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  • · Fachbeitrag · Kontoinhaberschaft

    Wenn Eltern ein Sparkonto für das Kind anlegen

    von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, Münster

    | Legen Eltern ein Sparkonto für ein Kind an, ist fraglich, wer der Inhaber ist. Der BGH hat diese Frage nun geklärt. |

    Sachverhalt

    Die Eltern der Antragstellerin (T) eröffneten ein Sparkonto auf ihren Namen. Der Antrag führte T als „1. Kundin“ und V als „2. Kunde“ auf. Das „Zusatzblatt“ benannte T als Kundin. Die Eltern unterschrieben es mit dem Zusatz „gesetzl. Vertreter/in“ und stimmten der Kontoeröffnung zu. Bis T volljährig ist, sollten sie jeder allein verfügungsberechtigt sein. Die T sollte ohne gesonderte Zustimmung der gesetzlichen Vertreter über das Guthaben verfügen dürfen. Die Bank übersandte mit einem an die T zu Händen der Eltern adressierten Schreiben jeweils eine „Urkunde über die Vertretungsberechtigung“ der T als „Sparerin“. Die Eltern legten ein weiteres Sparbuch auf den Namen der T an, das einem später aufgenommenen Pflegekind zustehen sollte. Das streitgegenständliche Sparbuch nahmen entweder die Eltern oder V in Besitz. Die Einzahlungen stammten nicht vom Taschengeld der T oder von Dritten. Den Freistellungsauftrag unterschrieben die T als „Kundin/Kunde“ und die Eltern als „gesetzliche/r Vertreter/in“. V hob ohne Rücksprache Geld vom Sparkonto ab. Das AG hat dem Zahlungsbegehren der T stattgegeben. Die Beschwerde des V war erfolgreich. Die Rechtsbeschwerde der T dagegen führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

     

    • Leitsätze: BGH 17.7.19, XII ZB 425/18
    • a) Kontoinhaber eines Sparkontos ist derjenige, der nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll.
    • b) Daraus, dass die Eltern ein auf den Namen ihres minderjährigen Kindes angelegtes Sparbuch nicht aus der Hand geben, lässt sich nicht typischerweise schließen, dass sie sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollen.
    • c) Für die Frage, ob einem Kind Ansprüche gegen seine Eltern wegen von diesen vorgenommenen Verfügungen über ein Sparguthaben zustehen, ist das Innenverhältnis zwischen Kind und Eltern maßgeblich; der rechtlichen Beziehung zur Bank kommt insoweit nur indizielle Bedeutung zu.

    (Abruf-Nr. 210643)