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  <title type="text">Forderungsmanagement professionell</title>
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  <updated>2026-06-24T08:49:57+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Pflicht mit Mehrwert – Ihr Berufseinstieg leicht gemacht! | Jetzt durchstarten: IWW-Online-Lehrgang zum anwaltlichen Berufsrecht – 6.8.26]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Berufsrecht ist Pflicht, aber keine Last! Im IWW-Online-Lehrgang „Anwaltliches Berufsrecht“ erfahren Sie alles, was Sie als neu zugelassener Anwalt wissen müssen – kompakt, verständlich und praxisnah. Absolvieren Sie den Kenntnisnachweis gemäß § 43f BRAO bequem in 4 x 2,5 Stunden an Ihrem PC (Einzelheiten unter  https://www.iww.de/webinar/iww-online-lehrgang-anwaltliches-berufsrecht ).]]></summary>
    <updated>2026-06-24T08:49:57+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[IWW-Webinare | Übersicht: Ihre IWW-Webinare auf einen Blick]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Mit den IWW-Webinaren können Sie sich nicht nur bequem online fortbilden. Sie bieten darüber hinaus auch zahlreiche weitere Vorteile.]]></summary>
    <updated>2026-06-12T12:09:52+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Vergütungsvereinbarung | Neues zu Form, Inhalt und Auslegung]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BGH 19.2.2026, IX ZR 226/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Die RVG-Gebühren sind kaum auskömmlich und können in komplexeren Verfahren und Mandaten mit hohem Beratungsbedarf den Aufwand nicht mehr abdecken. Die Lösung: Honorarvereinbarungen. Mandanten wird  aber oft erst mit der Zeit klar, wie hoch die Vergütung ist und sie wollen sich von der Vereinbarung befreien. Für Anwälte ist es daher wichtig, wirksame Vergütungsvereinbarungen abzuschließen. Dafür gibt der BGH wichtige Hinweise.]]></summary>
    <updated>2026-06-12T12:09:46+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die RVG-Gebühren sind kaum auskömmlich und können in komplexeren Verfahren und Mandaten mit hohem Beratungsbedarf den Aufwand nicht mehr abdecken. Die Lösung: Honorarvereinbarungen. Mandanten wird  aber oft erst mit der Zeit klar, wie hoch die Vergütung ist und sie wollen sich von der Vereinbarung befreien. Für Anwälte ist es daher wichtig, wirksame Vergütungsvereinbarungen abzuschließen. Dafür gibt der BGH wichtige Hinweise.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Prozessrecht | Keine Sachverständigen-Vergütung bei KI-generiertem Gutachten]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: LG Darmstadt 10.11.2025, 19 O 527/16, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Die Nutzung von künstlicher Intelligenz (KI) ergreift zunehmend alle Lebensbereiche. Neben Rechtsanwälten wird diese auch von Sachverständigen zunehmend eingesetzt. Das wirft prozessuale Probleme auf. Aktuelle Beispiele zeigen, dass im juristischen Kontext der KI zu Recht mit erheblichem Misstrauen begegnet werden muss. Gerichtliche Verfahren sind grundsätzlich von der höchstpersönlichen Leistungserbringung aller Beteiligten geprägt. Welche Folgen es haben kann, wenn ein Gutachten im Prozess mit KI erstellt wird, zeigt eine Entscheidung des LG Darmstadt.]]></summary>
    <updated>2026-06-12T12:09:28+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/prozessrecht-keine-sachverstaendigen-verguetung-bei-ki-generiertem-gutachten-f174500"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die Nutzung von künstlicher Intelligenz (KI) ergreift zunehmend alle Lebensbereiche. Neben Rechtsanwälten wird diese auch von Sachverständigen zunehmend eingesetzt. Das wirft prozessuale Probleme auf. Aktuelle Beispiele zeigen, dass im juristischen Kontext der KI zu Recht mit erheblichem Misstrauen begegnet werden muss. Gerichtliche Verfahren sind grundsätzlich von der höchstpersönlichen Leistungserbringung aller Beteiligten geprägt. Welche Folgen es haben kann, wenn ein Gutachten im Prozess mit KI erstellt wird, zeigt eine Entscheidung des LG Darmstadt.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Kostenrecht | Kosten der Übersetzung für Auslandszustellung]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Hamburg 29.1.2026, 4 W 178/25, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Die Kosten für die Übersetzung einer im Ausland zuzustellenden einstweiligen Verfügung sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, wenn der Antragsteller sich für den sicheren Weg einer Zustellung durch das Verfahrensgericht nach Art. 8 EuZVO entscheidet.]]></summary>
    <updated>2026-06-12T12:09:21+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/kostenrecht-kosten-der-uebersetzung-fuer-auslandszustellung-f174499"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die Kosten für die Übersetzung einer im Ausland zuzustellenden einstweiligen Verfügung sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, wenn der Antragsteller sich für den sicheren Weg einer Zustellung durch das Verfahrensgericht nach Art. 8 EuZVO entscheidet.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Zustellung | Vereinfachte Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Frankfurt 15.1.2026, 16 U 138/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Aufgrund der Einführung des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zum 1.7.22, wonach eine Ersatzzustellung auch in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person erfolgen kann, kann nicht an dem strengen Erfordernis des nicht fernliegenden Antreffens des Empfängers in dem Geschäftsraum festgehalten werden. Denn in einem solchen Fall ist dort – genauso wie in der Wohnung – eine Ersatzzustellung möglich.]]></summary>
    <updated>2026-06-12T12:09:14+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/zustellung-vereinfachte-ersatzzustellung-in-den-geschaeftsraeumen-f174498"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Aufgrund der Einführung des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zum 1.7.22, wonach eine Ersatzzustellung auch in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person erfolgen kann, kann nicht an dem strengen Erfordernis des nicht fernliegenden Antreffens des Empfängers in dem Geschäftsraum festgehalten werden. Denn in einem solchen Fall ist dort ? genauso wie in der Wohnung ? eine Ersatzzustellung möglich.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Zustellung | Versagung der Berufung auf eine fehlerhafte Ersatzzustellung]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Frankfurt 16.2.2026, 3 U 120/25, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Es stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Zustellungsadressat eine fehlerhafte Ersatzzustellung geltend macht, obwohl er einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt zielgerichtet herbeigeführt hat. Das ist nicht der Fall, wenn eine elektronische Postzustellung eingerichtet wurde und nur fahrlässig versäumt wurde, die förmliche Zustellung sicherzustellen.]]></summary>
    <updated>2026-06-12T12:09:07+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/zustellung-versagung-der-berufung-auf-eine-fehlerhafte-ersatzzustellung-f174497"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Es stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Zustellungsadressat eine fehlerhafte Ersatzzustellung geltend macht, obwohl er einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt zielgerichtet herbeigeführt hat. Das ist nicht der Fall, wenn eine elektronische Postzustellung eingerichtet wurde und nur fahrlässig versäumt wurde, die förmliche Zustellung sicherzustellen.</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Sicherheiten | Wirksamkeit der Verpfändung einer künftigen Forderung]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Braunschweig 20.3.2026, 4 U 485/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Bei der Verpfändung einer zukünftigen Forderung entsteht das Pfandrecht nicht schon mit der Pfandrechtsbestellung, sondern erst mit der Entstehung der verpfändeten Forderung, ohne dass es auf die Durchsetzbarkeit der zu sichernden Forderung ankommt.]]></summary>
    <updated>2026-06-12T12:08:59+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/fmp/sicherheiten/sicherheiten-wirksamkeit-der-verpfaendung-einer-kuenftigen-forderung-f174496"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Bei der Verpfändung einer zukünftigen Forderung entsteht das Pfandrecht nicht schon mit der Pfandrechtsbestellung, sondern erst mit der Entstehung der verpfändeten Forderung, ohne dass es auf die Durchsetzbarkeit der zu sichernden Forderung ankommt.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Sicherheiten | Rückforderung einer Sicherheit nach § 650f BGB]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Köln 18.3.2026, 11 U 109/23, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Bei der gesetzlichen Sicherheit beruht die Pflicht des Sicherungsgebers zur Stellung der Sicherheit und die Pflicht des Sicherungsnehmers, von der Sicherheit nicht unberechtigt Gebrauch zu machen und sie nach Wegfall des Sicherungszwecks zurückzugeben, auf einem Rechtsverhältnis. Dieses findet seine Grundlage nicht in einem Sicherungsvertrag, sondern im Gesetz.]]></summary>
    <updated>2026-06-12T12:08:53+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/fmp/sicherheiten/sicherheiten-rueckforderung-einer-sicherheit-nach-650f-bgb-f174495"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Bei der gesetzlichen Sicherheit beruht die Pflicht des Sicherungsgebers zur Stellung der Sicherheit und die Pflicht des Sicherungsnehmers, von der Sicherheit nicht unberechtigt Gebrauch zu machen und sie nach Wegfall des Sicherungszwecks zurückzugeben, auf einem Rechtsverhältnis. Dieses findet seine Grundlage nicht in einem Sicherungsvertrag, sondern im Gesetz.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Anwaltsvertrag | Übernahme eines Anwaltsvertrags durch einen ausscheidenden Rechtsanwalt]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BGH 15.1.2026, IX ZR 153/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Eine Anwaltssozietät ist beim Ausscheiden eines ihrer anwaltlichen Gesellschafter jedenfalls dann aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, der vom Mandanten gewünschten Übernahme eines Anwaltsvertrags durch den ausscheidenden Rechtsanwalt zuzustimmen, wenn der Anwaltsvertrag mit der Sozietät einen Einzelauftrag oder einen Auftrag mit beschränktem Gegenstand betrifft, die Sachbearbeitung allein durch den ausscheidenden Rechtsanwalt erfolgt ist, der Mandant sachlich zutreffende Informationen über seine Handlungsmöglichkeit erhalten hat und keine unlautere Beeinflussung des Mandanten erfolgt ist.]]></summary>
    <updated>2026-06-12T12:08:46+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/anwaltsvertrag-uebernahme-eines-anwaltsvertrags-durch-einen-ausscheidenden-rechtsanwalt-f174494"/>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Eine Anwaltssozietät ist beim Ausscheiden eines ihrer anwaltlichen Gesellschafter jedenfalls dann aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, der vom Mandanten gewünschten Übernahme eines Anwaltsvertrags durch den ausscheidenden Rechtsanwalt zuzustimmen, wenn der Anwaltsvertrag mit der Sozietät einen Einzelauftrag oder einen Auftrag mit beschränktem Gegenstand betrifft, die Sachbearbeitung allein durch den ausscheidenden Rechtsanwalt erfolgt ist, der Mandant sachlich zutreffende Informationen über seine Handlungsmöglichkeit erhalten hat und keine unlautere Beeinflussung des Mandanten erfolgt ist.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Versicherungsvertrag | Stornoabzug im Versicherungsvertragsrecht]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BGH 18.3.2026, IV ZR 184/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
§ 169 Abs. 5 S. 1 VVG verlangt es dem Versicherer nicht ab, Abzüge vom Rückkaufswert bereits bei Vertragsschluss stets als konkreten, in einer Zahl ausgedrückten Betrag zu vereinbaren.]]></summary>
    <updated>2026-06-12T12:08:25+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/versicherungsvertrag-stornoabzug-im-versicherungsvertragsrecht-f174493"/>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Prozessrecht | Kostengrundentscheidung mit Tücken bei der Klagerücknahme]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: KG Berlin 9.3.2026, 2 W 5/26, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Auf eine Kostenentscheidung nach Klagerücknahme bei Wegfall des Anlasses zur Klageerhebung vor Rechtshängigkeit (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO) ist § 100 Abs. 4 ZPO weder direkt noch analog anwendbar]]></summary>
    <updated>2026-06-12T12:08:18+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/prozessrecht-kostengrundentscheidung-mit-tuecken-bei-der-klageruecknahme-f174492"/>
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    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Rechnungstellung | Anspruch auf Rechnungsberichtigung]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Hamm 13.3.2026, 12 U 138/25, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Ein Anspruch auf Rechnungsberichtigung folgt jedenfalls in den Fällen, in denen eine Rechnung nach Auffassung beider Parteien korrekturbedürftig ist, als Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag, soweit der Besteller ein Interesse daran hat, die darin erfassten Leistungen steuerlich absetzen zu können.]]></summary>
    <updated>2026-06-12T12:08:11+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/rechnungstellung-anspruch-auf-rechnungsberichtigung-f174491"/>
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    <title type="html"><![CDATA[Kreditrecht | Darlehen für Erwerb von Gesellschaftsanteilen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BGH 10.3.2026, XI ZR 132/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Der mit einem Darlehen finanzierte Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch eine natürliche Person ist grundsätzlich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen.]]></summary>
    <updated>2026-06-12T12:08:03+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Der mit einem Darlehen finanzierte Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch eine natürliche Person ist grundsätzlich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Kostenrecht | Risiko eines insolventen Prozessfinanzierers kann beim Rechtsanwalt liegen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: AG Frankenthal 11.12.2025, 3a C 199/25, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
Viele Ansprüche können und werden vom Anspruchsinhaber nur verfolgt, wenn ein Dritter, nämlich eine Rechtsschutzversicherung, ein Inkassodienstleister oder ein Prozessfinanzierer das Kostenrisiko übernimmt. Was aber, wenn der vermeintlich neue Vergütungsschuldner nicht mehr leisten will oder leisten kann? Der Rechtsanwalt, der sich hierauf einlässt, wird dann möglicherweise nicht ohne Risiko für seinen Vergütungsanspruch tätig. Das zeigt eine jetzt veröffentlichte Entscheidung des AG Frankenthal.]]></summary>
    <updated>2026-06-07T15:01:00+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Viele Ansprüche können und werden vom Anspruchsinhaber nur verfolgt, wenn ein Dritter, nämlich eine Rechtsschutzversicherung, ein Inkassodienstleister oder ein Prozessfinanzierer das Kostenrisiko übernimmt. Was aber, wenn der vermeintlich neue Vergütungsschuldner nicht mehr leisten will oder leisten kann? Der Rechtsanwalt, der sich hierauf einlässt, wird dann möglicherweise nicht ohne Risiko für seinen Vergütungsanspruch tätig. Das zeigt eine jetzt veröffentlichte Entscheidung des AG Frankenthal.</xhtml:div>
    </content>
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    <title type="html"><![CDATA[Widerruf | Relevanz fehlender Verzugszinssätze für die Widerrufsfrist]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BGH 3.3.2026, XI ZR 39/25, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: ja -->
Das Fehlen der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht, wenn dieser für den Darlehensnehmer aufgrund anderer Angaben im Vertrag leicht zu ermitteln ist]]></summary>
    <updated>2026-06-06T14:59:00+02:00</updated>
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    <title type="html"><![CDATA[Verjährung | Wann verjährt der Kostenvorschussanspruch des Bestellers?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BGH 26.3.2026, VII ZR 68/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Die Verjährung eines Kostenvorschussanspruchs des Bestellers gemäß § 633 Abs. 3 BGB a. F. i. V. m. § 242 BGB beginnt erst mit Abnahme der Werkleistung zu laufen.]]></summary>
    <updated>2026-06-05T14:58:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/verjaehrung-wann-verjaehrt-der-kostenvorschussanspruch-des-bestellers-f174147"/>
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    <title type="html"><![CDATA[Kostenrecht | Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach Aufhebung der Prozesskostenhilfe]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: OLG Brandenburg 8.12.25, 6 W 77/25, Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Im PKH-Verfahren macht die (vermeintlich) bedürftigen Partei häufig falsche Angaben, die vom Rechtsanwalt in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übernommen werden. Werden die Falschangaben später entlarvt und kommt es deshalb zu einer Aufhebung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies auf den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts unter welchen Voraussetzungen hat, gegen wen sich dieser dann richtet und wie er geltend zu machen ist – Fragen auf die das OLG Brandenburg geantwortet hat.]]></summary>
    <updated>2026-05-12T14:28:15+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/fmp/forderungsrecht/kostenrecht-verguetungsanspruch-eines-rechtsanwalts-nach-aufhebung-der-prozesskostenhilfe-f173933"/>
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    <title type="html"><![CDATA[Kostenrecht | Schließt die fiduziarische Abtretung mit der folgenden Eigenvertretung des Rechtsdienstleisters die Kostenerstattung in der..]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Nach § 2 Abs. 2 RDG ist Wesensmerkmal einer Inkassodienstleistung, dass eine fremde oder auf fremde Rechnung abgetretene Forderung eingezogen wird. Der zweitgenannte Fall wird als fiduziarische Abtretung bezeichnet.     Der Gläubiger tritt also die Forderung an den Inkassodienstleister ab, der insoweit rechtlicher Eigentümer wird. Da die Forderungseinziehung aber auf fremde Rechnung erfolgt, bleibt der Ursprungsgläubiger zwar nicht rechtlich, aber wirtschaftlich Berechtigter. Die Abführung der Erlöse erfolgt auf der Basis einer Treuhandvereinbarung. Die Besonderheit besteht dann darin, dass nach außen allein der Inkassodienstleister als Gläubiger in Erscheinung tritt und man nicht erkennen kann, ob es sich um einen echten Forderungskauf oder nur eine fiduziarische Abtretung gehandelt hat. Die Titulierung erfolgt ebenfalls auf den Namen des Inkassodienstleisters, wenn auch etwa der Vollstreckungsgläubiger den Ursprungsgläubiger erkennen lässt. Die Problematik zeigt sich in der kostenrechtlichen Behandlung. Tritt der Inkassodienstleister im eigenen Namen auf und stellt so einen Vollstreckungsantrag, wird die Erstattung der Vergütung nach dem RVG gemäß § 13e Abs. 2 RDG i. V. m. § 788 ZPO von einem Teil der Gerichtsvollzieher und der amtsgerichtlichen Praxis verweigert. Es stellt sich die Frage: Führt diese Form der Eigenvertretung zu einem Erstattungsanspruch?]]></summary>
    <updated>2026-05-12T14:28:00+02:00</updated>
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      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Nach § 2 Abs. 2 RDG ist Wesensmerkmal einer Inkassodienstleistung, dass eine fremde oder auf fremde Rechnung abgetretene Forderung eingezogen wird. Der zweitgenannte Fall wird als fiduziarische Abtretung bezeichnet.     Der Gläubiger tritt also die Forderung an den Inkassodienstleister ab, der insoweit rechtlicher Eigentümer wird. Da die Forderungseinziehung aber auf fremde Rechnung erfolgt, bleibt der Ursprungsgläubiger zwar nicht rechtlich, aber wirtschaftlich Berechtigter. Die Abführung der Erlöse erfolgt auf der Basis einer Treuhandvereinbarung. Die Besonderheit besteht dann darin, dass nach außen allein der Inkassodienstleister als Gläubiger in Erscheinung tritt und man nicht erkennen kann, ob es sich um einen echten Forderungskauf oder nur eine fiduziarische Abtretung gehandelt hat. Die Titulierung erfolgt ebenfalls auf den Namen des Inkassodienstleisters, wenn auch etwa der Vollstreckungsgläubiger den Ursprungsgläubiger erkennen lässt. Die Problematik zeigt sich in der kostenrechtlichen Behandlung. Tritt der Inkassodienstleister im eigenen Namen auf und stellt so einen Vollstreckungsantrag, wird die Erstattung der Vergütung nach dem RVG gemäß § 13e Abs. 2 RDG i.?V.?m. § 788 ZPO von einem Teil der Gerichtsvollzieher und der amtsgerichtlichen Praxis verweigert. Es stellt sich die Frage: Führt diese Form der Eigenvertretung zu einem Erstattungsanspruch?</xhtml:div>
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    <title type="html"><![CDATA[Streamingdienste | Erzwingt ein Guthaben die Vertragsverlängerung?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: BGH 16.4.2026, III ZR 152/25, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Die monatlichen Nutzungsgebühren bei Streamingdiensten sind meist gering, sodass die Anbieter Kunden möglichst lange binden wollen. Daher sollen Kündigungen erschwert oder von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden. Die dafür maßgeblichen AGB-Klauseln müssen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten.]]></summary>
    <updated>2026-05-12T14:27:53+02:00</updated>
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