieren zu lassen oder selbst zu reparieren, einen Vorteil zu verschaffen. Dies ist mit dem von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz, dass der Schädiger durch Eigenleistungen des Geschädigten nicht besser gestellt werden darf, nicht vereinbar (BGHZ 54, 83, 87).

b. Mietwagenkosten sind dem Kläger in Höhe von 3.937,58 DM zu erstatten.

aa. Wegen des Alters des verunfallten Fahrzeuges - Erstzulassung 8/89 - und der Laufleistung von 267.295 Kilometern handelt es sich trotz des offensichtlich guten Allgemeinzustandes um ein solches mit erheblich herabgesetztem Gebrauchswert, so daß nur die Kosten für einen etwa gleichwertigen Miet-PKW zu ersetzen sind (vgl. OLG Hamm ZfS 89, 49; OLG Stuttgart ZfS 89, 48; LG Hamburg VersR 80, 879). Bei dem vom Kläger angemieteten Modell BMW 520 i handelt es sich um ein neuwer-tig vergleichbares Fahrzeug zu seinem beschädigten Modell BMW 730 i.

bb. Gegen die Mietdauer von 19 Tagen (19.3. - 7.4.1999) bestehen keine Bedenken. Der Unfall er-eignete sich am 18.3.1999, einemDonnerstag, gegen 23 Uhr. Der Sachverständige besichtigte das Fahr-zeug am Freitag, den 19.3.1999. Wann der Kläger die schriftliche Ausfertigung des Gutachtens vom 23.3.1999 erhalten hat, kann dahinstehen. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass ihm das Ergebnis der Begutachtung bereits am Freitag, den 19.3.1999, im Laufe des Tages bekannt war, so durfte er - auch unter Zubilligung einer angemessenen Bedenkzeit dazu, ob er sich ein neues Fahrzeug anschaffen oder den Unfallwagen wieder instandsetzen will - bis Montag, den 22.3.1999 abwarten, um einen Re-paraturauftrag zu erteilen. Bei der vom gerichtlich bestellten Sachverständigen mit " ca 10 Arbeitsta-gen" veranschlagten Reparaturdauer hätte wegen der Osterfeiertage (Karfreitag 2.4.1999 und Oster-montag 5.4.1999) die Reparatur in jedem Fall mindestens bis Dienstag, den 6.4.1999, gedauert. Die tatsächliche Reparaturdauer von 11 Arbeitstagen bis zum 7.4.1999 liegt damit - insbesondere wegen der durch die Osterfeiertage um jeweils einen Arbeitstag verkürzte Woche vor und nach Ostern und der bekanntermaßen oft damit einhergehenden Arbeitsengpässe - noch im gutachterlich vorgegebenen Rahmen. Die von den Beklagten angezogene Entscheidung BGH ZfS 86, 327 betrifft einen völlig an-deren Sachverhalt und ist hier nicht einschlägig.

cc. Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, daß ein BMW der 5er-Reihe - wie von den Be-klagten vorgetragen - auf jeden Fall zu einem Preis von 2.496,55 DM anzumieten war. Dieser Betrag bezieht sich auf eine Mietdauer von 12 Tagen (das Landgericht ist versehentlich von 14 Tagen ausge-gangen). Das ergibt für 19 Tage einen Mietpreis von (2.496,55 DM : 12 x 19) 3.952,87 DM. Es kann dahinstehen, ob die Anmietung - wie von den Beklagten weiter vorgetragen - auch zu einem günstige-ren Preis um 2.000,- DM/14 Tage möglich gewesen wäre. Denn diese Preise sahen bei der Vollkasko-versicherung eine Selbstbeteiligung mit 650,- DM vor. Hierauf braucht sich der Kläger nicht verweisen zu lassen. Denn es ist einem Geschädigten nicht zuzumuten, das Risiko zu tragen und auf eigene Kos-ten auszuschließen, welches durch die - fremdverschuldet erforderlich gewordene - Nutzung eines rela-tiv neuen Mietfahrzeugs von nicht unerheblichen Wert entsteht, dessen Fahreigenschaften zudem nicht vertraut sind. Hierauf hat schon das Landgericht zutreffend hingewiesen. Die vom Kläger behauptete und unter Beweis gestellte Nachfrage bei einer weiteren Autovermietung - Firma Kleene/Wochenpreis für einen BMW der 5er-Serie: 4.000,- DM - ist nicht ausreichend und rechtfertigt nicht die Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Kosten. Der Geschädigte ist nämlich verpflichtet, zum Preisvergleich 2 oder 3 Konkurrenzangebote einzuholen, um sich über die in Betracht kommenden Tarife zu infor-mieren (Palandt-Heinrichs, 59. Aufl., § 249 Rdnr. 14). Das hat der Kläger nicht getan. Es wäre ihm aber angesichts seines Berufs als selbständiger Kfz-Sachverständiger sicher mühelos möglich gewesen. Das geht zu seinen Lasten.

dd. Von dem Mietpreis abzusetzen sind die für die Nutzungsdauer des Mietfahrzeugs ersparten Auf-wendungen für den eigenen PKW. Diese schätzt der Senat nach § 287 ZPO auf 10 % der Mietwagen-kosten. Das sind 395,29 DM. Hinzukommen 380,- DM (19 Tage a 20,- DM) für die erforderliche An-mietung eines Autotelefons mit einer Freisprecheinrichtung. Kosten in dieser Höhe werden auch von den Beklagten veranschlagt.

Von den Mietwagenkosten in Höhe von 3.937,58 DM sind erstinstanzlich bereits 3.429,44 DM zuge-sprochen worden. Es verbleibt ein Anspruch von 508,14 DM.

2. Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 ZPO.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 546 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr