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  • · Fachbeitrag · Fristen

    Termine und Fristen in Zeiten von Corona

    von VRiOLG i.R., RA Dieter Büte, Bad Bodenteich

    | In Zeiten von Corona haben die Gerichte auf Notbetrieb geschaltet. Auch wenn jetzt der Betrieb Stück für Stück wieder hochgefahren wird, werden Einschränkungen noch längere Zeit bestehen bleiben. |

    1. Termine

    Sofern ein FamG einen Termin anordnet, muss es ‒ ggf. durch sitzungspolizeiliche Maßnahmen ‒ sicherstellen, dass ein Ansteckungsrisiko soweit irgend möglich minimiert wird. Neben den allgemeinen Hygiene- und Verhaltensempfehlungen muss ein ausreichend großer Sitzungssaal vorhanden sein, um den gebotenen Abstand von mindestens 1,5 m wahren zu können. Es sollten Lüftungsmöglichkeiten vorhanden und der Saal gereinigt und desinfiziert sein.

     

    a) Kindschaftssachen

    Erörterungstermine (§ 155 Abs. 2 S. 1 FamFG) finden momentan nahezu ausschließlich in Kindschaftssachen statt, die dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG unterliegen. Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen, § 155 Abs. 3 FamFG. Die Anhörung dient dazu, rechtliches Gehör zu gewähren und den Sachverhalt aufzuklären. Kinder sind i. d. R. ab einem Alter von drei Jahren anzuhören (BGH FamRZ 19, 115). Der Erlass einer endgültigen Regelung ohne Anhörung ist verfahrensfehlerhaft. Die Anhörung ‒ auch des Kindes ‒ kann dabei auch im Wege der Videokonferenz erfolgen, § 32 Abs. 3 FamFG, 128a ZPO (Vogel, ZKJ 17, 140; Socha, FamRZ ‒ Newsletter Nr. 3/2020: Anhörung auch per Skype, Facetime pp.); a.A. insoweit Lack, NJW 20, 1255), wenngleich ein persönliches Gespräch in Anwesenheit von Richter und Kind i. d. R. besser geeignet ist, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Eltern haben aber keinen Anspruch darauf, die Kindesanhörung per Videokonferenz zu verfolgen (BVerfG FamRZ 19, 1437).