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  • · Fachbeitrag · Kindesunterhalt

    Familiengerichtlicher Ausgleichsanspruch auch in der Beschwerde möglich

    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    | Im Kindesunterhaltsverfahren ist es zulässig, dass der bisherige gesetzliche Vertreter nach Obhutswechsel des Kindes in der Beschwerdeinstanz den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend macht. Das hat das OLG Hamburg aktuell entschieden. |

    Sachverhalt

    Die Beteiligten sind die Eltern von T, die bei der Mutter (M) gelebt hat und dann in die Obhut des Vaters (V) gewechselt ist. T hat, vertreten durch M, Kindesunterhalt i. H. von 105 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts ab Juli 2012 sowie rückständigen Kindesunterhalt geltend gemacht. Nach dem Obhutswechsel von T zu V hat M das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Kindesunterhalts für erledigt erklärt und macht gegenüber V nun Zahlungsansprüche im Wege des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs geltend. Das Familiengericht hat die Anträge auf Zahlung von Kindesunterhalt mangels Leistungsfähigkeit des V abgewiesen. Die Beschwerde der M ist teilweise erfolgreich (OLG Hamburg 30.10.18, 12 UF 231/13, Abruf-Nr. 207538).

    Entscheidungsgründe

    Der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgenommene Beteiligtenwechsel ist wirksam. M ist in zulässiger Weise anstelle der gemeinsamen Tochter in das Verfahren eingetreten.