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    <title>Forderungsmanagement professionell</title>
    <description> </description>
    <pubDate>Thu, 24 Sep 2026 07:00:00 +0200</pubDate>
    <lastBuildDate>Sat, 26 Sep 2026 20:37:41 +0200</lastBuildDate>
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      <title>KI-Compliance | Aus Theorie wird Praxis: So setzen Sie die Vorgaben der KI-VO im Kanzleialltag um</title>
      <description><![CDATA[Wer KI-Systeme in der Kanzlei einsetzt, muss nach Art. 4 KI-VO Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz treffen. Die Pflicht gilt seit 2.2.25. Doch was müssen Anwälte über Funktionsweise, Risiken und rechtliche Grenzen von KI wissen? Und wie lassen sich die Vorgaben im Kanzleialltag umsetzen? Der  IWW-Online-Workshop „KI-Compliance“  am 13.10.26 von 9:00 bis 14:30 Uhr verbindet dafür technisches Grundwissen, Rechtsrahmen und konkrete Handlungsmöglichkeiten.]]></description>
      <pubDate>Thu, 24 Sep 2026 07:00:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ak/digitalisierung/ki-compliance-aus-theorie-wird-praxis-so-setzen-sie-die-vorgaben-der-ki-vo-im-kanzleialltag-um-f176319</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Wer KI-Systeme in der Kanzlei einsetzt, muss nach Art. 4 KI-VO Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz treffen. Die Pflicht gilt seit 2.2.25. Doch was müssen Anwälte über Funktionsweise, Risiken und rechtliche Grenzen von KI wissen? Und wie lassen sich die Vorgaben im Kanzleialltag umsetzen? Der  IWW-Online-Workshop ?KI-Compliance?  am 13.10.26 von 9:00 bis 14:30 Uhr verbindet dafür technisches Grundwissen, Rechtsrahmen und konkrete Handlungsmöglichkeiten.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>KI-Webinar für Rechtsanwälte und Steuerberater | KI-Praxis-Workshop zu ChatGPT &amp; Co., Live-Prompting und Recht aktuell</title>
      <description><![CDATA[Schluss mit Zeitfressern im Kanzleialltag! Künstliche Intelligenz (KI) übernimmt heute schon Routineaufgaben – von der Vertragsprüfung bis zum ersten Schriftsatzentwurf. Mehr Zeit für Ihre Mandanten, weniger für Routine: Die IWW-Webinar-Reihe zeigt Ihnen live, wie das gelingt (Details unter  https://www.iww.de/webinar/ki-fuer-rechtsanwaelte-und-steuerberater-w124 ).]]></description>
      <pubDate>Tue, 22 Sep 2026 08:44:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/ak/digitalisierung/ki-webinar-fuer-rechtsanwaelte-und-steuerberater-ki-praxis-workshop-zu-chatgpt-co-live-prompting-und-recht-aktuell-f172369</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Schluss mit Zeitfressern im Kanzleialltag! Künstliche Intelligenz (KI) übernimmt heute schon Routineaufgaben ? von der Vertragsprüfung bis zum ersten Schriftsatzentwurf. Mehr Zeit für Ihre Mandanten, weniger für Routine: Die IWW-Webinar-Reihe zeigt Ihnen live, wie das gelingt (Details unter  https://www.iww.de/webinar/ki-fuer-rechtsanwaelte-und-steuerberater-w124 ).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>IWW-Webinare | Übersicht: Ihre IWW-Webinare auf einen Blick</title>
      <description><![CDATA[Mit den IWW-Webinaren können Sie sich nicht nur bequem online fortbilden. Sie bieten darüber hinaus auch zahlreiche weitere Vorteile.]]></description>
      <pubDate>Fri, 11 Sep 2026 10:14:29 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/fmp/aktuelle-gesetzgebung/iww-webinare-uebersicht-ihre-iww-webinare-auf-einen-blick-f176098</link>
      <guid>https://www.iww.de/fmp/aktuelle-gesetzgebung/iww-webinare-uebersicht-ihre-iww-webinare-auf-einen-blick-f176098</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Mit den IWW-Webinaren können Sie sich nicht nur bequem online fortbilden. Sie bieten darüber hinaus auch zahlreiche weitere Vorteile.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Inkasso | Die richtigen Wege bei der Kommunikation mit dem Schuldner einschlagen</title>
      <description><![CDATA[In der Praxis ist festzustellen, dass die Mitarbeitenden im Inkasso mit den besten Ergebnissen nicht zwangsläufig die lautesten oder erfahrensten sind. Hervorragende Mitarbeiter zeichnen sich vor allem durch ein gutes Verständnis dafür aus, warum Schuldner in bestimmten Situationen genau das tun, was sie tun. Sie wissen z. B., dass die ersten Sekunden eines Outbound-Gesprächs häufig wenig über den späteren Verlauf aussagen. Hier sortieren sich viele Menschen zunächst: Sie sammeln Informationen, suchen Orientierung, bringen Argumente in Stellung oder bauen Schutzmechanismen auf. Wer diese ersten Reaktionen überbewertet, lässt häufig den Gesprächsverlauf durch den Schuldner bestimmen. Die erfolgreichsten Mitarbeitenden hingegen bleiben bei ihrer Struktur, halten am roten Faden fest und können dadurch deutlich besser erkennen, welche Informationen tatsächlich relevant sind. Wie Sie dies umsetzen, zeigt der folgende Beitrag.]]></description>
      <pubDate>Fri, 11 Sep 2026 10:14:28 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/inkasso-die-richtigen-wege-bei-der-kommunikation-mit-dem-schuldner-einschlagen-f176097</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[In der Praxis ist festzustellen, dass die Mitarbeitenden im Inkasso mit den besten Ergebnissen nicht zwangsläufig die lautesten oder erfahrensten sind. Hervorragende Mitarbeiter zeichnen sich vor allem durch ein gutes Verständnis dafür aus, warum Schuldner in bestimmten Situationen genau das tun, was sie tun. Sie wissen z. B., dass die ersten Sekunden eines Outbound-Gesprächs häufig wenig über den späteren Verlauf aussagen. Hier sortieren sich viele Menschen zunächst: Sie sammeln Informationen, suchen Orientierung, bringen Argumente in Stellung oder bauen Schutzmechanismen auf. Wer diese ersten Reaktionen überbewertet, lässt häufig den Gesprächsverlauf durch den Schuldner bestimmen. Die erfolgreichsten Mitarbeitenden hingegen bleiben bei ihrer Struktur, halten am roten Faden fest und können dadurch deutlich besser erkennen, welche Informationen tatsächlich relevant sind. Wie Sie dies umsetzen, zeigt der folgende Beitrag.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Prozessrecht | Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung sofort prüfen</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Frankfurt 16.2.26, 3 W 3/26 -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Hat die Beklagte in der Frist zur Verteidigungsanzeige oder der Klageerwiderungsfrist ohne jede Einschränkung einen Klageabweisungsantrag angekündigt und erst in einem folgenden Schriftsatz, der Güteverhandlung oder im frühen ersten Termin den gegen sie geltend gemachten Anspruch anerkannt, handelt es sich nicht mehr um ein sofortiges Anerkenntnis i. S. d. § 93 ZPO.]]></description>
      <pubDate>Fri, 11 Sep 2026 10:14:20 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/prozessrecht-erfolgsaussichten-der-rechtsverteidigung-sofort-pruefen-f176096</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Hat die Beklagte in der Frist zur Verteidigungsanzeige oder der Klageerwiderungsfrist ohne jede Einschränkung einen Klageabweisungsantrag angekündigt und erst in einem folgenden Schriftsatz, der Güteverhandlung oder im frühen ersten Termin den gegen sie geltend gemachten Anspruch anerkannt, handelt es sich nicht mehr um ein sofortiges Anerkenntnis i.?S.?d. § 93 ZPO.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Forderungseinziehung | Pfandrechte können über die Restschuldbefreiung hinweghelfen</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: AG Frankfurt 12.6.2025, 32048 C 83/25 -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Die erfolgreiche Forderungseinziehung muss mit der Insolvenz des Schuldners und einer erteilten Restschuldbefreiung nicht ihr Ende finden. Sicherheiten können hier einen weitergehenden Ertrag sichern. Das zeigt eine Entscheidung des AG Frankfurt im Hinblick auf ein vertragliches Pfandrecht.]]></description>
      <pubDate>Fri, 11 Sep 2026 10:14:13 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/fmp/restschuldbefreiung/forderungseinziehung-pfandrechte-koennen-ueber-die-restschuldbefreiung-hinweghelfen-f176095</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die erfolgreiche Forderungseinziehung muss mit der Insolvenz des Schuldners und einer erteilten Restschuldbefreiung nicht ihr Ende finden. Sicherheiten können hier einen weitergehenden Ertrag sichern. Das zeigt eine Entscheidung des AG Frankfurt im Hinblick auf ein vertragliches Pfandrecht.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Kostenrecht | Kostenquote beim Abfindungsvergleich</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Schleswig 17.6.2026, 7 W 20/26 -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Die Bearbeitung von Verkehrsunfallmandaten gehört zum Arbeitsalltag eines jeden Rechtsanwalts. Kompliziert wird es, wenn neben dem Sach- auch ein Personenschaden zu beklagen ist. Kommt es zur streitigen Auseinandersetzung, endet diese oft mit einem Abfindungsvergleich. Einigt man sich in der Hauptsache, wird die Kostenvereinbarung häufig zur Stolperfalle. Es liegt dann nahe, dass Problem auf das Gericht zu verlagern, indem nach der vergleichsweisen Erledigung der Hauptsache diese für erledigt erklärt wird und das Gericht so veranlasst ist, über die Kosten des Verfahrens nach § 91a ZPO zu entscheiden. Hierfür sind die Grundgedanken des Kostenrechts heranzuziehen, sodass i. d. R. der Partei die Kosten aufzuerlegen sind, die sie ohne Erledigung bei Fortsetzung des Rechtsstreits nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO nach §§ 91 ff. ZPO tragen müsste. Dies richtet sich in erster Linie nach dem voraussichtlichen Verfahrensausgang. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO kann im Einzelfall auch berücksichtigt werden, ob sich eine Partei durch das erledigende Ereignis freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Jedoch ist ein Grundsatz, wonach in diesem Fall die Kosten stets dem Unterlegenen aufzuerlegen seien, nicht anzuerkennen (OLG Naumburg 23.5.05, 10 W 4/05). Wer also die Kostenentscheidung auf das Gericht delegiert, läuft Gefahr, dass sich seine Erwartungen nicht erfüllen. Das muss auch mit dem Mandanten besprochen werden. Aktuell hat das OLG Schleswig wichtige Grundsätze zur Kostenentscheidung zusammengefasst. Hierzu müsste jeweils vorgetragen werden.]]></description>
      <pubDate>Fri, 11 Sep 2026 10:14:05 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/kostenrecht-kostenquote-beim-abfindungsvergleich-f176094</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Bearbeitung von Verkehrsunfallmandaten gehört zum Arbeitsalltag eines jeden Rechtsanwalts. Kompliziert wird es, wenn neben dem Sach- auch ein Personenschaden zu beklagen ist. Kommt es zur streitigen Auseinandersetzung, endet diese oft mit einem Abfindungsvergleich. Einigt man sich in der Hauptsache, wird die Kostenvereinbarung häufig zur Stolperfalle. Es liegt dann nahe, dass Problem auf das Gericht zu verlagern, indem nach der vergleichsweisen Erledigung der Hauptsache diese für erledigt erklärt wird und das Gericht so veranlasst ist, über die Kosten des Verfahrens nach § 91a ZPO zu entscheiden. Hierfür sind die Grundgedanken des Kostenrechts heranzuziehen, sodass i.?d.?R. der Partei die Kosten aufzuerlegen sind, die sie ohne Erledigung bei Fortsetzung des Rechtsstreits nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO nach §§ 91 ff. ZPO tragen müsste. Dies richtet sich in erster Linie nach dem voraussichtlichen Verfahrensausgang. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO kann im Einzelfall auch berücksichtigt werden, ob sich eine Partei durch das erledigende Ereignis freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Jedoch ist ein Grundsatz, wonach in diesem Fall die Kosten stets dem Unterlegenen aufzuerlegen seien, nicht anzuerkennen (OLG Naumburg 23.5.05, 10 W 4/05). Wer also die Kostenentscheidung auf das Gericht delegiert, läuft Gefahr, dass sich seine Erwartungen nicht erfüllen. Das muss auch mit dem Mandanten besprochen werden. Aktuell hat das OLG Schleswig wichtige Grundsätze zur Kostenentscheidung zusammengefasst. Hierzu müsste jeweils vorgetragen werden.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Insolvenz | Bundeseinheitliche Regelung zur Tätigkeit von Insolvenzverwaltern auf den Weg gebracht</title>
      <description><![CDATA[Die Übernahme von Insolvenzverwaltungen und anderer insolvenzrechtlicher Ämter (Sachwalter, Verfahrenskoordinatoren, Restrukturierungsbeauftragte, Sanierungsmoderatoren) setzt eine entsprechende Eignung voraus. Diese wird aktuell von jedem der mehr als 100 Insolvenzgerichte für seinen Bezirk geprüft. Die Bestellung von Insolvenzverwaltern erfolgt aktuell auf der Grundlage von Vorauswahllisten, die von den bestellenden Insolvenzgerichten zu führen sind. In die Listen werden Personen aufgenommen, die das listenführende Insolvenzgericht für grundsätzlich geeignet hält, Insolvenzverwaltungen zu übernehmen. Die Listen dienen der Vorbereitung der in aller Regel durch Handlungs- und Zeitdruck geprägten Bestellentscheidungen in den einzelnen Insolvenzverfahren. Künftig soll mit einem „Gesetz über die Zulassung und die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger (Insolvenzamtsträgergesetz – InsAG)“ mit immerhin 167 Paragrafen eine einheitliche Zulassung eingeführt werden, mit dem sichergestellt werden soll, dass bundesweit dieselben Eignungskriterien zur Anwendung kommen. Zudem soll die Tätigkeit der Insolvenzverwalter und der weiteren insolvenzrechtlichen Amtsträger umfassender überwacht werden. Zu diesen Zwecken sieht der jetzt vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz vorgelegte Referentenentwurf die Bildung einer Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger vor.]]></description>
      <pubDate>Fri, 11 Sep 2026 10:13:58 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/fmp/insolvenz/insolvenz-bundeseinheitliche-regelung-zur-taetigkeit-von-insolvenzverwaltern-auf-den-weg-gebracht-f176093</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Übernahme von Insolvenzverwaltungen und anderer insolvenzrechtlicher Ämter (Sachwalter, Verfahrenskoordinatoren, Restrukturierungsbeauftragte, Sanierungsmoderatoren) setzt eine entsprechende Eignung voraus. Diese wird aktuell von jedem der mehr als 100 Insolvenzgerichte für seinen Bezirk geprüft. Die Bestellung von Insolvenzverwaltern erfolgt aktuell auf der Grundlage von Vorauswahllisten, die von den bestellenden Insolvenzgerichten zu führen sind. In die Listen werden Personen aufgenommen, die das listenführende Insolvenzgericht für grundsätzlich geeignet hält, Insolvenzverwaltungen zu übernehmen. Die Listen dienen der Vorbereitung der in aller Regel durch Handlungs- und Zeitdruck geprägten Bestellentscheidungen in den einzelnen Insolvenzverfahren. Künftig soll mit einem ?Gesetz über die Zulassung und die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger (Insolvenzamtsträgergesetz ? InsAG)? mit immerhin 167 Paragrafen eine einheitliche Zulassung eingeführt werden, mit dem sichergestellt werden soll, dass bundesweit dieselben Eignungskriterien zur Anwendung kommen. Zudem soll die Tätigkeit der Insolvenzverwalter und der weiteren insolvenzrechtlichen Amtsträger umfassender überwacht werden. Zu diesen Zwecken sieht der jetzt vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz vorgelegte Referentenentwurf die Bildung einer Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger vor.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>AGB | Folgenbeseitigungsanspruch bei unwirksamer AGB</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Frankfurt 13.6.2025, 3 U 286/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Hat die Bank unwirksame AGB verwendet, ist sie zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Dazu kann es erforderlich sein, betroffene Kunden individualisiert per Post oder E-Mail über die Unwirksamkeit zu informieren.]]></description>
      <pubDate>Fri, 11 Sep 2026 10:13:41 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/agb-folgenbeseitigungsanspruch-bei-unwirksamer-agb-f176092</link>
      <guid>https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/agb-folgenbeseitigungsanspruch-bei-unwirksamer-agb-f176092</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Hat die Bank unwirksame AGB verwendet, ist sie zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Dazu kann es erforderlich sein, betroffene Kunden individualisiert per Post oder E-Mail über die Unwirksamkeit zu informieren.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Arbeitsrecht | Keine Vorausabtretung von Annahmeverzugsansprüchen</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BAG 28.1.2026, 5 AS 4/25, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Die Arbeitsvertragsparteien können § 615 S. 1 BGB für den Fall einer unwirksamen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Arbeitgeberkündigung nicht im Voraus vollständig abbedingen.]]></description>
      <pubDate>Fri, 11 Sep 2026 10:13:34 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/arbeitsrecht-keine-vorausabtretung-von-annahmeverzugsanspruechen-f176091</link>
      <guid>https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/arbeitsrecht-keine-vorausabtretung-von-annahmeverzugsanspruechen-f176091</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Arbeitsvertragsparteien können § 615 S. 1 BGB für den Fall einer unwirksamen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Arbeitgeberkündigung nicht im Voraus vollständig abbedingen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Maklerrecht | Provisionsausschluss beim verwaltenden Wohnungsvermittler</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BGH 21.5.2026, I ZR 224/25, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Einem Wohnungsvermittler steht weder gegen den Mieter noch gegen den Vermieter eine Provision zu, wenn ein Mietvertrag über eine Wohnung geschlossen wird, deren Verwalter er ist.]]></description>
      <pubDate>Fri, 11 Sep 2026 10:13:13 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/maklerrecht-provisionsausschluss-beim-verwaltenden-wohnungsvermittler-f176090</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
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    </item>
    <item>
      <title>Kündigung | Informationen bei Online-Kündigungen</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BGH 16.7.2026, I ZR 200/25, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Es verstößt gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB, wenn diese Bestätigungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie z. B. das Pausierenlassen des Vertrags, enthält.]]></description>
      <pubDate>Fri, 11 Sep 2026 10:13:06 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/kuendigung-informationen-bei-online-kuendigungen-f176089</link>
      <guid>https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/kuendigung-informationen-bei-online-kuendigungen-f176089</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Es verstößt gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB, wenn diese Bestätigungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie z. B. das Pausierenlassen des Vertrags, enthält.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Partnerschaftsvermittlung | Sittenwidriger Partnerschaftsvermittlungsvertrag</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Düsseldorf 11.6.2026, 10 U 93/25 -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Ein Partnerschaftsvermittlungsvertrag, der eine persönliche Beratung und eine Übermittlung von 45 Vorschlägen potenzieller Partner mit gehobenem Ausbildungsniveau für 17.850 EUR vorsieht, ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Der objektive Wert der Dienstleistung und das dafür geschuldete Honorar stehen in keinem auffälligen Missverhältnis zueinander.]]></description>
      <pubDate>Fri, 11 Sep 2026 10:12:59 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/partnerschaftsvermittlung-sittenwidriger-partnerschaftsvermittlungsvertrag-f176088</link>
      <guid>https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/partnerschaftsvermittlung-sittenwidriger-partnerschaftsvermittlungsvertrag-f176088</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Ein Partnerschaftsvermittlungsvertrag, der eine persönliche Beratung und eine Übermittlung von 45 Vorschlägen potenzieller Partner mit gehobenem Ausbildungsniveau für 17.850 EUR vorsieht, ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Der objektive Wert der Dienstleistung und das dafür geschuldete Honorar stehen in keinem auffälligen Missverhältnis zueinander.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Bereicherungsrecht | Rückforderung bezahlter Scheinrechnungen</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: LG Stuttgart 21.7.2026, 7 O 281/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Wirkt ein Vertreter kollusiv mit dem Vertragspartner zum Nachteil des Vertretenen zusammen, sind die hierdurch veranlassten Rechtsgeschäfte wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.]]></description>
      <pubDate>Fri, 11 Sep 2026 10:12:53 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/bereicherungsrecht-rueckforderung-bezahlter-scheinrechnungen-f176087</link>
      <guid>https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/bereicherungsrecht-rueckforderung-bezahlter-scheinrechnungen-f176087</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Mietrecht | Feststellung eines Mietzinses als Wucher</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BGH 13.5.2026, XII ZR 74/24, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Für die Beurteilung, ob ein Mietvertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, ist der Marktwert der Nutzungsüberlassung anhand der Miete zu ermitteln, die für vergleichbare Objekte erzielt wird.]]></description>
      <pubDate>Fri, 11 Sep 2026 10:12:46 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/mietrecht-feststellung-eines-mietzinses-als-wucher-f176086</link>
      <guid>https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/mietrecht-feststellung-eines-mietzinses-als-wucher-f176086</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Für die Beurteilung, ob ein Mietvertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, ist der Marktwert der Nutzungsüberlassung anhand der Miete zu ermitteln, die für vergleichbare Objekte erzielt wird.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Prozessrecht | Schlüssige Darstellung einer fehlenden Säumnis</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BGH 25.6.2026, VII ZR 150/25, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Allein ein Befangenheitsgesuch rechtfertigt nicht die Annahme, dass das Gericht einen anberaumten Termin verlegt, wenn es schon mehrfach Verlegungsanträge abgelehnt hat.]]></description>
      <pubDate>Fri, 11 Sep 2026 10:12:38 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/prozessrecht-schluessige-darstellung-einer-fehlenden-saeumnis-f176085</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Allein ein Befangenheitsgesuch rechtfertigt nicht die Annahme, dass das Gericht einen anberaumten Termin verlegt, wenn es schon mehrfach Verlegungsanträge abgelehnt hat.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Versicherungsrecht | Anpassung der Beiträge in der privaten Krankenversicherung</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Dresden 9.6.2026, 4 U 1341/25, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Durch die Mitteilung, „bei Überschreitung des oberen bzw. Unterschreitung des unteren Schwellenwerts werden die Beiträge überprüft und ggf. angepasst“, wird für den Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung hinreichend deutlich, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für die Veränderung der Leistungsausgaben gibt und eine Erhöhung der Beiträge nur möglich ist, wenn die Veränderung gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen diesen Wert überschreitet.]]></description>
      <pubDate>Fri, 11 Sep 2026 10:12:30 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/versicherungsrecht-anpassung-der-beitraege-in-der-privaten-krankenversicherung-f176084</link>
      <guid>https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/versicherungsrecht-anpassung-der-beitraege-in-der-privaten-krankenversicherung-f176084</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Durch die Mitteilung, ?bei Überschreitung des oberen bzw. Unterschreitung des unteren Schwellenwerts werden die Beiträge überprüft und ggf. angepasst?, wird für den Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung hinreichend deutlich, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für die Veränderung der Leistungsausgaben gibt und eine Erhöhung der Beiträge nur möglich ist, wenn die Veränderung gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen diesen Wert überschreitet.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Vertragsrecht | Neue Regeln zum Widerrufsrecht in Kraft getreten</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BGH 16.7.2026, I ZR 200/25, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
Bei zahlreichen Verbraucherverträgen, z. B. Fernabsatzverträgen, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Verbraucherbauverträgen, steht Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Entsprechendes gilt für Versicherungsverträge. Durch das „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ (BGBl. I, 5.2.26, Nr. 28) sind die gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht geändert und ergänzt worden. Die Neuregelungen gelten grundsätzlich für Verträge, die seit dem 19.6.26 geschlossen werden.]]></description>
      <pubDate>Mon, 31 Aug 2026 12:25:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/vertragsrecht-neue-regeln-zum-widerrufsrecht-in-kraft-getreten-f175743</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Bei zahlreichen Verbraucherverträgen, z. B. Fernabsatzverträgen, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Verbraucherbauverträgen, steht Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Entsprechendes gilt für Versicherungsverträge. Durch das ?Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts? (BGBl. I, 5.2.26, Nr. 28) sind die gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht geändert und ergänzt worden. Die Neuregelungen gelten grundsätzlich für Verträge, die seit dem 19.6.26 geschlossen werden.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Prozessrecht | Kosten des nicht abbestellten Sachverständigen</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Dresden 13.4.2026, 4 W 131/26 -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Nach Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich muss das Gericht einen zuvor erteilten Auftrag an einen Sachverständigen aufheben. Unterbleibt dies, sind die Kosten für die gleichwohl erfolgte Erstellung des Sachverständigengutachtens niederzuschlagen, soweit diese im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nicht bereits angefallen waren.]]></description>
      <pubDate>Sun, 30 Aug 2026 12:28:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/prozessrecht-kosten-des-nicht-abbestellten-sachverstaendigen-f175740</link>
      <guid>https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/prozessrecht-kosten-des-nicht-abbestellten-sachverstaendigen-f175740</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Nach Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich muss das Gericht einen zuvor erteilten Auftrag an einen Sachverständigen aufheben. Unterbleibt dies, sind die Kosten für die gleichwohl erfolgte Erstellung des Sachverständigengutachtens niederzuschlagen, soweit diese im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nicht bereits angefallen waren.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Kreditrecht | Übergang eines Pfandrechts bei Forderungsabtretung</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Stuttgart 29.4.2026, 3 U 118/25, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
Werden mittels Pfandrechts mit weiter Sicherungszweckerklärung alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung gesichert, bleibt der Sicherungszweck des Pfandrechts auch bestehen, wenn eine Einzelforderung abgetreten wird. Daher geht ein Pfandrecht, jedenfalls wenn nicht zugleich das zugrunde liegende Rechtsverhältnis übergeht, trotz Abtretung einer einzelnen Forderung nicht mit über, sondern sichert weiter bestehende und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung.]]></description>
      <pubDate>Sat, 29 Aug 2026 12:29:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/kreditrecht-uebergang-eines-pfandrechts-bei-forderungsabtretung-f175741</link>
      <guid>https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/kreditrecht-uebergang-eines-pfandrechts-bei-forderungsabtretung-f175741</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Werden mittels Pfandrechts mit weiter Sicherungszweckerklärung alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung gesichert, bleibt der Sicherungszweck des Pfandrechts auch bestehen, wenn eine Einzelforderung abgetreten wird. Daher geht ein Pfandrecht, jedenfalls wenn nicht zugleich das zugrunde liegende Rechtsverhältnis übergeht, trotz Abtretung einer einzelnen Forderung nicht mit über, sondern sichert weiter bestehende und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung.]]></content:encoded>
    </item>
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