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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Wirkt eine Rechnungsberichtigung für den Vorsteuerabzug auf den Ursprungszeitpunkt zurück?

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Für den Vorsteuerabzug muss eine Rechnung bekanntlich alle Pflichtmerkmale des § 14 UStG enthalten. Bei unvollständigen Rechnungen wirkt eine spätere Berichtigung nach bisheriger deutscher Sichtweise nicht zurück, was seit Ergehen der EuGH-Entscheidung vom 15.7.10 (C-368/09) jedoch fraglich ist. Der EuGH hat nun in einem belgischen Vorabentscheidungsverfahren seine Vorstellungen zu rückwirkenden Rechnungskorrekturen allerdings deutlich konkretisiert (EuGH 8.5.13, C-271/12).

     

    Das Vorlageverfahren

    Die in Belgien ansässige „Martens-Gruppe“ (M-Gruppe) bestand aus zahlreichen Gesellschaften, die sich mit dem Handel mit Erdölprodukten sowie der Erbringung von Bauleistungen beschäftigte und deren Hauptgesellschaft die Petroma Transports SA (P) war. Die P erbrachte diverse Dienstleistungen an die übrigen Gesellschaften - insbesondere Personalüberlassungen, die laut Vertrag auf Stundenbasis abgerechnet werden sollten. Nach einer Außenprüfung in 1997 versagte die belgische Steuerverwaltung den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der P gegenüber anderen zur M-Gruppe gehörenden Gesellschaften, weil anhand der Rechnungen nicht erkennbar gewesen sei, welche Leistungen konkret erbracht worden waren; die meisten Rechnungen enthielten nämlich lediglich einen Gesamtbetrag - ohne Beschreibung der Leistungsinhalte oder Auflistung der Arbeitsstunden bzw. Stundensätze.

     

    Im Klageverfahren legten die betroffenen Gesellschaften weitere Dokumentationsunterlagen sowie handschriftlich ergänzte Rechnungen vor. Sie beantragten erneut die nachträgliche Vorsteuergewährung und zusätzlich die Rückerstattung der aus den beanstandeten Rechnungen bislang abgeführten Umsatzsteuer. Das belgische Gericht legte daraufhin dem EuGH die Fragen vor, ob

          

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