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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    FG kontra Finanzverwaltung: Stromlieferung als selbstständige Hauptleistung neben Vermietung

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Wenn Strom über eine Fotovoltaikanlage vom Vermieter erzeugt und an die Mieter geliefert wird, handelt es sich im Regelfall nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der steuerfreien Vermietung. Entscheidend für die Selbstständigkeit der Stromlieferung ist, dass der Mieter die Möglichkeit hat, den Stromanbieter frei zu wählen. Mit dieser aktuellen Entscheidung stellt sich das FG Niedersachsen (25.2.21, 11 K 201/19) gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die in der Stromlieferung regelmäßig eine unselbstständige Nebenleistung sieht und dementsprechend bei einer umsatzsteuerfreien Vermietung (Hauptleistung) den Vorsteuerabzug aus einer Fotovoltaikanlage versagt. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hat ein Mehrfamilienhaus und ein Doppelhaus umsatzsteuerfrei vermietet. Auf den Dächern der beiden Objekte hat er Fotovoltaikanlagen inklusive Batteriespeicher installiert. Für beide Anlagen wurden zwei Messungen verbaut. Die erste Messung erfasst die Gesamtproduktion des Stroms, die zweite den erzeugten Strom, der direkt über den Batteriespeicher an die Mieter fließt. Der überschüssige Strom wird an die ABC-Netz-GmbH geliefert. Der Kläger rechnet mit den Mietern jährlich über einen Gemeinschaftszähler im jeweiligen Haus und entsprechende Unterzähler nach der individuellen Verbrauchsmenge ab. Hierüber hat er mit den Mietern eine „Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag“ geschlossen. Dieser „Stromlieferungsvertrag“ kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Außerdem ist in der Zusatzvereinbarung geregelt, dass der Mieter bei einem Anbieterwechsel die Kosten für den Umbau der Zähleranlage zu tragen hat.

     

    In seiner USt-Voranmeldung für Dezember 2018 machte der Kläger Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung der Fotovoltaikanlagen geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug jedoch, weil es sich bei der Stromlieferung an die Mieter um eine Nebenleistung zur steuerfreien Hauptleistung (Vermietung) handele. Nach Auffassung des Klägers hingegen stellen Stromerzeugung und Lieferung an die Mieter einerseits und die Vermietungsleistung andererseits zwei getrennte selbstständige Leistungen dar. Das FG Niedersachsen hat der Klage stattgegeben und den Vorsteuerabzug gewährt. Maßgebend war u. a., dass der Vermieter mit den Mietern individuelle (Zusatz-)Vereinbarungen über die Stromlieferung abgeschlossen hatte, in denen auch vom Mietvertrag abweichende Kündigungsmöglichkeiten vorgesehen waren.

     

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