Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    Konkludente Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung

    | Ein Klassiker: Der Mandant sucht den Rechtsanwalt auf, schildert ihm sein Problem und bittet um die Vertretung auf Kosten der Rechtsschutzversicherung. Er soll auch mit dem Rechtsschutzversicherer korrespondieren. Der Anwalt holt die Deckungszusage ein, beantwortet Fragen und korrespondiert wegen des eigenen Vorschusses sowie den vom Gericht angeforderten Vorschüssen unmittelbar mit dem Versicherer. Nun stellt sich die Frage, wie mit weiteren Sachstandsanfragen des Versicherers umzugehen ist. Muss der Anwalt diese beantworten und muss bzw. kann er die Antwort verweigern? Mit dieser Frage hat sich aktuell der BGH auseinandergesetzt und eine Auskunftspflicht des Rechtsanwalts gesehen. |

    Relevanz für die Praxis

    Der BGH hat die Rechtsschutzversicherung als Inhaberin eines nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG übergegangenen Auskunftsanspruchs aus § 666 BGB gesehen.

     

    • Leitsatz: BGH 13.2.20, IX ZR 90/19
    • 1. Dem Rechtsschutzversicherer, der einen Prozess vorfinanziert hat, steht zur Ermittlung eines möglichen Herausgabeanspruchs ein Auskunftsanspruch gegen den durch seinen Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt zu.
    • 2. Finanziert der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis seines Versicherungsnehmers einen Prozess und überlässt der Mandant dem beauftragten Rechtsanwalt den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer, ist von einer konkludenten Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den rechtsschutzversicherten Mandanten auszugehen, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft.

    (Abruf-Nr. 214568)