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  • 12.08.2016 · IWW-Abrufnummer 187943

    Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 29.07.2016 – 8 U 11/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Aktenzeichen: 8 U 11/16
    5 O 33/15 LG Mainz
     
    Oberlandesgericht Koblenz      

    IM NAMEN DES VOLKES      

    Urteil     

    In dem Rechtsstreit

    xxx

    hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Marx, die Richterin am Landgericht Zanner und den Richter am Oberlandesgericht Wollenweber
    auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2016

    für  R e c h t  erkannt:

    Die Berufung des Klägers gegen das am 14.12.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die  Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110  % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Die Revision wird zugelassen.

    Gründe:

    I.

    Die Parteien streiten um den Fortbestand eines Bausparvertrages, der zwischen ihnen im März 1977 unter der Nr. ....09 N über eine Bausparsumme von 30.000 DM abgeschlossen wurde (Bl. 4 GA). Mit Wirkung zum 25.02.2000 wurde die Bausparsumme auf 160.000 DM erhöht (Bl. 6 GA). Die allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge ABB 34 Tarif A der Beklagten wurden Bestandteil des Vertrages. Das Bausparguthaben wurde gemäß § 6 Abs. 1 ABB jährlich mit 2,5 % verzinst.

    Die Bausparsumme ist noch nicht erreicht.

    Obwohl die Zuteilung im September 2014 bereits über 10 Jahre zurücklag, war das Bauspardarlehen bis dahin nicht in Anspruch genommen worden. Mit Schreiben vom 25.09.2014 kündigte die Beklagte den Bausparvertrag nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit einer Frist von 6 Monaten (Bl. 5 GA).

    Der Kläger hat der Kündigung widersprochen und in erster Instanz beantragt,

    festzustellen, dass der mit der Beklagten zum 31.03.1977 geschlossene Bausparvertrag mit der Bausparvertrags-Nr. ....09 N nicht durch Kündigung der Beklagten vom 25.09.2014 beendet wird und dass der bestehende Bausparvertrag zu unveränderten Bedingungen über den 31. März 2015 hinaus fortbesteht.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Vertrag sei wirksam gekündigt worden. Bei unterbliebenem Abruf des Bauspardarlehens auch mehr als 10 Jahre nach Zuteilung könne die Bausparkasse den Bausparvertrag gemäß §§ 488 Abs. 3, 489 Abs. 1 Nr. 2 1. Hs. BGB kündigen. Die Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei nicht auf Verbraucher beschränkt, sondern diene auch dem Schutz der Bausparergemeinschaft vor einer Bindung an einen nicht mehr zeitgemäßen Zinssatz.

    Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.

    II.

    Die zulässige Berufung ist unbegründet.

    Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bausparvertrag ist von der Beklagten wirksam gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 gekündigt worden, so dass der von dem Kläger begehrte Fortbestand des Bausparvertrages nicht festgestellt werden kann.

    1. Nach der herrschenden Meinung ist der Bausparvertrag ein auf längerfristige Bindung der Vertragspartner abzielender einheitlicher Darlehensvertrag mit der Besonderheit, dass Bausparkasse und Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber bzw. Darlehensnehmer tauschen. In der Ansparphase ist der Bausparer als Darlehensgeber anzusehen und die Bausparkasse als Darlehensnehmerin zu qualifizieren. Mit der Annahme der Zuteilung erhält der Bausparer ein Darlehen und die Bausparkasse wird zur Darlehensgeberin (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 - 9 U 151/11 -, Urteile vom 30.3.2016 - 9 U 271/ 15 und vom 4.5.2016 - 9 U 230/15 -; OLG Hamm, Urteil vom 22.6.2016 - 31 U 234/15 -).

    2. Auf den Bausparvertrag finden demgemäß die darlehensvertraglichen Bestimmungen der §§ 488 bis 490 BGB Anwendung, die vom Gesetzgeber in das allgemeine Darlehensrecht und nicht in die Verbraucherkreditregelungen aufgenommen worden sind. Die darin vorgesehenen Kündigungsrechte stehen demnach grundsätzlich auch Darlehensnehmern zu, die nicht Verbraucher sind (OLG Hamm, a.a.O.).

    3. Allerdings kann das Kündigungsrecht gemäß § 488 Abs. 3 BGB nach der herrschenden Meinung bei einem Bausparvertrag erst in Anspruch genommen werden, wenn er bis zur Bausparsumme vollständig angespart ist, weil der Bausparvertrag dem in § 1 ABB i.V.m. § 1 BSpKG besonders definierten Zweck der Erlangung eines Bauspardarlehens in Höhe der Differenz zwischen Bausparsumme und Bauspareinlagen dient und dieser Zweck mit vollständiger Ansparung des Vertrages bis zur Bausparsumme nicht mehr erreicht werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 - 9 U 151/11 -; Urteil vom 30.3.2016 - 9 U 171/15 -; OLG Köln, Beschluss vom 23.3.2015 - 13 U 104/14 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.10.2013 - 19 U 106/13 -).

    4. Die Beklagte konnte jedoch gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen.

    a) Die Anwendbarkeit der Vorschrift war weder durch die in § 5 Abs. 3 ABB noch durch die in § 9 Abs. 1 ABB vorgesehenen Kündigungsrechte beeinträchtigt, da es sich insoweit um vertragliche Kündigungsmöglichkeiten handelt, durch die das Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gemäß § 489 Abs. 4 BGB weder ausgeschlossen noch erschwert werden kann.

    b) Entgegen der von dem Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 4.5.2016 - 9 U 230/15 -) vertretenen Auffassung geht der Senat davon aus, dass die Einlagengeschäfte von Bausparkassen von der Kündigungsmöglichkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht ausgeschlossen sind.

    aa) Aus der Gesetzessystematik lässt sich eine solche Reduzierung selbst nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (a.a.O., Rn. 52 bis 60 nach juris) nicht herleiten.

    Da die Bausparverträge in der Ansparphase nach allgemeiner Meinung als Darlehensverträge mit der Bausparkasse als Darlehensnehmerin angesehen werden, kann die grundsätzliche Anwendbarkeit der in das Allgemeine Darlehensrecht eingefügten Kündigungsregelung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf angesparte Bausparguthaben gesetzessystematisch nicht in Zweifel gezogen werden.

    Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart anführt, aus der Abschaffung des § 247 BGB a.F., der ein sämtliche Schuldverhältnisse betreffendes allgemeines Kündigungsrecht bei Überschreitung eines bestimmten Zinssatzes regelte, und durch die „Verortung“ der Kündigungsregelung vom allgemeinen Teil des Schuldrechts in den allgemeinen Teil des Darlehensrechts sei eine systematische Einschränkung des Anwendungsbereichs erfolgt, die auch als Einschränkung auf das Aktivgeschäft verstanden werden könnte, so ist diese Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar. Die Kündigungsregelung in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist weder auf Bankgeschäfte beschränkt, noch enthält sie eine Differenzierung zwischen Aktiv- und Passivgeschäften. Entsprechendes galt für die Vorgängervorschrift § 609 a Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F.. Aus der von dem Oberlandesgericht Stuttgart angesprochenen „Verortung“ lässt sich demnach auch nicht ansatzweise eine Einschränkung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf das Aktivgeschäft von Kreditinstituten und Bausparkassen herleiten.

    bb) Auch aus der von dem Oberlandesgericht Stuttgart dargestellten historischen Auslegung folgt nicht zwingend, dass der Anwendungsbereich des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Aktivgeschäfte der Kreditinstitute und Bausparkassen zu reduzieren ist.

    Das Oberlandesgericht Stuttgart räumt selbst ein, dass bei der Aufhebung des § 247 BGB a.F. und der Einführung des § 609 a BGB a.F. nicht nur der Schuldnerschutz des Verbrauchers ausschlaggebend war, sondern durch die Aufhebung des zu einem voraussetzungslosen allgemeinen Kündigungsrecht mutierten § 247 BGB a.F. auch die Kreditinstitute und professionellen Darlehensgeber vor wirtschaftlichen Schäden geschützt werden sollten (OLG Stuttgart , a.a.O., Rn. 64 nach juris).

    Dementsprechend können die von dem Oberlandesgericht Stuttgart angeführten damaligen Erwägungen des Gesetzgebers, den Schuldnerschutz nur dort auf ein angemessenes Maß zurückzuführen, wo er sich in der Vergangenheit als besonders störend erwiesen habe, was im Bereich der festverzinslichen Kredite der Fall gewesen sei, wo das Kündigungsrecht in seiner damaligen Form in scharfem Widerspruch zum Prinzip beiderseitiger vertraglicher Bindung und Risikozuweisung gestanden habe (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 66 nach juris), nicht nur dahin verstanden werden, dass nur die von den professionellen Kreditgebern ausgereichten Kredite dem geänderten Kündigungsrecht unterfallen sollten.

    Wenn es sich auch bei den Anwendungsfällen, die den Gesetzgeber seinerzeit zu einer Neuregelung und Verlagerung des Kündigungsrechts in das Darlehensrecht veranlassten, um festverzinsliche Kredite handelte, die von professionellen Kreditgebern ausgereicht worden und andere praktische Anwendungsfälle nicht erkennbar geworden waren, kann daraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass andere, damals noch nicht erkennbare vertragliche Konstellationen von dem Kündigungsrecht ausgeschlossen bleiben sollten. Vermieden werden sollte durch die Neuregelung für die Zukunft ein scharfer Widerspruch zwischen der beiderseitigen vertraglichen Bindung einerseits und der Risikozuweisung andererseits. Da derartige Widersprüche in der Vergangenheit bei festverzinslichen Krediten aufgetreten waren, die von professionellen Kreditgebern ausgereicht wurden, waren sie zwar die Auslöser für die Neuregelung. Allerdings ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen, dass die Neuregelung auf solche Kredite beschränkt bleiben und auf andere Vertragskonstellationen, bei denen die gleichen Widersprüche auftreten können, keine Anwendung finden sollten. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Anwendungsbereich der Neuregelung auf die Kredite beschränkt werden sollte, die von den Kreditinstituten im Rahmen ihrer Aktivgeschäfte ausgereicht werden.

    Der in den Gesetzesmaterialien erwähnte „scharfe Widerspruch“ ist mittlerweile auch bei den in Rede stehenden Passivgeschäften der Bausparkassen in der Ansparphase gegeben, da die Bausparkassen aufgrund der bei Vertragsabschluss nicht absehbaren und zurzeit bereits seit längerem andauernden Niedrigzinsphase wegen der bestehenden vertraglichen Bindung zu einer nicht mehr marktgerechten Verzinsung der Bausparguthaben mit dem in § 6 Abs. 1 ABB festgeschriebenen Zinssatz verpflichtet sind.

    cc) Die Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (a.a.O.) rechtfertigen weiterhin nicht die Annahme, der Schutzzweck der Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB umfasse nicht den Schutz der Bausparkasse in der Ansparphase.

    (1) Der Einbeziehung der Bausparkasse in den Schutzbereich der Norm steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber den Darlehensschuldner von der Verpflichtung zur Zahlung eines nicht marktgerechten Zinssatzes schützen wollte (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 68 nach juris).

    In der Ansparphase ist die Bausparkasse ebenfalls Darlehensnehmer. Dementsprechend greift auch das Argument nicht, mit der Einführung des § 609 a BGB a.F. als der Vorgängervorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB habe ein „wesentliches und wirksames Gegengewicht gegen das Zinsbestimmungsrecht des Gläubigers“ geschaffen werden sollen (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 72 nach juris). Abgesehen davon, dass eine Bausparkasse in der Ansparphase nicht Gläubigerin eines Darlehensrückzahlungsanspruchs ist, ist die Verzinsung der Bausparguthaben in den ABB der Bausparkassen von vornherein festgelegt, so dass diese weder bei Vertragsabschluss noch zu irgendeinem Zeitpunkt während der Ansparphase ein Zinsbestimmungsrecht ausüben können. Auch ist der Bausparer dem von vornherein festgelegten Zinssatz mit Vertragsschluss nicht zwingend während der gesamten vorgesehenen Ansparphase ausgesetzt (so aber OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 76). Ihm steht vielmehr nach § 9 Abs. 1 ABB nach Zahlung der Abschlussgebühr ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu. Ähnliche Kündigungsregelungen sehen die ABB anderer Bausparkassen vor.

    (2) Die Einbeziehung der Passivgeschäfte der Bausparkassen in den Schutzzweck des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann auch nicht mit der Erwägung in Abrede gestellt werden, das zweite wesentliche Ziel der Einführung der Kündigungsvorschriften sei der Schutz der Kreditinstitute durch die Sicherstellung einer laufzeit- und zinskongruenten Refinanzierung gewesen (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 78), wofür bei Bausparverträgen kein Bedürfnis bestehe, weil das Bausparsystem innerhalb eines in sich geschlossenen Marktes funktioniere und deshalb ein Bedürfnis nach Langzeitkongruenz von Aktiv- und Passivgeschäften nicht bestehe (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 80, 81 nach juris).

    Das Oberlandesgericht Stuttgart räumt selbst ein, dass das Bausparsystem an seine Grenzen stoßen und eine Bausparkasse in Ertragsschwierigkeiten kommen kann, wenn sie die von ihr geschuldete Verzinsung der Bauspareinlagen mangels ausreichender Nachfrage an Bauspardarlehen nicht in vollem Umfang über das Aktivgeschäft erwirtschaften kann (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 82 nach juris). Die daraus von dem Oberlandesgericht Stuttgart gezogene Schlussfolgerung, der Gesetzgeber habe einen Schutz der Bausparkassen davor nicht bezweckt, sondern sei im Gegenteil davon ausgegangen, dass die Soll- und Habenzinsen marktunabhängig seien, weil durch das Bausparsystem ein in sich geschlossener Markt geschaffen werde, kann nicht geteilt werden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des Darlehenskündigungsrechts die Passivgeschäfte der Bausparkassen von dem Kündigungsschutz des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausnehmen und die Bausparkassen darauf verweisen wollte, sich durch geeignete Kündigungsregelungen in ihren ABB selbst vor möglichen Verlusten zu schützen. Insoweit ist auch weder dargelegt noch nachvollziehbar, warum die gesetzliche Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für Passivgeschäfte der Bausparkassen ausgeschlossen, sie nach § 488 Abs. 3 BGB bei voll besparten Bausparverträgen aber - auch nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart - gegeben sein soll.

    dd) Ebenfalls vermag die von dem Oberlandesgericht Stuttgart vorgenommene teleologische Auslegung (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 84 bis 100 nach juris) nach der Auffassung des Senats eine Unanwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Passivgeschäfte von Bau-sparkassen nicht zu rechtfertigen.

    Die herausgestellten Schutzzwecke der Norm können für die Passivgeschäfte der Bauspar-kassen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Das gilt sowohl für den Schutz des Darlehensschuldners vor der Verpflichtung zur Zahlung eines nicht marktgerechten Zinssatzes als auch für die Sicherung der Refinanzierung der Aktivgeschäfte (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 68, 84 nach juris). Von beiden Schutzzielen werden die Passivgeschäfte der Bauspar-kassen während einer länger andauernden Niedrigzinsphase erfasst, die bei Vertragsabschluss noch nicht absehbar war.

    Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart zur teleologischen Auslegung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB allein auf den Verbraucherschutz abstellen und nicht berücksichtigt wird, dass der Gesetzgeber die Vorschrift im allgemeinen Darlehensrecht und nicht bei den Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge angesiedelt hat.

    ee) Zusammenfassend lässt sich somit nicht feststellen, dass die direkte Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Einlagengeschäfte von Bausparkassen ausgeschlossen ist.

    ff) Auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart in einer anderen Entscheidung zu einer entsprechenden Anwendbarkeit der Bestimmung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Urteil vom 30.3.2016 - 9 U 171/15 -, Rn. 53 bis 75 nach juris) kommt es deshalb nach der von dem Senat vertretenen Ansicht nicht mehr an.

    Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart in diesem Zusammenhang jedoch die Auffassung vertritt, eine analoge Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB scheide zudem aus, weil selbst bei fiktiver Gleichstellung des Darlehensempfangs mit dem Zeitpunkt der ersten Zuteilungsreife nach der bausparvertragstypischen Vertragsgestaltung eine überlange Zinsbindung der Bausparkasse von mehr als 10 Jahren nicht gegen ihren Willen eintreten könne (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 70 nach juris), kann auch dem nicht gefolgt werden.

    Wenn auch eine überlange Zinsbindung der Bausparkasse von mehr als 10 Jahren nur bei einer Einstellung der Zahlung der Regelsparbeiträge entstehen kann, welche die Bausparkasse nach § 5 Abs. 3 ABB zur Kündigung berechtigt, rechtfertigt dies nicht die Unanwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

    Die Bausparkasse ist im Falle von rückständigen Regelsparbeiträgen nicht verpflichtet, nach § 5 Abs. 3 ABB vorzugehen. Sowohl eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Bausparers als auch eine aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten gebotene Reduzierung der an die Bausparer zu zahlenden Guthabenzinsen können Veranlassung für die Bausparkasse sein, die Einstellung der Zahlung der Regelsparbeiträge zu dulden oder gar zu befürworten. Ein vertragswidriges Verhalten der Bausparer liegt in derartigen Fällen nicht vor. Zwar begibt sich die Bausparkasse dann freiwillig der Kündigungsmöglichkeit nach § 5 Abs. 3 ABB. Das kann andererseits aber nicht zum Ausschluss der gesetzlichen Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB führen. Dem steht bereits § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB entgegen.

    5. Die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB waren bei der durch Schreiben der Beklagten vom 25.9.2014 erfolgten Kündigung gegeben.

    a) Die das Bausparguthaben betreffende Kündigung erklärte die Beklagte in ihrer Funktion als Darlehensnehmerin.

    b) Bei dem Bausparguthaben handelte es sich um ein von dem Kläger der Beklagten zur Verfügung gestelltes Darlehen mit einem gebundenen Sollzinssatz.

    c) Die Kündigungsfrist von 6 Monaten wurde von der Beklagten eingehalten.

    d) Die Kündigung erfolgte auch nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens.

    Ein vollständiger Empfang im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist aufgrund der strukturellen Eigenheiten des Bausparvertrages mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife anzunehmen (Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearbeitung 2015, § 489 Rn. 51; Senatsbeschluss vom 18.1.2016 - 8 U 1064/15 -; OLG Hamm, Urteil vom 22.6.2016 - 31 U 234/15 -). Zur Zeit der mit Schreiben vom 25.9.2014 erklärten Kündigung war der in Rede stehende Bausparvertrag bereits seit mehr als 10 Jahren zugeteilt (Bl. 5 GA).

    Durch die Annahme des vollständigen Darlehensempfangs mit dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife - und nicht erst mit der Zuteilung - wird das für den Bausparvertrag charakteristische, in § 1 Abs. 2 BSpKG sogar begriffsprägend herausgestellte gemeinsame Ziel der Vertragsparteien erreicht, dass der Bausparer einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt bzw., genauer, durch einseitiges Tun erwerben kann. Mit dem Eintritt der Zuteilungsreife liegt es nämlich allein beim Bausparer, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme zu begründen, indem er in Form der „Annahme“ oder, je nach Zuteilungsverfahren, der Beantragung der Zuteilung das der Bausparkasse gewährte Darlehen kündigt und zugleich die Postetativbedingung setzt, unter der sein Anspruch auf Valutierung des Bauspardarlehens steht; die Zuteilung bzw. deren Bekanntgabe an den Bausparer ist als bloße Wissenserklärung hierfür nicht erforderlich. Andererseits erlangt der Bausparer aufgrund der Ausgestaltung des Bausparvertrages mit dem Eintritt der Zuteilungsreife die Option, die Ansparphase fortzusetzen, und in diesem einseitigen Bestimmungsrecht des Darlehensgebers liegt nur dann kein nach § 489 Abs. 4 BGB unwirksamer Ausschluss des zwingenden Kündigungsrechts, wenn der vollständige Empfang der Valuta schon mit dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife vorliegt. Bedenken gegen diese bausparspezifische Konkretisierung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bestehen auch mit Blick auf die Besonderheiten des Bausparvertrages nicht. Der Bausparer wird insbesondere nicht durch den Beginn der 10-Jahres-Frist für seine Nichtannahme der Zuteilung sanktioniert, da diese lediglich dem Schutz der Bausparkasse vor einer überlangen Bindung dient und es darüber hinaus dem Bausparer frei steht, die Zuteilung während des Laufs der Frist anzunehmen oder zu beanspruchen (Staudinger/Mülbert, a.a.O., § 488, Rn. 550).

    Die von dem Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 30.3.2016 - 9 U 171/15 - erhobenen Bedenken gegen den für den vollständigen Darlehensempfang maßgebenden Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts der Zuteilungsreife greifen nicht durch, da sie im Ergebnis auf eine gemäß § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB unzulässige vertragliche Erschwerung bzw. einen unzulässigen vertraglichen Ausschluss des Kündigungsrechts des Darlehensnehmers hinauslaufen. Aus den von dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Regelungen in §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 ABB lässt sich dementsprechend nur herleiten, dass der Bausparer mit dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife nicht zur Abnahme des Bauspardarlehens verpflichtet ist. Hingegen kann daraus keine Beschränkung des Kündigungsrechts der Bausparkasse hergeleitet werden. Denn wie bereits ausgeführt, liegt in dem dem Bausparer in den genannten Regelungen eingeräumten einseitigen Bestimmungsrecht nur dann kein nach § 489 Abs. 4 BGB unwirksamer Ausschluss des zwingenden Kündigungsrechts, wenn der vollständige Empfang der Valuta schon mit dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife vorliegt.

    Wegen der somit wirksam erfolgten Kündigung des Bausparvertrages muss der Klage auf Feststellung von dessen Fortbestand der Erfolg versagt bleiben.

    6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen der divergierenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteile vom 30.3.2016 - 9 U 171/15 - und vom 4.5.2016 - 9 U 230/15 -) zu der Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Passivgeschäfte von Bausparkassen sowie zu der Annahme des vollständigen Darlehensempfangs mit dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife zuzulassen.

    7. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt.

    Der Streitwert ist nach dem Interesse des Klägers zu bemessen (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 2). Dieses besteht in der weiteren Inanspruchnahme der Guthabenverzinsung von 2,5 % aus dem angesparten Kapital. Gemäß § 9 Satz 1 ZPO ist die Wertbemessung auf der Grundlage einer 3 1/2-jährigen Betrachtung vorzunehmen. Der Senat schätzt das Interesse  auf den festgesetzten Wert.